Urteil des VG Aachen vom 07.12.2010

VG Aachen (gesetzliche grundlage, vorbehalt des gesetzes, grundsatz der gleichbehandlung, land, antrag, höhe, gesetz, dritter, zuwendung, zeitpunkt)

Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 971/10
Datum:
07.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 971/10
Tenor:
Die zugunsten der Beigeladenen ergangene Zuwendungsentscheidung
des Beklagten vom 26. Februar 2009 und der bestätigende
Zuwendungsbescheid vom 9. Juli 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 9.
Dezember 2009 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 27. März 2009
auf Zuweisung von Mitteln aus dem Konjunkturpaket II unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen der Beklagte und die Beigeladene zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Landrat des Kreises Aachen als
Rechtsvorgänger des Beklagten der beigeladenen Krankenhausträgerin Fördermittel
aus dem "Konjunkturpaket II" zur Krankenhausmodernisierung zuwenden durfte. Die
Klägerin, ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft, begehrt die Aufhebung der
Zuwendungsentscheidung und zugleich die erneute Bescheidung ihres erfolglos
gebliebenen Förderantrags, der die Modernisierung ihres Krankenhauses zum
Gegenstand hat.
2
Am 14. Januar 2009 beschloss das Bundeskabinett im sog. Konjunkturpaket II
verschiedene konjunkturpolitische Maßnahmen, um die unter anderem durch die
internationale Finanz- und Wirtschaftskrise ausgelöste Rezession im Jahre 2009
abzumildern. Das Maßnahmenpaket enthielt auch den Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder
3
(Zukunftsinvestitionsgesetz).
Am 30. Januar 2009 einigte sich der damalige nordrhein-westfälische Ministerpräsident
Dr. Jürgen Rüttgers mit den kommunalen Spitzenverbänden auf ein Bündnis zur
Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes, in dem die grundsätzliche Mittelverteilung
zu den beiden Investitionsschwerpunkten Bildung und Infrastruktur in Nordrhein-
Westfalen in einer "Gemeinsamen Erklärung" abgesteckt wurde.
4
Unter dem 2. Februar 2009, ergänzt am 12. Februar 2009, beantragte die Beigeladene,
an der zu 50 % die beklagte Städteregion Aachen und zu 50 % die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beteiligt sind, Zuschüsse aus Mitteln des
Konjunkturpaketes II zum näher bezeichneten Umbau der Stationen 306, 301, 308, der
Stroke Unit sowie zur Modernisierung des Altenpflegeseminars und der
Krankenpflegeschule. Den Antragsunterlagen war eine Auflistung über die
Einzelfördermaßnahmen für Krankenhäuser durch das Land NRW in der Städteregion
Aachen vom Jahre 2001 bis 2008 beigefügt.
5
Nach fernmündlicher Kontaktaufnahme am 24. Februar 2009 richtete die Klägerin am
26. Februar 2009 ein schriftliches Auskunftsersuchen an den Beklagten mit der Bitte,
eine Kopie der Verwaltungsakten hinsichtlich der Prioritätenliste der zu fördernden und
der abgelehnten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
6
In der Sitzung vom 26. Februar 2009 beschloss der Kreisausschuss des Kreises
Aachen im Wege eines Eilbeschlusses, genehmigt durch den Kreistag am 26. März
2009, den beigeladenen Krankenhausträger antragsgemäß mit der hier strittigen
Zuwendung in Höhe von 1.982.000,- EUR zu fördern. Er stimmte gleichzeitig den
außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Haushalt zu. Dabei stützte er sich
auf die Prioritätenliste in der Sitzungsvorlage 2009/0046 der Kreisverwaltung vom 17.
