Urteil des VG Aachen vom 09.11.2007

VG Aachen: gleichberechtigung von mann und frau, kopftuch, schule, eltern, neutralität, berufliche tätigkeit, schüler, staat, behandlung, unterricht

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 323/07
Datum:
09.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 323/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die 61-jährige Klägerin ist beamtete Grundschullehrerin. Sie wendet sich gegen die
Weisung, das islamische Kopftuch nicht mehr zu benutzen, wenn sie zu dienstlichen
Verrichtungen in der Schule erscheint.
2
Sie ist seit dem 24. April 1972 verheiratet. Ihr Ehemann, der ursprünglich ägyptischer
Staatsangehöriger war, ist inzwischen eingebürgert. Nach der Eheschließung
konvertierte die Klägerin zum Islam. Seit dieser Zeit trägt sie nach ihren Angaben das
islamische Kopftuch im Unterricht, ohne dass ihre Vorgesetzten oder auch die Schüler
und deren Eltern hieran Anstoß genommen hätten.
3
Nachdem sie zu Beginn des Schuljahres 2006/07 weiterhin mit dem Kopftuch zum
Dienst erschienen war, wies die Schulleiterin sie darauf hin, dass mit der Änderung des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zum 1. August 2006
nunmehr der Dienst in der Schule ohne Kopfbedeckung zu verrichten sei.
Demgegenüber erklärte die Klägerin, dass sie mit ihrem Kopftuch kein religiöses,
politisches oder sonstiges Zeichen setzen wolle und auch den Schulfrieden nicht
gefährde.
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Nach Anhörung wies die Bezirksregierung Köln sie mit Verfügung vom 8. September
2006 an, das islamische Kopftuch in der Schule spätestens ab Montag, dem 11.
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September 2006 nicht mehr zu tragen. Zur Begründung führte sie aus, die
Handlungsweise der Klägerin verstoße gegen § 57 Abs. 4 SchulG, weil das
Kopftuchtragen geeignet sei, den Schulfrieden zu gefährden und ein äußeres Verhalten
darstelle, das bei Schülerinnen und Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen
könne, die Klägerin trete gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung von Mann
und Frau nach Art. 3 des Grundgesetzes (GG), die Freiheitsgrundrechte oder die
freiheitlich demokratische Grundordnung auf. Das islamische Kopftuch könne von -
objektiven - Dritten als Ausdruck politischer, religiöser, weltanschaulicher oder ähnlicher
Überzeugungen wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Gebot der staatlichen
Neutralität und Toleranz in der Erziehung komme es nicht darauf an, welchen
Erklärungsinhalt die Klägerin dem Tragen des Kopftuches beimesse. In der
Gesetzesbegründung sei darauf hingewiesen worden, dass ein nicht unerheblicher Teil
derjenigen, die das Tragen eines islamischen Kopftuchs befürworten, damit eine
mindere Stellung der Frau in der Gesellschaft, Staat und Familie oder eine
fundamentalistische Stellungnahme für ein theokratisches Staatswesen ausdrücken
wolle, was im Widerspruch zu den Verfassungswerten der Bundesrepublik und des
Landes Nordrhein-Westfalen stehe.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Kopftuch sei nichts anderes als
ein Kleidungsstück, dessen Tragen auf religiösen Motiven und Überzeugungen beruhe.
