Urteil des VG Aachen vom 30.10.2006

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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2796/04
Datum:
30.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2796/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d :
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Seit dem 1. Mai 1999 leistete der Beklagte Jugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung
für die Kinder O. L. (geb. 8. September 1988) und O1. L. (geb. 5. Februar 1990) sowie
seit dem 31. Oktober 2002 auch für E. L. (geb. 12. Mai 1993).
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O. L. und O1. L. waren im Kinderheim L1. -T. , T1. 47 in L1. untergebracht. E. L. lebte in
dem Katholischen Kinderheim St. K. , B. T2. . C. 10 in E1. .
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Die Personensorge wurde den Eltern bereits durch Beschluss des Amtsgerichts L1. vom
30. April 1997 - 310 F 27/96 - entzogen. Die Vormundschaft wird beim Jugendamt der
Stadt L1. (Bezirksamt M. - Az.: 515/35-6775 -) geführt.
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Vor Hilfebeginn lebten die drei Kinder im Haushalt der Kindeseltern.
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Der Kindesvater I. U. L. war bei Hilfebeginn, d. h. am 1. Mai 1999, in der JVA L1.
untergebracht. Unstreitig bestand bei Hilfebeginn die Zuständigkeit des Jugendamts der
Stadt L1. nach § 86 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - (SGB VIII).
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Zum 24. März 1998 verzog der Kindesvater in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten,
und zwar in die P. Straße 23 in A. Die Kindesmutter hielt sich zu diesem Zeitpunkt
bereits im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, und zwar in der A1. Straße 6, F. , auf.
Dementsprechend wurden die drei Jugendhilfefälle zum 1. Mai 1999 in die
Zuständigkeit des Beklagten übernommen.
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Mit Schreiben vom 22. April 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die
Kindesmutter, Frau L. , am 5. April 2003 in den Haushalt des Kindesvaters nach I1.
gezogen sei, und beantragte unter Hinweis hierauf die Übernahme der Jugendhilfefälle.
Zur Bestätigung wurde eine schriftliche Erklärung von Frau L. vorgelegt, dass sie seit
dem vorgenannten Datum bei ihrem Ex-Mann in I1. - Fischenich wohne und nicht
beabsichtige, nach F. zurückzukehren, sondern im Raum I1. eine Wohnung suche. Die
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Klägerin erklärt sich daraufhin bereit, ab dem 1. Juni 2003 Jugendhilfe für die drei
Kinder zu leisten.
Ein entsprechender Jugendhilfeleistungsbescheid wurde am 8. Mai 2003 erlassen.
Gleichzeitig wurden Kostenanerkenntnisse an die betreuenden Kinderheime geschickt.
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Am 13. Mai 2003 beantragte Frau L. beim Sozialamt der Klägerin Hilfe zum
Lebensunterhalt; die Klägerin stellte ihr eine Obdachlosenunterkunft bereit, welche sie
aber zu keinem Zeitpunkt bezogen hat. Vielmehr teilte Frau L. am 7. Juli 2003 mit, dass
sie nunmehr wieder in ihrer Wohnung in der T3.----------straße in F. lebe und von dem
dortigen Sozialamt Sozialhilfe beziehe. Ab- bzw. Ummeldungen seitens Frau L. sind
damals weder beim Einwohnermeldeamt des Beklagten noch bei demjenigen der
Klägerin erfolgt.
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Am 4. Juni 2003 hatte Frau L. gegenüber dem Sozialamt der Klägerin erklärt, sie habe
sich zusammen mit ihrem Lebensgefährten im April und Mai 2003 nur zeitweise bei
ihrem Ehemann aufgehalten und dort nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Ihr
Lebensmittelpunkt sei nach wie vor F. . Sie sei nur vorübergehend mit ihrem derzeitigen
Lebensgefährten zu ihrem Ex-Mann gezogen, da sie von ihrem Ex-Freund bedroht und
verfolgt worden sei.
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Nach Kenntniserlangung von diesen Umständen erklärte sich die Klägerin mit
Schreiben vom 22. Juli 2003 gegenüber dem Beklagten für unzuständig, zog die
Kostenerstattungszusage zurück und forderte die geleistete Kostenerstattung zurück.
Die betreuenden Kinderheime wurden entsprechend informiert; die dorthin gerichteten
Kostenanerkenntnisse wurden zurückgenommen.
