Urteil des VG Aachen vom 08.06.2010

VG Aachen (psychotherapeutische behandlung, schule, eltern, wechsel, privatschule, gymnasium, form, besuch, angemessener zeitraum, jugendamt)

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1357/07
Datum:
08.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1357/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die am 17. November 1990 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage im
Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII die Übernahme der Kosten des
Besuchs der I. -Schule in N. .
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Die Klägerin besuchte von 1997 bis 2001 die Grundschule in Wegberg. Zum Schuljahr
2001/2002 wechselte sie auf das N1. -L. -Gymnasium in X. . Seit der vierten Klasse der
Grundschule stellten sich bei der Klägerin psychosomatische Störungen in Form von
Sehstörungen, Atemnot oder Erbrechen von But ein. Diese somatischen Beschwerden
wurden im F. -Krankenhaus N. -S. behandelt. Seit Oktober 2003 wurde die Klägerin
durch die Ambulanz der psychiatrischen Klinik der Rheinischen Kliniken W. in F1.
betreut.
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Mit Bescheid vom 9. August 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin erstmals
Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der außerschulischen Dyskalkulie-
Therapie. Dieser Entscheidung lagen mehrere Stellungnahmen unter anderem der
Rheinischen Kliniken in W. und der Schule zugrunde. Mit Bescheid vom 19. September
2005 half der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als er ab dem 1.
August 2005 Eingliederungshilfe in Form der außerschulischen Dyskalkulie-Therapie
als ein Mal wöchentliche Einzelförderung in einem Umfang von bis zu vierzig Stunden
bewilligte. Am 14. Mai 2006 stellten die Eltern der Klägerin einen Verlängerungsantrag,
auf den zunächst nichts weiter veranlasst wurde. Dieser Antrag enthält den
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schriftsätzlichen Vermerk:
"Mit Herrn T. und Herrn G. wurde besprochen, dass im Bewilligungsbescheid bezüglich
der ambulanten Maßnahme darauf hinzuweisen ist, dass zu dem Antrag vom 7. Januar
2007 zu einem späteren Zeitpunkt gesondert Stellung genommen werde."
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In der von der Fachärztin Frau Dr. L1. und der Dipl.-Psych. L2. gefertigten
Stellungnahme der Rheinischen Kliniken W. wurde bei der Klägerin folgende
Diagnosen getroffen: Angst und depressive Störung gemischt ICD 10 F 41.2 gemischt
mit psychogenem Erbrechen Rechenstörung ICD 10 F 81.2 Weiter heißt es dort, dass
das Versagen der Jugendlichen auf einem bestimmten Gebiet (hier Rechnen) zur
Herabsetzung des Selbstwertgefühls führe und als mangelnde Kompetenz empfunden
werde. Es beständen soziale Beeinträchtigungen in zwei Bereichen; gehemmte soziale
Aktivitäten und Hemmungen sich am Schulunterricht zu beteiligen. Die allgemeine
intellektuelle Leistungsfähigkeit sei aufgrund der Befunde im Durchschnittsbereich
anzusiedeln. Ihre Stärke liege im Bereich "Sprachverständnis", Schwächen zeige sie im
Bereich der Wahrnehmungsgenauigkeit und der "geistigen Flexibilität". Da die
Rechenleistungen der Klägerin die auf die Höhe ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
bezogenen Grenzwerte unterschreiten, müsse weiter eine Teilleistungsstörung
diagnostiziert werden. Ohne eine fachgerechte ergänzende schulische und
außerschulische Förderung sei eine Aufarbeitung der Defizite im Rechnen nicht
möglich. Die Klägerin wirke durch ihre Rechenproblematik immer noch sehr stark
belastet. Sie zeige sich sehr motiviert und ehrgeizig, sei aber von starken Selbstzweifeln
an ihrer eigenen Leistungsfähigkeit geplagt. Im Zusammenhang mit Versagensängsten
v.a. im mathematischen Bereich treten bei ihr nach wie vor psychosomatische
Beschwerden (Erbrechen vor Klassenarbeiten) auf. Die Klägerin erlebe mittlerweile den
Bezug zwischen ihren Ängsten und dem Erbrechen bewusst. Diese negativen
Auswirkungen der Teilleistungsstörung dauerten bekanntermaßen schon länger als
sechs Monate an. Die Klägerin sei weiterhin von seelischer Behinderung bedroht, da
ihre Integration in die Schule und Peergroup erheblich erschwert sei. Es werde deshalb
dringend die Fortsetzung der außerschulischen (Dyskalkuie-) Förderung empfohlen.
Darüber hinaus sei eine psychotherapeutische Behandlung zur Reduktion dieser
Symptomatik und Verbesserung ihres Selbstwertgefühls zu empfehlen.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 monierte der Vater der Klägerin die Verzögerung
der Bescheidung des schriftlichen Antrags auf Verlängerung der außerschulischen
Dyskalkulieförderung vom 14. Mai 2005. Auf Veranlassung des Beklagten habe sich die
Klägerin nochmals einer Untersuchung in den Rheinischen Kliniken W. gestellt. Auch
nach Vorlage des Gutachtens sei nichts geschehen. Deshalb hätten die Eltern aus ihrer
Verantwortlichkeit für ihre Tochter entschieden, den Wechsel der Klägerin zur privaten I.
