Urteil des VG Aachen vom 11.03.2010
VG Aachen (bundesrepublik deutschland, betriebsinhaber, eigentum, betrag, pacht, begriff, wert, höhe, verordnung, berechnung)
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2034/08
Datum:
11.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2034/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Klägerin begehrt die Erhöhung des Wertes ihrer Zahlungsansprüche um den
betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag im Rahmen der Einbeziehung des
Zuckerausgleiches in die einheitliche Betriebsprämienregelung 2006. Die Klägerin
schloss am 25. Februar 2006 mit ihrem Vater für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Oktober 2006 einen Pachtvertrag über acht in dessen Eigentum stehende
landwirtschaftliche Grundstücke (sieben Ackerland- und ein Forst/Waldgrundstück) in
der Gemarkung G. mit einer Gesamtfläche von 13,11 ha ab. Die Anzeige der ebenfalls
für diesen Zeitraum pachtweisen Übernahme von 12,60 (0,32 à 117,93 EUR und 12,28
à 280,68 EUR) normalen Zahlungsansprüchen ihres Vaters durch die Klägerin ging
ausweislich des Protokolls zur Zahlungsanspruchsübernahme am 15. Mai 2006 beim
Beklagten ein. Die Klägerin, die 2005 keine eigenen Zahlungsansprüche zugewiesen
bekommen hatte, beantragte deren Aktivierung. Am 4. April 2006 beantragte die
Klägerin, den Wert ihrer Zahlungsansprüche zu erhöhen, weil sie in 2006 aufgrund
eines Vertrages Anspruch auf Zuckerausgleich geltend machen könne. Sie legte zum
einen den mit der Firma Q. & M. , L. am 22. März 2006 geschlossenen
Rübenlieferungsvertrag über 123,0 t Rüben sowie die von dem Zuckerunternehmen
ausgestellte Bescheinigung vom 31. März 2006 über die daraus resultierende,
ausgleichsfähige Vertragsmenge Zucker von 19,375 t vor. Ausweislich der im Rahmen
des Widerspruchsverfahrens durchgeführten Berechnung des Beklagten entspricht dem
nach Abzug der nationalen Reserve ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag in
Höhe von 877,35 EUR. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erhöhung des
Werts ihrer Zahlungsansprüche im Rahmen des Zuckerausgleichs mit der Begründung
ab, die Klägerin habe am 15. Mai 2006 nicht über entsprechende Zahlungsansprüche
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verfügt, auf die der Zuckerausgleich als Bestandteil des betriebsindividuellen Betrages
hätte verteilt werden können. Die Klägerin legte hiergegen am 12. Januar 2007
Widerspruch ein. Sie habe sehr wohl am 15. Mai 2006 über Zahlungsansprüche verfügt.
Bereits zum 1. Januar 2006 habe sie von ihrem Vater landwirtschaftliche Flächen
gepachtet. Die pachtweise Übertragung seiner Zahlungsansprüche sei über die
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW in B. erfolgt. Insoweit werde auf das
Protokoll zur Übernahme der Zahlungsansprüche verwiesen. Der Beklagte wies den
Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2008 mit
folgender Begründung zurück. Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie
setze sich aus einem flächenbezogenen und einem betriebsindividuellen Betrag
zusammen. Zu dem betriebsindividuellen Betrag gehöre auch der Zuckergrundbetrag
nach § 5a BetrPrämDurchfG. Die Berechnung erfolge in Anwendung der Art. 58, 59 Abs.
1 und Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Durchführungsbestimmungen in Art.
48c ff. der VO (EG) Nr. 795/2004. Aus Art. 48d Abs. 1 und Abs. 2 der VO (EG) Nr.
