Urteil des VG Aachen vom 11.05.2006

VG Aachen: fahrtkosten, vertrauensverhältnis, verwaltungsverfahren, ausnahmefall, eritrea, bevollmächtigung, verwaltungsprozess, beteiligter, erfahrung, fachkunde

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 4169/04.A
Datum:
11.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 K 4169/04.A
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
1
Die nach Maßgabe der §§ 147, 151, 165 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
2
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines
Rechtsanwaltes, dessen Hilfe sich ein Beteiligter im Rahmen eines Rechtsstreits zur
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bedient hat, stets erstattungsfähig. Allerdings
sind entsprechende Kosten nicht in jedem Fall und in jeglicher Höhe erstattungsfähig.
Vielmehr steht die Erstattungsfähigkeit unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO,
wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den erstattungsfähigen Kosten gehören.
Notwendig sind insoweit nur Aufwendungen, die ein verständiger, weder besonders
vorsichtiger noch außerordentlich unbesorgter Beteiligter in seiner Lage und im Hinblick
auf die Bedeutung sowie die rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache
vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. In diesem Zusammenhang sind die
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts in der Regel nicht notwendig, sondern
nur die eines am Gerichtssitz oder in der näheren Umgebung des Wohnsitzes des
Beteiligten ansässigen Rechtsanwaltes. Dies folgt aus dem das Kostenrecht
beherrschenden allgemeinen Grundsatz, dass die durch das jeweilige Verfahren
ausgelösten Kosten möglichst niedrig zu halten sind. Im Regelfall kann nämlich davon
ausgegangen werden, dass am Gerichtssitz bzw. in der Umgebung des Wohnortes des
Beteiligten Rechtsanwälte in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen, die
eine sachgerechte Prozessvertretung gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sollen die
persönlichen Gründe, die einen Beteiligten zur Wahl eines außerhalb des
Gerichtsbezirks und seines Wohnorts ansässigen Prozessbevollmächtigten
veranlassen, nicht zu einer finanziellen Mehrbelastung des Prozessgegners führen.
Eine hiervon abweichende Beurteilung kommt in Betracht, wenn aus der Sicht des
Beteiligten besondere Gründe die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
haben angezeigt erscheinen lassen. So kann etwa die Beauftragung eines auswärtigen
Rechtsanwalts, der über Spezialkenntnisse (zu gerade im Verwaltungsprozess nicht
selten vorkommenden Sondermaterien) verfügt, notwendig sein. Darüber hinaus vermag
3
ein zwischen dem Beteiligten und dem Bevollmächtigten bestehendes besonderes
Vertrauensverhältnis einen entsprechenden Ausnahmefall begründen. Denkbar ist
schließlich, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der sich bereits im
Verwaltungsverfahren mit der Sache befasst hat, im nachfolgenden Verwaltungsprozess
unter bestimmten Voraussetzungen zweckmäßig ist.
Vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 25. Februar
2004 - 8 C 10550/03.OVG -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht in NVwZ-RR
2004, 711; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, zitiert
nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in JurBüro 1991, 1246 f.; VG Gera,
Beschluss vom 15. April 1998 - 5 K 20215/94 -, zitiert nach juris, danach auch
veröffentlicht in AuAS 1998, 177 f., jeweils mit weiteren Nachweisen.
4
Danach stellen sich die tatsächlichen Fahrtkosten der von der Klägerin
bevollmächtigten Rechtsanwältin nicht als notwendige Auslagen dar. Ein Ausnahmefall
im oben beschriebenen Sinn liegt nicht vor.
