Urteil des VG Aachen vom 30.04.2009

VG Aachen: vergnügungssteuer, berechnung der steuer, stadt, kontrolle, saldo, hersteller, wirtschaftlichkeit, eugh, satzung, gerät

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1319/07
Datum:
30.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1319/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter Anderem in T.
Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.
2
Der Beklagte erhebt Vergnügungssteuer unter Anderem für die Jahre 2005 und 2006 auf
der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 18. Dezember 2002
(VgStS 2002). Am 1. Januar 2005 trat die am 19. Dezember 2006 mit Rückwirkung
beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2005) in Kraft.
3
Nach § 8 Abs. 1 VgStS 2002 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer betrug je Apparat und
angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen 150,- EUR. Gemäß §
12 VgStS 2002 entstand der Steueranspruch mit der Aufstellung des Apparats. Mit der 1.
Nachtragssatzung wurde § 8 VgStS 2002 geändert. In der seitdem für die Jahre 2005
und 2006 geltenden Fassung lautet er:
4
"Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
5
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
6
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 150,-- Euro"
7
Zugleich beschloss der Rat der Stadt T. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine neue
Vergnügungssteuersatzung, die keine Deckelung des Steuersatzes mehr vorsieht.
8
Die Klägerin reichte am 29. Januar 2007 eine Vergnügungssteueranmeldung für den
Zeitraum August bis Dezember 2005 und Januar bis Oktober 2006 ein. Der Anmeldung
waren Kopien von Zählwerksausdrucken beigefügt.
9
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es seien die
Originalzählwerksausdrucke vorzulegen. Im Übrigen sei die Eintragung von
Minusbeträgen in der Steueranmeldung nicht möglich. Es sei in solchen Fällen ein
Einspielergebnis von 0,00 EUR einzutragen. Ansonsten müssten auch
Einspielergebnisse, die 1.500,- EUR im Monat überstiegen, mit eingerechnet werden.
Die eingereichten Steueranmeldungen seien entsprechend zu berichtigen.
10
Mit weiteren Schreiben vom 13. April 2007 forderte der Beklagte die Klägerin zum Einen
auf, Zählwerksausdrucke für zwei Geräte nachzureichen, da nach einem Schreiben der
Klägerin vom 16. Oktober 2006 10 Geräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt gewesen,
aber nur für acht Geräte Zählwerksausdrucke vorgelegt worden seien. Weiterhin forderte
er die Klägerin auf, Zählwerksausdrucke für das Gerät Merkur Rondo Geräte-Nr.
32503441 einzureichen sowie für 5 Geräte das Abbaudatum, den neuen Aufstellort
sowie den letzten Zählwerksausdruck mitzuteilen.
11
Der Beklagte zog die Klägerin mit Vergnügungssteuerbescheid vom 27. September
2007 wegen der Aufstellung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer
Spielhalle für den Zeitraum 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 zu einer
Vergnügungssteuer von 2.273,58 EUR sowie für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31.
Oktober 2006 zu einer Vergnügungssteuer von 5.136,53 EUR heran. Grundlage der
Berechnung seien die eingereichte Steueranmeldung vom 29. Januar 2007 und die am
8. März 2007 nachgereichten Unterlagen für den Zeitraum 30. Dezember 2005 bis
9./17.01.2006. Für die Monate Oktober und Dezember 2005 sowie für Juni und Oktober
2006 ergäben sich Abweichungen von den Steuererklärungen, da negative
Einspielergebnisse nicht als Erstattung anzurechnen seien.
12
Die Klägerin legte am 10. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte ebenfalls die
Aussetzung der Vollziehung. Der Beklagte erhebe die Vergnügungssteuer
unzulässigerweise als zweite Umsatzsteuer. Auch habe die Besteuerung erdrosselnde
Wirkung. Sie sei nicht auf die Spieler abwälzbar. Der Beklagte müsse negative
Einspielergebnisse berücksichtigen. Die Neufassung der Satzung sei willkürlich erfolgt,
da der Satzungsgeber keine ausreichenden Ermittlungen über die Auswirkungen des
neuen Steueransatzes durchgeführt habe. Schließlich sei die rückwirkende
Inkraftsetzung der Änderungssatzung rechtswidrig.