Februar 2009, in der es auf Seite 5 heißt:
7
"Mittel des Konjunkturpaketes II kommen sowohl auf der Ebene der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden sowie des Kreises Aachen an. Die Verwaltung hält es für
sachgerecht, daher die 'Kreismittel' primär für Maßnahmen/Investitionen einzusetzen,
wo es sich um Projekte der 'Kreisebene' handelt. Das sind z.B. Förderschulen in
Kreisträgerschaft, Kindertagesstätten und Berufskollegs im Eigentum des Kreises
Aachen, kreiseigene Liegenschaften sowie das Medizinische Zentrum des Kreises
Aachen. Eingegangene/eingehende Anträge Dritter (I. -H. -Gymnasium X. - Antrag vom
03.02.2009 - Anlage 4; Antrag auf Mittelbereitstellung für landwirtschaftlichen Wegebau
sowie des C. -Krankenhauses T. vom 30.01.2009 - Anlage 5) sind daher nicht in die
Vorschlagsliste der Verwaltung aufgenommen worden."
8
Der Bundestag verabschiedete nach Zustimmung des Bundesrates am 2. März 2009,
also nach der Beschlussfassung des Kreisausschusses, das Zukunftsinvestitionsgesetz
(BGBl. I S. 416, in Kraft ab dem 6. März 2009) und das Erste Nachtragshaushaltsgesetz
2009 (BGBl. I S. 406, in Kraft ab dem 6. März 2009). Nach diesem Gesetz unterstützt der
Bund zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zusätzliche
Investitionen der Kommunen und Länder mit Finanzhilfen in Höhe von 10 Milliarden
Euro. Der Bund fördert die einzelnen Maßnahmen mit 75 %, während die restlichen 25
% von Land und Kommunen getragen werden. Eine Förderung setzt voraus, dass die
Maßnahme in einen der Förderbereiche Bildung oder Infrastruktur fällt, zusätzlich zu
bereits beschlossenen Maßnahmen erfolgt, bestimmte zeitliche Grenzen einhält,
9
längerfristig genutzt werden soll, Doppelförderungen nicht stattfinden und - worüber die
Beteiligten hier streiten - die Förderung trägerneutral erfolgt.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben 27. März 2009, eingegangen beim Beklagten am
1. April 2009, Zuschüsse zur energetischen Modernisierung der Behandlungstrakte BH
1 und BH 3, der Bettenhäuser A und B sowie der Urologie unter Nennung verschiedener
Varianten. Dabei wies sie darauf hin, dass das Gesetz zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen noch nicht verabschiedet sei.
10
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, die am 2. April 2009
abgeschlossen wurde. Ebenfalls am 2. April 2009, in Kraft ab dem 8. April 2009, erließ
das nordrhein-westfälische Parlament das Gesetz zur Umsetzung des
Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (Investitionsförderungsgesetz
NRW, GV.NRW. 2009 S. 187) und das Erste Nachtragshaushaltsgesetz 2009
(GV.NRW. 2009 S. 218).
11
Auf der Grundlage des Investitionsförderungsgesetzes NRW wies die Bezirksregierung
Köln mit Bescheid vom 8. April 2009 dem Kreis Aachen aus dem Konjunkturpaket II
einen Betrag in Höhe von 6.545.806,- EUR zum Zwecke der Verteilung zu.
12
Mit Versagungsbescheid vom 9. Dezember 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der
Klägerin auf Zuschüsse aus dem Konjunkturpaket II ab. Zur Begründung verwies er auf
einen Beschluss des Kreisausschusses vom 28. Mai 2009 (Sitzungsvorlage
2009/0148), wonach aufgrund der abschließenden Entscheidung in der Sitzung vom 26.
Februar 2009 die Mittel bereits ausgeschöpft seien und deshalb keine weiteren
Förderanträge Dritter umgesetzt werden könnten. Ferner stützte er seine
Auswahlentscheidung im Bescheid darauf, dass auf Landesebene für
Krankenhausinvestitionen ein Sonder-Fördertopf in Höhe von 170 Millionen EUR zur
Verfügung stehe. Außerdem machte er geltend, dass die beigeladene
Krankenhausträgerin in den letzten Jahren weniger Mittel über gewährte
Einzelfördermaßnahmen durch das Land Nordrhein-Westfalen erhalten habe als andere
Krankenhäuser.