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Mit Schreiben vom 18. November 2003 erklärte der Beklagte seine Weigerung, die
Zuständigkeit wieder anzuerkennen und die Kosten zurückzuerstatten. Er vertrat
vielmehr die Ansicht, dass durch den vorübergehenden Aufenthalt der Kindesmutter in
I1. ein Zuständigkeitswechsel erfolgt und die Zuständigkeit nunmehr auch nach dem
weiteren Aufenthaltswechsel der Kindesmutter Rückumzug bei der Klägerin verbleiben
sei.
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Weiterer Schriftwechsel zwischen den Beteiligten führte nicht zu einer Änderung der
beiderseitigen Standpunkte.
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Am 19. Mai 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Vorbringen zu der Problematik
der örtlichen Zuständigkeit nochmals vertieft. Die Zuständigkeit für
Jugendhilfeleistungen könne ab dem 1. Juni 2003 nur bei der Klägerin verblieben sein,
wenn die Kindeseltern wenigstens zwischenzeitlich einen gewöhnlichen Aufenthalt in
ihrem Zuständigkeitsbereich begründet hätten. Dies sei aber nicht der Fall. Frau L. und
ihr Lebensgefährte, Herr G. , hätten nämlich bereits am 4. Juni 2003 erklärt, den
Lebensmittelpunkt nicht aus dem Bereich des Beklagten in denjenigen der Klägerin
verlegen zu wollen. Unter diesen Umständen habe Frau L. die Wohnung ihres Ex-
Mannes in I1. nur zwischenzeitlich als Wohn- und Schlafstätte benutzt. Sie habe auch
ihre alte Wohnung in F. zu keiner Zeit aufgegeben und sich bei den zuständigen
Einwohnermeldeämtern weder ab- noch angemeldet. Der Aufenthalt von Frau L. bei
ihrem Ex-Mann sei daher als "besuchsweise" zu qualifizieren.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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festzustellen, dass der Beklagte die seit dem 1. Juni 2003 aufgewendeten
Jugendhilfekosten für die Kinder O. L. (geb. 8. September 1988), O1. L. (geb. 5. Februar
1990) sowie E. L. (geb. 12. Mai 1993) zu erstatten und - soweit noch anfallend - für die
Zukunft zu übernehmen hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung des Klageabweisungsantrags verweist der Beklagte darauf, dass Frau
L. bereits am 5. April 2003 in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin umgezogen sei.
Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Lebensgefährten, Herr G. in die Wohnung ihres
Ex-Mannes, Herrn L. , nach I1. gezogen, der dort seit dem 1. Januar 2003 ansässig war.
Herr L. habe dementsprechend am 15. April 2003 telefonisch mitgeteilt, dass sich Frau
L. bei ihm aufhalte und nicht beabsichtige, nach F. zurückzukehren. Darüber hinaus
habe Frau L. den Umzug zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn G. , nach I1. -
Fischenich in einem Schreiben vom 17. April 2003 schriftlich bestätigt und bei dieser
Gelegenheit eine Rückkehr nach F. ausdrücklich ausgeschlossen. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass Frau L. und Herr G. am 13. Mai 2003 bei der Klägerin Sozialhilfe
beantragt hätten. Dabei hätten sie erneut angegeben, dass für sie eine Rückkehr nach
F. ausgeschlossen sei; dies hätten sie zudem durch ihre Unterschrift bestätigt. Die Frau
L. zugewiesene Obdachlosenunterkunft habe sie nicht in Anspruch genommen, da sie
sich bei ihrem Ex-Mann aufgehalten habe. Frau L. habe ihren Aufenthalt in I1.
zukunftsoffen geplant und sei nicht etwa allein, sondern vielmehr mit ihrem
Lebensgefährten, Herrn G. , zu ihrem Ex-Mann, Herrn L. , gezogen. In F. sei sie massiv
von ihrem Ex-Freund bedroht worden und habe daher - verständlicherweise - unter
keinen Umständen in die dortige Wohnung zurückkehren wollen. Der Aufenthalt Frau L.
bei ihrem Ex- Mann in I1. sei dementsprechend als "nicht nur vorübergehend"
anzusehen, so dass die Klägerin auch für den Zeitraum, der den Gegenstand des
vorliegenden Klageverfahrens bilde, für die Gewährung der Jugendhilfeleistungen
zuständig (geblieben) sei. Der spätere Rückumzug der Kindesmutter nach F. habe
hieran nichts geändert, da gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII die bisherige
Zuständigkeit der Klägerin bestehen bleibe. Für die Beurteilung der Rechtsfrage der
"Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts" könne es entgegen der Auffassung der
Klägerin nicht darauf ankommen, dass die Kindesmutter ihre Einschätzung zu den
zukünftigen Wohnsitzverhältnissen augenscheinlich im Nachhinein revidiert und dann
doch nach F. zurückgekehrt sei.
