Urteil des VG Aachen vom 12.10.2006

VG Aachen: vertrauensperson, verordnung, wissenschaft, ermessen, anstalten, rechtsgrundlage, forschung, erlass, empfehlung, auflage

Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 758/06.PVL
Datum:
12.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
16. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 K 758/06.PVL
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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I.
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Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beteiligten, die Stellvertreterin des
Antragstellers, das freigestellte Personalratsmitglied I. E. , teilweise von ihrer
Beschäftigung freizustellen.
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Mit Schreiben vom 3. August 2005 wandten sich der Personalratsvorsitzende des
Universitätsklinikums B. (V. ) und der Antragsteller an den Beteiligten und baten darum,
die bisher im Rahmen der Personalratsfreistellung wahrgenommene Tätigkeit der Frau
E. als Stellvertreterin des Antragstellers zusätzlich zu dessen Freistellung aus dem
Freistellungskontingent zugunsten der Schwerbehindertenvertretung anzurechnen.
Unter Hinweis auf die Richtlinie des Innenministeriums vom 4. November 2003,
geändert durch Runderlass vom 20. Mai 2005, zur Durchführung der Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-
Westfalen (künftig: Richtlinie) und ausgehend von ca. 250 schwerbehinderten
Beschäftigten im V. ergebe sich neben der völligen Freistellung der Vertrauensperson
für die im Gesetz geregelte Tätigkeit seiner Vertreterin ein Freistellungsanspruch von
zusätzlich 13,5 Stunden, bei 300 Schwerbehinderten von 23 Stunden. Von diesem
Kontingent sollten zunächst 12 Stunden für die Antragstellerin in Anspruch genommen
werden. Dies hätte zur Folge, dass sie bei ihrer Freistellung als Personalratsmitglied um
diese 12 Stunden entlastet würde. Diese "freien" 12 Stunden sollten dann zu einer
Erhöhung des bisherigen Teilfreistellungskontingents eines weiteren
Personalratsmitglieds verwendet werden.
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Mit Schreiben vom 12. August 2005 lehnte der Beteiligte die Forderung ab und führte
aus, dass für die Stellvertreterin der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen unter den in § 96 Abs. 4 SGB IX aufgeführten Voraussetzungen nur die
Freistellung zur Teilnahme an Schulungen vorgesehen und die Richtlinie des
Innenministeriums für das V. nicht verpflichtend sei, was in zwei weiteren an den
Personalrat des V. gerichteten Schreiben vom 13. Oktober und 29. November 2005
näher erläutert wurde: Nach § 14 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums B.
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der Technischen Hochschule B. (Universitätsklinikum B. ) als Anstalt des öffentlichen
Rechts vom 1. Dezember 2000, GV NRW S. 738 (künftig: Errichtungsverordnung)
unterstehe es der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie und könne aus der vom Antragsteller für seine Auffassung
in Anspruch genommenen Richtlinie keine Verpflichtung abgeleitet werden. Dies folge
aus Ziffer 1.2 letzter Absatz der Richtlinie, wonach den Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - wie dem V. -
lediglich empfohlen werde, entsprechend zu verfahren. Aufgrund der bestehenden
Sparzwänge könne die Dienststelle grundsätzlich keinen Empfehlungen des Landes
folgen, die zu steigenden Kosten führten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die
Geschäftsbereiche bzw. Center für Freistellungen keine Kompensation enthielten.
