Urteil des VG Aachen vom 10.06.2008

VG Aachen: schutz der familie, wiedereinsetzung in den vorigen stand, bundesamt für migration, kamerun, politische verfolgung, abschiebung, zustellung, hiv, datum, trennung

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 81/07.A
Datum:
10.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 81/07.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am 12. Oktober 2006 - im Bundesgebiet geborene - Kläger ist kamerunischer
Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers sind die am 15. Mai 1981 geborene
kamerunische Staatsangehörige Z. M. C. - Klägerin des Verfahren 2 K 1286/06.A - und
deren in Kanada lebender Ehemann I. T. (geboren 3. November 1974, kanadischer
Reisepass für anerkannte Flüchtlinge). Die Ausländerbehörde des Kreises F.
unterrichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Dezember
2006 über die Geburt des Klägers. Unter dem 12. Dezember 2006 teilte das Bundesamt
der Mutter des Klägers mit, dass für den Kläger gemäß § 14 a des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingeleitet wurde und gab der Mutter des Klägers u.
a. Gelegenheit zur Darlegung von Asylgründen.
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Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als
offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.
1 des Aufenthaltsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Ferner stellte das Bundesamt
fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht
vorliegen und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den
Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Der Bescheid wurde
ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18. Januar 2007 bei der Filiale T1.
niedergelegt. Der zugehörige Briefumschlag weist keinen Vermerk über das Datum der
Zustellung auf. Nach Angaben der Mutter des Klägers hat sie den Bescheid am 19.
Januar 2007 erhalten.
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Der Kläger hat am 26. Januar 2007 Klage erhoben und in dem gleichzeitig
eingereichten Eilantrag ausgeführt, dass er aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr
nach Kamerun völlig hilflos sei. Seine Mutter sei an einer HIV-Infektion erkrankt. Es sei
nicht ausgeschlossen, dass er ebenfalls an HIV erkrankt sei.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 2007 zu verpflichten, ihn
als Asylberechtigten anzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
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Vorsorglich hat der Kläger unter dem 05. Februar 2007 schriftsätzlich Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Diese hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den Asylgründen
gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift
verwiesen.
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Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Verfahren 2 L 33/07.A abgelehnt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten 2 K 81/07.A, 2 L 33/07.A und 2 K 1286/06.A und der
hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen
Ausländerbehörde. Ferner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der
Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (so genannte
Erkenntnisliste).
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten zur mündlichen Verhandlung über
den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen
worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Zunächst ist die am 26. Januar 2007 eingegangene Klage nicht wegen der Versäumung
der Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig. Der angefochtene Bescheid ist dem
Kläger nicht bereits am 18. Januar 2007 durch Ersatzzustellung im Wege der
Niederlegung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) i.V.m. § 181 der Zivilprozessordnung
(ZPO) wirksam zugestellt und der Lauf der Klagefrist damit nicht in Gang gesetzt
worden. Diese Zustellung war fehlerhaft. Ausweislich des - im Eilverfahren - vorgelegten
Umschlages, der den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2007 enthielt, ist
weder in dem vorgesehen Feld "Zugestellt am" noch an einer sonstigen Stelle das
Datum der Zustellung vermerkt. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 5 ZPO hat der Zusteller
jedoch auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung
zu vermerken. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um eine reine Ordnungsvorschrift,
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sondern um ein für die Ersatzzustellung durch Niederlegung notwendiges
Formerfordernis, das dem Schutz des Zustellungsempfängers dient, da das Datum der
Zustellung maßgebliche Bedeutung hat - insbesondere für die Berechnung der
Rechtsmittelfristen - und der Empfänger die an die Zustellung geknüpften Rechtsfolgen
für und gegen sich gelten lassen muss, vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
zu der Vorschrift § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., Urteil vom 7. November 1979 - 6 C 47/78
- , NJW 1980, 1482; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum
Asylverfahrensgesetz, Stand: Dezember 2007, § 10 Rz.144 und Sadler, VwVG/VWZG,
6.Auflg. 2006, § 3 Rz. 105.
Gemäß § 8 VwZG gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem er dem
Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Nach Angaben der Mutter des
Klägers hat sie den Bescheid am 19. Januar 2007 erhalten. Die Klagefrist von einer
Woche lief erst am Freitag, dem 26. Januar 2007, - vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222
Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB - ab.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2007 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a
Abs. 1 des Grundgesetztes (GG) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (- AufenthG -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.
August 2007 - BGBl.I S. 1970 -) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 3
Abs. 1 AsylVfG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.
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Der im Bundesgebiet geborene, etwa 11/2 Jahre alte Kläger kann bereits auf Grund
seines Alters keine eigenen Asylgründe geltend machen. Er beruft sich ausschließlich
auf das Asylvorbringen seiner Mutter. Ein Anspruch auf Familienasyl oder Feststellung
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft) gemäß § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG besteht nicht, weil seine
Mutter im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung nicht unanfechtbar als
Asylberechtigte anerkannt worden ist bzw. nicht unanfechtbar das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu ihren Gunsten festgestellt (bzw. ihr
unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt) worden ist. Die Klage der Mutter des
Klägers - Az. 2 K 1286/06.A - gegen den insoweit streitgegenständlichen Bescheid des
Bundesamtes vom 18. Juli 2006 ist mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden.