13
Mit Schreiben vom 8. Januar 2010 erhob die Klägerin Widerspruch, und zwar mit dem
Bemerken, dass der Rechtsbehelf vorsorglich für den Fall eingelegt werde, dass die
Zuwendungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen in Form eines anzufechtenden
Verwaltungsakts erfolgt sei.
14
Die Klägerin hat am 9. Januar 2010 Klage gegen die Versagung der eigenen Förderung
(unter dem früheren Aktenzeichen - 3 K 44/10 -) und am 2. Juni 2010 Klage auf
Aufhebung der Zuwendungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen erhoben.
15
Mit sofort vollziehbarem Zuwendungsbescheid vom 9. Juli 2010 fixierte der Beklagte die
mündliche Bewilligung an die Beigeladene schriftlich und gab an, dass die Beigeladene
auf der Grundlage des Investitionsförderungsgesetzes NRW vom 26. Februar 2009 bis
31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von 1.982.000,-- EUR erhalte. Nachdem
die Klägerin durch Schriftsatz der Beigeladenen vom 9. August 2010 im zugehörigen
Eilverfahren - 3 L 271/10 - davon Kenntnis erhalten hatte, erhob sie gegen den
schriftlichen Zuwendungsbescheid am 17. August 2010 Widerspruch.
16
Zur Begründung ihrer Klagebegehren macht die Klägerin geltend: Die
Zuwendungsentscheidung des Beklagten zugunsten der Beigeladenen sei
ermessensfehlerhaft. Die Klägerin sei in ihrem Recht auf trägerneutrale Mittelvergabe
und damit im Gleichheitsgrundrecht verletzt. Aus den Sitzungsvorlagen und den
Beschlüssen des Kreisausschusses sowie aus dem Inhalt des Versagungsbescheides
gehe hervor, dass allein die Beteiligung der beklagten Städteregion Aachen an der
Beigeladenen maßgebend für die Entscheidung gewesen sei, anderen Krankenhäusern
in der Städteregion Aachen keine Fördermittel zukommen zu lassen. Auch die
Erwägung, die Beigeladene habe in den letzten Jahren weniger Mittel über gewährte
Einzelfördermaßnahmen durch das Land NRW erhalten, verfange nicht, da es
ermessensfehlerhaft sei, lediglich die Höhe der in wenigen Jahren gewährten Mittel aus
Einzelfördermaßnahmen als Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen, ohne
vergleichende Informationen über den Investitionsbedarf einzubeziehen.
17
Die Klägerin beantragt, 1. die zugunsten der Beigeladenen ergangene
Zuwendungsentscheidung des Beklagten vom 26. Februar 2009 und den bestätigenden
Zuwendungsbescheid vom 9. Juli 2010 aufzuheben,
18
2. den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 9. Dezember 2009
zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 27. März 2009 auf Zuweisung von Mitteln
aus dem Konjunkturpaket II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
zu bescheiden.
19
Der Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Zur Begründung führt er aus: Es sei der Klägerin bewusst gewesen, dass ein
Förderantrag schon vor Inkrafttreten der einschlägigen Gesetze habe gestellt werden
müssen. Es habe auf Grund der stetigen und umfassenden öffentlichen Diskussion
jedem potentiellen Förderempfänger selbst oblegen, nachzufragen und die Zuteilung
der Mittel bereits - wie durch Dritte geschehen - vor dem konkreten Beschluss des
Kreisausschusses vom 26. Februar 2009 zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt habe kein
Förderantrag der Klägerin vorgelegen, so dass die Zuwendung an die Beigeladene die
Klägerin nicht in eigenen Rechten verletze und ihr außerdem das
Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit "Kreisebene" als Kriterium bei der Auswahl der
Förderprojekte sei allein eine Abgrenzung zur kommunalen Ebene, d.h. den
kreisangehörigen Gemeinden, bestimmt worden, nicht aber eine unzulässige
Bevorzugung von Antragstellern in Kreisträgerschaft. Einer Aufstellung über
Einzelfördermaßnahmen, die das Land Nordrhein-Westfalen Krankenhäusern gewährt
habe, lasse sich entnehmen, dass die Klägerin in den letzten Jahren mehr Fördermittel
als die Beigeladene erhalten habe, so dass dieses erhebliche Ungleichgewicht beim
Auswahlermessen habe berücksichtigt werden dürfen.