795/2004 folge, dass eine Werterhöhung im Rahmen des Zuckerausgleichs nur dann
stattfinde, wenn der Betriebsinhaber bis zum Antragstermin 15. Mai 2006 entweder
Zahlungsansprüche zugewiesen bekommen habe oder er Zahlungsansprüche
erworben oder erhalten habe. Die bloße Pacht führe nicht zu einem Erhalt von
Zahlungsansprüchen, wie sich aus Art. 48d Abs. 1 UA 2 der VO (EG) Nr. 795/2004
ergebe, der die Pacht von Zahlungsansprüchen dem Fall gleichstelle, in dem ein
Betriebsinhaber weder Zahlungsansprüche zugeteilt noch erworben habe. Die Klägerin
hat am 9. Oktober 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie bewirtschafte
einen landwirtschaftlichen Betrieb, dem landwirtschaftliche Flächen in Größe von 13,11
ha zugehörig seien. Diese Flächen habe sie mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von ihrem
Vater gepachtet. Bei der Beantragung der Betriebsprämie 2006 habe sie sich von der
Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in B. beraten lassen. Sie sei in diesem
Zusammenhang pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen worden, dass sie Eigentümerin
der Zahlungsansprüche sein müsse, um deren Werterhöhung im Rahmen des
Zuckerausgleichs erlangen zu können. Eine endgültige Übertragung der
Zahlungsansprüche sei im Zeitpunkt der Beratung noch möglich gewesen. Im Übrigen
sei die Rechtsauffassung des Beklagten unzutreffend, da die in Bezug genommene VO
(EG) Nr. 795/2004 ausdrücklich zwischen "erwerben" und "erhalten" unterscheide. Die
bloße Pacht der Zahlungsansprüche reiche daher für die Teilnahme der Klägerin am
Zuckerausgleich aus.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides
vom 15. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.
September 2008 zu verpflichten, für die Klägerin einen betriebsindividuellen
Zuckergrundbetrag für die beantragte Zuckermenge von 19,325 t mit Wirkung für das
Jahr 2006 festzusetzen.
3
Dier Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
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und beruft sich zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die
Klägerin könne auch keinen sog. Herstellungsanspruchs wegen angeblich falscher
Beratung durch die Landwirtschaftskammer geltend machen. Die Beteiligten haben auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Rechtsstreit ist zur
Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
5
Wegen des weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die die
Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin
kann einen Anspruch auf Festsetzung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages
und entsprechende Werterhöhung der Zahlungsansprüche für das Wirtschaftsjahr 2006
nicht geltend machen. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 und 1 VwGO. Die
Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 bis 3 BetrPrämDurchfG, Art. 58, 59 Abs. 1 und 3 der
VO (EG) Nr. 1782/2003
7
- Verordnung (EG) des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für
Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr.
1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr.
2529/2001, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 -,
8
und Art. 48e Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004
9
- Verordnung (EG) des Rates vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
Betriebsprämienregelung gemäß der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, in
der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 658/2006 -
10
liegen nicht vor.
11
Nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG wird der Referenzbetrag der einheitlichen
Betriebsprämie unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 der VO (EG) Nr.
1782/2003 (nationale Obergrenze) für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59
Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (regionale Anwendung der
Betriebsprämienregelung) aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem
flächenbezogenen Betrag festgesetzt. Mit Wirkung für das Jahr 2006 wird nach § 5 Abs.
4 Nr. 3 BetrPrämDurchfG zusätzlich ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag
festgesetzt. Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag für Zuckerrüben im
Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie besteht gemäß § 5a Abs. 2
BetrPrämDurchfG aus dem um 1,0 % gekürzten Betrag, der sich ergibt, indem die
Zuckermenge, die im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunternehmens
in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem Betriebsinhaber bis spätestens
30. Juni 2006 abgeschlossenen Vertrag nach Art. 6 der VO (EG) Nr. 318/2006 für das
Wirtschaftsjahr 2006/2007 bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des § 5a Abs. 3
BetrPrämDurchfG festgesetzten Ausgleichsbetrag (=45,74 EUR) multipliziert wird. Die
Einbeziehung des Zuckergrundbetrags in die Betriebsprämienregelung erfolgte in
Umsetzung der Einführung der Gemeinschaftsbeihilfe für Zuckerrüben- und
Zuckerrohrerzeuger in Titel IV, Kapitel 10f, Art. 110q ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 durch
die VO (EG) Nr. 319/2006 im Rahmen der Reform des gemeinschaftlichen
Zuckersektors. Für Übergangszahlungen nach Art. 110p der VO (EG) Nr. 1782/2003 ist
schon deshalb kein Raum, weil die Bundesrepublik Deutschland die einheitliche
Betriebsprämienregelung bereits 2005 angewandt hat und nicht von der fakultativen
Übergangszeit des Art. 71 der VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat.
12
Vgl. - insoweit wohl a.A. - VG Hannover, Urteil vom 8. August 2008 - 11 A 3179/97 -, in:
13
juris, Rn 22.