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Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 4. Juni 2003
seitens der Stadt F. keine Sozialhilfeleistungen an Frau L. erbracht worden sind.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakte I) und
der Beklagten (Beiakten II und III) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung
25
kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die als Feststellungsklage zulässige Klage hat keinen Erfolg.
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Der Beklagte ist der Klägerin nicht zur Erstattung der streitbefangenen
Jugendhilfeaufwendungen verpflichtet.
27
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allein von der Frage ab, ob die Zuständigkeit
der Klägerin infolge des Verhaltens der Kindesmutter, der Frau L. , in den Monaten April,
Mai und Juni 2003 (nicht 2004, wie es irrtümlich in der Klageerwiderungsschrift des
Beklagten vom 15. Juni 2004 heißt) begründet worden ist. Dies hängt davon ab, ob Frau
L. "ihren gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII damals im
Bereich der Stadt I1. begründet hatte.
28
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom
12.09.2002 - 12 A 4625/99 - zu diesem Merkmal ausgeführt:
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"Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des
Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die
Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,
30
vgl. Gottschick/Giese, § 103 Rdnr. 4.1; W. Schellhorn/H. Schellhorn, Das
Bundessozialhilfegesetz, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 33; Giese/Krahmer,
Sozialgesetzbuch I und X, 2. Aufl., 22 Lfg., Stand: November 2000, I § 30 Rdnr. 18;
Bayer. VGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 12 B 90.3149 -, FEVS 42, 64 (67); Thüringer
OVG, Urteil vom 27. August 1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398 (399 f),
31
mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn
und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.
32
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158, 162 (164) =
FEVS 46, 133 (137); Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436).
33
Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich
an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs
aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999, a.a.O., und vom 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -,
FEVS 51, 546 (548); OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 3177/00 -, Beschluss
vom 18. März 2002 - 12 A 1681/99 -.
35
Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten
Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also nicht eine bestimmte Verweildauer
voraus,
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- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2000, a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli
1997 - 2 KO 38/96 -, ZfF 1998, 253. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Februar
37
1990 - 6 S 1797/88 -, FEVS 41, 119 (124); Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnrn. 34 b, 38;
Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 23; W. Schellhorn/ H. Schellhorn, a.a.O., § 97
Rdnr. 29 -.
Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen
sein.
38
Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b; W. Schellhorn/H. Schell-horn, a.a.O. § 97
Rdnr. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 12 A 11101/01.OVG -
, SAR-aktuell 2002, 77.
39
Als Umstände, welche die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen
lassen, sind sowohl subjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen.
40
Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 34b, 35; Gottschick/Giese, a.a.O., § 103 Rdnr. 4.3;
Bräutigam in Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz, § 97 Rdnr. 17; Schoch in LPK-
BSHG, a.a.O., § 97 Rdnr. 30; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2000 - 12 A
10912/99.OVG -.
41
Für das subjektive Element ist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der
tatsächliche, ausdrücklich oder konkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der
Betreffende nicht fähig, einen entsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer
solchen Willensbildung durch objektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran
die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen,
wenn auch nicht auf die Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers
abgestellt werden kann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein
entscheidend.
42
Vgl. Bräutigam in Fichtner, a.a.O., § 97 Rdnr. 19; Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 35;
W. Schellhorn/H Schellhorn, a.a.O., § 97 Rdnr. 31.
43
Objektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der
Verwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche
Verhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich
begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen Aufenthalt
machen.
44
Vgl. Mergler/Zink, a.a.O., § 103 Rdnr. 38; BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 5 B
5.00 -."
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In Anwendung dieser Grundsätze hatte Frau L. in den Monaten April, Mai und Juni 2003
- zumindest zeitweise - ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1
SGB VIII im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet, so dass damals in der Tat
ein Zuständigkeitswechsel auf die Klägerin stattgefunden hat.
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Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Verhalten der Frau L. im Laufe des Monats April
2003. Unstreitig hat sie sich am 5. April 2003 in die Wohnung ihres Ex- Mannes, Herrn
L. , nach I1. , begeben. Alle Umstände aus dem Monat April 2003 deuten darauf hin,
dass Frau L. den Wechsel weg von F. nach I1. damals als endgültig, zumindest als
zukunftsoffen angesehen hat. Dies folgt zum einen aus dem Inhalt der telefonischen
Mitteilung des Herrn L. vom 15. April 2003, in der eindeutig - und erkennbar ohne Bezug
47
auf die komplizierten Zuständigkeitsregeln der §§ 86 ff. SGB VIII - klargestellt wurde,
dass Frau L. jedenfalls nach ihren Dispositionen zu diesem Zeitpunkt nicht
beabsichtigte, nach F. zurückzukehren. Diese Haltung hat Frau L. darüber hinaus in
einer schriftlichen Erklärung vom 17. April 2003 derart eindeutig bestätigt, dass die
Klägerin in der Folge Veranlassung gesehen hatte, die Jugendhilfefälle in ihrer
Zuständigkeit zu übernehmen.