Andererseits wolle sie ihre Überzeugung nicht bewusst und gewollt nach außen
bekunden. Sie wolle sich nur so kleiden, dass sie sich wohlfühle und nicht das Gefühl
habe, gegen ihre religiöse Überzeugung zu verstoßen. Es sei in der Vergangenheit
auch niemals zu Irritationen, geschweige denn Beeinträchtigungen des Schulfriedens
gekommen. In ihrer dienstlichen Tätigkeit befleißige sie sich einer strikten religiösen
Neutralität. Sie empfinde es als eine rechtswidrige Ungleichbehandlung, wenn ihr das
Tragen des Kopftuches untersagt werde, während andere Bekundungen, wie z. B. das
Tragen eines (Schmuck- )Kreuzes oder der jüdischen Kippa bzw. die Benutzung eines
Ordenshabits nach dem Gesetz nicht verboten sei. Daneben sei die Regelung des § 57
Abs. 4 SchulG nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift verstoße gegen
Art. 4 GG, Art. 19 Verfassung NRW (Recht der freien Religionsausübung) und das
Europarecht (Richtlinie 2000/78/EG). Jedenfalls verstoße sie gegen § 7 Abs. 1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), weil das "Kopftuchverbot" sie in der
Ausübung ihrer Religion hindere. Eine solche Ungleichbehandlung sei unzulässig und
werde auch nicht durch § 8 Abs. 1 AGG gedeckt, wonach eine unterschiedliche
Behandlung dann zulässig sei, wenn die Behandlung wegen der Art der auszuübenden
Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende
berufliche Anforderung darstelle, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung
angemessen sei. Zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung könnten nur
solche beruflichen Anforderungen angeführt werden, die (nicht nur wesentlich, sondern)
für die berufliche Tätigkeit entscheidend seien. Es müsse sich also um ein Merkmal
handeln, bei dessen Nichterfüllung eine unterrichtliche Tätigkeit in einer Schule
schlichtweg ausgeschlossen sei. Davon könne bei dem "Kopftuchverbot" nicht die Rede
sein. Unter dem Gesichtspunkt der religiösen und weltanschaulichen Neutralität, zu
welcher der Staat verpflichtet sei, habe er - wie die Gesellschaft insgesamt - schlichte
religiöse Bekundungen zu tolerieren, auch wenn sie äußerlich erkennbar seien. Erst
wenn darüber hinausgehende Bekundungen - etwa werbende, missionierende oder gar
agierende - Tätigkeiten hinzuträten, werde die Ebene der Ungleichbehandlung aus
religiösen Gründen verlassen und könne zu einer Einschränkung führen. Dies sei bei ihr
aber gerade nicht der Fall.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch unter Wiederholung der Gründe des Untersagungsbescheides zurück.
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Die Klägerin hat am 13. April 2007 Klage erhoben. Sie meint, die Wertung des
"islamischen Kopftuches" im Unterricht sei undifferenziert, wenn der Beklagte dies als
äußere Bekundung auffasse, welche geeignet sei, bei Eltern und Schülern den Eindruck
hervorzurufen, dass sie, die Klägerin, gegen die Menschenwürde, die
Gleichberechtigung von Mann und Frau nach Art. 3 GG, die Freiheitsgrundrechte oder
die freiheitlich demokratische Grundordnung auftrete. Gerade das Gegenteil sei der Fall.
Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 108, 382
(305) - sei das Kopftuch bei ihr ein freiwillig gewähltes Ausdrucksmittel und gerade ein
positives Signal, dass sie selbstbestimmt ein freiheitliches emanzipiertes Leben führe,
und zwar auch in Übereinstimmung mit den muslimischen Glaubensgrundsätzen. Dies
müsse der Beklagte bei seiner Entscheidung beachten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 4. / 00.00.0000 und deren
Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Gründe der Untersagungsverfügung und des
Widerspruchsbescheides und stellt noch einmal heraus, dass das
Bundesverfassungsgericht dargelegt habe, dass auch eine gesetzliche Einschränkung
der Religionsfreiheit im Rahmen der beamtenrechtlichen Dienstpflichten denkbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Untersagungsverfügung der Bezirksregierung
Köln vom 4./8. September 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Die Untersagungsverfügung ist auf § 58 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG)
gestützt und betrifft die grundsätzliche Pflichtenstellung der Klägerin, wie sie in §§ 55 ff.
LBG geregelt ist. Danach hat sie sich aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses mit
ganzer Hingabe dem Beruf zu widmen und ist insbesondere verpflichtet, die Gesetze
einzuhalten und die von den Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen sowie
die allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dazu gehört auch, dass sie die Regelungen
des Schulgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen strikt beachtet.
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Das Tragen eines sogenannten "islamischen Kopftuchs" aus religiösen Gründen in
einer öffentlichen Schule durch eine Lehrerin verstößt gegen das Verbot gemäß § 57
Abs. 4 Satz 1 SchulG, in der Schule politische, religiöse, weltanschauliche oder
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ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des
Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen,
religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören.
Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -,
BVerwGE 121, 140 ff.
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Das Tragen des Kopftuches durch die Klägerin ist eine derartige äußere Bekundung.