Zwar hat die Klägerin rechtzeitig einen Vertrag in Sinne des § 5a Abs. 2
BetrPrämDurchfG mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen, der im Grundsatz die
Festsetzung eines betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages im Referenzbetrag in
Höhe von hier 877,35 EUR rechtfertigen würde. Der Klägerin gehörten jedoch im
maßgeblichen Zeitpunkt 15. Mai 2006 keine Zahlungsansprüche, deren Wert
entsprechend dieses Betrages erhöht werden konnte. Die Gewährung eines
betriebsindividuellen Zuckergrundbetrages für 2006 setzt jedoch voraus, dass zum
Ablauf der Antragsfrist 2006 Zahlungsansprüche im Eigentum des Betriebsinhabers
stehen, deren Wert durch Umlegung des Referenzbetrages erhöht werden kann. Diese
Voraussetzung folgt aus Kapitel 6b der VO (EG) Nr. 795/2004 über die Einbeziehung
u.a. der Zahlungen für die Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die
Betriebsprämienregelung. Nach Art. 48c Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 gelten für den
Fall, dass ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewandt hat, für die
Festsetzung des Betrages und die Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der
Stützung für Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien in die Betriebsprämienregelung
(2006) die Art. 37 und 43 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (Berechnung des
Referenzbetrages und Bestimmung der Zahlungsansprüche), allerdings vorbehaltlich
der mit Art. 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gem. Art. 59 der VO (EG)
Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Art. 48e der VO (EG) Nr. 795/2004
festgelegten Vorschriften.
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Vorliegend findet die Vorschrift des Art. 48e der VO (EG) Nr. 795/2004 Anwendung, weil
die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 58 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2004 in § 2
Abs. 1 BetrPrämDurchfG beschlossen hat, die Betriebsprämienregelung gemäß den
Kapiteln 1 bis 4 der VO (EG) Nr. 1782/2004 nach den Bestimmungen des Kapitels 5,
Abschnitt 1 (Art. 58ff.) auf regionaler Ebene durchzuführen.
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Nach Art. 59 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten in
begründeten Fällen den Gesamtbetrag der festgestellten Obergrenze (vgl. Anhang VIII
der VO (EG) Nr. 1782/2003 und Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 BetrPämDurchfG) nach
objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren
Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich der Betriebsinhaber,
die das Beihilfekriterium gem. Art. 33 der VO (EG) Nr. 1782/2004 nicht erfüllen. Wird der
Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze teilweise aufgeteilt, so wird der Wert pro
Einheit der den Betriebsinhabern zustehenden Ansprüche berechnet, indem der
entsprechende Teil der regionalen Obergrenze durch die auf regionaler Ebene
bestimmte beihilfefähige Hektarzahl im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr.
1782/2003 geteilt wird, vgl. Art. 59 Abs. 3 UA 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Stehen dem
Betriebsinhaber auch Ansprüche aus dem übrigen Teil der regionalen Obergrenze zu,
so wird der regionale Wert pro Einheit jedes seiner Ansprüche mit Ausnahme von
Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen um einen Betrag erhöht, der dem
Referenzbetrag geteilt durch die Anzahl seiner Ansprüche gemäß Abs. 4 (im ersten Jahr
der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl) entspricht, vgl.
Art. 59 Abs. 3 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2004.
16
Art. 59 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sind in § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG mit
dem flächenbezogenen Betrag im Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie und
in § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG mit dem betriebsindividuellen Betrag im Referenzbetrag
der einheitlichen Betriebsprämie umgesetzt worden.
17
Die Aufteilung der - angepassten - nationalen Obergrenze auf die Regionen als
Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages erfolgt auf der Grundlage gemäß §
4 Abs. 1 BetrPrämDurchfG nach dem in der Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel. Der
erste Erhöhungsbetrag der nationalen Obergrenze für das Jahr 2006 nach Art. 41 der
VO (EG) Nr. 1782/2004 i.V.m Anhang VIII wird gemäß § 4 BetrPrämDurchfG in Höhe der
für die jeweilige Region ermittelten Summe der Beträge unter anderem aus dem
betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BetrPrämDurchfG auf die
Regionen verteilt.
