Urteil des VG Aachen vom 23.03.2009
VG Aachen: grundstück, bauplatz, haus, stadt, wohngebäude, gerichtsakte, vorbescheid, abgrenzung, vollstreckung, pferdestall
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1030/07
Datum:
23.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1030/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 (U. Straße 00 in B. ). Das Grundstück
liegt teilweise hinter der einreihigen Bebauung der Grundstücke U. Straße 00-00 und
teilweise hinter der zweireihigen Bebauung der Grundstücke U. Straße 00 und 00.
Erschlossen ist das Grundstück über eine städtische Wegeparzelle (Flurstück 00) und
einen privaten, auf dem Flurstück 00 selbst gelegenen Erschließungsweg. Über diesen
Erschließungsweg sowie teilweise über die weitere Wegeparzelle 00 werden auch die
hinterliegenden Grundstücke U. Straße 00 (Flurstück 00), 00 (Flurstück 00), 00
(Flurstück 00), 00 (Flurstück 00), 00 (Flurstück 00) und 00 (Flurstück 00) erschlossen.
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Am 2. Mai 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für
die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück. Er bat insbesondere
um Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und wies in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass die im westlichen Teil des Grundstücks
geplante Bebauung außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt
B. liege, der genau für den durch das Bauvorhaben in Anspruch genommen
Grundstücksteil eine Aussparung vorsehe.
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Mit negativer Stellungnahme vom 15. Mai 2007 wies der beim Beklagten eingerichtete
Fachbereich Umwelt als Untere Landschaftsbehörde darauf hin, dass sich das
Vorhaben des Klägers im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches
(BauGB) befinde. Es liege überdies im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der
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Stadt B. und bedeute einen vermeidbaren und daher unzulässigen Eingriff in Natur und
Landschaft. Das Gebiet zeichne sich durch eine vorhandene landwirtschaftliche
Nutzung aus. Die Freiflächen würden von der Landwirtschaft in Anspruch genommen.
Eine Bebauung würde den Charakter einer Splittersiedlung fördern und sei daher auf
jeden Fall unzulässig, da ansonsten weitere Parzellen bebaut werden könnten.
Mit ebenfalls negativer Stellungnahme vom 22. Juni 2007 wies auch der Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (Planungsamt) darauf hin, dass das Grundstück
im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liege. Der Flächennutzungsplan sehe für
den fraglichen Bereich zwar die Eintragung "Wohnbaufläche" vor. Das Vorhaben liege
aber teilweise im Landschaftsschutzgebiet und beeinträchtigte daher öffentliche
Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Überdies lasse es aufgrund seiner
Vorbildwirkung eine Zersiedlung des an den Innenbereich anschließenden
Außenbereichs befürchten.
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Der Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 13. August 2007, dem Kläger zugestellt
am 1. September 2007, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ab. Zur
Begründung verwies er unter Bezugnahme auf die negativen Stellungnahmen seiner
Fachbehörden im Wesentlichen darauf, dass das Grundstück im Außenbereich liege.
Der Bebauungszusammenhang ende unmittelbar hinter der Bebauung an der U. Straße.
Das Baugrundstück stehe auch nicht im Zusammenhang mit den Häusern K.-----allee 00
und 00 bzw. der Bebauung auf den Flurstücken 00, 00 oder 00, die innerhalb einer
Bebauungstiefe von ca. 70 m von der K.-----allee lägen. Die auf den Flurstücken 00 und
00 errichteten Häuser schlössen insofern die Bebauungsmöglichkeiten innerhalb des
Baublockes ab und schafften eine klare Grenze nach Südosten. Das
Außenbereichsvorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil es im
Landschaftsschutzgebiet liege und eine negative Vorbildwirkung entfalte. Es sei daher
planungsrechtlich unzulässig.
