Urteil des VG Aachen vom 20.10.2005

VG Aachen: aufschiebende wirkung, gemeinde, betriebskosten, lfg, grundstück, satzung, kanalisation, anfechtungsklage, anforderung, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 550/05
Datum:
20.10.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 550/05
Tenor:
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die unterste Wertstufe "bis
zu 300,00 EUR" festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 7 K 1510/05 - gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2005 in der Fassung seines
Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 insoweit anzuordnen, als
Kanalbenutzungsgebühren in Gestalt von "Grundgebühren" angefordert worden sind,
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hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 VwGO und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch
Kanalbenutzungsgebühren gehören, und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Im Fall der
Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gibt die beschließende Kammer in
Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
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- vgl. etwa Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f., mit
weiteren Nachweisen -
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Anträgen dieser Art statt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben-
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oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel in
diesem Sinne liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.
Für die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit
den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Denn die gerichtliche Überprüfung des
Streitstoffes findet ihre Grenze in den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes,
soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den
Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vermittelt. Dies bedeutet, dass im
summarischen Verfahren vordringlich nur die vom Rechtsschutzsuchenden selbst
vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden können, es sei denn, dass sich andere
Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert
noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.
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Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Ein Erfolg des Antragstellers im
Hauptsacheverfahren ist nicht wahrscheinlicher als sein Unterliegen.
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Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Bescheid vom 9. Februar 2005 in der
Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 für das im Gebiet der
Gemeinde I. gelegene Grundstück "G1" unter anderem zu einer "Grundgeb. Kanalben. -
QN 2,5" in Höhe von 120,60 EUR und zu einer "Verbrauchsgebühr Kanalben." in Höhe
von 10,80 EUR herangezogen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gebotenen und dem Umfang nach im Wesentlichen durch das Vorbringen der
Beteiligten bestimmten summarischen Prüfung begegnet diese Heranziehung keinen
rechtlichen Bedenken, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gleichen Rubrums 7 K 1510/05 gebieten.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren ist die Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 24. Juni 1981 in
der Fassung der am 27. Dezember 2004 veröffentlichten 31. Änderungssatzung vom 15.
Dezember 2004 (BGS) und nicht, wie vom Antragsgegner vorgetragen, eine am 13.
Januar 2005 beschlossene Satzung.
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Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist von der Gültigkeit der Beitrags-
und Gebührensatzung auszugehen, weil sich diese nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit als unwirksam erweist.
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Nach § 9 Abs. 1, 7, 7a BGS wird eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr
erhoben. Während sich die Verbrauchsgebühr nach dem Frischwassermaßstab
bemisst, bemisst sich die Erstgenannte nach der Nennleistung des verwendeten
Wasserzählers. Diese beträgt bei Verwendung eines Wasserzählers mit einem
Nenndurchfluss bis QN 2,5 (5 m3 pro Stunde) 10,00 EUR pro Monat.
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Bei dem in Streit stehenden Teil der Kanalbenutzungsgebühren handelt es sich um eine
Grundgebühr im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW. Als Grundgebühr wird im
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Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der
Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die
durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden
verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten wie zum Beispiel
Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Neben einer
solchen Grundgebühr wird nach Maß der jeweiligen Inanspruchnahme eine
Zusatzgebühr (Arbeits-, Verbrauchsgebühr) erhoben, mit der die laufenden
verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der Grundgebühr
nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, zitiert nach Juris, danach auch
veröffentlicht in NVwZ 1987, 231 f.
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Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Gemeinde I. als Satzungsgeber den
verwandten Begriff der Grundgebühr nicht im oben beschriebenen Sinne verstanden
haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Erhebung der streitbefangenen Grundgebühr neben einer nach der
Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalanlage bemessenen (Einheits-) Gebühr ist
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zunächst grundsätzlich zulässig.
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Vgl. hierzu allgemein: Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6
Rdnr. 367, 3. Absatz, 32. Erg.-Lfg. (März 2005).
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Des Weiteren ist die Maßstabsregelung der Gemeinde I. betreffend die Grundgebühr
(Orientierung an der Nennleistung des Wasserzählers) rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Satzungsgeber ist bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe mit der
Einschränkung frei, dass der Maßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur
Inanspruchnahme stehen darf. Als Maßstab für die - verbrauchsunabhängige -
Inanspruchnahme der Vorhalteleistung kommt in der Regel nur ein solcher
Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der
Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende
Höchstlastkapazität orientieren kann. Bei einem derartigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab
genügt es, wenn der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang
zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme denkbar und
nicht offensichtlich unmöglich ist; unerheblich ist demgegenüber, ob es sich dabei um
den vernünftigsten, gerechtesten oder dem Wirklichkeitsmaßstab am nächsten
kommenden Verteilungsmaßstab handelt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -, zitiert nach juris, danach
auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1996, 700; Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rdnr.
208, 27. Erg.-Lfg. (Sept. 2002), mit weiteren Nachweisen; siehe auch OVG NRW,
Beschluss vom 30. April 2004 - 9 A 2522/03 -.
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Diesen Anforderungen trägt das Anknüpfen an die Nenngröße des Wasserzählers
grundsätzlich hinreichend Rechnung. Im Sinne einer Wahrscheinlichkeitsaussage
erscheint die Annahme als denkbar und nicht offensichtlich unmöglich, dass, je größer
der Wasserzähler eines angeschlossenen Grundstücks ist, um so mehr Frischwasser
der (Schmutzwasser-) Kanalisation zufließen kann und um so mehr (Schmutzwasser-)
Kanalisation für den möglichen Abwasseranfall vorgehalten werden muss.
