Urteil des VG Aachen vom 09.11.2004
VG Aachen: besondere härte, alleinstehende person, arglistige täuschung, rücknahme, spiegel, rückforderung, aufrechnung, verwaltungsakt, interview, transsexualismus
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2082/99
09.11.2004
Verwaltungsgericht Aachen
2. Kammer
Urteil
2 K 2082/99
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Rückforderung zu Unrecht
erbrachter Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 29. Mai
1998 in Höhe von 2.253,80 DM.
Die Klägerin bezieht seit Oktober 1993 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Durch ein Schreiben des Generalbundesanwalts vom 5. Juni 1998 wurde dem Beklagten
bekannt, dass die Klägerin am 17. April 1997 mit der Spiegel TV GmbH einen schriftlichen
Vertrag geschlossen hat. Danach sollte sie für ein Exklusivinterview zum Thema "AIZ" zur
Verfügung stehen und dafür ein Honorar über 5.000,00 DM erhalten. Nach den Angaben
der Generalbundesanwaltschaft ging es in diesem Interview um die Zugehörigkeit bzw.
Unterstützung der terroristischen Vereinigung "AIZ". Auf einer im Verwaltungsverfahren von
der Klägerin vorgelegten Kopie war bei Ziffer 2. der Vereinbarung, die die Festsetzung des
Honorars enthielt, handschriftlich ergänzt: "Ist ausschließlich für Operationskosten zu
verwenden". Weiter bestimmte die Ziffer 2. der Vereinbarung, dass die Summe nach
Ausstrahlung der Sendung fällig wird. Die Sendung wurde am 18. Januar 1998
ausgestrahlt. Die Klägerin bezog von Januar bis Juni 1998 laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt ohne dieses Honorar dem Sozialamt anzuzeigen. Die ausgezahlte Hilfe
zum Lebensunterhalt belief sich in diesem Zeitraum monatlich (539 DM Regelsatz minus
40 DM Aufrechnung einer Überzahlung) auf 499 DM. Im Monat April 1998 wurde zusätzlich
eine Bekleidungspauschale in Höhe von 290 DM gezahlt. Der Beklagte stellte unter dem
25. Juni 1998 wegen des Verschweigens des Honorars eine Strafanzeige.
Bei einer Anhörung zu diesem Sachverhalt am 22. März 1999 teilte die Klägerin mit, dass
sie zu diesen Vorwürfen keine Angaben machen möchte, da in dieser Sache ein
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sie zu diesen Vorwürfen keine Angaben machen möchte, da in dieser Sache ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei. Mit Bescheid vom 13. April 1999
forderte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 1998 bis 31. Mai 1998 Sozialhilfe in Höhe
von 2.500,00 DM zurück. Das Rückforderungsbegehren wurde auf § 45 SGB X gestützt.
Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Klägerin nach der Ausstrahlung des Interviews
ein Honorar in Höhe von 5.000,00 DM durch die Spiegel TV GmbH ausgezahlt worden sei.
Dieser Sachverhalt sei erstmalig im Juni 1998 dem Beklagten bekannt geworden.
Entgegen der der Klägerin aus diversen Sozialhilfebescheiden bekannten
Informationsobliegenheit bezüglich Änderungen des Einkommens und Vermögens habe
sie zumindest grob fahrlässig bzw. nicht rechtzeitig das Sozialamt von diesem Sachverhalt
in Kenntnis gesetzt und damit den Eindruck vermittelt, dass sie weiterhin
sozialhilfebedürftig sei. Die erbrachten Sozialhilfeleistungen seien deshalb rechtswidrig
bewilligt worden. Auf Vertrauen könne die Klägerin sich nicht berufen, da die rechtswidrige
Sozialhilfeleistung Folge ihres Ver-haltens sei. Die Bewilligungsbescheide für die Zeit vom
1. Februar 1998 bis 31. Mai 1998 (die im Einzelnen aufgeführt waren) hob er auf und
forderte die Klägerin auf, die eingangs genannte Überzahlung zu erstatten. Nur durch die
Aufhebung der Bescheide lasse sich der im Bundessozialhilfegesetz - BSHG - verankerte
Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wiederherstellen. Im Übrigen seien auch die
Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen, die erst Kraft des Steueraufkommens die
wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Sozialhilfe schaffe. Der Steuerzahler
habe kein Verständnis dafür, wenn die Klägerin das Geld behalten dürfe, obwohl die
Zahlung nur aufgrund ihres fehlerhaften Verhaltens verursacht worden sei.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass das Sozialamt gar nicht in der
Lage sei zu beweisen, dass sie tatsächlich nach dem 18. Januar 1998 die 5.000,00 DM
erhalten habe.