Die auf einen dauerhaften Aufenthalt der Frau L. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin
angelegten Dispositionen haben darüber hinaus in den Monat Mai 2003 hinein
fortbestanden, denn am 13. Mai 2003 hatte Frau L. beim Sozialamt der Klägerin Hilfe
zum Lebensunterhalt beantragt und dabei nochmals bekräftigt, dass für sie eine
Rückkehr nach F. ausgeschlossen sei.
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Die Kammer verkennt nicht, dass bei Frau L. wohl noch im Laufe des Monats Mai 2003,
spätestens jedoch im Monat Juni 2003 ein Sinneswandel eingesetzt haben muss,
soweit es um ihre Ansicht ging, "unter keinen Umständen" nach F. zurückkehren zu
wollen. In Umsetzung der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung führen
jedoch sämtliche von der Klägerin angeführten Umstände im Ergebnis nicht dazu, die
Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII durch Frau L. im Bereich der Klägerin zu verneinen.
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Der Umstand, dass die entsprechenden Dispositionen bei rückblickender Betrachtung
nur von verhältnismäßig kurzer Dauer waren, ist nach der obergerichtlichen
Rechtsprechung unerheblich, da es entscheidend darauf ankommt, ob sich der
Betreffende an dem fraglichen Ort "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen
Verbleibs aufzuhalten gedenkt und dort den (neuen) Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen sieht. Dies war bei Frau L. mindestens in der Zeit vom 5. April 2003
bis etwa Mitte Mai 2003 der Fall. Eine bestimmte (Mindest-)Verweildauer wird nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung nicht vorausgesetzt.
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Dass sich Frau L. im Laufe des II. Quartals 2003 nicht umgemeldet hatte, ist nach der
obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht von auschlaggebender Bedeutung.
Die melderechtliche Behandlung eines solchen "Umzugs" ist (lediglich) eine Facette im
zu würdigenden Gesamtbild; neben den übrigen objektiven wie subjektiven
Sachverhaltselementen, insbesondere dem tatsächlichen Ortswechsel verbunden mit
den diversen (bereits gewürdigten) Erklärungen, tritt das Unterbleiben melderechtlicher
Aktivitäten durch Frau L. hier bei einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe der
obergerichtlichen Rechtsprechung zurück.
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Schließlich ist - ebenfalls in Umsetzung der vom Oberverwaltungsgericht erarbeiteten
Grundsätze hier festzustellen, dass der offenbar Anfang Juni 2003 bei Frau L.
einsetzende Sinneswandel hinsichtlich ihrer weiteren Wohn- und
Aufenthaltsverhältnisse die Beurteilung "ihres gewöhnlichen Aufenthalts" im Sinne des
§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII jedenfalls für den Zeitraum vom 5. April 2003 bis
(mindestens) Mitte Mai 2003 rechtlich nicht beeinflusst. Es liegt in der Natur von
Dispositionen betr. den gewöhnlichen Aufenthalt, dass sich dieser, insbesondere bei
einem Personenkreis mit eher problematischem sozialen Umfeld, immer wieder ändert.
Die Kammer entnimmt der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für die
Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
jeweils eine gegenwartsbezogene Sicht maßgebend ist. Würde man eine rückblickende
Betrachtungsweise zulassen, wäre das auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 (436) und vom 18.
Mai 2000 - 5 C 27.99 -, FEVS 51, 546 (548),
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wiederholt hervorgehobene - subjektive - Merkmale eines "zukunftsoffenen Verbleibs
bis auf weiteres" subsumtionstechnisch nicht umsetzbar, sondern würde durch den
nachträglichen Blick auf die weitere tatsächliche Entwicklung unterlaufen. Ob sich der
Aufenthalt der Frau L. in der Wohnung ihres Ex-Mannes in I1. im Nachhinein
möglicherweise nur als die vorübergehende Nutzung einer Wohn- und Schlafstätte
darstellt, ist unter Zugrundelegung der angeführten höchst- und obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht entscheidungserheblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Das
Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2001 bei Gericht eingegangen - nicht mehr
gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).
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