13
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück und lehnte mit weiterem Schreiben vom selben Tag den Aussetzungsantrag der
Klägerin ab.
14
Die Klägerin hat am 30. November 2007 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie
ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, die von ihr
erstellte Liste der Einspielergebnisse für das Jahr 2006 sei bedauerlicherweise
fehlerhaft gewesen. Die Vergnügungssteuer sei korrekt angemeldet, aber die Liste im
Mai und August fehlerhaft ausgefüllt worden. Im Juli sei eine Auffüllung übersehen
worden.
15
Die Klägerin beantragt,
16
den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. September 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben.
17
Der Beklagte beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf die
Begründung seines Widerspruchsbescheides. Im Übrigen habe man festgestellt, dass
die von der Klägerin aufgelisteten Einspielergebnisse nicht mit den Zahlen
übereinstimmten, die sich aus den vorgelegten Zählwerksausdrucken ergäben.
20
Nachdem der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen
in mehreren Entscheidungen die Bekanntgabe von Ortsrecht durch Aushang in
Bekanntmachungsvorrichtungen eines Rathauses unter bestimmten Voraussetzungen
für rechtswidrig erachtet hatte, hat der Beklagte die Satzung über die Erhebung der
Vergnügungssteuer der Stadt T. vom 18. Dezember 2002 sowie die 1.
Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2006 durch Veröffentlichung in den Lokalteilen
der beiden lokalen Tageszeitungen erneut bekannt gemacht.
21
Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 4 L 102/08 den Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte im
zugehörigen Eilverfahren 4 L 102/08 sowie die vom Beklagten übersandten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig aber unbegründet.
23
Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 27. September 2007
und dessen Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
24
Sie finden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt
T. vom 18. Dezember 2002 in der Fassung des 1. Nachtrags vom 20. Dezember 2006
(VgStS 2005). Nach 8 Abs. 1 Satz 1 VgStS 2005 bemisst sich die Vergnügungssteuer
für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis. § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 definieren das
Einspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser
errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
25
Diese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt nicht gegen höherrangiges
26
Recht. Sie ist mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die Länder die
Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern,
solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG auf die Kommunen
übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern
wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs-
und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt. Der Umstand,
dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht mehr nach dem
Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet nicht, dass sie nun keine traditionelle Steuer
in dem oben genannten Sinne wäre mit der Folge, dass ein Verstoß gegen das
Gleichartigkeitsverbot in Betracht käme. Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten
wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb nach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil
eine praktikable Möglichkeit zu einer wirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben
war. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1962,
vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 102,
27
zum Ausdruck gebracht, dass im Grunde der konkrete individuelle Aufwand besteuert
werden müsste. Die nun erfolgte Änderung des Steuermaßstabes ändert damit nichts an
dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die hier in Rede stehenden
Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht gleichartig mit
bundesgesetzlich geregelten Steuern ist,
28
vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 29. Januar 2009 - 14 A 2216/06 - und Urteil vom 5. Juni 2007 -
14 A 527/05 - www.nrwe.de - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
29
Der in § 8 Abs. 1 VgStS 2005 geregelte Steuermaßstab ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von den
Spielern betriebenen Aufwandes an das Einspielergebnis anzuknüpfen,
30
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -.
31
Die Steuer ist auch hinsichtlich ihrer Höhe von 10 % des Einspielergebnisses rechtlich
nicht beanstanden. Insbesondere ist ihre Abwälzbarkeit gewährleistet.
32
Dem Erfordernis der Abwälzbarkeit ist Genüge getan, wenn die Möglichkeit einer
kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige den von
ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die
zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten
Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten
Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers
letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es
reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner
auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall
gelingt,
33
vgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 -, DVBl. 2004,
705, 708. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 a.a.O.
34
Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Aufsteller zwar durch die Vorgaben
35
in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine
anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht
zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der
Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten
einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das
Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens
auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss
vom 29. Januar 2009 a.a.O.
36
Letztlich ist die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nur dann nicht mehr gegeben,
wenn sie eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in
aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären,
den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu
machen, ihr also erdrosselnde Wirkung zukommt. Für eine solche Wirkung ist nichts
ersichtlich. Insbesondere führen wirtschaftliche Schwierigkeiten von Marktteilnehmern,
die auf Marktmechanismen beruhen, nicht dazu, dass diese durch eine Verringerung der
Vergnügungssteuer zu kompensieren wären,
37
vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 14 B 492/08 -
.