18
Die Überleitungsvorschrift des Art. 48d der VO (EG) Nr. 795/2004 greift vorliegend auch
nicht ergänzend, denn der Vorbehalt in Art. 48c Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 ist
nicht kumulativ, sondern alternativ zu lesen. Art. 48d der VO (EG) Nr. 795/2004 betrifft
daher nur Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit der Regionalisierung gerade keinen
Gebrauch gemacht haben. § 48d Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 regelt in diesem
Zusammenhang die Fälle der (erstmaligen) Berechnung und Zuweisung von
Zahlungsansprüchen im Rahmen des Zuckerausgleichs, in denen der Betriebsinhaber
bis zum Antragstermin 2006 noch keine eigenen (z.B. weil nur gepachtete)
Zahlungsansprüche hatte, während Abs. 2 die Fälle der Neuberechnung regelt, in
denen im maßgeblichen Termin für die Beantragung von Zahlungsansprüchen für 2006
schon eigene Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers (ggf. auch für zum
Zuckerrübenanbau genutzte Ackerflächen) vorhanden waren. Insoweit findet die
Ansicht, Art. 48d der VO (EG) Nr. 795/2004 sei deshalb in der Bundesrepublik
Deutschland nicht anwendbar, weil die Vorschrift erkennbar nur auf die Fälle abstelle, in
denen Landwirte wegen des Referenzzeitraums 2000 bis 2002 für die Feststellung der
Zahlungsansprüche keine Zahlungsansprüche für Zuckerrübenflächen erhalten hätten,
19
vgl. VG Hannover, Urteil vom 25. Juni 2008 - 11 A 3088/07 -, nicht veröffentlicht,
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in der Vorschrift keine Stütze.
21
Nach Art. 48e Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber im Rahmen
des Zuckerausgleichs einen zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch, der aus der
Summe des entsprechenden Teils der (ersten) Erhöhung der regionalen Obergrenze
(vgl. Art. 41 und Anhang VIII der VO (EG) Nr. 1782/2003, Spalte 2; d.h. der
Erhöhungsbetrag für 2006 ohne die Summe der Beträge aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
BetrPrämDurchfG), geteilt durch die Gesamtanzahl der in der Region spätestens bis
zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung (nach § 11 Abs. 1
Satz 1 InVeKoSV der 15. Mai 2005) festgesetzten Zahlungsansprüche und des
Referenzbetrages (nach § 5a Abs. 2 BetrPrämDurchfG), der nach Satz 2 für jeden
Betriebsinhaber der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze - vgl. hier für den
betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag die §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und 4 Abs. 2
Nr. 3 BetrPrämDurchfG; d.h. der Summe der Beträge nach § 4 Abs. 2 Nr. 3
BetrPrämDurchfG - entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die dem
Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist 2006 (nach § 11 Abs. 1 Satz 2
InVeKoSV am 15. Mai 2006) gehören. Hier streitgegenständlich ist die Frage, ob der
Klägerin der Art. 48e Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 795/2004 entsprechende
zusätzliche Betrag zusteht.
22
Diese Frage ist zu verneinen. Der Klägerin standen zum Ablauf der Antragsfrist 2006 im
Rahmen der Betriebsprämienregelung nämlich keine Zahlungsansprüche zu, durch die
23
der Referenzbetrag des § 5a Abs. 2 und 3 BetrPrämDurchfG hätte geteilt werden
können. Dem Betriebsinhaber "gehören" im Sinne des Art. 48e Abs. 2 Satz 2 Buchst. b)
VO (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche nur dann, wenn sie in seinem Eigentum
stehen, es sich also um eigene Zahlungsansprüche handelt. Die Pacht von
Zahlungsansprüchen anderer Betriebsinhaber reicht hier nicht aus.
Diese Auslegung der Regelung folgt zwar nicht ohne weiteres aus dem in der
deutschen Textfassung gewählten Begriff "gehören". Der Begriff "gehören" wird in der
deutschen Textfassung nämlich nicht nur für das Eigentumsverhältnis benutzt. Er findet
sich neben Art. 48e Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 auch in Art. 2 Buchst. i), in Art. 6
Abs. 2 und 3 UA 2, in Art. 7 Abs. 1 UA 2, Abs. 4 und Abs. 5, in Art. 24 Abs. 1 und 2, in
Art. 31 Abs. 1 Buchst. b), in Art. 38 (allerdings in einem anderen Begriffskontext) sowie
in Art. 48d Abs. 2 und 48g Abs. 2. Jedenfalls hinsichtlich der Art. 6 Abs. 3 UA 2, Art. 7
Abs. 1 UA 2, 4 und 5, Art. 31 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 48d Abs. 2 sowie Art. 48g Abs. 2
der VO (EG) Nr. 795/2004 spricht Einiges, unter anderem auch der Vergleich mit der
begrifflich schärferen englischen Fassung, die hier jeweils das Verb "to own" nutzt -,
dass jeweils das Eigentum gemeint ist, während die Folgerung bei Art. 2 Buchst i), Art. 6
Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 795/2004, wo die englische Fassung
jeweils das Verb "to hold" nutzt, nicht eindeutig der Fall ist. In Art. 6 Abs. 2 der VO (EG)
Nr. 795/2004 benutzt die deutsche Fassung den Begriff "gehören" bezogen auf die dem
Betriebsinhaber zustehende Hektarzahl sogar erkennbar als Oberbegriff sowohl für ein
"Gehören" zu Eigentum als auch für ein "Gehören" zur Pacht. Gerade aus dem
Vergleich mit der englischen Fassung des Art. 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 ergibt
sich jedoch jedenfalls ein eindeutiges Auslegungsergebnis für den Inhalt des
englischen Begriffs "to own". Die englische Fassung verwendet in Art. 6 Abs. 2 der VO
(EG) Nr. 795/2004 nämlich - wie in Art. 7 Abs. 5 - als Oberbegriff "to hold" (besitzen oder
innehaben) und unterscheidet dann zwischen "owned" (zu Eigentum) und "leased" (zur
Pacht). Der Begriff "to own" benennt daher eindeutig nur das Eigentum und nicht (auch)
die Pacht. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Art. 2 Buchst. g) der VO (EG) Nr.