Im Bescheid vom 27. Oktober 1999 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit teilweise
ab, als die Rückforderungssumme von bis dahin 2.500,00 DM auf 2.253,00 DM reduziert
wurde. In dieser Höhe habe die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar bis 29. Mai 1998 zu
Unrecht Sozialhilfe erhalten. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet
zurückgewiesen. Da die Klägerin sich bislang unter Hinweis auf das laufende
strafrechtliche Ermittlungsverfahren geweigert habe, Angaben zum Zeitpunkt des
tatsächlichen Erhaltes der Zahlungen zu machen, werde aufgrund der eindeutigen
vertraglichen Fälligkeitsvereinbarungen davon ausgegangen, dass ihr das Geld spätestens
am 1. Februar 1999 zugeflossen sei. Dieser Betrag stelle nach den Vorschriften des BSHG
im Zuflussmonat Einkommen und danach Vermögen dar. In den Monaten Februar bis Mai
1998 habe die monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich 499,00 DM betragen. Der
Regelsatz von 539,00 DM war wegen der Aufrechnung einer Überzahlung aus der
Vergangenheit um 40,00 DM gekürzt. Unterkunftskosten fielen in dieser Zeit nicht an. Im
Monat April 1998 sei eine pauschale Bekleidungsbeihilfe von 290,00 DM gewährt worden.
Hätte die Klägerin das Geld aus dem Interview rechtzeitig angezeigt, hätte sie unter
Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensschonbetrages vom 1. Februar bis
zum 29. Mai 1998 von dem Honorar ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Dieses
Datum habe sich dadurch ergeben, dass der Beklagte über die gezahlte Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe von 499,00 DM hinaus zusätzlich einen Betrag von 25 v.H. des
Regelsatzes von 539,00 DM in Ansatz gebracht habe, um einmalige Bedürfnisse zu
berücksichtigen. Dies ergebe einen monatlichen Gesamtbedarf von 633,75 DM (499,00 DM
+ 25 v.H. von 539,00 DM). Für den Monat Februar 1998 habe diesem Bedarf Einkommen in
Höhe von 5.000,00 DM gegenübergestanden. Am 1. März 1998 sei noch ein Betrag von
4.366,25 DM vorhanden gewesen. Dieser habe den der Klägerin zustehenden Freibetrag
nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG von 2.500,00 DM um 1.866,25 DM überstiegen, so dass sie
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aus dem das Schonvermögen übersteigenden Geldbetrag vom 1. März bis 29. Mai 1998
ohne Sozialhilfe hätte leben können. Aufgrund dieses Sachverhaltes nehme er die im
Einzelnen angeführten Bewilligungsbescheide für die Zeiträume vom 1. Februar 1998 bis
zum 29. Mai 1998 zurück. Die Klägerin könne sich vorliegend auf Vertrauensschutz
berufen, da sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht habe. Der Klägerin sei die Einkommens- und
Vermögensabhängigkeit der Gewährung von Sozialhilfe persönlich bekannt. Sie sei
darüber nicht nur bei Antragsaufnahme, sondern auch durch zahlreiche Bescheide belehrt
worden. Schließlich sei ihr sogar aufgrund von Strafanzeigen und entsprechender
Verurteilungen die strafrechtliche Relevanz des Verschweigens von Einkommen und
Vermögen gegenüber dem Sozialamt bekannt. Wenn sie dennoch den Erhalt des Honorars
nicht bekannt gegeben habe, müsse ihr Verhalten als zumindest grob fahrlässig gewertet
werden. Soweit die Rücknahme der Bescheide im Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe,
mache er davon in der Weise Gebrauch, dass er die Rückforderung im genannten Umfang
aufrecht erhalte. Die Klägerin habe die Sozialhilfeleistungen durch zumindest grob
fahrlässiges Verhalten erlangt. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, ausnahmsweise
von der Möglichkeit der nachträglichen Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe
abzusehen. Die Klägerin könnte sich darauf berufen, dass die Verwendung des Honorars
besonderen Beschränkungen unterlegen habe. Soweit im vorgelegten Vertrag
handschriftlich eingefügt worden sei "ist ausschließlich für Operationskosten zu
verwenden" bezweifle der Beklagte bereits, dass es sich bei diesem Zusatz um einen in
beiderseitiger Kenntnis und beiderseitigem Einvernehmen vereinbarte Vertragsergänzung
handele. Aber auch wenn man die tatsächliche Zweckbindung unterstelle, sei dies kein
Grund, den Zeitpunkt des Zuflusses und den Nachweis der zweckentsprechenden