22
Die Beigeladene beantragt,
23
den Klageantrag zu 1. abzuweisen.
24
Sie trägt zur Begründung vor, die Klage sei schon mangels Durchführung eines
Vorverfahrens unzulässig. Dies schließe auch die Sachdienlichkeit der Klageänderung
aus, die mit der Einbeziehung des schriftlichen Zuwendungsbescheids vom 9. Juli 2010
25
vorliege. Des Weiteren sei die Klägerin durch den erteilten Zuwendungsbescheid nicht
in ihren Rechten verletzt, da es an der erforderlichen Konkurrenzsituation fehle. Zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die streitbefangene Zuwendung habe der Antrag der
Klägerin vom 27. März 2009 noch nicht vorgelegen. Es habe der Klägerin als Trägerin
vieler Einrichtungen aus Eigeninteresse oblegen, sich beim Beklagten über den
aktuellen Stand zu informieren und einen Antrag zu stellen. Zudem bestehe kein
verdrängendes Konkurrenzverhältnis, da die Klägerin nur Zuschüsse aufgrund des
Zukunftsinvestitionsgesetzes beantragt habe und somit der Antrag bereits durch Mittel
aus den Sondermitteln für Krankenhäuser und nicht aus den sonstigen kommunalen
Mitteln erfüllt werden könne. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Trägerneutralität
liege nicht vor. Als sachliches Entscheidungskriterium stelle der Beklagte darauf ab,
dass die Beigeladene weniger Mittel aus Einzelfördermaßnahmen durch das Land
Nordrhein-Westfalen als die Klägerin erhalten habe.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 3 L 271/10 - haben sich die Beteiligten
mit Blick auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2010 darauf
geeinigt, dass der Beklagte über die bereits ausgekehrten Mittel in Höhe von 900.000,--
EUR hinaus der Beigeladenen keine weiteren Zuschüsse bis zum Abschluss des
gerichtlichen Klageverfahrens zur Verfügung stelle.
26
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 hat die Kammer das Klageverfahren - 3 K 44/10 -
mit dem vorliegenden Klageverfahren verbunden.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29
Die Klage hat mit ihrem Aufhebungs- und Neubescheidungsbegehren Erfolg.
30
I. Das Aufhebungsbegehren ist als Anfechtungsklage zulässig.
31
Sie ist insbesondere statthaft, da die Klägerin sich gegen die zugunsten der
Beigeladenen mündlich ergangene Zuwendungsentscheidung vom 26. Februar 2009
und den bestätigenden Zuwendungsbescheid vom 9. Juli 2010, mithin gegen
anfechtbare Verwaltungsakte im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Alternative der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wendet.
32
Anders als die Beigeladene meint, liegt in der Einbeziehung des Bescheides vom 9. Juli
2010 in das Anfechtungsbegehren keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1
VwGO. Der Beklagte hat den ursprünglichen Verwaltungsakt damit nicht etwa inhaltlich
ersetzt oder abgeändert, sondern lediglich schriftlich bestätigt, vgl. dazu § 37 Abs. 2
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW.
33
Die Klägerin ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Mittelverteilung des
Beklagten zugunsten der Beigeladenen kommt als rechtswidriger Eingriff in die Rechte
der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 19 Abs. 3, Art. 140
GG und Art. 137 Abs. 5 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Betracht. Ihre
rechtschutzfähige Position als unterlegene Subventionsbewerberin ist nicht auf
Neubescheidung des gestellten Förderantrags beschränkt, sondern umfasst bei der -
hier gegebenen - Erschöpfung des zu verteilenden Kontingents aus Gründen der
34
verfassungsrechtlich gewährleisteten Effektivität des Rechtsschutzes auch die
Aufhebung der Mittelvergabe an die Beigeladene (verdrängende Konkurrentenklage).
