Urteil des VG Aachen vom 12.03.2010

VG Aachen (wissenschaft und forschung, schuljahr, gesetzliche frist, erstattung, pendler, kläger, schule, schüler, beratungspflicht, wohnsitzgemeinde)

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 179/09
Datum:
12.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 179/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Söhne K. und N. der Kläger besuchen das von ihrem Wohnort nächstgelegene T.
N1.-Gymnasium in H. /S. - Q. seit dem Schuljahr 2005/2006. Zuvor waren sie Schüler
eines Gymnasiums in F. , ihrem früheren Wohnort.
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Mit am 10. Februar 2006 beim Beklagten eingegangenen Formularanträgen wurde die
Erstattung von Schülerfahrkosten für die Zeit vom 5. September 2005 bis zum 8. Februar
2006 beantragt. Zu dieser Zeit besuchten der Sohn K. die Klasse 7c und der Sohn N.
die Klasse 8b. Durch Bescheid vom 16. März 2006 erstattete der Beklagte
Schülerfahrkosten für das erste Halbjahr des Schuljahres 2005/2006.
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Auf die am 15. August 2006 eingegangenen Formularanträge erstattete der Beklagte
durch Bescheid vom 25. August 2006 Schülerfahrkosten für das zweite Halbjahr
2005/2006.
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Mit Formularanträgen vom 2. September 2007 wurden Schülerfahrkosten für den
Zeitraum vom 28. August 2006 bis zum 31. August 2007 geltend gemacht. Durch
Bescheid vom 6. November 2007, in dem es unter anderem heißt: "Ihr Erstattungsantrag
vom 24.09.2007", erstattete der Beklagte Schülerfahrkosten für das Schuljahr
2006/2007. Diesen Bescheid hob er durch Bescheid vom 20. November 2007 auf und
setzte nach Neuberechnung die für das Schuljahr 2006/2007 zu erstattenden Kosten
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höher fest.
Mit den am 17. November 2008 beim Beklagten eingegangenen Formularanträgen vom
selben Tage wurden Schülerfahrkosten für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis
zum 31. August 2008 geltend gemacht.
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Durch Bescheid vom 15. Januar 2009 lehnte der Beklagte die Erstattung von
Schülerfahrkosten ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine
nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Fahrkosten sei nur möglich, wenn der Antrag
spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes
gestellt werde. Das Schuljahr beginne am 1. August und ende am 31. Juli des folgenden
Jahres, so dass die Erstattungsanträge spätestens bis zum 31. Oktober 2008 hätten
gestellt werden müssen. Die gesetzlich vorgegebene Frist sei abgelaufen und eine
Erstattung nicht mehr möglich.
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Die Kläger haben am 4. Februar 2009 Klage erhoben. Sie machen geltend, durch die
Formulierungen in § 4 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung würden die Fristen nicht
zwingend vorgeschrieben. Vielmehr beinhalteten diese Formulierungen einen gewissen
Ermessensspielraum, der auch durch den dritten Satz des Absatzes 2 dieser
Bestimmung nicht eingeengt werde. Die Klägerin zu 1. habe das Antragsformular, das
sie später immer kopiert habe, bei der Gemeindeverwaltung erhalten. Hinweise auf
Fristen seien dabei nicht erteilt worden.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, gemäß ihren Anträgen vom 17. November 2008 Schülerfahrkosten für ihre
Söhne N. und K. für das Schuljahr 2007/2008 zum Besuch des T.-N1.-Gymnasiums in
H. zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die Ausführungen in seinem
Bescheid vom 15. Januar 2009 und führt ergänzend aus, Merkblätter ständen keine zur
Verfügung. Die Informationspflicht verbleibe auch nach dem Pendlererlass bei den
Schulen. In den Vorjahren seien die Anträge durchweg fristgerecht gestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2009 erweist sich mangels
eines Erstattungsanspruches als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Maßgeblich für die Begründetheit der Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage
im Bewilligungszeitraum. Dieser ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der "Verordnung zur
Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO)"
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vom 16. April 2005, geändert durch Verordnung vom 30. April 2007 (abgedruckt in
Systematische Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes
Nordrhein-Westfalen, Ordnungsziffer 223, sowie in der Bereinigten Amtlichen
Sammlung der Schulvorschriften [BASS] für das Schuljahr 2007/2008, Jahresbeilage
zum Amtsblatt [ABl.] des Ministeriums für Schule, Weiterbildung und Jugend, 22.