Nachdem zunächst der Personalrat der Mitarbeiter des V. am 21. Februar 2006 ein
personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet hatte - VG B. 16 K
326/06.PVL -, das auf Anregung des Gerichts zurückgenommen worden war, hat der
Antragsteller am 25. April 2006 das vorliegende personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet. Er verfolgt das Freistellungsbegehren für seine
Vertreterin weiter und stützt sein Begehren auf Nr. 16 der Richtlinie und der zu ihr
ergangenen Anlage zur Berechnung von Freistellungsansprüchen für
Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Hierzu führt er aus, dass derzeit
im V. 276 schwerbehinderte Personen tätig seien und weitere 46 Personen ihren Antrag
auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt hätten. Daraus ergebe sich, dass weit
mehr als 300 Personen von ihm zu betreuen seien. In dieser Zahl seien auch diejenigen
schwerbehinderten Menschen enthalten, die derzeit nicht aktiv im Dienst seien, aber
weiter von ihm betreut werden würden. Er meint, Nr. 1.2 der Richtlinie stehe ihrer
Anwendung nicht entgegen. Vielmehr besitze diese Vorschrift einen maximalen
Bindungscharakter für den Beteiligten, was sich u. a. aus Nr. 1.4 Satz 2 der Richtlinie
ergebe. Hiernach sei jede zu Gunsten der schwerbehinderten Menschen getroffene
Bestimmung großzügig anzuwenden und ein eingeräumtes Ermessen großzügig
auszuüben. Werde die Richtlinie im Übrigen im V. angewandt, wie beispielsweise
seine, des Antragstellers, Freistellung zeige, dann dürfe der Beteiligte sie nicht in
Einzelfällen außer Acht lassen. Der Freistellungsanspruch ergebe sich ferner aus der
nach § 22 der Errichtungsverordnung fortgeltenden Vorschrift des § 42 LPVG sowie aus
der Geltung der von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossenen
Tarifverträge und sonstiger Bestimmungen.
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Der Antragsteller beantragt,
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seine Vertreterin im Umfang von 12 Stunden pro Woche aus dem
Freistellungskontingent der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
freizustellen.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und
vertieft seine Auffassung, wonach der geltend gemachte Freistellungsanspruch nicht
gerechtfertigt sei. Um die zurzeit ca. 210 aktiv beschäftigten schwerbehinderte
Menschen im V. könne sich die vollständig freigestellte Vertrauensperson der
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schwerbehinderten Menschen in hinreichender Weise kümmern. Nennenswerte
Ausfallzeiten - etwa durch Krankheit - seien bei ihm nicht zu verzeichnen gewesen, so
dass eine übermäßige Inanspruchnahme der Antragstellerin nicht festzustellen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand
des Anhörungstermins gewesen sind. II.
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Die Fachkammer ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, denn für einen
Streit über den Umfang der Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen ist das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den
Verwaltungsgerichten eröffnet,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2002 - 1 E 141/02.PVL -, DÖD 2003, 92 =
PersR 2003, 83.
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Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Der Antragsteller besitzt keinen Anspruch auf
eine Freistellung seiner Stellvertreterin. Für eine solche Freistellung mangelt es an einer
rechtlichen Grundlage.
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Eine solche Rechtsgrundlage für die Freistellung der Vertreterin des Antragstellers von
ihrer Tätigkeit im V. findet sich nicht in § 96 SGB IX. Nach dessen Abs. 4 Satz 1 werden
die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des
Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach Satz 2 wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch
freigestellt, wenn in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200
schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Dieses gesetzliche Gebot hat der
Beteiligte erfüllt, indem er den Antragsteller vollständig von seiner Beschäftigung
freigestellt hat.
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Einen solchen vollständigen Freistellungsanspruch für die Stellvertreterin oder den
Stellvertreter des Antragstellers sieht § 96 SGB IX nicht vor. Vielmehr heißt es in Abs. 4
Satz 3, dass Satz 1 - d. h. die Freistellung der Vertrauenspersonen - entsprechend für
die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt, soweit diese
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich
sind. Im nächsten Satz 4 heißt es weiter, dass diese in Satz 3 enthaltene Regelung auch
für das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied gilt, wenn wegen
1. ständiger Heranziehung nach § 95, 2. häufiger Vertretung der Vertrauensperson für
längere Zeit und 3. absehbaren Nachrückens in das Amt der
Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und
Schulungsveranstaltungen erforderlich ist (Hervorhebung durch das Gericht). Eine
generelle Freistellung der stellvertretenden Mitglieder kommt nach § 96 Abs. 4 SGB IX
deshalb kaum in Betracht. Sie sind insoweit nur für die bestimmten übertragenen
Aufgaben und sonst von Fall zu Fall für die Zeit von der Arbeit freizustellen, in der sie
die Vertrauensperson vertreten,
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vgl. Pahlen in Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 10. Auflage, §
