Urteil des VG Aachen vom 15.12.2006

VG Aachen: uvg, häusliche gemeinschaft, pakistan, gemeinde, eheliche gemeinschaft, getrennt leben, gemeinsames ziel, wiederverheiratung, getrenntleben, botschaft

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3950/04
Datum:
15.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3950/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin wendet sich gegen Ersatzforderungen des Beklagten für geleistete
Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 11. August 2000 bis zum 15. Dezember
2003 bzw. 30. November 2003 in Höhe von insgesamt 15.375,83 EUR. Der Beklagte
gewährte den Kindern der Klägerin - N. I. (geboren am 9. Oktober 1992) sowie K. und T.
S. (geboren am 21. Januar 1994 und 25. März 1997) - in der Zeit vom 17. Dezember
1997 bis zur Einstellung wegen Erreichens der Höchstleistungszeit am 15. Dezember
2003 monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Klägerin war in
der Zeit vom 6. Mai 1994 bis zur Scheidung am 11. Oktober 1999 in zweiter Ehe mit dem
Kindesvater Q. S. verheiratet, von dem sie seit Dezember 1997 getrennt lebte. Am 11.
August 2000 heiratete die Klägerin in Pakistan den pakistanischen Staatsangehörigen
S1. N1. L. , der am 13. Juni 2003 in das Bundesgebiet einreiste. Der Ehemann hatte
zuvor wegen der Versagung des beantragten Einreisevisums Klage vor dem
Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 15 A 157/01) erhoben.
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Die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 2. Juni 1998 (N. I. ) und vom 9. April
1998 (T. und K. S. ) enthielten jeweils Hinweise auf die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen, auf den Verlust des Anspruches
im Falle der Wiederverheiratung und auf die nach § 6 Abs. 4 des
Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) bestehenden Mitteilungspflichten gegenüber der
Unterhaltsvorschusskasse - auch im Falle einer Eheschließung -. Zudem beantwortete
die Klägerin regelmäßig formularmäßige Fragen zur Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen in Überprüfungsbögen des Beklagten, in denen sie die
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Frage u.a. nach einer Heirat verneinte bzw. als Familienstand "geschieden" angab
(etwa am 31. Mai und 30. Oktober 2000, 27. April und 31. Oktober 2001, 26. April und
28. Oktober 2002 sowie zuletzt noch am 29. April 2003). Die Klägerin und ihre Kinder
bezogen während des gesamten Leistungszeitraumes Hilfe zum Lebensunterhalt
zunächst von der Gemeinde L1. und nach ihrem Umzug im Februar 2003 nach V. von
der Gemeinde I1. ab Mai 2003 unter Berücksichtigung der
Unterhaltsvorschussleistungen der Kinder als deren Einkommen. Bei ihrer
Antragstellung gegenüber dem Sozialamt I1. gab die Klägerin am 12. Mai 2003 an, dass
sie seit dem Jahr 2000 verheiratet ist. Im November 2003 legte die Gemeinde I1. ein
Familienbuch an und vermerkte auch die Namensänderung der Klägerin. Der Beklagte
erfuhr am 25. November 2003 am Rande eines Telefongespräches mit dem Sozialamt
der Gemeinde I1. erstmalig, dass die Klägerin seit dem 11. August 2000 verheirat ist,
nunmehr den Ehenamen N1. führe und auch der Ehemann sich seit Juni 2003 bei der
Klägerin aufhalte.
Mit Bescheiden vom 10. Mai 2004 und 12. Mai 2004 forderte der Beklagte von der
Klägerin die Erstattung von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 UVG in Höhe von 4.380,30
EUR für das Kind N. und von 10.995,53 EUR für die Kinder K. und T. wegen der bereits
im Juni 2000 erfolgten Heirat.