5
Insbesondere kann sich eine besondere Rechtfertigung für die Beauftragung der in Köln
ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht auf Grund deren besonderer
Sachkunde für asylrechtliche Verwaltungsstreitverfahren betreffend das Herkunftsland
Eritrea ergeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass am Sitz des beschließenden
Gerichtes bzw. in der näheren Umgebung des Wohnsitzes der Klägerin zu irgendeinem
Zeitpunkt ab Rechtshängigkeit der Klage im November 2004 nicht hinreichend
qualifizierte Rechtsanwälte ansässig gewesen sein könnten, die über mit der
Fachkunde und Erfahrung der bevollmächtigten Rechtsanwältin vergleichbare
Kenntnisse auf dem in Rede stehende Rechts- und Tatsachengebiet verfügen bzw. sich
mit Hilfe des Internets und der bei Gericht einsehbaren Auskünfte und Gutachten ohne
weiteres entsprechend einarbeiten können. Es handelte sich vorliegend zwar um einen
jedenfalls tatsächlich nicht einfach gelagerten Fall des Asylrechts; gleichwohl war der
Prozess nicht durch so außergewöhnliche Schwierigkeiten oder Besonderheiten
gekennzeichnet, dass die Bevollmächtigung eines im Verwaltungsrecht tätigen
Rechtsanwaltes mit Sitz in Aachen aus der Sicht eines verständigen Beteiligten
ausgeschlossen werden konnte. Ergänzend sei angemerkt, dass dem Einzelrichter
diverse in Aachen ansässige Rechtsanwälte bekannt sind, die über hinreichende
Spezialkenntnisse im Asylrecht - zum Teil auch im Hinblick auf das Herkunftsland
Eritrea - verfügen.
6
Schließlich ist festzustellen, dass die Klägerin ein zu der beauftragten
Prozessbevollmächtigten besonderes Vertrauensverhältnis nicht geltend gemacht hat.
Entsprechendes gilt für eine Bevollmächtigung bereits im Verwaltungsverfahren.
Abgesehen davon ist die Fortsetzung eines Mandantenverhältnisses grundsätzlich nur
dann als erforderliche Rechtsverfolgung anzusehen, wenn schon die frühere
Mandatserteilung in dem ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet habendes
Verwaltungsverfahren im Sinne des § 161 Abs. 1 VwGO notwendig war, wofür hier
nichts ersichtlich ist.
7
Nach alledem sind die tatsächlichen Fahrtkosten der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin nicht entsprechend der Entfernung zwischen Aachen und Köln zu erstatten.
Obwohl das Vorhandensein in diesem Zusammenhang hinreichend qualifizierter
Rechtsanwälte in Simmerath, dem Wohnsitz der Klägerin, seitens der Kammer nicht
beurteilt werden kann, erscheint es vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten
8
Rechtsgrundsätze jedoch als sachgerecht, jedenfalls die fiktiven Fahrtkosten eines
solchen Rechtsanwalts als notwendige Aufwendungen und damit als erstattungsfähig
anzusehen, der dort ansässig ist.
In diesem Sinne auch OVG Rheinl.-Pf. und VG Gera, beide a. a. O.
9
Die Kosten für die Einholung der ärztlichen Bescheinigung vom 14. Februar 2005 sind
ebenfalls nicht erstattungsfähig.
10
Derartige Aufwendungen für Privatgutachten eines vom Gericht nicht förmlich bestellten
Sachverständigen sind nach der auch insoweit maßgeblichen Vorschrift des 162 Abs. 1
VwGO nur ausnahmsweise als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei mangels
genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des
eingeholten Gutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann. Außerdem ist der
jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation muss das
Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die Verfahrensförderung
zugeschnitten sein. Unabhängig von dem Vorstehenden scheidet eine
Erstattungsfähigkeit aus, wenn das jeweilige Gutachten für das vorliegende Verfahren
ohne Relevanz geblieben ist. In einer derartigen Fallgestaltung, in der sich die Tätigkeit
des Privatgutachters mangels Einführung in das konkrete gerichtliche Verfahren nicht in
diesem ausgewirkt hat, gehören die insoweit angefallenen Kosten nicht zu den nach §
162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten.
11
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003 - 9 E 1350/03 -, mit weiteren
Nachweisen (auch) zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
12
Jedenfalls mit Blick auf den letztgenannten Gesichtspunkt steht hier einer
Erstattungsfähigkeit bereits entgegen, dass das in Rede stehende Attest nicht in das
Verfahren eingeführt worden ist und sich in diesem in keiner Weise ausgewirkt hat.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
14