Urteil des VG Aachen vom 31.05.2007
VG Aachen: dienstzeit, altersgrenze, gesetzliche vermutung, soldat, aktiven, luftwaffe, leiter, ermessen, beweisantrag, heer
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 36/07
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 36/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 30. April 1954 geborene Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns. Er
ist verheiratet und Vater eines Kindes. Vorliegend begehrt er die Verpflichtung der
Beklagten, seine Dienstzeit, die voraussichtlich zum 30. April 2008 endet, zu verlängern.
2
Der Kläger ist Angehöriger der Teilstreitkräfte Heer. Er besetzt den Dienstposten eines
Programmieroffiziers bei dem Zentrum für Informationstechnik der Bundeswehr (IT-
Zentrum) in F. .
3
Am 15. Oktober 2004 beantragte er erstmalig eine Dienstzeitverlängerung. Über dieses
Begehren streiten die Beteiligten gesondert in dem Verfahren VG Aachen - 1 K 497/07 -.
4
Unter dem 17. Januar 2006 beantragte der Kläger erneut die Verlängerung seiner
Dienstzeit. Zur Begründung gab er an, er sei finanziell auf die Fortsetzung seiner aktiven
Dienstzeit angewiesen, da er erst im Jahre 2002 Vater eines Sohnes geworden sei, für
den er noch lange Jahre sorgen müsse. Der Leiter des IT-Zentrums befürwortete das
Begehren. Die Dienstzeitverlängerung liege in besonderem dienstlichen Interesse. Der
Kläger sei der einzige Offizier innerhalb des IT-Zentrums, der über das notwendige
Wissen und die Befähigung verfüge, bestimmte Führungs-Informationssysteme
weiterzuentwickeln. Auch der vorgesetzte Dezernatsleiter unterstützte das Begehren.
Der Kläger sei aus fachlicher Sicht der einzige Soldat in der Bundeswehr, der die
Aufgaben seines Dienstpostens auf der Basis der vieljährigen Erfahrung unmittelbar
und stringent bis zum Jahre 2009 erfüllen könne.
5
Mit Bescheid vom 3. Juli 2006 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag ab.
Es sei vorgesehen, den Dienstposten verzugslos nachzubesetzen. Demnach fehle die
erforderliche dienstliche Notwendigkeit für eine Verlängerung der Dienstzeit über die
besondere Altersgrenze hinaus.
6
Seine Beschwerde begründete der Kläger u. a. damit, dass die Ablehnung nichts
sagend sei. Insbesondere sei nicht unter Fürsorgegesichtspunkten geprüft worden, dass
er angesichts der späten Geburt seines Sohnes und der Absicht, noch eine Immobilie zu
erwerben, vor erheblichen finanziellen Belastungen stehe. Auch sei die Beklagte nicht
darauf eingegangen, dass derzeit kein anderer Soldat seine Aufgaben wahrnehmen
könne.
7
In einem internen Vermerk vom 28. November 2006 führte das Personalamt aus, dass
der Dienstposten den Teilstreitkräften Luftwaffe zugeordnet sei. Die Luftwaffe habe der
Besetzung des Dienstpostens mit dem Kläger als Angehöriger des Heeres bis zum 30.
April 2008, d. h. bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand zugestimmt. Ab diesem
Zeitpunkt plane die Luftwaffe, den Dienstposten mit einem Luftwaffen-Uniformträger
nachzubesetzen. Dem Vorbringen, dass er der einzige Soldat sei, der die Aufgaben
dieses Dienstpostens erfüllen könne, sei nicht zu folgen. Gemäß der aktuell gültigen
Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) des IT-Zentrums seien für den
Dienstposten lediglich die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise eines
Datenverarbeitungs-Organisationsoffiziers bzw. Sachbearbeiter- Bearbeitungsoffizier
erforderlich. Insoweit sei der Kläger keinesfalls der einzige Soldat, der diese
Qualifikation aufzeigen könne. Demnach sei möglicherweise ein
dienststellenbezogenes Interesse des IT-Zentrums festzustellen. Die Bewertung des
übergeordneten dienstlichen Interesses obliege indes dem Personalamt der
Bundeswehr als der personalbearbeitenden Stelle. Schließlich laufe die begehrte
Dienstzeitverlängerung den strukturellen Anpassungen in den Geburtsjahrgängen 1951
bis 1956 zuwider. Im Geburtsjahrgang des Klägers und seiner allgemeinen
Verwendungsreihe bestünden personelle Überhänge. Der Abbau dieser Überhänge
diene u. a. dem Zweck, die Fördermöglichkeit der folgenden Jahrgänge nicht zu
gefährden. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers stünde daher im
Gegensatz zu der Zielrichtung des Personalanpassungsgesetzes.