Vgl. zum Zusammenspiel von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage bei
Konkurrentenklagen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. September
1983 - VII C 97.81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 507, 508; v.
Albedyll, in: Bade/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 42 Rn. 42.
35
Die Anfechtungsklage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Klage
konnte am 2. Juni 2010 erhoben werden, ohne den Abschluss des eingeleiteten
Widerspruchsverfahrens abzuwarten, da der Beklagte über den (Dritt-) Widerspruch der
Klägerin nicht innerhalb einer angemessen Frist, d.h. binnen drei Monaten, entschieden
hat.
36
Die Klägerin hat das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Für diese
Zulässigkeitsvoraussetzung reicht es aus, dass der Rechtsschutzsuchende die
Teilnahme am Verfahren der Mittelverteilung - wie hier geschehen - bereits im
Verwaltungsverfahren angestrebt hat und damit ein Konkurrenzverhältnis zum
erfolgreichen Subventionsbewerber nicht von vornherein ausscheidet.
37
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 26. Mai 2009 - 13 A 424/08 -, Multimedia und Recht (MMR) 2009, 793, 794.
38
Schließlich ist die Klage zutreffend gegen den Städteregionsrat der Städteregion
Aachen gerichtet. Die vom früheren Landrat des Kreises Aachen getroffene
Zuwendungsentscheidung ist dem Städteregionsrat im Wege der gesetzlichen
Rechtsnachfolge zuzurechnen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bildung der
Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) am 21. Oktober 2009 ist die Städteregion
Aachen nämlich in die Rechte und Pflichten des Kreises Aachen eingetreten, vgl. § 2
Abs. 1 Aachen-Gesetz.
39
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
40
Die Zuwendungsentscheidung des Beklagten vom 26. Februar 2009 und der
bestätigende Zuwendungsbescheid vom 9. Juli 2010 zugunsten der Beigeladenen sind
rechtswidrig und verletzen das verfassungsmäßige Recht der klagenden
Kirchengemeinde auf Gleichbehandlung bei der Mittelvergabe, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO sowie Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3, Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 5 der
(insoweit fortgeltenden) Weimarer Reichsverfassung.
41
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der vollständigen Vergabe der Mittel am 26. Februar 2009
fehlte es an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage. Diese ist erforderlich, wie sich
aus folgenden Grundsätzen ergibt: Die Vergabe von Fördermittel bedarf zwar auch mit
Blick auf den sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Vorbehalt des Gesetzes keiner
näheren Regelung über die Bereitstellung und die Verteilung der Mittel durch den
förmlichen Gesetzgeber. Im Subventionsrecht besteht als Teil der Leistungsverwaltung
grundsätzlich nicht die Voraussetzung einer gesetzlichen Grundlage (kein sogenannter
Totalvorbehalt). Eine an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung benötigt für geldliche
Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der förmlichen
Gesetzesgrundlage.
42
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1958 - VII C 6.57 -, BVerwGE 6, 282, 287; Urteil vom
11. Juni 1975 - VII C 14.73 -, BVerwGE 48, 305, 308; Urteil vom 26. April 1979 - III C
111.79 -, BVerwGE 58, 45, 48; Urteil vom 8. April 1994 - III C 6.95 -, BVerwGE 104, 220
ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44 Rn. 70.
43
Unabdingbare Voraussetzung ist aber eine parlamentarische Willensäußerung,
insbesondere die etatmäßige Bereitstellung der zur Subvention erforderlichen Mittel.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1977 - VII C 59.75 -, NJW 1977, 1838, 1839; Urteil
vom 27. März 1992 - VII C 21.90 -, BVerwGE 90, 112, 126.