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Der Kläger hat am 1. Oktober 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf
verweist, bereits die Annahme des Beklagten sei falsch, der Bebauungszusammenhang
ende unmittelbar hinter den Gebäuden an der U. Straße. Insoweit sei zu
berücksichtigen, dass eine Reihe von Grundstücken im fraglichen Bereich in zweiter
Reihe bebaut seien. Insoweit bestehe insbesondere mit den Gebäuden auf den
Flurstücken 00, 00 und 00 ein Bebauungszusammenhang. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens sei daher nach § 34 BauGB zu beurteilen und im Ergebnis
zu bejahen. Selbst wenn aber eine Außenbereichslage angenommen würde, sei das
Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zulässig. Insbesondere
stünden die Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt B. dem Vorhaben nicht
entgegen, weil das Grundstück, wie sich aus der grafischen Darstellung des
Landschaftsplanes ergebe, noch außerhalb des Geltungsbereichs des
Landschaftsplanes liege. Der Landschaftsplan sehe nämlich genau für den fraglichen
Bereich eine Aussparung vor. Eben dieser ausgesparte Bereich solle durch das
Vorhaben bebaut werden. Angesichts dessen liege überdies auch die vom Beklagten
angenommene negative Vorbildwirkung nicht vor, weil sämtliche Grundstücke, die
ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes lägen, inzwischen
bebaut seien. Für Grundstücke, die innerhalb des Geltungsbereichs des
Landschaftsplanes lägen, sei die planungsrechtliche Zulässigkeit ohnehin auf anderer
Grundlage zu beurteilen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. August 2007 zu
verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf
dem Grundstück in B. , Gemarkung C. , Flur 00, Flurstück 00 (U. Straße 00, B. ) zu
erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er im Wesentlichen Bezug auf
den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, durch die im
Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach § 34 BauGB beurteilten und schließlich
genehmigten Wohngebäude auf den Flurstücken 00 und 00 seien die
Bebauungsmöglichkeiten in dem Baublock, zusätzlich bestehend aus den Häusern K.---
--allee 00 und 00 sowie U. Straße 00, abgeschlossen. Die Bebauung entlang der U.
Straße erreiche eine Bebauungstiefe der Hauptnutzung von maximal 30 m. Lediglich
das bereits seit Jahrzehnten bestehende Haus U. Straße 00 überschreite diese
Bautiefe. Bei diesem Gebäude handele es sich aber um einen atypischen Einzelfall.
Überdies sei es aufgrund seiner Randlage schon nicht geeignet, eine Ausdehnung des
Bebauungszusammenhangs in die südöstlich angrenzende freie Landschaft zu
begründen. Im Übrigen könne bei einer positiven Bescheidung des
streitgegenständlichen Antrages auch eine Bebauung der Flurstücke 00 und 00 künftig
kaum noch ausgeschlossen werden. Hieraus folge die vom Beklagten befürchtete
negative Vorbildwirkung.
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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in einem Ortstermin am 17. Juli 2008 in
Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Sitzungsniederschrift verwiesen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft)
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
15
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 13. August 2007 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung
des begehrten positiven Vorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück G1 (U. Straße 00 in B. ). Denn seinem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche
Vorschriften entgegen, § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW - ).
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Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich, wie die Ortsbesichtigung und
das vorliegende Bild- und Kartenmaterial ergeben haben, um ein
Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 BauGB, das nicht privilegiert nach § 35 Abs.
1 BauGB ist und das als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB
öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 BauGB).
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Für die Abgrenzung von unbeplantem Innenbereich, in dem ein bauliches Vorhaben
bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig ist, wenn es sich in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (vgl. § 34 BauGB), und
dem Außenbereich, in dem ein nicht privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 und 3
BauGB nur zulässig ist, wenn es im Einzelfall in seiner Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, ist maßgebend, ob ein Grundstück einem
bereits vorhandenen Bebauungszusammenhang zugeordnet werden kann, der nach
seinem äußeren Erscheinungsbild einen Ortsteil darstellt. Ausschlaggebend für die
Frage, ob ein Grundstück dem Bebauungszusammenhang zugehört, ist dabei die
Feststellung, ob im Hinblick auf dieses Grundstück eine aufeinanderfolgende Bebauung
den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, ob es also dem
Zusammenhang deshalb zugerechnet werden kann, weil es durch ihn als Bauland
geprägt wird.
