Urteil des VG Aachen vom 31.03.2008
VG Aachen: aufenthaltserlaubnis, illegale einreise, emrk, krankheit, lebensgemeinschaft, härte, bundesamt, ausnahme, ausschluss, familiennachzug
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 679/06
Datum:
31.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 679/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Beteiligten streiten um die Art und Weise der Überleitung von
Aufenthaltsbefugnissen nach dem früheren Ausländergesetz in Aufenthaltstitel nach
dem seit Anfang 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz.
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Die Kläger sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Die Kläger zu 1) und 2),
geboren am 18. Februar 1967 und am 15. Februar 1974, sind Eheleute und die Kläger
zu 3) und 4) ihre Kinder. Die Klägerin zu 2), Ehefrau und Mutter, leidet an Sklerodermie,
die zu einer Verhärtung und Schrumpfung der Haut führt. Gekennzeichnet ist diese
Erkrankung auch durch erhebliche Durchblutungsstörungen im Bereich der Akren
(Hände, Füße, Ohren), die besonders bei Kälte zu erheblichen Schmerzen führt.
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Mit Datum vom 15. März 1999 reiste der Kläger zu 1) ohne Visum in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragte am 16. März 1999 die Ausstellung einer Duldung.
Diese wurde ihm zunächst wegen fehlender Einreisedokumente und später aufgrund
der schwerwiegenden Erkrankung der Klägerin zu 2) erteilt.
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In der Folge verließen die Kläger das Bundesgebiet und reisten am 24. August 2001
illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem das Gesundheitsamt des
Beklagten die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) festgestellt hatte,
erhielten die Kläger am 12. Dezember 2001 Aufenthaltsbefugnisse auf der Grundlage
von §§ 30 ff. des Ausländergesetzes mit einer Geltungsdauer bis September 2005.
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Am 1. Januar 2005 trat das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft und löste das
Ausländergesetz (AuslG) ab.
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Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 überführte die beklagte Ausländerbehörde die bis
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September 2005 gültigen Aufenthaltstitels alten Rechts in Aufenthaltserlaubnisse nach
neuem Recht. Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnisse erfolgte zunächst auf der
Rechtsgrundlage des "§ 25 Abs. 4 AufenthG".
Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch und führten zur Begründung aus: Der
Beklagte habe die Überleitungsvorschrift in § 101 Abs. 2 AufenthG unrichtig angewandt.
Maßgeblich für die Überleitung seien die jeweils nach altem Recht bestehenden
Aufenthaltszwecke. Allein daran orientiere sich das neue Recht. Den nach altem Recht
erteilten Aufenthaltsbefugnissen der Kläger liege eine Mehrzahl von
Aufenthaltszwecken zu Grunde. Insbesondere sei ein Aufenthalt aus familiären Gründen
bezweckt worden. Damit gelte der Titel des Klägers zu 1) und Ehemanns der erkrankten
Klägerin zu 2) als Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 AufenthG fort. Für die klagenden
Kinder sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG einschlägig. Ein weiterer
Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbefugnisse liege in humanitären Gründen, die bei der
Überleitung in das neue Recht zur Anwendbarkeit des § 25 Abs. 3 AufenthG führten.
Der Klägerin zu 2) sei die Aufenthaltsbefugnis seinerzeit wegen ihrer schweren
gravierenden Erkrankung erteilt worden, die eine Rückkehr in den Kosovo wegen der
mangelnden Heilungs- und Behandlungschancen unzumutbar mache. Damit werde
auch ein Abschiebungshindernis nach Art. 5 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bejaht, das als Abschiebungshindernis in § 60 Abs.
5 AufenthG Erwähnung finde. Wo ein solches Abschiebungshindernis vorliege, sei der
Titel auf § 25 Abs. 3 AufenthG zu stützen. Für den klagenden Ehemann und die Kinder
sei mit Blick auf die nach Art. 8 EMRK geschützte Wahrung der Familieneinheit
ebenfalls § 25 Abs. 3 AufenthG einschlägig. Schließlich greife auch § 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG als Rechtsgrundlage für die Überleitung der Aufenthaltsbefugnis ein.