44
Die erforderliche Legitimation für die Gewährung von Subventionen ist danach dann
gegeben, wenn im Haushaltsplan als Bestandteil des formellen Haushaltsgesetzes
entsprechende Mittel eingestellt sind, innerhalb des Haushaltsplanes eine ausreichende
Zweckbestimmung dieser Mittel vorgesehen ist und ihre Vergabe zu den den
betreffenden Verwaltungsinstanzen zugewiesenen verfassungsmäßigen Aufgaben
gehört.
45
Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2001 - 1 S
245/00 -, juris, Rn. 16.
46
Erst die Ausweisung der Zuwendung im Haushaltsplan gemäß § 3 Abs. 1
Bundeshaushaltsordnung bzw. Landeshaushaltsordnung NRW begründet die
Ermächtigung für die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen,
also die "bewilligten" Haushaltsmittel für die im Haushaltsplan bestimmten Zwecke in
Anspruch zu nehmen und sodann nach Zustimmung des kommunalen
Vertretungsorgans unter Berücksichtigung insbesondere des Gebotes der
Gleichbehandlung an Subventionsbewerber zu verteilen.
47
Fehlt zum Zeitpunkt der Mittelvergabe eine etatmäßige Bereitstellung oder ein sonstiger
Beschluss des Parlaments, der die Mittelvergabe rechtfertigt, ist eine den Grundsatz der
Rechtsstaatlichkeit beachtende demokratische Verantwortung des Parlaments als
Haushaltssouverän nicht gegeben.
48
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. September 1981 - 8 A 1718/79 -, NVwZ 1982, 381;
Krebs, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1984, 224 ff.
49
So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der vollständigen Mittelvergabe durch den
Kreisausschusses am 26. Februar 2009 war noch nicht einmal das
Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG) des Bundes mit dem Ersten
Nachtragshaushaltsgesetz 2009 als Basis für die weiteren Umsetzungsakte in Kraft
getreten. Es lag lediglich ein Gesetzesentwurf vor, der den Kommunen bekannt war und
öffentlich diskutiert wurde. Im Vorgriff auf den voraussichtlichen Gesetzeserlass konnte
mit der Sichtung und Gewichtung der in Betracht kommenden Fördermaßnahmen zwar
begonnen, nicht aber eine abschließende Entscheidung über die Verteilung der Mittel
und die damit geförderten Projekte getroffen werden. Entgegen der Ansicht des
Beklagten ließ sich diese mit dem Zweck einer schnellen und unbürokratischen
Mittelverteilung vereinbaren. So konnten nach der vom Bundesgesetzgeber eigens
dafür geschaffenen Ausnahmevorschrift in § 5 Satz 1 ZuInvG Investitionen auch
nachträglich gefördert werden, wenn sie am 27. Januar 2009 oder später und damit mit
Blick auf das zu erwartende Inkrafttreten der Förderregelungen im Konjunkturpaket II
begonnen wurden.
50
Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die streitige Mittelverteilung war erst am 8.
April 2009 vorhanden.
51
So bedurfte es noch der Umsetzung durch das Investitionsförderungsgesetz NRW
(InvföG NRW) mit dem Ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2009 in Nordrhein-Westfalen,
beide Gesetze traten erst am 8. April 2009 in Kraft. Das Erfordernis der Zustimmung des
Landesgesetzgebers ergibt sich daraus, dass das Land Nordrhein-Westfalen und die
Landeskommunen sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ZuInvG mit 25 % der Gesamtkosten an
der Förderung einer einzelnen Maßnahme beteiligen, wobei gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2
InvföG NRW bei kommunalbezogenen Investitionsmaßnahmen - wie hier - das Land
und die Gemeinden jeweils 12,5 % der förderungsfähigen Kosten tragen. Da das Land
Nordrhein-Westfalen somit vorliegend 12,5 % der Kosten trägt, bedurfte es zusätzlich
einer haushaltsmäßigen Bereitstellung durch das nordrhein-westfälische Parlament. Die
Gemeinsame Erklärung des damaligen Ministerpräsidenten Dr. Jürgen Rüttgers und
den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände vom 30. Januar 2009 ("Bündnis zur
Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes") präzisierte zwar schon einige Aspekte
hinsichtlich der vom Bund den Ländern zu eigenen Bewirtschaftung bereitgestellten
Finanzhilfen. Allerdings wurde dadurch nur eine grobe Einordnung und Planung
vorgenommen, die noch der Konkretisierung (vgl. Nr. 5 der Erklärung) und
demokratischen Bestätigung durch das nordrhein-westfälische Parlament als
Haushaltssouverän bedurfte. Dementsprechend hat die Bezirksregierung Köln in der
Folge dem Rechtsvorgänger des Beklagten die zu verteilenden Fördermittel erst mit
Bescheid vom 8. April 2009 zugewiesen.