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Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass Bauwerke, die auf das letzte Gebäude
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles folgen, bereits dem Außenbereich
zuzurechnen sind. Allerdings kann nicht schematisch gesagt werden, dass ein sich an
die vorhandene Bebauung von außen anschließender Grundstücksteil allein deshalb
dem Außenbereich zuzurechnen ist, weil ihm eine weitere Bebauung nicht mehr folgt.
Auch wenn in der Regel ein Bebauungszusammenhang unmittelbar mit dem letzten
Baukörper endet, hängt es von den jeweiligen Umständen und dem durch sie
vermittelten Eindruck der Zugehörigkeit ab, inwieweit ein Bebauungszusammenhang
über die letzte Bebauung hinausreichen kann. Dabei ist auch von Bedeutung, ob die
jeweilige Grundstücksfläche mit dem Bebauungszusammenhang in einer funktionalen
Beziehung steht und ob das Landschaftsbild Einschnitte aufweist, die für den
Innenbereich eine sich aus den Situationen ergebende Grenze ziehen, die das
Grundstück umfasst. Auch die Beantwortung der Frage, ob Straßen oder Wege geeignet
sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen
oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind,
kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes
sein,
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vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 8. November 1999 - 4 B
85.99 -, BauR 2000, 1171, vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BauR 1997, 616, vom 10.
März 1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165, und vom 17. Februar
1994 - 4 B 29.94 -, , sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Mai 1999 - 7 A 327/97 - und Beschluss vom 8. Juli
2003 - 7 A 594/02 -, beide unveröffentlicht.
21
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das streitbefangene Grundstück nicht mehr dem
Bebauungszusammenhang und damit dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1
BauGB, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
22
Wie dargelegt, endet der Bebauungszusammenhang in der Regel mit dem letzten
Baukörper. Dies sind vorliegend - vom Bauplatz aus betrachtet - in südlicher Richtung
das Wohngebäude U. Straße 00 und in westlicher Richtung die Wohngebäude U.
Straße 00 und 00. Ausgehend von diesen Wohngebäuden erstreckt sich nach Norden
bzw. Osten freies Feld.
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Es handelt sich bei dem geplanten Bauplatz auch nicht mit Blick auf die Bebauung der
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Grundstücke U. Straße 00, 00, 00, 00 und 00 um eine Baulücke. Unberücksichtigt
müssen bei dieser Betrachtung zunächst die auf den Flurstücken 00 und 00
vorhandenen Nebenanlagen bleiben, bei denen es sich um Schuppen, ein Gartenhaus
sowie um einen (kleinen) Pferdestall handelt. Denn unter den Begriff der Bebauung im
Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind
vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen
Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich auf Anlagen zu, die optisch
wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit
einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich
nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die
nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie
landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B.
Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine
Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu
Buche schlagen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310, m.w.N. Dies
steht freilich der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am
Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn
selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein.
Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener
Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst
diesem Zusammenhang angehört,
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vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, a.a.O.