Verwendung des Geldes zu verweigern. Eine solche Zweckbindung sei nämlich
sozialhilferechtlich unbeachtlich. Die Klägerin sei deshalb verpflichtet, den
Erstattungsbetrag in Höhe von 2.253,80 DM unverzüglich auf ein angegebenes Konto des
Antragsgegners zu überweisen. Sollte sie das Geld bereits verausgabt haben, werde er in
Ausübung seines Ermessens beginnend mit dem 1. Januar 2000 den
Rückforderungsbetrag in Höhe von 25 % des maßgeblichen Regelsatzes mit der laufenden
Hilfe zum Lebensunterhalt verrechnen. Ähnlich wie der Rücknahmeentscheidung sei dem
Interesse der Klägerin insoweit auch das Interesse der Allgemeinheit gegenüber zu stellen,
die durch Zahlung von Steuern Sozialhilfe überhaupt erst ermögliche. Die Allgemeinheit
habe kein Verständnis dafür, wenn die durch Verschweigen von Einkommen und
Vermögen zustandegekommene Auszahlungen an die Klägerin nicht zurückgefordert
würde.
Die Klägerin hat am 25. August 1999 - also vor Ergehen des Widerspruchsbescheides -
Untätigkeitsklage erhoben; sie hielt auch nach Ergehen des Widerspruchsbescheides an
der Klage fest. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung
grob fahrlässig gegen die ihm gesetzlich auferlegten Fristen verstoßen habe, was eine
Rückforderung fraglich erscheinen lasse. Auch das Strafverfahren habe die Fehlerhaftigkeit
der Rückforderung bestätigt, denn das Amtsgericht Aachen habe auf Antrag der
Staatsanwaltschaft das gegen sie eingeleitete Strafverfahren eingestellt. Im Übrigen habe
das Amtsgericht zweifelsfrei festgestellt, dass die Aufwandsentschädigung für das Interview
vertragsgerecht zur Epilation verwendet worden sei. Da der entsprechende Antrag der
Klägerin auf Durchführung der Haarepilation bereits 1997 beim Beklagten gestellt und erst
später bewilligt worden sei, stelle die Verwendung des Geldes auch keinen Betrug zu
Lasten des Beklagten dar.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13. April 1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der Erwägungen des
Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 entgegen.
Aus dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Urteil des Amtsgerichts Aachen - 31 Ds
42 Js 720/97 - und - 31 Ds 247/97 - vom 14. März 2002 ergibt sich, dass das Strafverfahren
gegen die Klägerin wegen Betrugs infolge des Verschweigens des Fernsehhonorars nach
§ 154 StPO eingestellt worden ist.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. April 2003 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter
übertragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 13. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheid vom 27.
Oktober 1999 ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme und die Erstattung der gewährten Hilfe zum
Lebensunterhalt sind die §§ 45, 50 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Die angegriffenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Bescheide sind inhaltlich
hinreichend bestimmt (vgl. § 33 SGB X). Es lässt sich ihnen in eindeutiger Weise
entnehmen, in welcher Höhe gegenüber der Klägerin eine Rückforderung bewilligter
Sozialhilfe geltend gemacht werden.
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Widerspruch
vom 3. Mai 1999 gegen den Bescheid vom 13. April 1999 nicht innerhalb von drei Monaten,
sondern erst am 27. Oktober 1999 - also nach fast sechs Monaten - beschieden wurde. Die
Frist von drei Monaten, die § 75 Satz 2 VwGO vorsieht, hat nur die Bedeutung, dass das
Gericht eine nach Ablauf von drei Monaten erhobene Klage jedenfalls nicht als unzulässig,
weil verfrüht, abweisen kann. Die Frage, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung
der Bescheidung des Widerspruchs bestanden hat, braucht hier nicht mehr geklärt zu
werden, weil der Beklagte am 27. Oktober 1999 über den Widerspruch entschieden hat und
die Klägerin danach ihr Begehren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern an
der Klage festgehalten hat. Denn damit hat sie zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ihr
Anliegen im vorliegenden Verfahren die materiell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der
Rückforderungsbescheide ist. Im Übrigen ist die Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist weder
ein Indiz für noch gegen die Rechtmäßigkeit eines Bescheides.