52
Abgesehen vom Fehlen der erforderlichen Rechtsgrundlage verstößt die vom Beklagten
getroffene Mittelvergabe bzw. Zuwendungsentscheidung zu Lasten der Klägerin gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit zwischen
verschiedenen Subventionsbewerbern.
53
Vgl. zu diesem Grundsatz: Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.
Oktober 2010, § 40 Rn. 62.
54
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ist eine Konkurrenzsituation als
Subventionsbewerber gegeben. Da vor dem 8. April 2009 keine gesetzliche Grundlage
bestand, durfte über die Förderanträge am 26. Februar 2009 noch nicht verbindlich
entschieden werden. Dies bedingt zugleich, dass für das Vorliegen einer
Konkurrenzsituation zwischen der Klägerin und der Beigeladenen frühestens auf den 8.
April 2009 abgestellt werden darf. Zu diesem Zeitpunkt lag der Antrag der Klägerin vom
27. März 2009 dem Beklagten vor und wäre bei der Verteilungsentscheidung als
konkurrierender Förderantrag zu berücksichtigen gewesen.
55
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei einer gesetzlichen
Verankerung der Subventionsvoraussetzungen schon dann gegeben, wenn die zu
verteilenden Mittel nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - hier den
Voraussetzungen des ZuInvG und des InvföG NRW - vergeben werden.
56
Vgl. insoweit zustimmend im Zusammenhang mit der Zuweisung von Mitteln aus dem
Konjunkturpaket II: VG Minden, Urteil vom 24. November 2010 - 11 K 2480/09 -, Seite 10
des Entscheidungsabdrucks.
57
Das ist hier der Fall. Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte in unzulässiger
Weise eine Unterscheidung zwischen Förderprojekten in der Trägerschaft des Kreises
einerseits und solchen Projekten in der Trägerschaft Dritter vorgenommen. Die Kammer
stützt sich bei dieser Beurteilung auf den Wortlaut der vom Beklagten nach außen
verlautbarten Erklärungen. An diesen Erklärungen, deren Inhalt nach dem (objektiven)
Empfängerhorizont zu ermitteln sind, muss sich der Beklagte festhalten lassen, vgl. §§
133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches in entsprechender Anwendung.
58
So spricht der Wortlaut der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 17. Februar 2009, auf
den sich die Zuwendungsentscheidung vom 26. Februar 2009 stützt, dagegen, dass der
Begriff "Kreisebene" vom Beklagten nur zur Abgrenzung zwischen dem Kreis und den
kreisangehörigen Kommunen herangezogen worden ist und nicht auf die Trägerschaft
des jeweiligen Subventionsbewerbers abstellt. Die beispielhaft genannten Projekte der
"Kreisebene" sind ausnahmslos Einrichtungen, die vollständig oder teilweise in der
Trägerschaft des Kreises stehen. Diesen Einrichtungen werden "Anträge Dritter"
gegenübergestellt, die allein aus diesem Grund nicht in die Vorschlagsliste der
Verwaltung aufgenommen worden sind.