38
Soweit sich die Ertragslage von Aufstellern dadurch verschlechtert, dass die Hersteller
von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit deutlich höhere Preise für die erstmalige
Zurverfügungstellung von Spielgeräten und nachfolgend höhere monatliche Gebühren
fordern, führt eine daraus resultierende Gewinnminimierung für die Aufsteller nicht zu
der Annahme der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer. Letztlich zeigt die in
verschiedenen Verfahren vor der Kammer vorgetragene Erhöhung der Kosten für
herstellerunabhängige Aufsteller, dass Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit trotz
erhobener Vergnügungssteuer wirtschaftlich lukrativ betrieben werden können, aber der
erzielbare Profit zunehmend von Herstellern abgeschöpft wird. Ebenso wie es aber
verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn bei dem Aufstellen von Spielgeräten mit
Geldgewinnmöglichkeit in Gaststätten infolge der Zahlung hoher Wirteanteile kein
ausreichender Ertrag für den Aufsteller selbst verbleibt,
39
vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - a.a.O.,
40
berühren Veränderungen in der Gewinnverteilung infolge neu eingeführter bzw. erhöhter
Bereitstellungsgebühren zu Gunsten der Hersteller die Zulässigkeit der erhobenen
Vergnügungssteuer nicht. Andernfalls wäre die Vergnügungssteuer nur noch das
Kompensationspotential der Aufsteller im Falle erhöhter Kostenforderungen der
Hersteller. Dass die vom Beklagten durchgeführte 10-prozentige Besteuerung des
Einspielergebisses zu einer allgemeinen Unwirtschaftlichkeit des Aufstellens von
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit geführt hätte, kann danach nicht angenommen
werden. Gegen eine allgemeine Unwirtschaftlichkeit spricht auch die Entwicklung der
Bestandszahlen im Satzungsgebiet. Die Anzahl der Spielhallen hat sich nicht verändert,
die Anzahl der Spielgeräte hat sich leicht erhöht.
41
Unabhängig hiervon ist im Falle einer zehn-prozentigen Besteuerung des
Einspielergebnisses eine Abwälzbarkeit grundsätzlich strukturell gegeben. Dem
42
Aufsteller verbleiben 90 % der Einnahmen, um die gesetzlich vorgeschriebenen
Gewinngewährungen zu tätigen, seine Kosten zu decken und Gewinn zu erzielen.
Soweit der Aufsteller Spielgeräte betreibt, die aufgrund der in ihnen zur Anwendung
kommenden Software das Einspielergebnis so weit verschlechtern, dass er aus der
Kasse die ihm entstehenden Kosten (inklusive Vergnügungssteuer) nicht mehr
bestreiten kann, obliegt es ihm als Unternehmer, andere Software oder andere Geräte
zum Einsatz kommen zu lassen.
Schließlich ist die Vergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen
Bestimmungen vereinbar. Eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer
wegen Umsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben. Die Vergnügungssteuer entspricht
nicht den für die Annahme von Umsatzsteuerähnlichkeit erforderlichen Merkmalen. Der
EuGH hat dies in zwei Urteilen festgestellt,
43
vgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - C-252/86 - sowie Urteil vom 19. März 1991 - C-
109/90 - Nachweis jeweils bei: www.eur- lex.europa.eu; so auch OVG NRW, Beschluss
vom 29. Januar 2009, a.a.O.,
44
wobei er allerdings im Urteil aus dem Jahre 1988 den Charakter als allgemeine
proportionale Verbrauchssteuer mit dem Argument verneint hat, die Steuer werde
unabhängig von den Einnahmen bereits auf das Aufstellen der Geräte erhoben. Im Urteil
aus dem Jahre 1991 stellt der EuGH dann klar, dass eine Steuer nicht im Sinne einer
Umsatzsteuer "allgemein" ist, die "nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen
und Dienstleistungen Anwendung findet". Der Steuertatbestand der
Vergnügungssteuersatzung erfasst nur einen eng begrenzten Kreis von Tätigkeiten bzw.
der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer liegt daher nicht
vor. Die Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten wird zudem nicht auf jeder
Produktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit erfordern
würde, sondern erstreckt sich allein auf die Benutzung dieser Geräte durch die Spieler
(Endverbraucher). Eine (Vergnügungssteuer-) Besteuerung bei deren Herstellung und
Verkauf / Weiterverkauf findet nicht statt.