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Unter dem 3. Juni 2004 erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass die
Anerkennung der in Pakistan geschlossenen Ehe erst am 10. November 2003 erfolgt
sei. Sie habe nach ihrer Rückkehr aus Pakistan im Jahr 2000 die Gemeinde L1. über die
Eheschließung informiert. Damals sei aber kein Familienbuch angelegt worden, da sich
der Ehemann noch in Pakistan aufgehalten habe. Das Sozialamt L1. habe diese
Information nicht weitergeleitet. Auch habe das Sozialamt L1. sie nicht darauf
hingewiesen, dass die Eheschließung auch der Unterhaltsvorschusskasse mitgeteilt
werden muss. Sie habe insoweit nicht ihre Auskunftspflicht verletzt. Zudem seien die
Unterhaltsvorschussleistungen damals als Einkommen bei der Berechnung der Hilfe
zum Lebensunterhalt angerechnet worden. Bei Wegfall dieser Leistungen hätte ihr ein
höherer Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden. Schließlich sei der
Ausschluss der Unterhaltsvorschussleistungen wegen ihrer Wiederverheiratung auch
nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar, da sie nach ihrer Heirat solange als
Alleinerziehende gelebt habe, bis ihr Ehemann in das Bundesgebiet habe einreisen
können. Sie habe keinerlei Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann in Pakistan
erhalten. Der Gesetzgeber habe besonders die Belastungen alleinerziehender
Elternteile bei Ausbleiben des Kindesunterhaltes im Blick gehabt. Im Falle einer
Wiederverheiratung sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich zwar die
unterhaltsrechtliche Situation nicht ändere, aber die faktische Gesamtlage sich im Sinne
einer nunmehr vollständigen Familie verbessere. Eine derartige Verbesserung sei bei
ihr aber auf Grund der Eheschließung nicht eingetreten, da der Ehemann zunächst in
Pakistan geblieben sei und keinen Beitrag zur Erziehung oder zum Unterhalt erbracht
habe. Im Übrigen erhebe sie die Einrede der Entreicherung, da die Leistungen
verbraucht worden seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 (zugestellt am 16. September
2004) wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin gegen die
Bescheide zurück. Die Rückforderung der Leistungen für den Zeitraum ab
Eheschließung erfolge zu Recht. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei
weggefallen und ein Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG nicht gegeben. Die
Voraussetzungen des § 1567 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
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seien nicht erfüllt, da die Klägerin und ihr Ehemann eine häusliche Gemeinschaft
gewollt und angestrebt hätten. Seit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG enthalte diese
Vorschrift einen Verweis auf § 1567 Abs. 1 BGB und sei im Übrigen abschließend. Eine
Mitteilung der Eheschließung an das Sozialamt L1. sei nicht ausreichend gewesen,
sondern hätte gegenüber dem Beklagten erfolgen müssen. Die Klägerin könne sich
auch nicht auf die Einrede der Entreicherung oder auf Vertrauenstatbestände berufen,
da es sich bei der Ersatzvorschrift des § 5 Abs. 1 UVG um eine Sonderregelung
handele.
Die Klägerin hat am 8. Oktober 2004 Klage erhoben und bezieht sich auf ihr bisheriges
Vorbringen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Ehe erst im November 2003
Wirkung im Bundesgebiet entfaltet habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Bescheide des Beklagten vom 10. und 12. Mai 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. September 2004
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt ergänzend aus, dass die Ehe auch nach deutschem Recht bereits mit
Eheschließung Wirkung gehabt habe. Zwar sei die Wirksamkeit der Ehe erst im Jahr
2003 festgestellt worden, dies jedoch mit Wirkung ab Eheschließung. Damit habe eine
wirksame Wiederheirat ab August 2000 vorgelegen. Auf eine tatsächliche
Unterhaltsleistung des Ehepartners komme es nicht an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde
vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Sozialhilfeakten der Gemeinde I1. .
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
15
Die Bescheide des Beklagten vom 10. und 12. Mai 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. September 2004 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein
Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 11. August 2000 bis zum 15. Dezember
2003 für das Kind N. und in dem Zeitraum vom 11. August 2000 bis zum 30. November
2003 für die Kinder T. und K. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in der geltend
gemachten Höhe zu.