8
Auf dieser Grundlage wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom
11. Dezember 2006 die Beschwerde zurück. Aus heutiger Sicht sei die qualifizierte
Nachbesetzung des Dienstpostens zum 30. April 2008 (richtig: 1. Mai 2008)
sichergestellt. Eine mögliche Vakanz, die die Verlängerung der Dienstzeit rechtfertigen
könne, sei nicht erkennbar. Auch stünde die Verlängerung im Widerspruch zu einer
ausgewogenen und geordneten Altersstruktur der Berufsoffiziere in den Streitkräften.
Durch ein längeres Verbleiben in dem Dienstverhältnis und der damit verbundenen
Nutzung einer Planstelle würde der Kläger einen jüngeren Soldaten ohne dienstliche
Notwendigkeit in dessen dienstlichen Fortkommen hindern.
9
Der Kläger hat am 12. Januar 2007 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die
Fürsorgepflicht gebiete es der Beklagten, ihn weiter zu verwenden. In seinem
Fachgebiet herrsche erkennbar ein Personalmangel, sodass auch dienstliche Gründe
für seine Weiterverwendung sprechen würden. Er erbringe anerkanntermaßen gute
Leistungen in seinem Fachgebiet und sei - jedenfalls nach Angaben seiner
unmittelbaren Vorgesetzten - auf längere Sicht unverzichtbar für die Erledigung der
dienstlichen Obliegenheiten. Eine Verlängerung seiner Dienstzeit verändere sicherlich
10
nicht die Gesamtalterspyramide der Berufsoffiziere innerhalb der Bundeswehr. Auch sei
zu berücksichtigen, dass er schon im Jahre 2004 einen entsprechenden Antrag gestellt
habe, der bislang nicht beschieden worden sei. Da der Leiter des IT-Zentrums seinen
Antrag befürwortet habe, genieße er Vertrauensschutz, zumal auch andere Soldaten in
der Vergangenheit eine Dienstzeitverlängerung erfahren hätten; insoweit gelte auch für
ihn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG.
Der Kläger beantragt,
11
den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 3. Juli 2006 sowie den
Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. Dezember
2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Dienstzeitende des Klägers
über die besondere Altersgrenze hinaus auf den 30. April 2010 festzulegen.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Sie verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheides.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
16
Entscheidungsgründe:
17
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung
der Beklagten, seinen Eintritt in den Ruhestand um 2 Jahre über die besondere
Altersgrenze hinaus zu verschieben. Der ablehnende Bescheid des Personalamtes der
Bundeswehr vom 3. Juli 2006 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums
der Verteidigung vom 11. Dezember 2006 sind rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
18
Gemäß § 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) bildet das vollendete 61. Lebensjahr die
allgemeine Altersgrenze. Mit Ablauf des Monats, in dem der Berufssoldat diese
Altersgrenze erreicht hat, tritt er in den Ruhestand, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SG.
19
Darüber hinaus gelten gemäß § 45 Abs. 2 SG besondere Altersgrenzen für
Berufssoldaten, und zwar nach Nr. 4 die Vollendung des 54. Lebensjahres für
Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute. Hierzu bestimmt § 44 Abs. 2 Satz 1 SG, dass
ein Berufssoldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn
er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat.
20
Die vergleichende Betrachtung dieser Regelungen lässt die grundlegende gesetzliche
Vermutung erkennen, dass Berufssoldaten - anders als Beamte und Richter - bei
Erreichen der erheblich niedrigeren besonderen Altersgrenze zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben - ohne notwendig dienstunfähig zu sein - nicht mehr voll geeignet
sind, sodass es im dienstlichen Interesse liegen kann, sie durch jüngere Soldaten
abzulösen. Die entscheidende Dienststelle wird deshalb in die Lage versetzt,
Berufssoldaten bei Überschreiten dieser Grenzen nach pflichtgemäßem Ermessen in
den Ruhestand zu versetzen, wobei neben der individuellen Verfassung des Soldaten
auch die allgemeine Altersstruktur und die Bedarfslage bei den Truppenteilen zu
21
berücksichtigen ist. Der letztgenannte Gesichtspunkt gewinnt angesichts des
Beförderungsstaus in der Bundeswehr eine immer größer werdende Bedeutung.
Vgl. Vogelsang in: GKÖD Wehrrecht I § 44 SG Rdnr. 8; Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Urteil vom 24. Februar 1966 - VIII C 115.64 - in: BVerwGE 23 S. 295, 300 ff.
22
Ob die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und den Kläger nach
pflichtgemäßem Ermessen mit Vollendung des 54. Lebensjahres in den Ruhestand
versetzt, ist derzeit noch nicht entschieden.