Keinesfalls könne der übertragene Aufenthaltstitel aber pauschal auf "Absatz 4" des §
25 AufenthG beruhen, und zwar schon deshalb, weil streng zwischen Satz 1 und Satz 2
dieses Absatzes unterschieden werden müsse. Dies fordere § 1 Abs. 1 Nr. 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes, der an die jeweilige Regelung unterschiedliche
Fürsorgeleistungen anknüpfe.
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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens änderte der Beklagte die angefochtene
Übertragungsentscheidung und stützte die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger nunmehr
auf § 25 Abs. 5 AufenthG.
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Mit Bescheid vom 30. März 2006 wies die Bezirksregierung Köln den aufrechterhaltenen
Widerspruch der Kläger zurück und führte aus, dass die den Klägern auf der Grundlage
von § 30 Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnisse richtigerweise in
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AuslG übertragen worden seien.
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Die Kläger haben am 12. April 2006 Klage erhoben und vertiefen ihren Standpunkt.
Insbesondere sehen sie ihre Rechtsauffassung in einem Erlass des Innenministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2006 (15-39.06.02-1-Familie) bestätigt.
Darin heißt es u.a. "Die Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 31 AufenthG und die
Aufenthaltserlaubnisse nach § 35 Abs. 2 AuslG gelten nach § 101 Abs. 2 als
Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 fort, (...)."
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Zur Darlegung ihres Rechtsschutzinteresses weisen die Kläger ferner auf das - noch
nicht rechtskräftige - Urteil des Sozialgerichts Aachen (Az.: S 11 AS 38/06) hin, wonach
die hier angefochtene Überleitung der Aufenthaltsbefugnisse in einen Titel auf der
Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann eine Bindungswirkung für die
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fürsorgerechtliche Anspruchsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
besitze, wenn die Überleitung rechtswidrig gewesen sein sollte.
Die Kläger beantragen,
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"den Beklagten unter Aufhebung seiner 'Übertragungsakte' vom 14. Juni 2005 und 15.
Juni 2005 zu verpflichten, die Zwecke der klägerischen Aufenthaltstitel für den Zeitraum
vom 1. Januar 2005 bis 28. September 2005 wie folgt zu notifizieren:
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- Dem Kläger zu 1) nach §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 und 30 Aufenthaltsgesetz.
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- Der Klägerin zu 2) nach §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz.
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Den Klägern zu 3) und 4) nach §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 und 32 Aufenthaltsgesetz.
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Hilfsweise,
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festzustellen, dass die Zwecke der Aufenthaltstitel der Kläger in den vorgenannten
Zeiträumen entsprechend zu notifizieren waren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und bezieht sich auf den ergangenen
Widerspruchsbescheid.
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Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 5. September 2007 mit einer
Entscheidung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten im vorliegenden Klageverfahren und in den Parallelverfahren - 3 K 777/06
-, - 8 K 2690/05 - sowie auf denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
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Das mit dem Hauptantrag erhobene Begehren ist unbegründet.
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Über die auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG bereits erteilten
Aufenthaltserlaubnisse hinaus haben die Kläger für den von ihnen bezeichneten
Zeitraum weder einen Rechtsanspruch auf die der Sache nach begehrten
Aufenthaltserlaubnisse nach anderen Vorschriften noch können sie - als ein Minus dazu
- die Bescheidung ihrer Anträge im Ermessenswege unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichtes beanspruchen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung für die sinngemäß geltend gemachten
Anspruchspositionen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage von §§ 25
Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 und 30 bzw. 32 AufenthG ist das Aufenthaltsgesetz in seiner
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aktuellen Fassung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei Verpflichtungsklagen auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen
eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss.
Vorbehaltlich von speziellen Übergangsreglungen ist damit das Aufenthaltsgesetz in
seiner Fassung maßgeblich, die es ab 28. August 2007 durch das Gesetz zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.
August 2007, BGBl I, 1970, (Richtlinienumsetzungsgesetz) erhalten hat. Dies gilt auch
für die hier strittige Frage, ob die Kläger für die Zeit ab Januar 2005, also für die Zeit vor
Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes, einen von der Beklagten noch nicht
erfüllten Anspruch auf Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel besitzen.
