Urteil des VG Aachen vom 28.11.2005

VG Aachen: haus, aufschiebende wirkung, wohnung, sachleistung, stadt, umzug, untergeschoss, behörde, erlass, verfügung

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 823/05
Datum:
28.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 823/05
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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Das erkennende Gericht ist zur Entscheidung berufen.
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Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) eröffnet wäre. Die vorliegende Streitigkeit ist nämlich durch Bundesgesetz
ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen.
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Das erkennende Gericht hält dafür, dass aus den nachfolgenden Gründen entgegen der
vom Sozialgericht Aachen im Verweisungsbeschluss vom 25. November 2005
dargelegten Rechtsauffassung die vorliegende Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. Januar 2005 anzuwendenden Fassung
vom 9. Dezember 2004 -wonach in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes die Sozialgerichte zur Entscheidung berufen sind- von
den Sozialgerichten hätte entschieden werden müssen.
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Dem Sozialgericht Aachen kann nicht in der Wertung zugestimmt werden, dass sich das
Begehren des Antragstellers gegen eine auf eine ausländerrechtliche Norm gestützte
Einweisungsverfügung richtet. Der im Bescheid des Antragsgegners vom 18. November
2005 in Bezug genommene § 53 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) enthält keine
Rechtsgrundlage, die eine Behörde zum Erlass von Einweisungs- entscheidungen wie
der Verfügung des Antragsgegners vom 18. November 2005 ermächtigt. Er schreibt nur
das Prinzip fest, dass Asylbewerber nach der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, und richtet sich
damit unmittelbar an die zur Unterbringung verpflichteten Gemeinden (vgl. zu dieser
Verpflichtung das Flüchtlingsaufnahmegesetz Nordrhein-Westfalen). Dass der
Antragsgegner im Bescheid vom 18. November 2005 dennoch § 53 AsylVfG zitiert hat,
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ist damit zu erklären, dass die in der Vorschrift enthaltene Unterbringungsregel bei der
Anwendung des § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), woraus sich hier der
Anspruch des Antragstellers auf eine Unterkunft als Sachleistung ergibt, zu
berücksichtigen ist. Liegt damit keine auf § 53 AsylVfG gestützte Einweisungs-
entscheidung vor, ist bei interessengerechter Auslegung das Begehren des
Antragstellers auch nicht gegen einen auf § 53 AsylVfG gestützten Bescheid gerichtet.
Das Begehren des Antragstellers ist aber auch nicht auf die Außervollzugsetzung einer
auf § 3 Abs. 1 der Übergangsheimsatzung der Stadt C. vom 13. Februar 1997
(Heimsatzung) gestützten Einweisungsentscheidung gerichtet. Die für den Bescheid
vom 18. November 2005 herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist zwar § 3 Abs. 1
der Heimsatzung. Nach der wahren Natur seines Begehrens wendet sich der
Antragstellers aber nicht dagegen, dass er auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 der
Heimsatzung aus der bisherigen Unterkunft N. Haus 1 in die neue Unterkunft M.------
straße 8 (Raum 8, Untergeschoss) d u r c h V e r w a l t u n g s b e f e h l umgesetzt wird.
Sein zentraler Einwand geht vielmehr dahin, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen
der Wechsel aus der von der Stadt C. privat angemieteten Wohnung N. Haus 1 in die
Gemeinschaftsunterkunft M.------ straße 8 nicht zugemutet werden könne.
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Die damit fallentscheidende Frage, ob der Antragsgegner berechtigt ist, den
Antragsteller mit sofortiger Wirkung (d.h. ab Bekanntgabe des Bescheides vom 18.
November 2005) aus der bisherigen Unterkunft N. Haus 1 in die neue Unterkunft M.------
straße 8 mit der Maßgabe umzusetzen, der Antragsteller habe die alte Unterkunft bis
zum 25. November 2005 zu räumen, ist somit letztlich nach § 3 AsylbLG zu entscheiden.
Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift wird als Grundleistung u.a. der notwendige
Unterkunftsbedarf von Personen, die -wie der Antragsteller- Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, durch Sachleistungen gedeckt. Wie sich aus §
53 Abs. 1 AsylVfG weiter ergibt, soll als Sachleistung in der Regel eine
Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung gestellt werden. Ist die Gemeinschaftsunterkunft
-wie vorliegend- eine öffentlich-rechtlich organisierte kommunale Einrichtung, erfolgt die
Einweisung in die nach § 3 AsylbLG zugeteilte Unterkunft nach den Bestimmungen der
maßgeblichen gemeindlichen Satzung -hier der Heimsatzung-, die aber nicht die bei der
Zuteilung der Sachleistung "Unterkunft" auf der Grundlage des § 3 AsylbLG zu
beachtenden inhaltlichen Maßstäbe beinhaltet, sondern nur die Instrumente zur
Umsetzung der nach § 3 AsylbLG getroffenen Zuteilungsentscheidung bereitstellt.
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Dass § 3 AsylbLG die für den Streitentscheid maßgebliche -und damit auch die
zuständigkeitsbestimmende- Norm ist, ergibt sich deutlich auch aus dem -durch den hier
streitauslösenden Bescheid vom 18. November 2005 erledigten- Widerspruchsbescheid
des Antragsgegners vom 8. September 2005, in dem § 3 AsylbLG ausdrücklich als
Rechtsgrundlage für die Zuteilung einer Unterkunft als Sachleistung genannt wird. Ist
ein Antragsteller mit der als Sachleistung nach § 3 AsylbLG zugewiesenen Unterkunft
nicht einverstanden -etwa weil er nicht gemeinsam mit einem Raucher in einem Zimmer
untergebracht werden möchte-, so verlangt er im Kern eine andere Sachleistung auf der
Grundlage des § 3 AsylbLG.
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Übertragen auf die Rechtswegproblematik des vorliegenden Falles bedeutet dies nach
Allem, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Antragsgegner zu Recht
angenommen hat, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
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Dessen ungeachtet ist das erkennende Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 des
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Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), das nach § 173 VwGO entsprechend anzuwenden
ist, an die Verweisungsentscheidung des Sozialgerichts gebunden, und das verwiesene
Verfahren ist nach § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG auch bei ihm anhängig, nachdem die
Beteiligten auf Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts
verzichtet haben. Unabhängig davon wäre das Verfahren mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG
auch dann sofort nach dem Erlass der Verweisungsentscheidung des Sozialgerichts
beim Verwaltungsgericht Aachen anhängig geworden, wenn der Antragsgegner nicht
auf Rechtsmittel verzichtet, der Antragsteller aber um eine sofortige Entscheidung des
Verwaltungsgerichts gebeten hätte.
Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat,
Beschluss vom 2. März 2000, Az: 2 M 105/99, abgedruckt in NVwZ 2001, 446-448
(Leitsatz und Gründe), DVBl 2000, 1467-1468 (Leitsatz) und DÖV 2000, 969.
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Nachdem das Verfahren beim erkennenden Gericht anhängig geworden ist, war das
Rubrum bezüglich des Antragsgegners umzustellen. Richtiger Antragsgegner ist nach
dem für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren -analog- maßgeblichen § 78 Abs. 1 Nr. 2
VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NW die Behörde, die den Verwaltungsakt, um
dessen Vollzug gestritten wird, erlassen hat.
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Der sinngemäß gestellte und auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete
Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 18. November 2005 mit Schreiben vom 23. November 2005 eingelegten
Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht in den
Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder -wie hier in der Annahme, der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten sei eröffnet- nach § 86a Abs. 2 Ziffer 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)-
angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw.
anordnen, wenn das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das
öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Dabei ist wesentliches Kriterium der
Abwägung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts. Ist er
offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in aller Regel das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts das private Aussetzungsinteresse. Lässt
sich die Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts im Rahmen der im Eilverfahren
allein möglichen summarischen Prüfung nicht verlässlich beurteilen, so ist entscheidend
die Abwägung des privaten gegen das öffentliche Interesse. So liegt der Fall hier.