23
Dieser Befugnis der Beklagten steht nur dann ein strikter Rechtsanspruch des
Berufssoldaten auf Fortsetzung seines Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahren
entgegen, wenn die Fortsetzung im dienstlichen Interesse liegt, vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2
SG. Ein solches ist vorliegend nicht zu erkennen. Die Beklagte hat in dem
Beschwerdebescheid und insbesondere in dem auch dem Kläger bekannten
Aktenvermerk, der dem Beschwerdebescheid zugrunde liegt, ausführlich dargelegt,
welche dienstlichen Interessen bezüglich der Besetzung des Dienstpostens bestehen,
den der Kläger derzeit innehat; diese Darlegung umfasst auch die Würdigung seiner
persönlichen Interessen. Danach stuft die Beklagte die Dienstverrichtung des Klägers
als einen wichtigen und sehr wertvollen Beitrag für die Erfüllung der Aufgaben der
Bundeswehr ein. Andererseits ist das - zur Entscheidung über das Begehren zuständige
- Personalamt der Bundeswehr unter übergeordneten Gesichtspunkten anderer
Auffassung als der Leiter des IT-Zentrums und der unmittelbare Vorgesetzte des
Klägers. Nach Ansicht des Personalamts ist es ohne Weiteres möglich, in der
verbleibenden Zeit einen noch zu benennenden Berufsoffizier an die Aufgaben
heranzuführen oder aber jedenfalls im Anschluss an die Zurruhesetzung des Klägers
einen derartigen Soldaten auszubilden und einzuarbeiten. Wenn der Kläger
demgegenüber meint, er sei der einzige Soldat der Bundeswehr, der die entsprechende
Tätigkeit im IT-Zentrum erfüllen könne, so war der darauf abzielende Beweisantrag
abzulehnen. Für die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung hat der Kläger
keinerlei Anhaltspunkte angeführt. Sie ist angesichts der Möglichkeit, bis zu seinem
Eintritt in den Ruhestand einen anderen Berufssoldaten in dem Tätigkeitsfeld zu
schulen, auch nicht offensichtlich. Damit war der Beweisantrag ein
Ausforschungsbegehren, welches einem Beweisverfahren nicht zugänglich ist.
24
Auch die weitere Begründung der Beklagten zeigt auf, dass ein dienstliches Interesse
für die Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses des Klägers nicht gegeben ist. Die
Planung des Personaleinsatzes im Rahmen der Bundeswehr umfasst die Teilstreitkräfte
Heer, Luftwaffe und Marine. Wenn ein Dienstposten einer dieser Teilstreitkräfte
zugeordnet ist, steht es ihr zu, den Einsatz auf dem Dienstposten zu verplanen und ist
insoweit Teil der Planungssicherheit. Insoweit ist nicht dagegen zu erinnern, dass das
Personalamt der Bundeswehr auf die Zuordnung des Dienstpostens zu der Luftwaffe
verwiesen hat und die Weiterverwendung mit dem Kläger als einem Angehörigen des
Heeres nicht im dienstlichen Interesse liegt. Im Übrigen ist auch die Begründung der
Beklagten tragfähig, dass es nicht im dienstlichen Interesse ist, wenn der Kläger
während der Verlängerung seiner Dienstzeit einen Beförderungsposten für einen
jüngeren Berufssoldaten blockiert.
25
Demgegenüber müssen die persönlichen Interessen des Klägers zurücktreten. Mit dem
Eingehen des Dienstverhältnisses als Berufssoldat war dem Kläger bekannt, dass für
ihn besondere Altersgrenzen gelten, die - jedenfalls ohne Abstriche bei den
26
Versorgungsbezügen - das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vor der allgemeinen
Altersgrenze zur Folge haben können. Wenn die Lebensumstände und
Lebensplanungen des einzelnen Berufssoldaten damit nicht übereinstimmen, ist dies
keine Frage der dienstlichen Interessen. Derartige Umstände sind nicht bei der
Regelung nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SG zu berücksichtigen, sondern sind Teil der
Ermessensentscheidung und Interessenabwägung bei der Versetzung in den
Ruhestand nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SG.
Auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten oder aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) kann der Kläger einen
Anspruch auf Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit nicht ableiten. Soweit er sich
darauf beruft, dass der Leiter des IT-Zentrums sein Anliegen befürwortet, ist dem
entgegenzuhalten, dass die formelle und materielle Zuständigkeit für die Entscheidung
über einen solchen Antrag bei dem Personalamt der Bundeswehr liegt. Demnach ist das
Vertrauen auf eine Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses, welches sich eventuell
bei dem Kläger gebildet hat, nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen.
Schließlich hat er - mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz - keinerlei Beispiele
dafür genannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen ohne Weiteres dienstliche
Interessen für eine Dienstzeitverlängerung annimmt.
27
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
28