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Vgl. zur Nennleistung des Wasserzählers als grundsätzlich geeignetes Kriterium für die
Bemessung der Vorhalteleistung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage: OVG
LSA, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht
in DVBl. 2004, 1050 (nur Leitsatz); Urteil der Kammer vom 26. August 2005 - 7 K
2408/02 -; zur Wasserzählernenngröße als zulässiger Maßstab im Hinblick auf die
Wassergebühr: BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 20.
Mai 1996 - 9 A 5654/94 -, zitiert nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR
1997, 314; BayVGH, Urteil vom 15. März 1991 - 23 B 90.2230 -; zitiert nach juris, danach
auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 1992, 157.
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Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Äquivalenzprinzip vorträgt, eine
Grundgebühr in Höhe von 120,60 EUR sei bei einem Schmutzwasseranfall in Höhe von
2 cbm nicht rechtens, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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In Anbetracht des Wesens der Grundgebühr, wonach diese nicht nach Art und Maß der
Benutzung, sondern nach Art und Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der
Einrichtung zu bemessen ist, ist ein Verstoß gegen das Äquivalenzverbot bzw. gegen
das Übermaßverbot im Rahmen dieses Verfahrens nicht erkennbar. Die Gemeinde I.
erbringt die Vorhalteleistung nämlich grundsätzlich unabhängig von der auf dem jeweils
angeschlossenen Grundstück tatsächlich anfallenden Schmutzwassermenge; alle
angeschlossenen Haushalte (und Gewerbetreibende) nehmen die Vorhalteleistungen
der betriebsbereiten Anlage in gleichem Umfang in Anspruch.
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In diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 -, zitiert
nach juris, danach auch veröffentlicht etwa in NVwZ-RR 2001, 122; OVG LSA, Urteil
vom 1. April 2004, a. a. O.
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Ausgehend hiervon ist auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im
Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich, zumal die streitbefangene
Gebührenregelung mit der Grundgebühr alle und nicht etwa nur einen Teil der
Gebührenpflichtigen belastet.
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Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a. a. O.; Urteil der
Kammer vom 26. August 2005, a. a. O.
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Zudem ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass ein nicht
unerheblicher Teil der Vorhaltekosten nur einem Gebührenschuldner zuzurechnen ist.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2004, a. a. O.
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Des Weiteren kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass die Gebührensätze des § 9 BGS im Ergebnis nicht den Anforderungen der
einschlägigen gebührenrechtlichen Vorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf
einer vom Rat der Gemeinde I. beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen.
Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, in welchem konkreten Umfang die
Kanalbaukosten ansatzfähig sind, bedarf einer eingehenden Prüfung, die nach den
zuvor aufgezeigten Gründsätzen dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten ist, zumal
den Kommunen insoweit grundsätzlich ein weites Organisationsermessen zusteht. Mit
Blick auf den gerügten hohen Fremdwasseranteil sei auf die Rechtsauffassung des
Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen, wonach grundsätzlich kein Verstoß gegen
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das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz vorliegt, wenn die Kosten der
Beseitigung des Grund- und Quellwassers in die Gebührenkalkulation einbezogen und
für die Grundwasserbeseitigung nicht besondere Gebühren erhoben werden bzw. die
Gemeinde die Kosten hierfür nicht selbst übernimmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 -, KStZ 1975, 191.
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Dem Einwand des Antragsstellers, es seien Verluste aus dem Vorjahr kompensiert
worden, ist damit zu begegnen, dass § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW diese Möglichkeit
ausdrücklich vorsieht. Eine Überprüfung im Übrigen kann, wie bereits ausgeführt, nur im
Hauptsacheverfahren erfolgen.
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Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass überhöhte Kostenansätze
gegebenenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit
der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung
herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben und zu niedrig bemessen
worden sind. Sollte eine unzulässige Kostenüberschreitung bestehen, bliebe es dem
Antragsgegner unbenommen, während des gerichtlichen Verfahrens eine
entsprechende Nachberechnung vorzulegen, die bei der abschließenden Entscheidung
Berücksichtigung zu finden hätte.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - .
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Schließlich bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die konkrete Verteilung der
Gesamtkosten zwischen leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen
Betriebskosten. In die Grundgebühr dürfen insoweit nur die Erstgenannten einfließen.
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Vgl. Schulte/Wiesemann, a. a. O., § 6 Rn. 217, 31. Erg.-Lfg. (Sept. 2004).
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Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich gegeben. Nach der im zugehörigen
Klageverfahren eingereichten "Kalkulation 2005", die dem Rat der Gemeinde I.
offensichtlich vorgelegen hat, entsprechen die Einnahmen hinsichtlich der Grundgebühr
noch nicht einmal einem Drittel der verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten, die sich
im Wesentlichen aus Abschreibungen zusammensetzen. So wurde in der vorerwähnten
Kostenaufstellung für das Jahr 2005 von Einnahmen aus der Grundgebühr in Höhe von
185.890 EUR ausgegangen, während sich die Abschreibungen auf 759.701,38 EUR
belaufen.
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Im Übrigen hat die Kammer unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens sowie des
Amtsermittlungsgrundsatzes keine Veranlassung zur weitergehenden Überprüfung.
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Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, NJW 2002,
2807.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2
GKG.
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