Schließlich hat der Beklagte auch die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten,
wonach die Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigten VA für die Vergangenheit nur
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innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zulässig ist. Dies ist hier der Fall. Denn
der Beklagte ist durch ein Schreiben des Generalbundesanwalts vom 5. Juni 1998 erstmals
über den Honorarvertrag der Klägerin mit der Spiegel TV GmbH vom 16. April 1997
informiert worden. Der streitbefangene Rückforderungsbescheid erging dann am 13. April
1999, also nach einem Zeitauflauf von etwa 10 Monaten.
Auch die materiellen Voraussetzungen der §§ 45, 50 SGB X sind erfüllt.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigter Verwaltungsakt unter den
Einschränkungen der Abs. 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
Soweit der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu
erstatten, § 50 Abs. 1 SGB X. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme
der Leistungsbescheide über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die
Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis zum 29. Mai 1998 nach § 45 Abs. 1 und 2
SGB X liegen vor. Zwar hat die Klägerin sich bis heute - also auch nach Einstellung des
Strafverfahrens - geweigert, den genauen Eingang des ihr aufgrund der Vereinbarung mit
dem Spiegel TV zustehende Honorar anzugeben. Es ist in dieser Situation nicht zu
beanstanden, wenn der Beklagte die Klägerin am Inhalt des entsprechenden Vertrages
festhält. Nach Ziffer 2. dieser Vereinbarung sollte ihr diese Summe nach Ausstrahlung der
Sendung überwiesen werden. Da diese Aussendung am 18. Januar 1998 tatsächlich
stattfand, ist der Ansatz des Beklagten das Geld sei ihr spätestens im Monat Februar 2002
zugeflossen, rechtlich nicht zu beanstanden. In jedem Fall geht das erkennende Gericht
davon aus, dass der Klägerin das Geld tatsächlich erhalten hat. Hatte sie zunächst in
Zweifel gelassen, ob sie das Geld überhaupt erhalten habe, so hat sie im Laufe des
vorliegenden Verfahrens ihre Argumentation dahin verlagert, dass das Geld für die
medizinische Behandlung des Transsexualismus verwandt worden sei. Dies wertet das
Gericht als Eingeständnis für den Erhalt des Geldes.
Selbst wenn der Klägerin das Geld vor dem 1. Februar 1998 zugeflossen sein sollte, würde
dies die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig machen. Zwar ist nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68.03 -, NJW 2004, 2608 f.
Einkommen, das erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt, grundsätzlich nur als
Einkommen des Kalendermonats anzurechnen, in dem es tatsächlich geflossen ist. Ist das
Geld nach diesem Monat noch da, ist es Vermögen und sein vorrangiger Einsatz unter den
Voraussetzungen des § 88 BSHG zu prüfen. Auch dann war die Hilfegewährung an der
Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 29. Mai 1998 rechtswidrig, da die
Klägerin über einen Geldbetrag jenseits der Schonvermögensgrenze nach § 88 Abs. 2 Nr.
8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des
BSHG - DVO § 88 BSHG - in der Fassung vom 11. Februar 1988, zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.07.1996, BGBl. I S. 1088. verfügte.