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Der im Bundesgebiet geborene Kläger muss auch nicht auf Grund des Vorliegens
subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Kamerun rechnen. Derartige Gründe hat der
Kläger nicht geltend gemacht.
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Der Kläger muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch nicht deswegen politische
Verfolgung befürchten, weil er im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat,
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vgl. dazu Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen,
vom 26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an das VG Frankfurt
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(Oder) und Lagebericht vom 19. Dezember 2007, S.14 -; Institut für Afrika-Kunde (IAK),
Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, vom 12. Februar 2001 an das VG
Oldenburg und vom 17. Februar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10.
April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr..
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu
berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. Dem Kläger droht weder eine der in § 60
Abs. 2, 5 i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten
Gefahren noch ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7
AufenthG erkennbar.
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Im Hinblick auf etwaiges Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8
EMRK (Schutz der Familie) hat das Gericht bereits in dem Eilverfahren - 2 L 33/07.A -
ausgeführt: "Für die Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG
i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) im Hinblick auf eine mit einer - hier:
hypothetischen - Abschiebung einhergehenden Trennung des Antragstellers von seiner
Mutter ist kein Raum. Diese Prüfung fällt nicht in die Zuständigkeit des Beklagten. Ob
die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung des
Antragstellers von seiner Mutter zulässig ist, ist ausschließlich von der örtlich
zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung im
Zusammenhang mit dem Vollzug einer Abschiebung zu prüfen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes beschränkt sich die Zuständigkeit
des Bundesamtes auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60
AufenthG. Der Schutz der Familie im Lichte des Art. 8 EMRK oder auch des Art. 6 GG im
Falle einer Trennung begründet jedoch ein sog. inlandsbezogenes
Abschiebungshindernis - auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im
Zielstaat handelt - für dessen Prüfung die Ausländerbehörde zuständig ist. Dabei hat die
Ausländerbehörde mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch etwaige durch die
Trennung des minderjährigen Kindes von seinen Eltern bedingte Gefahren im Zielstaat
der Abschiebung im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat
abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahrenlage kann möglicherweise
entstehen, wenn ohne ihre Eltern abgeschobene Kinder im Zielstaat wegen der
Trennung ohne Beistand wären und deshalb alsbald in eine existenzielle Notlage
geraten könnten.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, InfAuslR 2000 S. 93."
Daran hält das Gericht auch im Klageverfahren fest.
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Ein zielstaatsbezogene Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist
schließlich ebenfalls nicht anzunehmen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen
werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die Gefahr, dass
sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers aufgrund der
Verhältnisse im Abschiebzielstaat alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder gar
lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes - Abschiebungshindernis im
Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Der Kläger ist nach den Angaben
seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst nicht HIV-infiziert.
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Für den Kläger besteht im Falle seiner Abschiebung nach Kamerun auch keine Gefahr
i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die HIV-Infektion seiner Mutter und
den Umstand, dass seine Mutter faktisch "alleinstehend" ist, da ihr Ehemann - und Vater
des Klägers - in Kanada lebt. Die Gefahr, dass der Kläger in eine erhebliche und
konkrete - existentielle - Notlage gerät, weil er auf Grund seines Alters von der
Versorgung durch seine Mutter abhängig ist, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach
den Feststellungen in dem Klageverfahren der Mutter des Klägers befindet sich die HIV-
Infektion seiner Mutter derzeit in dem asymptomatischen Stadium CDC-A2 der
internationalen Klassifikation und eine antiretrovirale Therapie wurde nach der Geburt
des Klägers nicht erneut begonnen. Zudem ist eine Behandlung und antiretrovirale
Therapie nach der derzeitigen Erkenntnislage - überwiegend - kostenfrei in Kamerun
möglich. Insoweit wird auf die Ausführung in dem Urteil der Mutter - Az.: 2 K 1286/06.A -
verwiesen. Ferner ist nach den Feststellung in dem Klageverfahren der Mutter davon
auszugehen, dass die Mutter des Klägers auf eine sie unterstützende Familienstruktur
zurückgreifen kann, die auch den Kläger einschließt. Sie verfügt über familiäre
Anbindung in Kamerun, da ihren Angaben zufolge in Yaoundé ihre Schwester nebst
Mann lebt, bei der sie aufgewachsen sei, die ihr vor ihrer Ausreise geholfen und ihre
Ausreise organisiert habe und zu der sie nach ihren Angaben in der mündlichen
Verhandlung noch regelmäßig telefonischen Kontakt habe. Es ist nicht davon
auszugehen, dass die Familienangehörigen im Kamerun dem Kläger und seiner Mutter
im Falle einer Rückkehr ihre Unterstützung verweigern werden. Zum anderen ist auch
zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers ihren Angaben in der mündlichen
Verhandlung zufolge zusätzlich regelmäßig Kontakt zu ihrem in Kanada lebenden
Ehemann und Vater des Klägers hat, der sie nach seinen Möglichkeiten auch im
Bundesgebiet finanziell unterstützt habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon
auszugehen, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in eine Lage gerät, in der
sich seine Versorgung erheblich bis gar lebensbedrohend verschlechtert.
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Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34
AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als
Asylberechtigter anerkannt, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist
und er keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einer
Woche nach Bekanntgabe des Bescheides ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylVfG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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