59
Die Kammer übersieht nicht, dass die betreffende Beschlussvorlage eingangs zu Recht
erwähnt, dass zu unterscheiden sei, zwischen der vorzunehmenden Mittelverteilung auf
der Ebene des Kreises, die Projekte mit Kreisbedeutung erfasst, und derjenigen, die auf
der Ebene der kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Blick auf die lokalen
Verhältnisse zu erfolgen hat. Allerdings zeigt die sich anschließende Aufzählung der als
förderfähig angesehenen Vorhaben hinreichend deutlich, dass gerade nicht alle
Projekte mit Kreisbedeutung in die engere Auswahl gekommen sind, sondern nur
Projekte, die sich in vollständiger oder teilweiser Kreisträgerschaft befinden, und zwar
gerade zu Lasten der "Anträge Dritter". Der an die Klägerin gerichtete
Versagungsbescheid vom 9. Dezember 2009 ändert daran nichts. Dort bezieht sich der
Beklagte lediglich auf die Beschlussfassung vom 26. Februar 2009 und den weiteren
Beschluss des Kreisausschusses vom 28. Mai 2009, wonach die Mittel des
Konjunkturprogramms II auf Kreisebene mit den bereits beschlossenen Maßnahmen
ausgeschöpft seien und deshalb keine weiteren Förderanträge Dritter umgesetzt werden
könnten.
60
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass eine Mittelvergabe an Krankenhäuser in
(teilweiser) Trägerschaft des Kreises bzw. der beklagten Städteregion nach den
gesetzlichen Vorgaben zulässig und keineswegs ausgeschlossen ist. Allerdings bedarf
es dafür der Schaffung von Maßstäben für die Verteilung, welche die gesetzlich
geregelte Chancengleichheit zwischen allen in Betracht kommenden Trägern wahrt.
Naturgemäß lässt sich bei kreiseigenen Einrichtungen und Liegenschaften der Bezug
zur Kreisebene unmittelbar herstellen. Dem (Bundes- und Landes-) Gesetzgeber
schwebte aber gerade vor, auch andere Träger mit überörtlichem Bezug als potentielle
Subventionsbewerber zuzulassen. Dies begünstigt die klagende Krankenhausträgerin,
bei der schon angesichts ihrer Eckdaten (443 Planbetten und spezialmedizinische
Fachbereiche) ein überörtlicher Versorgungsauftrag in Rede steht.
61
Schließlich bleibt mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob und aus welchem
Grund in den letzten Jahren eine vergleichsweise geringere Mittelzuteilung an die
beigeladene Krankenhausträgerin erfolgt ist und ob sie deshalb in zulässiger Weise bei
einer Neuverteilung der Mittel berücksichtigt werden kann.
62
II. Das Neubescheidungsbegehren der Klägerin hat ebenfalls Erfolg und ist als
Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
63
Die Klägerin hat einen aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1
GG abgeleiteten Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags vom 27. März 2009
auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Konjunkturpaket II. Der Beklagte hat dabei
die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
64
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf ihre vorstehenden
Ausführungen. Die dort festgestellte Rechtswidrigkeit der Mittelvergabe durch die
Entscheidung des Beklagten vom 26. Februar 2009 begründet zwar keinen Anspruch
auf Gewährung der beantragten Mittel, da das Verteilungs- und Auswahlermessen des
Beklagten nicht zu Gunsten der Klägerin auf Null reduziert ist, vgl. § 114 VwGO. Sie
besitzt jedoch den mit dem Klageantrag verfolgten Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Neubescheidung ihres Förderantrages vom 27. März 2009 unter Wahrung des
Grundsatzes der Trägerneutralität.
65
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §
100 Abs. 1 ZPO. Die Beigeladene hat zwar nur einen Klageabweisungsantrag
hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens gestellt. Allerdings steht hinter den
Rechtsschutzanträgen eine einheitliche Entscheidung über die Auswahl des
begünstigten Subventionsbewerbers, die prozessual nicht trennbar ist. Daher greift eine
(anteilige) Kostentragung der Beigeladenen hinsichtlich des gesamten Gegenstands der
Klage ein.
66
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
67