Urteil des VG Aachen vom 12.07.2007

VG Aachen: klausur, angemessener zeitraum, schriftliche prüfung, form, herbst, erlass, fakultät, zahl, medizin, kandidat

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 194/07
Datum:
12.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 194/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ärztliche
Basisprüfung der Antragstellerin vom 7./8. März 2007 vorläufig als bestanden zu werten,
3
hat keinen Erfolg.
4
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen
Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach der im vorliegenden Verfahren
allein möglichen summarischen Prüfung liegen die Voraussetzungen für ein Bestehen
der Ärztlichen Basisprüfung in der Person der Antragstellerin nicht vor. Zwar bestehen
Bedenken hinsichtlich des Umfangs der vom Antragsgegner geforderten
Prüfungsleistungen - hier der Klausur; letztlich vermag dies dem Begehren der
Antragstellerin aber nicht zum Erfolg zu verhelfen.
5
Die Ärztliche Basisprüfung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 4 Abs. 3, 10 ff. der
Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der S. -X. U. I. B. mit dem
Abschluss 'Ärztliche Prüfung' in der Fassung der 1. Änderung vom 7. September 2005
(PO). Danach wird die Ärztliche Basisprüfung als Abschluss des Zweiten
Studienabschnitts nach einem Modellstudium von mindestens sechs Semestern
abgelegt. Sie besteht nach § 12 Abs. 2 PO aus einer kombinierten Prüfung (mündlich-
praktisch-schriftlich) in Form einer OSPE (Objective Structured Practical Examination).
6
Die vorzitierten Regelungen enthalten danach als Anforderung für ein Bestehen der
Ärztlichen Basisprüfung zwar in jedem Falle das - erfolgreiche - Durchlaufen der aus
7
einer Reihe von Prüfungsstationen bestehenden kombinierten Prüfung OSPE, nicht
jedoch wohl das Bestehen einer Klausur. Ziel, Umfang und Art der Ärztlichen
Basisprüfung sind in §§ 12 und 13 PO abschließend geregelt und zwar dahingehend,
dass die Ärztliche Basisprüfung 'aus einer kombinierten Prüfung ... in Form einer OSPE'
besteht. Eine nähere Definition der OSPE findet sich in § 13 Abs. 2 PO, wonach der
erforderliche Leistungsnachweis dadurch erbracht wird, dass jeder Kandidat an einem
Tag und in definierten Zeitintervallen eine Reihe von Prüfungsstationen mit
unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten durchläuft. An jeder Prüfungsstation
werden den Kandidaten des gleichen Prüfungstermins die gleichen vorformulierten
Aufgaben gestellt. Die Leistungen werden nach § 13 Abs. 2 Satz 3 PO von den
Prüfenden unter Zuhilfenahme eines vom Prüfungsausschuss festgelegten
Kriterienkatalogs nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab gemäß § 14 PO
bewertet und in einer Niederschrift dokumentiert. Eine Klausur, wie sie hier im Gestalt
einer multiple-choice-Prüfung abgehalten wurde, ist danach nicht Gegenstand der
OSPE. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Klammerzusatz in § 12 Abs. 2 PO
nach dem Wort Prüfung entnehmen, soweit darin aufgeführt ist 'mündlich-praktisch-
schriftlich' (Unterstreichung durch das Gericht). Der Zusatz 'schriftlich' enthält nach
Auffassung der Kammer keine ausreichende Grundlage für die hier unter anderem
abgeforderte Klausur als notwendiger und notwendig zu bestehender Teil der Ärztlichen
Basisprüfung. Denn diese besteht nach § 12 Abs. 2 Satz 1 PO - ausschließlich - aus
einer kombinierten Prüfung in Form einer OSPE, die - wie dargelegt - wiederum in § 13
PO abschließend definiert ist und keinen Hinweis auf eine Klausur als schriftliche
Prüfung enthält. Hieran muss sich der Antragsgegner festhalten lassen. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 PO, wonach im Modellstudiengang die in der
Approbationsordnung für Ärzte schriftlich abzuprüfenden Inhalte des Ersten Abschnitts
der Ärztlichen Prüfung durch benotete schriftliche Prüfungen der analogen
Pflichtveranstaltungen sowie durch schriftliche Prüfungsstationen im Rahmen der
OSPE-Prüfungen geprüft werden. Hieraus wird vielmehr auch eine Differenzierung
zwischen sonstigen schriftlichen Prüfungen und schriftlichen Prüfungsstationen der
OSPE-Prüfungen deutlich. Der Inhalt der OSPE- Prüfung, die - wie dargelegt - nach § 12
Abs. 2 PO die Ärztliche Basisprüfung darstellt, ist aber abschließend in § 13 PO geregelt
und enthält keine Klausur.
Darüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer auch vieles dafür, dass das
Bewertungsverfahren hinsichtlich dieser Klausur nicht den sich aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3
des Grundgesetzes ergebenden prüfungsrechtlichen Grundsätzen entspricht. Aufgrund
der Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens, welches nur in einem Ankreuzen ohne
Möglichkeit der Begründung besteht, darf sich die Bestehensgrenze nicht allein aus
einem Vomhundertsatz der geforderten Antworten ergeben, sondern muss in einem
Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen,
wofür die Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze nicht genügt,
8
vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris.
9
Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn das mit dem
Hauptantrag verfolgte Begehren auf Wertung der Prüfung als bestanden ist im Ergebnis
unbegründet, weil die Antragstellerin auch die mündlich-praktische OSPE- Prüfung
nach § 13 Abs. 2 PO wegen einer nicht ausreichenden Zahl von bestandenen Stationen
(acht von zehn) nicht mit Erfolg absolviert hat. Nach § 14 Abs. 3 PO ist die Ärztliche
Basisprüfung bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend ist. Die
Gesamtnote ergibt sich nach § 14 Abs. 2 PO aus dem arithmetischen Mittel der
10
einzelnen, evtl. gewichteten Bewertungen der Prüfungsstationen. Der Antragsgegner
hat die Bewertung der Prüfungsstationen der OSPE hier nicht durch Einzelnoten,
sondern durch Vergabe von Punkten vorgenommen. Zur Berechnung des
Gesamtergebnisses von OSPE-Prüfung und Klausur finden sich in dem
Informationsblatt für Studierende der Medizinischen Fakultät der S1. B. vom 1. März
2007 Kriterien, die sich der Prüfungsausschuss ersichtlich zu Eigen gemacht hat. Aus
einer darin enthaltenen Tabelle ergibt sich eine Auflistung, bei welcher Punktezahl
welche Note zu vergeben ist bzw. dass für die Note 'ausreichend' und damit für das
Bestehen der Prüfung 180 Punkte erzielt werden mussten und zwar bei
Zusammenrechnung der Punkte für Klausur und mündlich-praktischer OSPE-Prüfung.
Damit müssen für ein Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung 60 % der insgesamt
erreichbaren 300 Punkte erzielt werden. Bezogen auf die nach den obigen
Ausführungen aber für die Ärztliche Basisprüfung allein zu Recht geforderte OSPE-
Prüfung nach § 13 PO, d.h. unter Außerachtlassung der Klausur, hat die Antagstellerin
von den hierfür 180 möglichen Punkten 123,5 Punkte erreicht und damit mehr als 60 %
(entspricht 108 Punkte). Nicht erfüllt hat sie jedoch die weitere Voraussetzung für ein
Bestehen, wonach lediglich zwei Stationen mit weniger als 11 Punkten (von 18
möglichen Punkten) abgeschlossen werden dürfen. Gegen die Aufnahme und
Anwendung dieses weiteren Kriteriums für ein Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung hat
die Kammer jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung keine durchgreifenden
Bedenken. Dass nach § 14 Abs. 2 PO nicht allein das arithmetische Mittel der einzelnen
Bewertungen der Prüfungsstationen für die Bestimmung der Gesamtnote maßgeblich
sein muss, ergibt sich aus dem Zusatz "ggf. gewichteten Bewertungen der
Prüfungsstationen" (Unterstreichung durch das Gericht). Eine solche Gewichtung dürfte
hier mit der Forderung einer Mindestzahl bestandener Stationen vorgenommen worden
sein. Sie erscheint auch nicht willkürlich, da sich die 10 Stationen auf 10 verschiedene
Themenbereiche beziehen, die sich alle in den Pflichtveranstaltungen wiederfinden, in
denen für die Zulassung zur Ärztlichen Basisprüfung in § 10 Abs. 3 Ziff. 6 PO
Leistungsnachweise vorzulegen sind. Mit der Forderung einer Mindestzahl bestandener
Stationen soll ersichtlich erreicht werden, dass ein Mindestwissen in Bezug auf die
verschiedenen Themenbereiche nachgewiesen wird und nicht durch Erzielen von
Höchstpunktzahlen in einzelnen Stationen bzw. Themenkreisen gravierende Mängel in
zu vielen anderen Themenkreisen ausgeglichen werden können. Dass für das
Bestehen einzelner Stationen 11 von 18 Punkten und für das Bestehen des mündlich-
praktischen Teils der OSPE insgesamt 8 Stationen bestanden sein müssen, erscheint
nicht sachfremd oder gar willkürlich. Es werden hiermit keine Anforderungen gestellt, die
zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und nicht geeignet sind, den mit der
Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Zweck der Ärztlichen Basisprüfung ist nach § 12
Abs. 1 PO, dass der Kandidat nachweist, dass er sich insbesondere das
medizinrelevante Grundlagenwissen angeeignet und die erste und zweite Stufe der
humanbiologischen Lernspirale mit Erfolg durchlaufen und damit das Ziel des Zweiten
Studienabschnitts erreicht hat. Der Prüfungsstoff ergibt sich danach aus Anlage 3 zur
PO, wonach das vom Prüfling nachzuweisende Wissen und Verständnis vor allem in
Bezug auf 13 aufgeführte Systeme (Bewegungsapparat, Herz-Kreislauf-System etc.)