795/2004, wo die englische Fassung "ownership" und die deutsche Fassung damit in
Einklang den (in seiner rechtlichen Reichweite eindeutigen) Begriff "Eigentum" nutzt.
Der Begriff "to own" wird in der englischen Fassung auch ansonsten einheitlich für das
Eigentum verwendet, während die deutsche Fassung an diesen Stellen zwischen den
rechtlich mehrdeutigen Begriffen "gehören" (vgl. Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, 4 und 5, Art.
31 Abs. 1 Buchst. b), Art. 48d, Art. 48g) "verfügen" (vgl. Erwägungsgrund Nr. 17, Art. 6
Abs. 2 und 3, 21 Abs. 5 und 6) und "besitzen" (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 48g) wechselt.
Im Ergebnis kann daher davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen die
englische Textfassung von "to own" spricht vom Unionsgesetzgeber das Eigentum
gemeint ist. Dies gilt dann auch - ungeachtet der jeweiligen Begriffswahl - für die
deutsche Textfassung.
24
Der Vergleich mit der französischen Textfassung erübrigt sich, weil er unergiebig ist. Die
französische Textfassung wechselt wie die deutsche Fassung zwischen verschiedenen
Begriffen ("disposer de";"posséder" und "detenir").
25
Dies zugrunde gelegt erfasst Art. 48e Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) der VO (EG) Nr. 795/2004
nur solche Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber entweder zugeteilt wurden
oder die er durch Kauf erworben bzw. sonst erhalten hat. Ob und für welche Fälle eine
langfristige, d.h über sechs oder mehr Jahre laufende Pacht, vgl. Art. 21 Abs. 4 der VO
(EG) Nr. 795/2004, eine eigentümerähnliche Stellung vermittelt, kann vorliegend dahin
stehen. Auch der Begriff "erhalten" erfasst zumindest nicht die nicht langfristige Pacht
26
von Zahlungsansprüchen. Er findet nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit der
Festsetzung und der Zuweisung von Zahlungsansprüchen an einen Betriebsinhaber
Anwendung, vgl. z.B. Art. 6, Art. 12 Abs. 4, Art, 13, Art. 18 Abs. 2 , Art. 20 Abs. 1 und Art.
21 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004.
Die Klägerin hat schließlich auch bei unterstelltem Vorliegen einer Pflichtverletzung auf
der Seite der Landwirtschaftskammer keinen Anspruch auf Werterhöhung der
Zahlungsansprüche im Rahmen des Zuckerausgleichs. Ein Anspruch des Inhalts, beim
Vorliegen einer Pflichtverletzung so gestellt zu werden, als ob eine solche nicht
staatgefunden hätte (sog. Herstellungsanspruch) hat im Verwaltungsrecht keine
Anerkennung gefunden. Anders als im Sozialrecht ist der Betroffene daher grundsätzlich
darauf zu verweisen, einen behaupteten Schaden im Wege der Amtshaftung geltend zu
machen. Es obliegt der zuständigen Fachgerichtsbarkeit, zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen.
27
Vgl. m.w.N.: BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2008 - 19 ZB 08.2000 -, in: juris, Rn.
4; VG München, Urteil vom 23. Januar 2008 - 18 K 07.2864 -, in: juris, Rn.21 und VG
Augsburg, Urteil vom 19. Juni 2006 - 3 K 06.1273 -, in: juris, Rn. 30;
28
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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