Ihre ursprüngliche Darstellung, dass sie mit dieser Handlungsweise kein Zeichen
setzen wolle, hat sie im Laufe des Klageverfahrens relativiert. Sie hat ausgeführt, dass
man ihre Handlungsweise durchaus auch als positives Zeichensetzen verstehen könne
und müsse. Auch hat sie sich zu einem Netzwerk von muslimischen Frauen in
Deutschland bekannt, die sich gegen die - im Wesentlichen gleichlautenden - Verbote in
den einzelnen Bundesländern wenden und gemeinsam dafür kämpfen wollen, dass das
islamische Kopftuch überall getragen werden kann.
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Diese Bekundung der Klägerin ist geeignet, die Neutralität des Landes gegenüber
Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden oder zu stören. Die Neutralität
des Landes in Fragen des religiösen Bekenntnisses drückt sich in zahlreichen Artikeln
der Landesverfassung und in Vorschriften des Schulordnungsgesetzes aus (vgl. Art. 12,
13, 14, 19 Landesverfassung sowie §§ 1, 19, 20, 21, 22 Schulordnungsgesetz). Die
staatliche Neutralitätspflicht gilt insbesondere für die Schulen, in denen die
unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler
aufeinandertreffen, deren negative Glaubensfreiheit zu wahren ist,
21
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -
BVerwGE 93, 1, 16 ff.
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Handelnde im Sinne dieser Neutralitätspflicht sind zuvorderst die Lehrerinnen und
Lehrer. Der Staat handelt durch seine Beamtinnen und Beamten. Sie sind es, durch
deren Auftreten und Gebaren der Staat seiner Neutralitätspflicht nachkommt. Es reicht
nicht aus, auf abstrakte Regelungen in Gesetzen zu verweisen. Ohne das tagtägliche
Handeln der Beamtinnen und Beamten kann der Staat seiner Neutralitätspflicht nur
unzureichend nachkommen. Für die Handlungsweise der Klägerin bedeutet dies, dass
es nicht darauf ankommt, dass sie auch schon in der Vergangenheit das Kopftuch
getragen hat, ohne dass dies jemals zu Irritationen geführt hätte. Entscheidend ist der -
objektive - Erklärungswert des Kopftuches, welches die Klägerin jedenfalls im Rahmen
ihrer Dienstverrichtung in der Schule nicht ablegt.
23
Das Verbot gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist auch mit höherrangigem Recht,
insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar.
24
Welche Anforderungen an das Verbot eines Kopftuchtragens im Schulunterricht mit
Blick auf die grundgesetzlichen Regelungen zu stellen sind, hat das
25
BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 382 ff.
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erläutert. Danach bedarf es eines (Landes-)Gesetzes, bei dem der Gesetzgeber über
eine Einschätzungsprärogative verfügt, ob er eine Lösung wählt, die es ermöglicht, die
zunehmende religiöse Vielfalt in die Schule aufzunehmen und als Mittel für die
Einübung gegenseitiger Toleranz zu nutzen oder ob er wegen des größeren Potenzials
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möglicher Konflikte an der Schule den Weg geht, der staatlichen Neutralitätspflicht im
schulischen Bereich eine größere Bedeutung beizumessen.
Den letzteren Weg hat das Land Nordrhein-Westfalen beschritten und sich dafür
entschieden, der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem
Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schülerinnen und
Schüler ein stärkeres Gewicht beizumessen als der positiven Glaubensfreiheit eines
Lehrers.
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Vgl. dazu: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2007 - 2 K 6225/06 -.
29
Dies ist nicht zu beanstanden. Das Kopftuchverbot im Schulunterricht ist Ausfluss der
praktischen Konkordanz, d. h. eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den
unterschiedlichen und widerstreitenden Grundrechten. Insoweit stehen sich die
individuellen Freiheitsrechte der Klägerin und die individuellen Freiheitsrechte der
Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern gegenüber. Sie sind in ein
verhältnismäßiges Gleichgewicht zu bringen, bei dem die Befugnis des Staates, die
äußere und inhaltliche Gestaltung des Schulunterrichts festzulegen, zu beachten ist.