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Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2 und 615). Danach ist
der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die
Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen in dem Kalendermonat, für
den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit
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er die Zahlung der Unterhaltsleistungen dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich
oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach §
6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit
nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen
nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der
Wiederverheiratung der Klägerin am 11. August 2000 lagen die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen
nach § 1 Abs. Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Danach muss u.a. der Elternteil, bei dem der
Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem
Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Wiederverheiratung sind diese den
Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht mehr
gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Aus dem
Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen
Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen müssen,
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vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember
2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -,
NJW- RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und
anderer Oberverwaltungsgerichte.
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Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass erst im November 2003 ein
Familienbuch angelegt worden und damit die Anerkennung ihrer in Pakistan
geschlossenen Ehe erfolgt sei. Ein derartiges Anerkennungsverfahren gibt es nach
deutschem Recht nicht. Vielmehr ist die von der Klägerin in Pakistan geschlossene Ehe
seit dem Tag der Eheschließung nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des Art. 11
Abs. 1 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB)
wirksam, da die Ehe nach dem im Eheschließungsland Pakistan geltenden Ortsrecht
geschlossen worden ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn
es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende
Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es
vorgenommen worden ist. Die Echtheit der Heiratsurkunde wurde schon während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG Berlin im Jahr 2001 über die deutsche
Botschaft überprüft und ebenso wie die Einhaltung der Vorschriften des Ortsrechts
bestätigt (eine Legalisation der Heiratsurkunde kam vorliegend nicht in Betracht, da die
deutsche Botschaft im Mai 2000 die Legalisation pakistanischer
Personenstandsurkunden eingestellt hat. Die formelle und inhaltliche Richtigkeit von
Urkunden kann die Botschaft jedoch im Wege der Amtshilfe mit Hilfe von pakistanischen
Vertrauensanwälten überprüfen, vgl. www. auswaertiges-amt.de - unter:
Urkundenverkehr/Ausländische öffentliche Urkunden). Dementsprechend hat auch das
Standesamt der Gemeinde I1. im November 2003 die Echtheit der Heiratsurkunde und
die Wirksamkeit der Ehe ausweislich des dem Beklagten übersandten Vermerkes vom
8. Oktober 2003 bejaht und ein Familienbuch angelegt.
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Mit dieser Eheschließung am 11. August 2000 sind die Voraussetzungen für die
Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen entfallen. Die Klägerin lebte auch nicht
bis zur Einreise ihres Ehemannes in das Bundesgebiet im Juni 2003 von diesem
dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt ein
Elternteil als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG, wenn im
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Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder
Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens
sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese Vorschrift hat zum 1. Januar 2000
durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I, 2074 -
2079 -) die hier maßgebliche Fassung erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung
des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntleben im
Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und
darüber hinausgehend lediglich in den genannten Fallbeispielen erweitert wird, d.h. im
Übrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in
der es heißt:" In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten,
dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als
im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition
des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2
ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird", vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15.
Dem haben sich auch verschiedene Obergerichte jedenfalls für die Zeit ab dem 1.
Januar 2000 angeschlossen, vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S
468/03 - und vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteile
vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 -, juris, und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS
55, 171; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -,
juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 13.
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Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine
häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will,
weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der nach dieser Vorschrift
erforderliche Trennungswille mindestens eines Ehegatten war vorliegend in dem
streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben, da die Klägerin und ihr Ehemann nach
der Heirat in Pakistan die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten. Gemeinsames Ziel
der Klägerin und ihres Ehemannes war es, dass der Ehemann möglichst bald zu der
Klägerin in das Bundesgebiet nachreisen konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus
dem eingeleiteten Visumsverfahren des Ehemannes und dem zum Erhalt des Visums
geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG Berlin. Eine Trennung, die
die Ehegatten - wie vorliegend auf Grund des Visumsverfahrens - hinnehmen müssen,
führt allein nicht zum Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl.
Palandt, 66.Auflg., § 1567 Rz. 5.