Ausgabe, Ordnungsziffer 11-04 Nr. 3.1) in der Regel das Schuljahr. Von der nach Nr.
4.21 der "Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung
(VVzSchfkVO)", Runderlass des Ministeriums vom 23. Mai 2005 (ABl. S. 191 sowie
BASS, Ordnungsziffer 11-04 Nr. 3.2) eröffneten Möglichkeit für den Schulträger, an
dessen Stelle nach Nr. 2.1 des "Runderlasses des Kultusministeriums zur Erstattung der
Schülerfahrkosten und der Kosten für Lernmittel an Schülerinnen und Schüler, die
Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sog. Pendler)" vom 29. März 1971
(Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft
und Forschung Nordrhein-Westfalen [GABl.] S. 586), in der durch Runderlass vom 27.
März 1987 (GABl. -Teil I- S 314) bereinigten Fassung abgedruckt in BASS,
Ordnungsziffer 11-04 Nr. 1, die Wohnsitzgemeinde tritt, bei der Festlegung des
Bewilligungszeitraumes Sonderregelungen zu treffen, hat die Wohnsitzgemeinde hier
keinen Gebrauch gemacht.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW - SchulG) werden den Schülerinnen und Schülern der
allgemeinbildenden Schulen, zu denen gemäß § 16 SchulG unter anderem die
Gymnasien gehören, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur
Schule und zurück notwendig entstehen, wenn sie ihren Wohnsitz in Nordrhein-
Westfalen haben. Die Söhne der Kläger besuchen das für sie nächstgelegene
Gymnasium in Rheinland-Pfalz. Nach § 97 Abs. 4 Nr. 3 SchulG bestimmt das
Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und
dem Ministerium für den Bereich Verkehr durch Rechtsverordnung unter anderem die
Voraussetzungen für die Erstattung. Gemäß § 2 Abs. 4 SchfkVO können vom Land in
besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb
des Landes liegt, Schülerfahrkosten übernommen werden. Nach Nr. 1 des
Runderlasses für so genannte Pendler (im Folgenden: Pendler-Erlass) übernimmt das
Land Nordrhein-Westfalen für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in
Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen im Sinne des §
6 Abs. 3 und 4 SchulG in einem Nachbarland besuchen, unter anderem die
notwendigen Schülerfahrkosten, wobei es sich um die nächstgelegene Schule handeln
muss, sofern im Nachbarland keine Schülerfahrkosten gewährt werden. Diese
Voraussetzungen liegen vor. Für die Erstattung gilt nach Nr. 2.1 des Pendler-Erlasses
die SchfkVO entsprechend.
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Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 SchfkVO analog ist eine nachträgliche Übernahme (Erstattung)
der Schülerfahrkosten nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei
Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird. Das hier nach § 4 Abs. 2
Satz 1 SchfkVO analog maßgebliche Schuljahr beginnt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchulG -
eine entsprechende Regelung enthält § 8 Abs. 1 des s. - q. Schulgesetzes - am 1.
August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Ausgehend davon wahrte die
Antragstellung am 17. November 2008 die Frist nicht.
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Ob bei verspäteter Antragstellung nach einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung
Wiedereinsetzung in die gesetzliche Frist zu gewähren ist, vgl. Kopp/Ramsauer,
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 10. Auflage 2008, § 25
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Randnummer (Rn.) 18; Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, 2010, §
25 Rn. 23,
kann hier dahinstehen, weil ein Verstoß gegen Belehrungspflichten durch den
Beklagten nicht vorliegt.
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Dies gilt zunächst mit Blick auf Nr. 4.22 der VVzSchfkVO, wonach die Schulen im
Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und
deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe
des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des
Bewilligungszeitraums eingehend informieren sollen. Zwar besuchen die Söhne der
Kläger keine Schule, die die landesrechtliche Belehrungsverpflichtung aus Nr. 4.22
SchfkVO (analog) treffen könnte. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen,
dass die Wohnsitzgemeinden belehrungspflichtig wären, weil die Wohnsitzgemeinde
nach Nr. 2.1 Satz 2 des Pendler-Erlasses lediglich an die Stelle des Schulträgers tritt.