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Vgl. zu den vorstehenden Grundsätzen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom
16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, NVwZ 2005, 90.
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Der Kläger zu 1. kann für den von ihm beanspruchten Zeitraum keinen Aufenthaltstitel
nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) beanspruchen.
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Die ihm nach dem Ausländerrecht erteilte Aufenthaltsbefugnis setzt sich nach dem ab
Januar 2005 maßgeblichen Aufenthaltsgesetz nicht als ein solcher Aufenthaltstitel fort,
weil es dafür an den in § 101 Abs. 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen fehlt. Nach
dieser Vorschrift sind die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Überleitung
"Aufenthaltszweck und Sachverhalt", wie sie der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zu
Grunde lagen.
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Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an den Kläger zu 1) beruhte in tatsächlicher
Hinsicht auf der schwerwiegende Erkrankung seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2). In
dieser Person waren damit im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG nicht zu vertretende
Hindernisse gegeben, die einer Abschiebung bzw. freiwilligen Ausreise
entgegenstanden. Humanitäre Gründe waren es demnach, aus denen der Beklagte den
durch illegale Einreise erlangten Aufenthalt des Klägers zu 1) mit der als Auffangtitel
allein in Betracht kommenden Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30 ff. AuslG legalisierte.
Zwar ist diese Regelung des Aufenthalts auch zur Herstellung und Wahrung der
familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. den Wortlaut des § 31 AuslG)
ergangen, um damit den Gewährleistungen in Art. 6 des Gundgesetzes (GG) und Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Rechnung zu tragen.
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Der Aufenthaltszweck "Familie" war indes nicht in der Weise für die Titelerteilung
prägend, wie dies etwa beim Familien- oder Ehegattennachzug nach §§ 17,18 AuslG
oder nach Maßgabe der Nachfolgevorschriften in §§ 27 ff. AufenthG der Fall ist.
Letztgenannte Vorschriften stehen im 6. Abschnitt des 2. Kapitels des
Aufenthaltsgesetzes und regeln den "Aufenthalt aus familiären Gründen". Dieser
Abschnitt enthält Vorschriften über den Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 AufenthG),
den Familiennachzug zu Ausländern (§ 29 AufenthG), den Ehegattennachzug (§ 30
AufenthG), den Kindernachzug (§ 32 AufenthG) und den Nachzug sonstiger
Familienangehöriger (§ 36 AufenthG). Im Vordergrund steht der Aufenthaltszweck
"Familie". Das legt es nahe, dass ein Aufenthaltsrecht, das nicht aus diesem Zweck
hergeleitet wird, sondern auf humanitären Gründen (Krankheit) beruht, die lediglich
mittelbar die Wahrung der Familieneinheit erfordern, nicht etwa dem 6. Abschnitt über
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den "Aufenthalt aus familiären Gründen" zuzuordnen ist, sondern dem 5. Abschnitt über
den "Aufenthalt aus humanitären Gründen" unterfällt.
Allein diese Einordnung entspricht dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Prinzip der
Trennung der in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes jeweils näher
beschriebenen Aufenthaltszwecke. Danach ist ein Ausländer regelmäßig darauf
verwiesen, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen
abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten
Aufenthaltszwecke geschaffen hat.
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Vgl. zum sog. Trennungsprinzip: BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -,
NVwZ 2008, 333.
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Dementsprechend schließt § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den Familien- und damit auch
den Ehegattennachzug aus ("... wird nicht gewährt..."), wenn humanitäre Gründe den
Aufenthaltszweck prägen, weil der so genannte Stammberechtigte, von dem die
Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ableiten, Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG ist. Dieser
Ausschluss des Aufenthalts aus familiären Gründen ist bei der Überleitung der
Aufenthaltsbefugnis des Klägers zu 1) zu berücksichtigen, weil der Klägerin zu 2) als
der Stammberechtigten, wie noch auszuführen ist, allein ein Aufenthalt aus humanitären
Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zukommt.