23
Auch lag im den streitgegenständlichen Zeitraum kein Ausnahmefall der in § 1 Abs. 2
UVG genannten Fallgestaltungen einer Anstaltsunterbringung (wegen Krankheit,
Behinderung oder auf gerichtlicher Anordnung) vor. Eine erweiternde Auslegung der
Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher
Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer
ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert sind, kommt
angesichts des nunmehr eindeutigen Wortlautes der Vorschrift und der oben
dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht, vgl. auch VGH Mannheim, Urteile
vom 2. Januar 2006 und 27. Juni 2005; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.
November 2003, Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 und 26. Mai 2003; jeweils
a.a.O..
24
Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S.
25
3564,
entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen
auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven
Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische
Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis
absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer
Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die
Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit
erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten
Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot
des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober
2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom
10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764.
26
Die genannte Rechtsprechung bezieht sich jeweils auf Fallgestaltungen, deren
streitgegenständlicher Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 lag, und auf die die Vorschrift
des § 1 Abs. 2 UVG alte Fassung (der einen Verweis auf § 1567 BGB nicht enthielt)
anzuwenden war, die wie oben dargelegt durch den Gesetzgeber klarstellend geändert
worden ist. Sie setzt sich mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 1
Abs. 2 UVG nicht auseinander.
27
Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 UVG. Das Gericht geht nach dem Vorbringen der
Klägerin davon aus, dass die Klägerin zum einen zumindestens fahrlässig eine Anzeige
der Heirat nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen und dadurch die Zahlung der
Unterhaltsleistungen herbeigeführt hat und zum anderen, dass die Klägerin auch infolge
Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die
Unterhaltsvorschusszahlungen an ihre Kinder nach der Heirat nicht (mehr) erfüllt waren.
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Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften
Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1
Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger
Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. Dabei schließt ein Mitverschulden
von Bediensteten an der unrechtmäßigen Leistung grundsätzlich die Ersatzforderung
nach § 5 Abs. 1 UVG nicht aus. vgl. Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage
2004, § 5 Rz. 5, mit Hinweis auf einen nicht veröffentlichen Beschluss des OVG NRW
vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 -.
29
Die Klägerin war durch die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 2. Juni 1998 und
9. April 1998 auf ihre Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG u.a. auch für den Fall
einer Heirat hingewiesen worden. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von
einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl.
etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17.
November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11
November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A
1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens
des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW
1988 S. 508; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7.
30
Ferner war für die Klägerin auf Grund der in den folgenden Jahren von ihr ausgefüllten
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Überprüfungsbögen, in denen auch die Frage nach einer erfolgten Heirat gestellt und
von der Klägerin auch beantwortet worden ist, deutlich erkennbar, dass eine - erneute -
Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ein für die Gewährung der Leistung
entscheidender Umstand ist, der der Unterhaltsvorschusskasse/dem Jugendamt
mitzuteilen ist. Diese Hinweise konnte die Klägerin zudem verständigerweise nur so
verstehen, dass eine Wiederverheiratung die Voraussetzungen für die Gewährung der
Unterhaltsvorschussleistungen entfallen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die
gegenüber dem Beklagten bestehenden Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen
nicht. Auch soweit die Klägerin möglicherweise angesichts des Verbleibs des
Ehemannes im Ausland und der noch nicht erfolgten Anlegung eines Familienbuches
durch die Gemeinde L1. bezüglich der rechtlichen Einschätzung der Wirksamkeit ihrer in
Pakistan geschlossenen Ehe und deren Auswirkungen auf die
Unterhaltsvorschussleistungen unsicher war, hat sie die ihr obliegende Sorgfalt
jedenfalls dadurch verletzt, als sie nicht unmittelbar vor ihrer Reise nach Pakistan oder
nach der Eheschließung bzw. Rückkehr aus Pakistan sich bei dem Beklagten nach den
Auswirkungen der Eheschließung auf den Leistungsanspruch erkundigt hat. Im Übrigen
war das Verhalten der Klägerin widersprüchlich und lässt erkennen, dass sie selbst
wohl auch von der Wirksamkeit der Ehe ausgegangen ist. So hat die Klägerin zum
einen nach ihrem Vorbringen dem Sozialamt in L1. die Eheschließung mitgeteilt und
auch bei ihrer Antragsstellung gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde I1. am 12. Mai
2003 angeben, dass sie seit 2000 verheiratet sei. Demgegenüber hat sie jedoch nur
zwei Wochen vorher am 29. April 2003 in dem Überprüfungsbogen des Jugendamtes
des Beklagten (erneut) angebeben, dass sie geschieden sei und nicht auf ihre Heirat im
August 2000 hingewiesen.
