Urteil des VG Aachen vom 19.10.2004
VG Aachen: tagesordnung, verhinderung, vertagung, verwaltungsgerichtsbarkeit, gemeindeordnung, kompetenz, stellvertreter, datum
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 974/04
Datum:
19.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 974/04
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der am 18. Oktober 2004 wörtlich gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in der Sitzung
der Gemeindevertretung der Gemeinde T. am 21. Oktober 2004 um 18.00 Uhr im großen
Sitzungssaal des Rathauses U. keine Wahlen zum Stellvertreter des Bürgermeisters,
keine Wahl der Ausschussmitglieder und der Ausschussvorsitzenden, keine Wahl der
Ortsvorsteher und keine Wahl der Mitglieder der Organe von Verbänden sowie der
sonstigen Gremien durchzuführen,
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ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der betreffende Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein entsprechender
Abwehranspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin
unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3
VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches
nicht glaubhaft gemacht.
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Der Antrag ist bereits gegen das falsche kommunale Organ gerichtet. Dem
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Antragsgegner steht nach Festsetzung der Tagesordnung und Ladung der
Ratsmitglieder jedenfalls nach Ablauf der einwöchigen Ladungsfrist keine Kompetenz
mehr zu, eigenständig Punkte von der Tagesordnung abzusetzen. Vielmehr hat hierüber
der Rat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2004 in eigener Verantwortung zu
entscheiden.
Unabhängig davon, wer Anspruchsverpflichteter sein könnte, steht dem Antragsteller ein
Anspruch auf Verhinderung der Wahlen am 21. Oktober 2004 nicht zu. Der bisherige
Bürgermeister ist nach § 47 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) verpflichtet, den Rat zu einer konstituierenden Sitzung
einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen nach der Kommunalwahl stattfinden muss.
Aufgrund des Termins für die Wahlen zum Rat der Gemeinde T. am 26. September 2004
hat die konstituierende Sitzung demzufolge bis spätestens 24. Oktober 2004
stattzufinden. Eine Verschiebung der Sitzung als solche auf einen Zeitpunkt nach Ende
der nordrhein-westfälischen Herbstferien am 31. Oktober 2004 wäre demzufolge
unzulässig.
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Ob eine Verschiebung der Wahlen, zu deren Durchführung der Rat zumindest teilweise
verpflichtet ist, über den Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung hinaus zulässig wäre,
lässt die Kammer offen. Jedenfalls steht dem Antragsteller kein derartiger Anspruch zu,
da die Verhinderung einzelner Ratsmitglieder keinen Anspruch auf Vertagung von
Ratsentscheidungen begründet. Das Kommunalverfassungsrecht sieht in § 49 GO NW
als alleinige Folge der Abwesenheit von Ratsmitgliedern vor, dass gegebenenfalls bei
Abwesenheit von zumindest der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder des Rates auf
entsprechenden Antrag hin die Beschlussunfähigkeit des Rates festzustellen wäre.
Weitergehende Konsequenzen sieht das Gesetz für die Abwesenheit von
Ratsmitgliedern nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Absatz 1, 53 Absatz 3 Nr. 1
Gerichtskostengesetz in Übereinstimmung mit Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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