erbracht werden muss. Diesen Systemen entsprechen (teils zusammengefasst) die 10
Stationen der OSPE. Wird dann - wie hier - bezogen auf den Gesamtprüfungsstoff ein
gewisses Maß an Grundwissen gefordert, so steht dies in Einklang mit dem Zweck der
Prüfung. Demgegenüber ist nicht augenscheinlich, dass die Wahl der Bestehensgrenze
für die einzelne Station und/oder der Zahl der mindestens zu bestehenden Stationen
sachfremd oder unverhältnismäßig wäre.
Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass der Antragsgegner hier von den zuvor
aufgeführten Bestehenskriterien abweicht und geringere Anforderungen an ein
Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung stellt. Sie kann sich für ihr hierauf gerichtetes
Begehren insbesondere nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner nach der
erstmaligen Durchführung der Ärztlichen Basisprüfung im Herbst 2006 im Nachhinein,
d.h. nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse aus Gründen des schlechten
Abschneidens der Prüflinge von den eigenen Anforderungen zu Gunsten der damaligen
Kandidaten abgewichen ist. Ob diese Verfahrensweise wegen des schlechten
Prüfungsergebnisses gerechtfertigt oder rechtens war, bedarf hier keiner Prüfung, da der
Beklagte mit dieser bislang einmaligen Verfahrensweise im Rahmen der erstmaligen
Durchführung einer Prüfung dieser Art keine abweichende Bewertungspraxis begründet
hat, aufgrund der auch die Teilnehmer der Prüfung im Frühjahr 2007 eine Anwendung
der wohl weniger strengen Bewertungskriterien vom Herbst 2006 verlangen können. Ein
schützenswertes Vertrauen konnte darüber hinaus auch wegen der insoweit
eindeutigen Hinweise zur Bewertung der OSPE in dem vor der Prüfung im Frühjahr
2007 herausgegebenen Informationsblatt der Medizinischen Fakultät der S1. B. /B1.
Modellstudiengang Medizin nicht entstehen.
11
Auch der hilfsweise gestellte Antrag,
12
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die
Antragstellerin vorläufig zu einer erneuten Ärztlichen Basisprüfung zuzulassen und
diese kurzfristig anzuberaumen,
13
hat keinen Erfolg.
14
Die Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht
ersichtlich, dass sie durch das Verwiesenbleiben auf das Hauptsacheverfahren
wesentliche Nachteile zu besorgen hätte oder dass eine einstweilige Regelung aus
sonstigen Gründen nötig erscheint. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin mit
der ihr offen stehenden Möglichkeit, sich einer Wiederholungsprüfung vom 10. bis 13.
September 2007 zu unterziehen, nicht bereits eine erneute Prüfungsmöglichkeit in
angemessen kurzer Zeit zur Verfügung steht. In den Fällen, in denen - wie hier - noch
die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung besteht und die Antragstellerin sich in
zumutbarer Weise selbst helfen kann, ist sie nicht auf einstweilige Regelungen durch
das Gericht angewiesen,
15
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse
vom 18. Februar 2005 - 19 B 208/05 - und vom 31. August 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl.
2001, 820 f. m.w.N.
16
Ein Anordnungsgrund ist aber auch nicht deshalb gegeben, weil die Antragstellerin
meint, die im Falle einer Prüfung im September 2007 befürchtete
Ausbildungsverzögerung von mindestens einem Jahr, bei einem umgehenden erneuten
Prüfungsversuch vermeiden zu können. Denn dies ist mit der begehrten alsbaldigen
neuen Prüfung nicht möglich. War bereits im Zeitpunkt der am 31. Mai 2007
eingegangenen Antragserwiderung zweifelhaft, ob im Falle der Feststellung einer
bestandenen Ärztlichen Basisprüfung die für die Eingliederung in das achte Semester
erforderlichen Blockpraktika noch absolviert werden können, so ist dies bei
Wiederholung der Prüfung ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 11.
17
Juli 2007 bereits derzeit nicht mehr der Fall und wäre es damit erst recht nicht bei einer
auch kurz nach der gerichtlichen Entscheidung erneut durchgeführten Prüfung. Selbst
bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung unmittelbar nach Antragseingang
hätte dem Antragsgegner ein angemessener Zeitraum zur Anordnung eines neuen
Prüfungstermins eingeräumt werden müssen, der voraussichtlich die Möglichkeit des
rechtzeitigen Nachholens der Blockpraktika ausgeschlossen hätte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1; die Streitwertentscheidung
beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziff. 1, 52 Abs. 1 des Gericht
18