96 Rdnr. 11.
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Ein Freistellungsanspruch des Antragstellers folgt auch nicht aus der Richtlinie. Sie gilt
nach Nr. 1.2 für die Dienststellen des Landes, d. h. die Behörden, Einrichtungen und
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Betriebe des Landes sowie die Hochschulen und Organe der Rechtspflege (Gerichte,
Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und Gnadenstellen). Um eine solche
Dienststelle handelt es sich bei dem V. nicht, nachdem es durch die
Errichtungsverordnung anstelle der bisherigen medizinischen Einrichtungen der
Universität (§ 1 Abs. 2 der Verordnung) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
(§ 1 Abs. 1 der Verordnung) errichtet worden ist. Die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sind danach keine Bediensteten des Landes, sondern des V. selbst,
dessen Aufsichtsrat bzw. kaufmännischer Direktor für sie die arbeits- und tarifrechtlichen
Entscheidungen trifft (§ 10 Abs. 1 der Verordnung).
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers könnte sich danach allenfalls aus Nr. 1.2 Abs. 5
der Richtlinie ergeben. Hiernach wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie
den - wie hier - sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts empfohlen, entsprechend (der
Richtlinie) zu verfahren. Eine derartige Empfehlung begründet indes keinen
verbindlichen Rechtsanspruch. Vielmehr liegt es im organisatorischen Ermessen des
Beteiligten, dieser Empfehlung zu folgen oder aber die Richtlinie nicht oder nicht in
vollem Umfang anzuwenden. Eine Beschränkung dieses Organisationsermessens nach
Nr. 1.4 der Richtlinie kommt dabei entgegen der von dem Antragsteller vertretenen
Ansicht nicht in Betracht, wenn die Richtlinie - wie dargelegt - für das V. nicht gilt. Diese
Auffassung steht im Einklang mit dem Erlass des die Rechtsaufsicht über das V.
führenden Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des
Landes Nordrhein-Westfalen, das in dem Erlass vom 18. Januar 2006 keine zwingende
Rechtsgrundlage für die Anstalt sieht, die Richtlinie anzuwenden. Wenn aber keine
Verpflichtung besteht, die Richtlinie überhaupt anzuwenden, so kann ein Anspruch des
Antragstellers auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beteiligte möglicherweise
Teile der Richtlinie anwendet. Es ist ihm nämlich selbstverständlich nicht verboten,
zugunsten bei ihm beschäftigter schwerbehinderter Menschen Maßnahmen zu treffen,
die deren Tätigkeit erleichtern. Auch wenn es sich dabei um in der Richtlinie enthaltene
Maßnahmen handelt, begründet dies keine Verpflichtung des Beteiligten, alle darin
enthaltenen Regelungen umzusetzen. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis des
Antragstellers auf seine völlige Freistellung ins Leere, denn diese Freistellung folgt
unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX und setzt
eine Anwendung der Richtlinie nicht voraus.
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Schließlich scheitert die von dem Antragsteller in Erwägung gezogene Herleitung eines
Freistellungsanspruchs aus § 42 LPVG daran, dass die für Vertrauensleute der
schwerbehinderten Menschen eingreifende Regelung des § 96 Abs. 4 SGB IX als
speziellere Vorschrift für Schwerbehinderte den Freistellungsregelungen des
Landespersonalvertretungsgesetzes vorgehen, wobei sich deren Geltung nicht aus § 22
der Verordnung, sondern aus § 1 Abs. 1 LPVG ergibt.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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