45
Die dem angefochtenen Vergnügungssteuerbescheid zu Grunde liegende
Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. ist auch nicht wegen eines etwaigen Verstoßes
gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der sachgerechten
Abwägung nichtig,
46
vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16.
November 2007 - 4 L 362/07 -.
47
Gegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit
untergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit dieser
Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in Kraft
gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens als
solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei ermessensgeleiteten
Verwaltungsakten anzuwenden sind,
48
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE 116, 188.
49
Maßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen lässt -
die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine darüber
50
hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des Normgebers im
Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt,
vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16.
November 2007 - 4 L 362/07 -.
51
Die hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick auf die
abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten geboten. § 114
VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen Verwaltungsakt
auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als solchen
aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese Vorschrift
verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung maßgeblichen
Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes aufzunehmen und
damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen. Eine vergleichbare
Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von Gesetzen generell nicht. Eine dem
Normgeber zurechenbare Darlegung seiner Beweggründe für die beschlossene
Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich gefordert noch steht sie dem Gericht als
Kontrollgrundlage zur Verfügung. Auch auf etwaige Ausführungen in den
Beschlussvorlagen einer Kommune kann insoweit nicht abgestellt werden, denn der Rat
einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zum erstmaligen Erlass
oder zur Änderung einer kommunalen Satzung zustimmt, macht sich damit nicht
notwendigerweise sämtliche in der Begründung der Beschlussvorlage aufgeführten
Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die Mitglieder eines gesetzgebenden
Organs letztlich dazu bewogen haben, einer bestimmten Gesetzesfassung
zuzustimmen, entzieht sich grundsätzlich einer gerichtlichen Kontrolle,
52
vgl. VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 781/07 -; Beschluss vom 16.
November 2007 - 4 L 362/07 -; Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage,
München 2007 , § 47 Rz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 -
www.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom 1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - zitiert nach juris.
53
Vorstehende Ausführungen gelten allerdings uneingeschränkt nur für die Regelungen
der Steuersatzung, die die allgemeine Besteuerung betreffen, also insbesondere die
Höhe des Steuersatzes. Soweit der Satzungsgeber aus Gründen der Verfolgung eines
Lenkungszwecks von der allgemeinen Besteuerung zu Gunsten oder zu Lasten
bestimmter Sachverhalte bzw. Steuerschuldner abweichen will, muss er die
Beweggründe seiner Entscheidung für den Bürger erkennbar machen und daher
dokumentieren. Das Bundesverfassungsgericht fordert insoweit, dass "der
Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen"
wird. Das Gericht stellt bei der Überprüfung dieser Anforderung sowohl auf die
gesetzlichen Regelungen selbst als auch auf Gesetzgebungsmaterialien ab,
54
vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 (Pendlerpauschale) - 2 BvL 1/07 -, - 2 BvL
2/07 -, - 2 BvL 1/08 -, - 2 BvL 2/08 - und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 und 1
BvR 905/00 -.
55
Die Klage hat schließlich auch mit Blick auf den Umstand keinen Erfolg, dass der
Beklagte bei der Festsetzung der Steuer sogenannte negative Einspielergebnisse an
einzelnen Geräten in einzelnen Monaten nicht aufwandsmindernd mit anderen -
positiven - Einspielergebnissen verrechnet hat. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass
negative Einspielergebnisse nicht dadurch zustande kommen können, dass zwischen
56
zwei Kassierungen ein Spielgerät höhere Geldbeträge ausgeworfen hat, als in diesem
Zeitraum eingeworfen worden sind. Ein höherer Auswurf kann allein aus den Röhren- /
Hopperbeständen bestritten werden, die sich daher zumindest in Höhe des
Auszahlungsüberschusses reduzieren müssen. Diese Röhren- / Hopperabsenkung wird
aber per definitionem zum Saldo 1 hinzuaddiert, um den Betrag der elektronisch
gezählten Kasse und dann den Saldo 2 zu ermitteln. Demzufolge kann ein
Auszahlungsüberschuss beim Saldo 2 nie zu einem niedrigeren Betrag als 0,- EUR
führen. Ein negatives Einspielergebnis kann ausschließlich dann eintreten, wenn und
soweit der Aufsteller die Röhren- / Hopperstände auffüllt und der Auffüllungsbetrag
größer ist als der bei der Kassierung in der Kasse vorgefundene Betrag.