Denn nach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur
demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen,
beschaffen kann. Die Klägerin konnte hier den sozialhilferechtlich zu berücksichtigenden
Hilfebedarf in dem vom Beklagten benannten Zeitraum und (mindestens) in der bezifferten
Höhe aus dem verschwiegenen Honorar decken. Sie war daher nicht hilfebedürftig im
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Sinne des Bundessozialhilfegesetzes. Denn der Höchstbetrag des Schonvermögens für
eine alleinstehende Person nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a der DVO
§ 88 betrug bei der Hilfe zum Lebensunterhalt im hier maßgeblichen Zeitraum 2.500,00
DM. Soweit der Beklagte bei einem Geldzufluss von 5.000,00 DM das
Rückforderungsbegehren auf 2.253,80 DM beschränkt ist diese Rückforderung rechtlich
nicht zu beanstanden und die Klägerin durch die Begrenzung auf diese Summe nicht
beschwert. Der Beklagte ist mit dieser Verfahrensweise der sicherlich nicht einfachen
persönlichen Lebenssituation der Klägerin in besonderem Maße entgegengekommen. Es
wäre ihm rechtlich auch möglich gewesen, die Hilfe für einen längeren Zeitraum
zurückzufordern, da die Klägerin sich bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht in
der Lage gesehen hat, Nachweise über Zeitpunkt, Ort und Höhe der Verwendung dieses
Geldes vorzulegen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Honorar aus der Vereinbarung mit der
Spiegel TV GmbH vom 17. April 1997 auch nicht vor einer Anrechnung als Einkommen
oder Vermögen geschützt. Zwar sieht § 77 BSHG vor, dass Leistungen, die aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt
werden, nur soweit sozialhilferechtlich als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die
Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Dass ein Honorarvertrag für ein TV-
Interview keine Geldleistung ist, die aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften erbracht
wird, bedarf keiner weiteren Darlegung. Nach § 77 Abs. 2 BSHG ist ferner das
Schmerzensgeld nach § 847 BGB sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. Auch insoweit lässt sich hieraus kein Schutz für das gezahlte Honorar
erkennen. Einen darüber hinausgehenden Schutz für Einkommen oder das Vermögen lässt
sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der handschriftliche Zusatz dem
Erklärungswillen beider Vertragsparteien entsprach. Denn auch wenn dies der Fall sein
sollte, könnte durch solche privatautonome Erklärungen nicht die verbindlichen
Regelungen des BSHG über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen abgeändert
oder ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat noch nicht einmal selbst vorgetragen, dass
das Honorar von der Spiegel TZV GmbH unmittelbar den die Klägerin wegen des
Transsexualismus behandelnden Ärztin ausgezahlt wurde.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Einsatz dieses Vermögens für die Klägerin eine
besondere Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellt. Eine Härte im Sinne dieser
Vorschrift liegt dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens zu einem der Leitvorstellungen
des § 88 Abs. 2 BSHG widersprechenden Ergebnis führen würde. Die Härteregelung erfüllt
die Aufgabe, auch die Fälle, die bei Anwendung der Gesetzesvorschriften wegen ihrer
Besonderheiten eine vom Gesetz nicht beabsichtigte und billige Regelung erfahren würden
- so genannte atypische Fälle -, einer sozial gerechten Lösung zuzuführen. Die
Härteregelung ist daher so lange mit Vorrang anzuwenden, wie der geforderte
Vermögenseinsatz Ergebnisse zeitigt, die der Tendenz des Gesetzes widersprechen,
vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 ff.; Urteil vom 28.
März 1974 - 5 C 29.73 -, BVerwGE 45, 135 ff. und Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96
-, BVerwGE 106, 105 ff..
Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, worin hier der atypische Fall liegen
sollte, der ein Absehen vom vorrangigen Vermögenseinsatz erfordert. Er liegt insbesondere
nicht in der notwendigen medizinischen Behandlung des Transsexualismus; denn sowohl
die von der Klägerin angeführte Haarepilation mittels Laser als auch die Kosten der
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Transformationsoperation können bei Bedürftigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe aus
Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zeit
vom 1. Februar bis 29. Mai 1998 auch nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Gemäß
§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen
werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und
sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme
schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann er sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen,
wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt
hat (Nr. 1), wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder
wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
Ob der Fall des gänzlichen Verschweigens eines wesentlichen Umstandes dem Fall der in
wesentlicher Beziehung unvollständigen Angaben in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X
gleichzusetzen ist,
so: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 1999 - 1 K 7358/95 -; Urteil der erkennenden Kammer
vom 29. November 2000 - 2 K 1445/97 - und Urteil vom 28. Januar 2002 - 2 K 2133/00 -,
oder diese Vorschrift nur ein positives Tun ("gemacht hat") erfasst,
so: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 4 M 2559/94 -, Sammlung
fürsorgerechtlicher Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, 422
ff.; offen gelassen, OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 1996 - BS IV 111/96 -,
kann hier letztlich dahinstehen, da die Klägerin entweder die Rechtswidrigkeit der im
streitbefangenen Zeitraum ergangenen Leistungsbescheide kannte oder aber infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Denn in aller Regel
weiß derjenige, der wie die Klägerin langjährig Sozialhilfe bezieht und dem Leistungsträger
nicht mitteilt, dass ihm eine größere Geldbetrag zugegangen ist, um die Rechtswidrigkeit
der Weitergewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt; zumindest beruht seine
Unkenntnis in aller Regel auf grober Fahrlässigkeit,
vgl. dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 4 M 2559/94 -, a.a.O..
