Urteil des VG Aachen vom 07.03.2006

VG Aachen: sozialhilfe, rechtskräftiges urteil, umzug, rechtshängigkeit, einreise, familie, bräutigam, zink, materialien, billigkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2505/02
Datum:
07.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2505/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kostenerstattung für die Zeit
vom 15. August 1998 bis 15. August 2000 in Höhe von 21.989,66 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab 18. Dezember 2002 im
Zusammenhang mit dem Sozialhilfefall N. L. (geb. 14. April 1963), Frau
T. N1. C. (geb. 21. März 1972) sowie deren Sohn G. L. (geb. 7. Mai
1991) zu leisten.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
beizutreibenden Betrages für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch für den
Zeitraum vom 15. August 1998 bis längstens 15. August 2000. Hilfeempfänger (in I. )
war damals eine dreiköpfige, aus dem Iran stammende Familie, bestehend aus Herrn N.
L. (geb. 14. April 1963), Frau T. N1. C. (geb. 21. März 1972) sowie deren Sohn G. L.
(geb. 7. Mai 1991). Die den Hilfeempfängern in dem genannten Zeitraum zugeflossenen
Sozialhilfeleistungen beliefen sich nach den Angaben in der Klageschrift vom 18.
Dezember 2002 auf 21.989,69 EUR (richtig wohl: 21.989,66 EUR). Die für die einzelnen
Hilfeempfänger in den Anlagen zur Klageschrift ausgewiesenen Beträge lauten: N. L. :
6.599,26 EUR; T. N1. C. : 8.277,03 EUR; G. L. : 7.113,37 EUR.
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Der aus dem Iran stammende Hilfeempfänger N. L. war Mitte der 90er Jahre nach B.
gelangt, wo ihm - nach einem Zwischenaufenthalt bei Bekannten - ab August 1997
Sozialhilfe gewährt worden war. Im März 1998 folgten ihm Ehefrau und Sohn im Wege
der Familienzusammenführung nach und beantragten ebenfalls in B. die Gewährung
von Sozialhilfe. Für Frau T. N1. C. und das Kind G. L. beantragte die Beklagte hierauf
beim Bundesverwaltungsamt die Bestimmung eines überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe zur Kostenerstattung nach § 108 BSHG, woraufhin unter dem 27. März 1998
das (damalige) Landesamt für Versorgung und Soziales des Landes T1. -B. , I1. -T2. ,
die behördliche Rechtsvorgängerin der nunmehr Beigeladenen, benannte wurde.
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Daraufhin beantragte die Beklagte unter dem 9. April 1998 für die beiden genannten
Personen (Mutter und Sohn) bei der durch das Bundesverwaltungsamt bestimmten
Stelle die Kostenerstattung und bat um entsprechende Anerkennung. Unter dem 7. Mai
1998 meldete sich die behördliche Rechtsvorgängerin der nunmehr Beigeladenen bei
der Beklagten mit einem die Voraussetzungen des § 108 BSHG näher
konkretisierenden Fragebogen. Nach Übermittlung der gewünschten Angaben durch die
Beklagte erteilte die behördliche Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 6.
August 1998 gegenüber der Beklagten antragsgemäß das Kostenanerkenntnis nach §
108 BSHG hinsichtlich der Ehefrau und des Kindes.
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Aufgrund eines Umzuges der dreiköpfigen Familie von B. nach I2. gewährte die
Klägerin der Bedarfsgemeinschaft ab dem 15. August 1998 Sozialhilfe und bat unter
dem 20. August 1998 die Beklagte um Kostenerstattung nach § 107 BSHG. Diesem
Antrag gab die Beklagte unter dem 5. Oktober 1998 für den Zeitraum vom 15. August
1998 bis 12. August 2000 mit der Maßgabe statt, dass "bei Irrtum über die Sachlage" der
jederzeitige Widerruf dieses Anerkenntnisses vorbehalten bleibe. Bei einer
nochmaligen Überprüfung der Akte im Juli 1999 stieß die Beklagte auf das
Kostenanerkenntnis durch die behördliche Rechtsvorgängerin der nunmehr
Beigeladenen nach § 108 BSGH vom 6. August 1998 (für Ehefrau und Kind) und
widerrief daraufhin für diese beiden Hilfeempfänger ihr Kostenanerkenntnis nach § 107
BSGH vom 7. Oktober 1998.
5
Weiterer Schriftwechsel in der Folgezeit führte nicht zu Zahlungen der Beklagten an die
Klägerin.
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Daraufhin hat die Klägerin am 18. Dezember 2002 - zunächst zur
Verjährungsunterbrechung - Klage erhoben. Sie hält die Beklagte nach § 107 BSHG
hinsichtlich aller drei Personen für kostenerstattungspflichtig.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kostenerstattung im Rahmen des § 107
BSHG für die in der Zeit vom 15. August 1998 bis 15. August 2000 betr.
Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 21.989,66 EUR im Zusammenhang mit dem
Sozialhilfefall N. L. (geb. 14. April 1963), Frau T. N1. C. (geb. 21. März 1972) und Sohn
G. L. (geb. 7. Mai 1991) nebst 4 % Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu leisten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Soweit es um den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch betr. N. L. (geb. 14.
April 1963) in Höhe von 6.599,26 EUR geht, trägt die Beklagte nichts vor, was dem
Kostenerstattungsanspruch entgegenstehen könnte.
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Soweit es um die Kostenerstattungsansprüche für T. N1. C. (in Höhe von 8.277,03 EUR)
sowie G. L. (in Höhe von 7.113,37 EUR) geht, ist die Beklagte der Auffassung, dass
insoweit eine Kostenerstattungspflicht der Beigeladenen nach § 108 BSHG bestehe;
diese Kostenerstattungspflicht sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch den
Umzug der Hilfeempfänger nach I2. im August 1998 entfallen. Die Vorschrift des § 108
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BSHG enthalte eine eindeutige und abschließende Regelung für den Fall, dass jemand,
der weder im Ausland noch im Geltungsbereich des BSHG einen gewöhnlichen
Aufenthalt habe, aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BSHG einreise und
innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe bedürfe. § 108 Abs. 5
BSHG stelle darüber hinaus eine gegenüber der Erstattungsregelung des § 107 BSHG
speziellere und daher vorrangige Regelung dar, die bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 108 BSHG die Anwendbarkeit des § 107 BSGH verdränge.
Durch einen Ortswechsel des Hilfeempfängers werde der Kostenerstattungsanspruch
nach § 108 BSHG nicht beendet. Die Pflicht zur Kostenerstattung ende unter diesen
Umständen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht mit dem
Verlassen des ersten Anlaufortes nach dem Grenzübertritt, sondern nur dann, wenn dem
Hilfeempfänger - von welchem Sozialhilfeträger auch immer - für einen
zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.
Da die grundsätzlichen Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach § 108
BSHG von der Klägerin nicht bestritten würden und eine kostenerstattungsrechtlich
relevante Unterbrechung der Sozialhilfeleistungen ebenfalls nicht vorliege, müsse sich
die Klägerin jedenfalls hinsichtlich Ehefrau und Kind an die Beigeladene halten.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag, weist jedoch zur Abwehr etwaiger gegen sie
gerichteter Ansprüche auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz vom
15. Januar 2004 (12 A 11814/03.OVG) hin, wonach der Kostenerstattungsanspruch aus
§ 108 BSHG nicht als "Daueranspruch" ausgelegt sei. Die Klägerin habe gegenüber der
Beigeladenen zum einen keinen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 108 BSHG betr.
den Ehemann, und zwar aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des VG
Magdeburg vom 5. März 2003 (6 A 751/02 MB). Auch für Ehefrau und Sohn habe die
Klägerin keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen. Ein solcher
Anspruch nach § 108 BSHG scheide aus, da eine Verteilung durch das
Bundesverwaltungsamt damals im Auftrage der Beklagten zwar durchgeführt, aber
durch die Klägerin nicht verfolgt worden sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 107 BSGH
scheide aus, da die Beigeladene für die Kosten am bisherigen Aufenthaltsort nicht
aufgekommen sei und im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben habe.
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Klägerin, Beklagte und Beigeladene haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Klägerin (Beiakten I und
II) und der Beklagten (Beiakte III) verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Auf Grund des Einverständnisses aller Beteiligten kann die Kammer gemäß § 101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die Klage ist begründet.
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Soweit es um die Sozialhilfeaufwendungen für N. L. in Höhe von 6.599,26 EUR geht,
ergibt sich der Erstattungsanspruch aus § 107 Abs. 1 BSGH. Die mit § 108 BSHG
einhergehende Problematik tritt bei dem Ehemann N. L. hier nicht auf, da für ihn ein
Kostenanerkenntnis nach § 108 BSGH unstreitig nicht existiert. Folgerichtig hat die
Beklagte im Verfahren auch nichts vorgetragen, was dem Erstattungsanspruch
hinsichtlich des Ehemannes entgegenstehen könnte.
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Die Klage ist auch im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Kostenerstattungsforderung für die
Ehefrau T. N1. C. in Höhe von 8.277,03 EUR und für den Sohn G. L. in Höhe von
7.113,37 EUR, begründet. Diese Kostenerstattungspflicht ergibt sich im Ergebnis
ebenfalls aus § 107 Abs. 1 BSGH. Nach dieser Bestimmung ist der Träger der
Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen
örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdenden Hilfen außerhalb von
Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn eine Person
vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht und innerhalb eines Monats
nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
sind im Falle der Ehefrau T. N1. C. und des Sohnes G. L. gegeben.
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Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten trifft die Kostenerstattungsverpflichtung für
den hier in Rede stehenden Zeitraum betr. Ehefrau und Kind nicht nach § 108 BSHG die
Beigeladene.