Der Satzungsgeber ist befugt, den allgemeinen Steuertatbestand zeitlich auf einen
bestimmten Zeitraum (hier ein Monat) und sachlich auf ein einzelnes Spielgerät zu
beschränken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage nur einen
lockeren Bezug zum real betriebenen Aufwand aufweisen muss. Diesen Anforderungen
genügt der Satzungsgeber mit der Fassung des Tatbestandes "Einspielergebnis je
Gerät und Monat". Eine Verrechnungsmöglichkeit über den Steuertatbestand hinaus mit
der Bemessungsgrundlage anderer (zeitlich nachfolgender) Steuertatbestände kann
nicht gefordert werden. Eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung liegt
bezogen auf den maßgeblichen Steuertatbestand nicht vor,
57
vgl. im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2008 - 14 B 1617/07 -;
VG Arnsberg, Urteil vom 24. April 2008 - 5 K 2713/06 -.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.
September 2006 - 25 K 4880/06 -.
58
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die (Hopper-) Auffüllungen,
die allein zu negativen Einspielergebnissen führen können, soweit es sich um
sogenannte Technikerauffüllungen handelt, die in den Zählwerksausdrucken mit einem
T gekennzeichnet sind (in Abgrenzung zu den mit einem W vermerkten
Wirteauffüllungen), ihrem Betrag nach manuell vom Aufsteller (bzw. seinem Personal)
eingegeben werden können und damit nicht den Grad an Sicherheit bieten, der den
Zählwerksausdrucken im Allgemeinen zugeschrieben wird.
59
Auch soweit sich die Klägerin unmittelbar gegen die konkrete Berechnung der Steuer
wendet, ist die Klage unbegründet.
60
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Angaben der Klägerin zu ihren
Gerätebeständen unklar bleiben. Insoweit wird auf das Eilverfahren 4 L 102/08 und den
dortigen Beschluss der Kammer Bezug genommen.
61
Auch die im Klageverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 20. April 2009 vorgelegten
konkreten Angaben zu angeblich fehlerhaften Berechnungen des Beklagten
rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Für die Monate Mai, Juli und August 2006 ist
festzustellen, dass der Beklagte seiner Besteuerung die Einspielergebnisse
zugrundegelegt hat, die von der Klägerin nunmehr als korrekt bezeichnet werden.
62
Für den Monat September 2006 und das Gerät Neon hat der Beklagte ein
Einspielergebnis von 722,80 EUR angenommen, während in der Steueranmeldung ein
Betrag von 727,80 EUR aufgeführt worden war. Der vorgelegte Zählwerksausdruck vom
29.09.2006 weist diesen Betrag als Kasseninhalt [nicht Einspielergebnis] aus.
Allerdings erfolgte mit diesem Zählwerksausdruck keine Kassierung, wie der erste
63
Zählwerksausdruck mit Kassierung vom 31.10.2006 zeigt, der ein Kassierungsintervall
vom 9. September bis zum 31. Oktober 2006 und ein Einspielergebnis von 1.429,40
EUR ausweist. Die vom Beklagten zugrundegelegten Einspielergebnisse für September
von 722,80 EUR und für Oktober von 701,40 EUR ergeben insgesamt nur einen Betrag
von 1.424,20 EUR und begründen somit im Ergebnis keine Rechtsverletzung der
Klägerin.
Nicht nachvollziehbar ist die nunmehrige Angabe der Klägerin zu einer Auffüllung des
Geräts Neon in Höhe von 175,- EUR im September 2006. Ausweislich des
Zählwerksausdrucks vom 31. Oktober 2006 gab es im Abrechnungszeitraum zwei
Auffüllungen mit einem Gesamtbetrag von 160,- EUR, die beim Saldo 2 berücksichtigt
wurden.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO Abs.
1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
66