Die Klägerin hat die erneute Heirat dem Beklagten - hier: dem Jugendamt - auch nicht
mitgeteilt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Sozialamt in L1. informiert zu
haben, ist dies nicht ausreichend gewesen, da es sich nicht um eine Mitteilung nach § 6
Abs. 4 UVG handelte. Es genügt nicht, irgendeiner - mit Unterstützungsleistungen
befassten - Behörde die Änderung von Verhältnissen anzuzeigen. Erforderlich ist
vielmehr eine Mitteilung an die zuständige Stelle - hier: das Jugendamt des Beklagten -.
Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise zwischen den jeweiligen Mitarbeitern
des Sozialamtes L1. und des Jugendamtes des Beklagten ein gewisser informeller
Austausch stattgefunden haben mag, da § 6 Abs. 4 UVG insoweit eine gezielte
Unterrichtung der zuständigen Stelle durch das betroffene Elternteil voraussetzt. Es
genügt nicht, dass sich der jeweilige Mitarbeiter die Information über andere Stellen
beschaffen kann. Vgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 3 Q
52/05 -, juris und OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris.
32
Die Klägerin hat durch die unterlassene Anzeige ihrer Heirat auch die weiteren
Zahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen herbeigeführt. Nach alledem musste die
Klägerin auch wissen, dass nach erfolgter Heirat die Voraussetzungen für die
Unterhaltsvorschusszahlungen an ihre Kinder nicht (mehr) erfüllt waren und sie die
empfangenen Leistungen nicht behalten durfte.
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Die Klägerin kann dem Ersatzbegehren des Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass
der Beklagte Geldleistungen einfordere, die betragsmäßig der Bedarfsgemeinschaft
jedenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden hätten, da die
Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder bei der Berechnung der Hilfe zum
Lebensunterhalt als Einkommen berücksichtigt worden seien. Diesem - im Sinne einer
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"Aufrechnung" - geltend gemachten Einwand steht bereits entgegen, dass es sich
vorliegend um eine an die Klägerin gerichtete Ersatzforderung handelt und es sich bei
dem angesprochenen Hilfeanspruch nach dem damals geltenden
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) um Leistungsansprüche der Kinder handelte. Zum
anderen erhielt die Klägerin die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht von dem Beklagten,
sondern von der Gemeinde L1. . Schließlich ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung die Geltendmachung etwaiger in der Vergangenheit zu Unrecht nicht
erbrachter Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt wegen des sich aus § 5 des zum
damaligen Zeitpunkt geltenden BSHG ergebenen Strukturprinzips "keine Hilfe für die
Vergangenheit" ausgeschlossen, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember
1983 - 5 C 65/82 -, BVerwGE 68 S. 285-290 und juris web, wonach zudem auch die
Anwendung des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes
nicht anwendbar ist.
Eine Berücksichtigung dieses Umstandes kann ferner nicht im Rahmen des § 5 Abs. 1
UVG erfolgen. Insoweit handelt es sich um einen gegen das jeweilige Elternteil
gerichteten Ersatzanspruch, der diesen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu einem
Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet. Die Vorschrift räumt der Behörde
keinen Ermessensspielraum ein.
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Die Klägerin kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG auch nicht die Einrede des
Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Die Vorschrift des § 5
Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift im öffentlich- rechtlichen Erstattungs-
bzw. Ersatzrecht, die bereits eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff BGB
ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht um einen Anspruch im Rahmen
einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses, sondern um einen Ersatzanspruch,
vgl. etwa Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 3;
Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2006 , § 50 Rz. 6 ff,; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.
Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris web.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
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