26
Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem fraglichen Bauplatz nicht um eine
Baulücke. Denn nach dem vorhandenen Karten- und Luftbildmaterial sowie dem
unmittelbaren Eindruck, den sich der Berichterstatter anlässlich des durchgeführten
Ortstermins machen konnte und den er der Kammer vermittelt hat, nimmt der Bauplatz
nicht mehr am Bebauungszusammenhang teil. Die Gebäude U. Straße 00 und 00 sind
vom geplanten Bauplatz räumlich durch die Gartenbereiche der Flurstücke 00 und 00
sowie den auf dem Flurstück 00 derzeit angelegten Reitplatz getrennt (Luftlinie des
Bauplatzes zum Haus Nr. 00 ca. 60 m, zum Haus Nr. 00 ca. 70 m). Die räumliche
Entfernung zu den nordwestlich gelegenen Häusern Nrn. 00 und 00 beträgt ebenfalls
immerhin noch ca. 30 m. Auch die besonderen örtlichen Verhältnisse, vor allem die
vorhandene Vegetation und Topographie, vermitteln vorliegend nicht ausnahmsweise
einen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des vorhandenen
Bebauungskomplexes mit dem Bauplatz. Im Gegenteil ordnet der Betrachter - wie sich
aus den im Ortstermin angefertigten Lichtbildern ergibt - den geplanten Bauplatz ohne
weiteres dem dort beginnenden freien Feld zu, das derzeit als landwirtschaftliche
Weidefläche genutzt wird (Fotos 1 und 2, Bl. 47 der Gerichtsakte). Die weiter nordöstlich
gelegenen Gebäude K1.----- allee 00 und 00 sind - aufgrund der Entfernung (mehr als 90
m bzw. 110 m Luftlinie) und des vorhandenen Baumbestandes - praktisch nicht
erkennbar (Foto 3, Bl. 48 der Gerichtsakte). Gleiches gilt im Grunde - wegen der in
Blickrichtung gelegenen Nebenanlagen - auch für das Haus U. Straße 00. Das
Gebäude U. Straße 00 ist optisch zwar wahrnehmbar, vermittelt aber keinen Eindruck
der Zusammengehörigkeit, zumal der Bauplatz nicht nach Norden zu diesem Gebäude
hin, sondern nach Nordosten und damit von diesem Gebäude weg ausgerichtet ist. Die
vorhandene Hinterliegerbebauung erfasst daher in ihrer Ausstrahlungswirkung nicht den
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Bauplatz, sondern wird nach Südosten hin abgegrenzt durch die Gebäude U1. Straße
00, 00 und 00 (und weiter nördlich durch das Haus K1.-----allee 00). Weiter nach Osten
reicht die Hinterliegerbebauung nur im Fall des Gebäudes K1.----- allee 00, das aber
zum Bauplatz keinen Bezug mehr aufweist. Auch die unbebauten Freiflächen der
Flurstücke 102 und 718 nehmen daher am Bebauungszusammenhang nicht mehr teil.
Mithin ist die streitbefangene Baufläche dem Außenbereich zuzurechnen. Da das
Vorhaben unstreitig nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, ist es als
sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.
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Als solches beeinträchtigt es öffentliche Belange allerdings nicht im Sinne des § 35 Abs.
3 Nr. 1 BauGB. Denn es entspricht gerade den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes, der insoweit eine "Wohnbaufläche" ausweist.
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Auch dürfte das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans der Stadt B. nicht
widersprechen (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Denn es spricht nach den Darlegungen des
Klägers und den von ihm angefertigten bzw. in Auftrag gegebenen grafischen
Darstellungen Überwiegendes dafür, dass das Bauvorhaben tatsächlich genau den
Raum einnimmt, der vom Geltungsbereich des Landschaftsplanes ausgenommen
worden ist. Dies hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung letztlich
auch eingeräumt.
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Allerdings ließe das Vorhaben, sollte es genehmigt und verwirklicht werden, die
Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die
Entstehung einer Splittersiedlung kann sich auch durch die Ausuferung eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils ergeben. Denn eine durch verbindliche
Bauleitplanung nicht geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten,
unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des
§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Eine Anschlussbebauung von einer bebauten Ortslage
aus in den Außenbereich hinein ist daher in der Regel ein Vorgang der
siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung, wenn das Vorhaben konkret geeignet
ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1976 - IV C 72.74 -, BauR 1976, 188, und vom 25.
Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BauR 1985, 427, sowie Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 4
B 77.99 -, BauR 2000, 1175; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 9 LA
310/04 - ; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum
BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: Oktober 2008), § 35 Rdnr. 107.