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Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November
2005 ist nach summarischer Überprüfung nicht so verlässlich zu beurteilen, dass sie als
das maßgebliche Kriterium für die vorzunehmende Abwägung herangezogen werden
könnte. Zwar spricht auf den ersten Blick für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des
Antragsgegners, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb er nicht befugt sein sollte, dem
Antragsteller ab dem 25. November 2005 die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8
(Wohnung 8, Untergeschoss) anstelle der Dachwohnung im Haus N. Haus 1 als
Sachleistung nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuteilen. Die insoweit vom Antragsgegner
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getroffene Ermessensentscheidung entspricht dem Regelfall des § 53 Abs. 1 AsylVfG;
danach ist der Antragsteller, der Asylbewerberleistungen bezieht, gerade nicht -wie seit
dem Jahre 2002 geschehen- in einer privat angemieteten Wohnung, sondern in einer
Gemeinschaftsunterkunft wie in der M.------straße 8 unterzubringen. Der Antragsgegner
hat den Wechsel des Antragstellers aus einer privat angemieteten Wohnung in eine
Gemeinschaftsunterkunft auch nachvollziehbar mit einem sachlichen, den
Unterkunftswechsel rechtfertigenden Umstand begründet, indem er darauf hingewiesen
hat, dass bei einem Verbleib des Antragstellers im Haus N. Haus 1 ab dem 1. Dezember
2005 erhebliche Mehrkosten zu Lasten der Gemeinde C. anfallen, weil die Wohnung
nach Kündigung des Mietvertrages zum 1. Dezember 2005 geräumt an den privaten
Vermieter zurückgegeben werden muss, wohingegen die Gemeinschaftsunterkunft M.---
---straße 8 leer steht, wenn der Antragsteller dort nicht einzieht. Auch ist die dem
Antragsteller gesetzte Frist nicht zu kurz. Er wusste seit dem Erlass der ersten
Verfügung vom 24. August 2005, dass er in die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8
umverteilt werden sollte, und aus den Gründen des Widerspruchs-bescheids vom 8.
September 2005 war ihm auch bekannt, weshalb die Unterkunft im Haus N. Haus 1 ab
dem 1. Dezember 2005 geräumt sein muss. Er hatte also ausreichend Zeit, sich auf
einen Umzug vorzubereiten. Sodann sind Rechtsfehler bei der Anwendung des § 3 der
Heimsatzung weder vom Antragsteller dargetan noch sonst ersichtlich - was auch nicht
überrascht, weil durch Anwendung des § 3 der Heimsatzung lediglich die zentrale
Entscheidung über die Art der dem Antragsteller konkret zu gewährenden Grundleistung
"Unterkunft" umgesetzt wird. Schließlich hat der Antragsgegner die Anordnung des
Sofortvollzuges in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2005 auch -gemessen an
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der keine weitergehenden inhaltlichen Anforderungen stellt
als der vom Antragsgegner angewendete § 86a Abs. 2 Ziffer 5 SGG- hinreichend mit
einem besonderen fiskalischen Interesse der Stadt C. begründet.
Dennoch ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18.
November 2005 nach summarischer Überprüfung nicht hinreichend verlässlich zu
beurteilen, weil es letztlich einer gründlichen Beurteilung im Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben muss, ob auch aus gesundheitlichen Gründen dem Antragsteller
der Umzug in die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 (Wohnung 8, Untergeschoss)
zuzumuten ist. Vor dem Hintergrund einer beim Antragsteller diagnostizierten
psychischen Erkrankung, die eine langwierige Behandlung erforderlich macht, kann
gedanklich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Unterbringung in
dieser Unterkunft seiner Gesundheit so sehr abträglich ist, dass ihm mit Blick auf Art. 2
Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) der Aufenthalt dort nicht zugemutet werden kann.
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Allerdings folgt aus den vorstehenden Bedenken nicht umgekehrt, dass sich die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2005 nach summarischer
Überprüfung schon im vorliegenden Verfahren als rechtswidrig erwiesen hätte. Vielmehr
ist auch in diese Richtung der Ausgang einer umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung
offen.