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Das Kopftuchtragen der Klägerin betrifft deren positive Religionsausübungsfreiheit. Dem
steht die negative Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern
gegenüber, die das Recht haben, anlässlich des Schulunterrichts nicht ständig mit dem
Bekenntnis der Klägerin zu ihrer Religion konfrontiert zu werden. Wird der Klägerin - wie
hier - untersagt, im Unterricht und bei der allgemeinen Dienstausübung in der Schule
das Kopftuch zu tragen, wird damit ihre positive Religionsausübungsfreiheit - zumindest
zeitweilig - unterbunden. Dies aber ist eine von ihr noch hinnehmbare und
verhältnismäßige Einschränkung ihrer Grundrechtsposition, weil sie eben nur zeitlich
und funktionsmäßig eingeschränkt wird. Ausschließlich während der Dienstausübung
muss ihr Freiheitsrecht zurücktreten, um nicht die gegenläufigen Freiheitsrechte der
Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern zu verletzen. Dies deckt sich
insbesondere auch mit dem Recht des Staates, die äußere und inhaltliche Gestaltung
des Schulunterrichts festzulegen. Als Beamtin ist die Klägerin - wie oben ausgeführt - in
die Vorgaben und Anforderungen, die der Dienstherr an ihre Dienstausübung stellt,
eingebunden. Sie kann nicht auf der einen Seite die aus ihrer beamtenrechtlichen
Stellung erwachsenden positiven Seiten in Anspruch nehmen, während sie die weitere
Verpflichtung des Staates, religiös-weltanschaulich strikt neutral zu sein, nicht aktiv
unterstützt, sondern - zumindest dem äußeren Anschein nach - diese Vorgaben des
Dienstherrn offen ablehnt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Neutralitätspflicht
des Staates ganz besonders in dem Bereich gefordert ist, in dem die Klägerin tätig ist. In
der Grundschule unterrichtet sie sechs- bis zehnjährige Kinder und Jugendliche, die
emotional und bindungsmäßig noch stark beeinflussbar sind, sodass die Klägerin
erfahrungsgemäß eine große Vorbildwirkung auf diese Kinder und Jugendliche ausübt.
Das "islamische" Kopftuch hat trotz ihrer gegenteiligen Behauptung appellativen
Charakter und weist die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und
befolgungswürdig aus. Da Kinder und Jugendliche in ihren Anschauungen noch nicht
gefestigt sind, Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst erlernen sollen
und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich sind,
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vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - a.a.O. ,
32
steht das Verhalten der Klägerin dem Neutralitätsgebot des Staates diametral entgegen.
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Das Verbot des Kopftuchtragens nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG verstößt nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG).
Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Bekundungen anderer Glaubensinhalte durch
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, von denen Gefährdungen oder Störungen der
staatlichen Neutralität oder des Schulfriedens ausgehen können, gleichermaßen
untersagt sind. So sind beispielsweise das Nonnenhabit und die Kippa ebenfalls von
dem Verbot religiöser Bekundungen in § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfasst. Die
Kammer folgt der Ansicht des VG Düsseldorf
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vgl. Urteil vom 05.06.2007 - 2 K 6225/06 -,
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wonach die Vorschrift im Bereich öffentlicher Schulen lediglich die Darstellung
christliche Bildungs- und Kulturwerte, nicht aber durch Kleidung zum Ausdruck
gebrachte Bekundungen des christlichen oder jüdischen Glaubens gestattet.
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Es liegt auch kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor,
das der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG dient. Das Benachteiligungsverbot nach
§ 7 AGG erfährt durch § 8 Abs. 1 AGG eine Einschränkung. Danach ist eine
unterschiedliche Behandlung, welche bsp. die Religionfreiheit berührt, zulässig, wenn
sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck
rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Eine solche Einschränkung ergibt
sich aus dem Neutralitätsgebot für beamtete Lehrerinnen und Lehrer. Dieses ist auch
und gerade in der Grundschule, d. h. bei Kindern, die noch nicht zu einer besonderen
Differenzierung fähig sind, ein wesentliches und entscheidendes berufliches Kriterium,
ohne welches diese Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Demnach kommt es nicht
darauf an, dass der Unterricht durch das Kopftuchtragen der Klägerin nicht unmöglich
gemacht wird, sondern es reicht aus, dass mit dem Tragen des Kopftuches in einer
Weise in den Schulbetrieb eingegriffen wird, die das Neutralitätsgebot verletzt und die
Ordnungs- und Regelungsfunktion des Staates in diesem Bereich unterläuft.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zu. Die Rechtssache hat nach Ansicht der Kammer grundsätzliche Bedeutung und
bedarf der obergerichtlichen Abklärung.
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