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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 BSGH sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen
Träger der Sozialhilfe zu erstatten, wenn jemand, der weder im Ausland noch im
Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übertritt und innerhalb eines Monats nach
seinem Übertritt der Sozialhilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind im Falle der
Ehefrau und des Kindes jedoch nicht (mehr) gegeben. Ihr Umzug in den
Zuständigkeitsbereich der Klägerin hat nämlich zu einem Wegfall der
Kostenerstattungsverpflichtung der Beigeladenen geführt.
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Die Voraussetzungen des § 108 BSGH fallen nach Auffassung der Kammer,
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vgl. rechtskräftiges Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 K 2384/01 -,
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mit dem Wegzug des Hilfeempfängers aus dem Zuständigkeitsbereich des nach § 108
BSHG Erstattungsberechtigten weg. Die Kammer stützt sich bei ihrer Rechtsauffassung
insbesondere auf die überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 15. Januar 2004 - 12 A 11814/03.OVG -. Dort
heißt es:
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"Da der Wortlaut insoweit nicht eindeutig ist, ist dieser nach Sinn und Zweck,
insbesondere nach dem Schutzzweck der Vorschrift auszulegen. Gesetzgeberischer
Grundgedanke des § 108 BSGH war der Schutz der an der Grenze zum
Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes gelegenen oder durch ihre exponierte
Verkehrslage, z. B. durch internationale Flughäfen, Fernschnellzugbahnhöfe oder
Schiffshäfen ausgezeichneten örtlichen Sozialhilfeträger vor finanziellen Belastungen
durch aus dem Ausland einreisende, binnen eines Monats bedürftig werdende
Personen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 5 C 22.88 - in FEVS 42, 353
[355], Bräutigam in Fichtner, a.a.O. vor § 103 Rn. 2, Bramann in Mergler/Zink, a.a.O., §
108 Rn. 3, Decker in Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand März 2003, § 108 Rn. 7,
Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 1. Oktober 1997 - B 77/85 - EuG 42, 342,
Zeitler, NDV 1998, 104 [108], Schwabe, NDV 1998, 273 [276]). Eine Änderung dieses
Schutzzweckes ist auch nach den Materialien zur Neufassung des Gesetzes im Jahr
1993 nicht vorgenommen worden. Es soll daher durch die Vorschrift des § 108 BSHG
erreicht werden, dass grenznahe Orte oder bestimmte verkehrsgünstig gelegene Orte, in
die eine besonders große Anzahl der in § 108 BSHG genannten Personen gelangen,
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nicht übermäßig finanziell belastet werden. Ein darüber hinausgehender Grund für eine
Privilegierung auch anderer Orte, in die dieser Personenkreis später verzieht, ist nicht
erkennbar. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Umzug die
Voraussetzungen zur Anwendung der allgemeinen Kostenerstattungsvorschriften des
BSHG gegeben sind. Nicht zuletzt aus diesem Grund fehlt die Rechtfertigung für eine
Regelung, durch die eine fortdauernde Verpflichtung eines einmal zuständig
gewordenen überörtlichen Kostenerstattungspflichtigen auch dann begründet würde,
wenn der aus dem Ausland eingereiste Hilfeempfänger nach dem Umzug aus dem Ort
der Einreise in einen anderen Ort oder gar nach einem weiteren Umzug ununterbrochen
Sozialhilfe von anderen Trägern der Sozialhilfe erhält. Eine Aufrechterhaltung der
einmal gemäß § 108 BSHG entstandenen Kostenerstattungsverpflichtung bei
ununterbrochenem Sozialhilfebezug auch gegenüber anderen, erst durch einen Umzug
des Hilfeempfängers innerhalb Deutschlands zuständig gewordenen Sozialhilfeträgern
ist mithin vom Schutzzweck der Vorschrift nicht mehr gedeckt."
An dieser rechtlichen Einschätzung hält die Kammer weiterhin fest, zumal das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005 - 5 C 23/04 - bestätigt worden ist.
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Die Beklagte war weiter zu verurteilen, den der Klägerin zustehenden
Kostenerstattungsanspruch ab Rechtshängigkeit in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang, insbesondere in der beantragten Höhe, zu verzinsen. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C
34.00 -, BVerwGE 114, S. 61 ff.,
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gilt der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter
sinngemäßer Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu entrichten sind, wenn das
jeweilige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft, auch für Erstattungsanspruiche
zwischen Sozialleistungsträgern. Die aufgewendeten Kosten sind deshalb ab
Rechtshängigkeit, also ab dem 18. Dezember 2002, mit dem beantragten Zinsfuß zu
verzinsen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Eine
Gerichtskostenfreiheit besteht für dieses Verfahren, das in der Zeit ab 1. Januar 2002 bei
Gericht eingegangen ist, nicht mehr (§ 194 Abs. 5 VwGO). Nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs.
3 VwGO entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre eigenen
außergerichtlichen Kosten selbst trägt und im Übrigen nicht an der Kostenlast des
Verfahrens partizipiert. Sie hat nämlich keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher
keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO
iVm § 709 Satz 1 ZPO.
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