22
Zwar ist das Gericht weder an eine Verwaltungsvorschrift noch an einen Runderlass
gebunden. Würde man aber die analoge Anwendung der schulischen Beratungspflicht
mangels einer nach nordrhein-westfälischem Recht verpflichtbaren Schule verneinen,
läge keine Regelung der Beratungspflicht im Rahmen des Pendler-Erlasses vor. Eine
Beratungspflicht der Wohnsitzgemeinde ließe sich dann auch nicht rechtsfortbildend
begründen, weil es zum einen keinen allgemeinen Anspruch auf Belehrungen oder
Auskünfte durch Behörden gibt.
23
Vgl. Kopp/Ramsauer, am angegebenen Ort (a.a.O.), Rn. 20.
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Zum anderen ist in den Blick zu nehmen, dass die nach nordrhein-westfälischem Recht
verpflichteten Schulen ihre Schülerinnen und Schüler aufgrund der Anmeldung kennen
und damit gezielt informieren können. Demgegenüber ist der Wohnsitzgemeinde
aufgrund möglicher Wegzüge, Zuzüge sowie Schulwechsel der Kreis in ein anderes
Bundesland auspendelnder Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern nicht
durchgängig bekannt, so dass allenfalls allgemein die Gemeindeeinwohner zu
informieren wären.
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Eine Belehrungspflicht ergibt sich ebenfalls nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW).
Danach soll die Behörde die Stellung von Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich
nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Nach dessen Satz 2 erteilt sie,
soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren
zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. § 25 Abs. 2 VwVfG NRW
findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, weil dieser erst durch Gesetz vom
12. Mai 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 296)
am 21. Mai 2009 in Kraft getreten ist.
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Mit Blick darauf, dass hier ein Antrag für 2007/2008 verspätet gestellt worden ist, stellt
sich die Frage, ob es bereits vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens für diesen
Zeitabschnitt eine Beratungs- bzw. Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber den
Klägern gegeben haben kann. Ob solche Pflichten die Anhängigkeit eines
Verwaltungsverfahrens voraussetzen, ist umstritten.
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Vgl. zum Meinungsstand: Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 4 mit weiteren Nachweisen.
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Selbst wenn man aber eine solche Vorwirkung annimmt, ist ausgehend davon, dass
keine allgemeine Beratungspflicht besteht, ein Bezug zu einem konkreten, zumindest in
Aussicht gestellten Verwaltungsverfahren erforderlich. Erst wenn ein Bürger in eine
besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für diese Veranlassung, seine
Belange zu berücksichtigen, indem sie diejenigen Erklärungen anregt, die ihr bezogen
auf den jeweiligen Gegenstand und den erkennbaren Zweck des Verfahrens nützlich
und zweckmäßig erscheinen.
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Vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., Rn. 4; Kallerhoff in:
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, 2008, § 25 Rn. 8, 24.
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An einem zumindest in Aussicht gestellten Erstattungsverfahren für das Schuljahr
2007/2008 fehlt es vorliegend. Es ist nicht erkennbar, inwiefern für den Beklagten
offensichtlich gewesen sein könnte, dass die fristgerechte Antragstellung nur
versehentlich oder aus Unkenntnis unterbleiben würde. Weder war ihm zuvor ein
Erstattungsantrag für dieses Schuljahr avisiert worden noch musste er aufgrund der für
das Schuljahr 2006/2007 rechtzeitig erfolgten Antragstellung davon ausgehen, dass für
den nachfolgenden Bewilligungszeitraum die Antragsfrist versehentlich oder aus
Unkenntnis versäumt werden würde.
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Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen,
weil der Rechtssache mit Blick auf die Frage der Beratungspflicht der
Wohnsitzgemeinden bei der Schülerfahrkostenerstattung für so genannte Pendler
grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.
11, 711 der Zivilprozessordnung.
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