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Ausgehend hiervon sind vorliegend öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 7
BauGB beeinträchtigt. Denn durch eine Zulassung des Bauvorhabens würde in
siedlungsstrukturell - regelmäßig - unerwünschter Weise der
Bebauungszusammenhang in den Außenbereich ausgedehnt werden. Bei Zulassung
des Vorhabens ließe sich auch eine Ausweitung der Bebauung auf den südöstlichen
Teil der Parzelle 00 sowie - bei Schaffung einer Erschließungsanlage (insb. einer
Zuwegung) - der Parzelle 00 künftig nicht mehr verhindern. Unter Umständen könnte
sich die Problematik künftig entstehender Bebauungs- oder
Wohnnutzungsmöglichkeiten sogar auf das Flurstück 00 ausdehnen. Letzteres braucht
die Kammer vorliegend jedoch nicht zu entscheiden. Eine Verwirklichung des
Bauvorhabens entfaltete jedenfalls für die Flurstücke 00 und 00 eine negative
33
Vorbildwirkung. Diese mögliche Entwicklung ist auch eingedenk des Umstandes
siedlungsstrukturell unerwünscht, dass keine weitere Ausweitung des Innenbereichs in
den Außenbereich zu erwarten ist, sondern allenfalls eine Auffüllung von Lücken, die
sich in dem dann vergrößerten Bebauungszusammenhang ergeben würden. Denn auch
eine solche Verdichtung in einem Bereich, der bislang noch dem Außenbereich
zuzurechnen ist (und erst durch Verwirklichung des Bauvorhabens möglicherweise zum
unbeplanten Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB würde), stellt eine Entwicklung dar, die
unter Wahrung der Grundsätze für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nur
aufgrund eines Bebauungsplanes zustande kommen sollte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, a.a.O.
34
Dass das Vorhaben - wie aufgezeigt - den Darstellungen des Flächennutzungsplans
entspricht, der insoweit ausdrücklich eine "Wohnbaufläche" vorsieht, steht diesem
Ergebnis nicht entgegen. Denn die durch ein Vorhaben berührten anderen öffentlichen
Belange werden in ihrer Bedeutung für die Zulässigkeitsprüfung regelmäßig nicht durch
eine Übereinstimmung des beabsichtigten Vorhabens mit den Darstellungen des
Flächennutzungsplans entkräftet,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, a.a.O.; OVG Schleswig,
Beschluss vom 10. Januar 2005 - 9 LA 310/04 -, a.a.O.; Söfker, a.a.O., § 35 Rdnr. 107.
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Ob das Vorhaben, das auf einer Fläche verwirklicht werden soll, die zurzeit und auf nicht
absehbare Zeit landwirtschaftlich genutzt wird, zugleich die natürliche Eigenart der
Landschaft beeinträchtigt und damit § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben ebenfalls
entgegengehalten werden kann,
37
vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, a.a.O.,
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kann vorliegend daher dahinstehen.
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Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch auf den begehrten positiven
Vorbescheid, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
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Die Kammer hat davon abgesehen, dem mit nachgereichtem Schriftsatz vom 19. März
2009 gestellten Antrag des Klägers zu entsprechen, die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen. Die Kammer vermag insbesondere die vom Kläger in diesem
Schriftsatz gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs und den Vorwurf der
Überraschungsentscheidung nicht nachzuvollziehen. Insoweit ist bereits weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der anwaltlich vertretene
Kläger gehindert gewesen sein könnte, in der durchgeführten mündlichen Verhandlung,
in der er mit der Rechtsauffassung des Gerichts konfrontiert und ihm die Möglichkeit zu
einer Zwischenberatung gegeben worden ist, unter Hinweis auf eine nach seiner
Wahrnehmung möglicherweise überraschend veränderte Rechtslage einen
Vertagungsantrag zu stellen. Derartige Einwände sind in der mündlichen Verhandlung
jedoch nicht erhoben worden. Bei dieser Sachlage kam eine Wiedereröffnung nicht in
Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der
Zivilprozessordnung.
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