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Vom Ausschluss des Aufenthalts aus familiären Gründen, ist auch nicht deswegen eine
Ausnahme zu machen, weil die dem Kläger zu 1) im Anschluss an die Krankheit der
Klägerin zu 2) erteilte Aufenthaltsbefugnis sich gerade aus dem besonderen Schutz der
ehelichen Lebensgemeinschaft durch Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergab, vgl. § 31
AuslG. Eine solche Ausnahme wäre systemwidrig. So darf der allein aus humanitären
Gründen gewährte Aufenthalt der Klägerin zu 2), die als Stammberechtigte das
"führende Aufenthaltsrecht" besitzt, nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 AufenthG nicht
verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Übertrüge man die
Aufenthaltsbefugnis des Kläger zu 1) angesichts dessen in einen Aufenthaltstitel auf der
Grundlage des Ehegattennachzugs nach § 30 AufenthG, widerspräche dies dem Zweck
der Vorschrift, nur das besondere Vertrauensinteresse auf Gewährung eines
längerfristigen Aufenthalts in Deutschland zu schützen, das durch die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens begründet wird. Ein
solches Vertrauen wird durch eine Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten nach §
25 Abs. 5 AufenthG gerade nicht begründet.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, a.a.O.
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Des Weiteren kann der Kläger zu 1) für den von ihm beanspruchten Zeitraum keinen
Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlangen. Auch dazu sind die nach §
101 Abs. 2 AufenthG maßgeblichen Fortgeltungskriterien ("Aufenthaltszweck und
Sachverhalt") nicht erfüllt. Der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis lag kein Sachverhalt zu
Grunde, der sich nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als eine
"außergewöhnliche Härte" für den Fall des Verlassens des Bundesgebietes und als
Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2
AufenthG verstehen ließe. Die Krankheit der Klägerin zu 2) war von Anfang an die
Grundlage der Gewährung von Aufenthaltsbefugnissen. Eine Titelverlängerung, bei der
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sich der Kläger zu 1) aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person
bezogene Sondersituation befand, scheidet aus.
Ebensowenig steht dem Kläger zu 1) für die in Rede stehende Zeit ein Aufenthaltstitel
nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu. Im Wege der Fortgeltung der Aufenthaltsbefugnis lässt
sich ein solcher nicht herleiten. So fehlt es mit Blick auf den der Erteilung der
Aufenthaltsbefugnis zu Grunde liegenden Sachverhalt (vgl. § 101 Abs. 2 AufenthG) an
der vom zuständigen Bundesamt zu treffenden Feststellung eines zielstaatsbezogenen
Abschiebungsverbotes, wie sie im Ausländerrecht in § 53 Abs. 1 bis 4 und 6 AuslG und
im Aufenthaltsrecht in § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG geregelt sind.
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Die Klägerin zu 2) kann für den betreffenden Zeitraum ebenfalls keinen Aufenthaltstitel
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG verlangen. Die dafür maßgeblichen
Fortgeltungskritierien sind - wie beim Kläger zu 1) - mangels einer spezifischen
Verlängerungssituation, die sich durch eine außergewöhnliche Härte bzw.
Sondersituation auszeichnet, nicht gegeben.
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Ebensowenig steht der Klägerin zu 2) für die in Rede stehende Zeit ein Aufenthaltstitel
nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu. Wie beim Kläger zu 1) fehlt es an der vom zuständigen
Bundesamt erfolgten Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots.
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Für die Kläger zu 3) und 4) ist nach den obigen Ausführungen keine
Anspruchsgrundlage ersichtlich, welche für den betreffenden Zeitraum über die erteilte
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hinaus die Erteilung von Titeln auf der
Grundlage von §§ 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 und 32 Aufenthaltsgesetz rechtfertigen
könnte. Für den Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG gilt das oben zum
Ehegattennachzug des Klägers zu 1) Gesagte sinngemäß. Die Kläger zu 3) und 4) sind
bei der Überleitung ihrer Aufenthaltsbefugnisse vom Aufenthalt aus familiären Gründen
nach Abschnitt 6 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen.
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Nach alledem hat der Beklagte die den Klägern erteilen Aufenthaltsbefugnisse in
rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage
von § 25 Abs. 5 AufenthG übertragen. Der auf die gegenteilige Feststellung gerichtete
Hilfsantrag der Kläger bleibt ohne Erfolg.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wird
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, vgl. § 124a Abs. 1 Satz
1 VwGO.
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