Letzteres ist auch hier anzunehmen. Denn das Unterlassen der Mitteilungen des erzielten
Honorars ist jedenfalls als grob fahrlässig anzusehen, weil die Klägerin die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat. Sie war zur entsprechenden Mitteilung
des Honorars gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, allgemeiner Teil (SGB I)
verpflichtet. Jeder Sozialhilfeempfänger weiß, dass die Hilfegewährung als solche oder
zumindest der Höhe nach von vorhandenem Einkommen und Vermögen des Hilfe
Suchenden abhängig ist. Deshalb sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die
Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen
abzugeben sind, unverzüglich mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung ist die Klägerin mit
jedem schriftlichen Hilfebescheid hingewiesen worden. Darüber hinaus war dies auch
schon in der Vergangenheit Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren. Ihr hätte
damit bewusst sein müssen, dass sie ein Honorar über 5.000,00 DM dem Sozialhilfeträger
anzeigen muss. Es drängt sich insoweit jedem verständigen Hilfeempfänger auf, dass ein
Geldzufluss in dieser Höhe für die monatliche Hilfegewährung von Bedeutung ist. Soweit
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die Klägerin meint, sie sei berechtigt gewesen, dieses Geld für die medizinische
Behandlung im Rahmen des Transsexualismus einzusetzen, führt dies zu keiner anderen
Bewertung. Zum einen lässt diese Einschätzung die ihr bekannte Verpflichtung nach § 60
Abs. 1 Nr. 2 SGB I nicht entfallen. Zum anderen ist es nicht ihre Sache, sondern zunächst
Aufgabe des Sozialhilfeträgers zu beurteilen, ob Einkommen oder Vermögen
sozialhilferechtlich einzusetzen ist oder vom Einsatz verschont bleibt. Sollte die Klägerin
anderer Auffassung als der Sozialhilfeträger sein, ist es Aufgabe der Gerichte, die Frage
des Vermögenseinsatzes zu klären.
Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung des Beklagten sind nicht ersichtlich. Die
Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist nicht zwingende Folge der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X sondern steht - wie sich dem Wortlaut
der Vorschrift ("darf") entnehmen lässt - im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Dieses
Ermessen hat der Beklagte erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dabei
hat er die Interessen der Allgemeinheit an der sparsamen, zweckentsprechenden
Verwendung öffentlicher Gelder dem privaten Interesse der Klägerin gegenübergesellt. Im
Rahmen der nach § 114 VwGO nur eingeschränkten Überprüfung von
Ermessensentscheidungen ist die dort getroffene Entscheidung rechtlich nicht zu
beanstanden. War die Aufhebung der Bewilligungsbescheide rechtmäßig, hat der Beklagte
gegen die Klägerin einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.253,80 DM. Da die
Klägerin im Laufe des Klageverfahrens selbst vorgetragen hat, das Geld verbraucht zu
haben, ist auch die im Bescheid vom 27. Oktober 1999 für diesen Fall vorgesehene
Aufrechnung ab dem 1. Januar 2000 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Höhe des
Aufrechnungsbetrages mit 25 v.H. des Regelsatzes ist nicht zu beanstanden. Sie lehnt sich
an den in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Kürzungsbetrag an und liegt im Rahmen der
auch von anderen Sozialhilfeträgern angewandten Aufrechnungsbeträge von 20 -30 v.H.
des Regelsatzes,
vgl. Conradis im Bundessozialhilfegesetz, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage, § 25 a,
Rdnr. 11.
Ermessenserwägungen zur Aufrechnungsentscheidung als solcher als auch zur Höhe des
Aufrechnungsbetrages hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober
1999 getroffen. Seine Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 114 VwGO rechtlich
nicht zu beanstanden. Es ist angesichts des Aufrechnungsbetrages auch nicht zu
befürchten, dass hierdurch der Lebensunterhalt der Klägerin gefährdet ist.
Da der Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde, ist als Beginndatum der
Aufrechnung der 1. Januar 2000 gegenstandslos. Denn eine Aufrechnung kann erst nach
rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens und einer Rückkehr der Klägerin
aus der Strafhaft beginnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.