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Die damit vorzunehmende reine Interessenabwägung fällt aus folgenden Gründen zu
Lasten des Antragstellers aus:
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Der Antragsteller hat schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge
eines Umzugs in die Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 (Wohnung 8,
Untergeschoss) schon nicht schlüssig vorgetragen. Seinem schriftsätzlichen Vortrag ist
nicht zu entnehmen, welche konkreten Auswirkungen ein Umzug in die
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Gemeinschaftsunterkunft M.------straße 8 für ihn hätte und weshalb ein weiterer
Aufenthalt in der Unterkunft Haus N. Haus 1 sich auf seine Gesundheit vorteilhaft
auswirken würde. Auch die in der Antragsschrift in Bezug genommenen ärztlichen
Atteste bzw. Bescheinigungen verhalten sich zu den konkreten Auswirkungen eines
Umzugs des Antragstellers in die Gemeinschaftsunterkunft M.--- ---straße 8 auf seinen
Gesundheitszustand nicht. Der Facharzt Dr. med (Syr.) A. B. - N1. beanstandet in
seinem Attest vom 30. September 2005 lediglich allgemein, dass sich die Umgangsart
und abwartende Äußerungen der Sachbearbeiter im Ausländeramt bzw. Sozialamt sehr
negativ auf die Stimmungslage des Antragstellers auswirkten und dass sie die Therapie
bzw. die Stabilisierung seines Zustandes erschwerten. Auch behauptet der Facharzt Dr.
B. -N1. , nach der glaubhaften Schilderung des Antragstellers werde dieser so sehr
finanziell und moralisch unter Druck gesetzt, dass die Behandlung keinen Erfolg zeigen
könne. Schließlich teilt er mit, dass er einen Umzug in einen anderen Kreis und eine
Beschäftigung (Arbeit) des Antragstellers für dringend notwendig halte. Hingegen
schweigt er zu den konkreten Folgen des angeordneten Unterkunftswechsels. Das
weitere Attest des Facharztes Dr. B. -N1. vom 15. Juni 2004 und das Psychologische
Fachgutachten der Uni L. vom 27. März 2003 gehen sodann schon wegen des
Zeitpunktes ihrer Erstellung -verständ-licherweise- überhaupt nicht auf den
angeordneten Unterkunftswechsel ein. Vor diesem Hintergrund kann das
gesundheitliche Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in der
Unterkunft im Haus N. Haus 1 nicht hoch veran-schlagt werden. Es wäre Sache des
Antragstellers gewesen, insoweit aussagekräftige Prognosen sachkundiger Stellen
beizubringen.
Andererseits entsteht der Stadt C. mit großer Wahrscheinlichkeit ein erheblicher
finanzieller Schaden, wenn alleine wegen des Antragstellers die Wohnung im Haus N.
Haus 1 weiter angemietet werden muss, obwohl eine Unterkunft in der M.------straße 8,
die keine Kosten verursacht, leer steht. Dass der Antragsteller im Falle des Unterliegens
im Hauptsacheverfahren jemals die im Falle seines Verbleibs im Haus N. Haus 1
entstehenden Mehrkosten der Stadt C. erstatten würde, ist mit Blick auf seine
Erkrankung und die Ungewissheit eines ausreichenden eigenen Einkommens in
absehbarer Zukunft äußerst unwahrscheinlich.
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Bei dieser Ausgangslage muss das wenig greifbare Interesse des Antragstellers an
einem Verbleib in der Wohnung im Haus N. Haus 1 gegenüber dem Interesse des
Antragstellers an einer sofortigen Räumung dieser Wohnung -nicht zuletzt wegen der
allgemein bekannten angespannten Haushaltslage in allen Kommunen des Landes-
zunächst einmal zurücktreten. Sollte sich der der Entscheidung zugrunde liegende
Sachverhalt nachweislich erheblich zum Nachteil des Antragstellers verändern, mag er
einen Abänderungsantrag stellen.
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Als unterliegender Teil trägt der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie berücksichtigt
zum einen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich
vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs.
2 GKG regelmäßig nur zur Hälfte angesetzt wird, und zum anderen, dass auch die mit
der Grundverfügung verbundene Zwangsmittelandrohung vorliegend den Streitwert
nicht erhöht.
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