-Schule sobald wie möglich durchzuführen. Wie aus beigefügten Schreiben vom 14. Mai
2006 und 30. August 2006 an das N1. -L. -Gymnasium ersichtlich sei, habe die Klägerin
sich an den Leiter der Schule, Herrn N2. , gewandt, um eine lehrplankonforme
Förderung der Dyskalkulie zu erhalten, wie dies vom Schulamt für den Kreis Heinsberg
vorgeschlagen worden sei. Bedauerlicherweise habe es nur ein telefonisches Gespräch
mit dem Schulleiter gegeben, da dieser sich bei der Schulaufsicht zu dieser Frage
erkundigen wolle. Bei dieser Sachlage seien die Eltern zur Überzeugung gekommen,
dass die Klägerin an der Schule nicht ausreichend gefördert werde und deshalb ein
Wechsel auf die I. -Privatschule erforderlich sei. Dort werde eine individuelle Förderung
in einer kleineren Klasse ermöglicht und der psychologische Druck und die
psychosomatischen, gesundheitlichen Krankheitssymptome würden abgebaut. Es
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werde deshalb gefordert, dass der Beklagte die Einzelförderung beim
Lerntherapeutischen Institut bis zum Wechsel in die I. -Privatschule übernehme.
Mit weiterem Schreiben vom 7. Januar 2007 teilte der Vater der Klägerin dem Beklagten
mit, dass die Klägerin ab dem 10. Januar 2007 die I. -Privatschule in N. besuchen
werde. Die Dringlichkeit sei im Schreiben vom 12. Dezember 2006 mitgeteilt worden.
Sie sei durch das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland, Kliniken W. vom 16.
Oktober 2006 bestätigt worden.
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Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 bewilligte der Beklagte die Verlängerung der bislang
gewährten Eingliederungshilfe für die außerschulische Dyskalkulie-Förderung. Damit
verbunden war der Hinweis, dass zu dem Antrag auf Übernahme der Kosten für den
Besuch der I. -Schule in N. zu einem späteren Zeitpunkt Stellung genommen werde.
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Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 an die Rheinischen Kliniken W. bat der Beklagte
um Auskunft, ob bei der Klägerin eine Störung vorliege, die einer Beschulung an einer
öffentliche Schule entgegenstehe bzw. eine Regelbeschulung ausschließe, welche
flankierenden Maßnahmen aus medizinischer Sicht notwendig, damit der Besuch einer
öffentlichen Schule erfolgen könne sowie welche Schulform nach Anlagen und
Befähigung der Jugendlichen die geeignete Schulform sei. In der ergänzenden
Stellungnahme vom 16. Mai 2007 führten Frau Dr. L1. und die Diplom-Psychologin L2.
aus, dass die gestellten Fragen auf der Basis der Befunde vom 16. Oktober 2006
beurteilt werden könnten. Die dort diagnostizierte Dyskalkulie und die damit nach wie
vor im Zusammenhang stehende Selbstzweifel, Versagensängste und
psychosomatische Beschwerden beständen weite. Dadurch zeige sich die Integration
der Klägerin in die Schulsituation und die Peergroup weiterhin erschwert. Die Klägerin
und ihr Vater hätten jedoch geschildert, dass sie weiterhin das Gymnasium besuchen
wolle und dort zumindest den Realschulabschluss schaffen werde. Sie habe bis dahin
mit Förderung durch das Lerninstitut und die Eltern jeweils die Versetzung in die
nächsthöhere Klasse geschafft. Angestrebt werde der Abschluss der Oberschul- oder
Hochschulreife. Aufgrund der damals berichteten Schulsituation, der Testergebnisse
und der berichteten psychischen Befindlichkeit der Klägerin habe aus ärztlicher Sicht
dem Besuch einer Regelschule mit entsprechender lerntherapeutischer Unterstützung
und psychotherapeutischer Begleitung nichts entgegengestanden. Während der
Begutachtung sei über die Krebserkrankung der Mutter und deren Auswirkungen
berichtet worden. Da die Klägerin während dieser für sie sicherlich krisenhaften und
belastenden Situation, die im Januar 2007 in massive psychosomatische Beschwerden
gipfelte, nicht hier vorgestellt wurde, konnte dazu leider keine Aussage getroffen
werden. Da sich die Klägerin nach ihrer Umschulung auf die I. -Privatschule wieder sehr
viel freier und besser fühle, könne die Belastung und krisenhafte Zuspitzung Ende
2006/Anfang 2007 zwar der Beschreibung der Eltern entnommen werden, aber nicht
persönlich eingeschätzt werden. Durch den Schulwechsel scheine zumindest für die
Klägerin aktuell eine geeignete und sie entlastende Lösung gefunden worden. Zur
Frage der notwendigen flankierenden Maßnahmen könne nur auf die Befunde bei der
Begutachtung 2006 Bezug genommen werden. Damals erschien die Fortführung der
Lerntherapie und eine ergänzende psychotherapeutische Behandlung zur Reduktion
der psychosomatischen Beschwerden, der Selbstzweifel und Verbesserung des
Selbstwertgefühls indiziert. Zur Frage der geeigneten Schulform könne nur nochmals
auf die Empfehlung im Erstgutachten Bezug genommen werden, indem bei
Fortbestehen der Belastung trotz Lerntherapie und psychotherapeutischer Unterstützung
ein Wechsel auf ein Real- oder Gesamtschule angeregt worden sei. Da mittlerweile die
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zehnte Klasse des Gymnasiums besucht werde, erscheine eine erneute Empfehlung
des Schulwechsels überflüssig. Die Eltern seien jedoch auf eine mögliche
Überforderung der Klägerin mit dem Schulstoff des Gymnasiums hingewiesen worden.
Vonseiten der Ärzte sei damals der Besuch einer Privatschule nicht favorisiert worden.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. August 2007 die Bewilligung der
Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Privatschule ab. Die
Leistung der Jugendhilfe sei im Hinblick auf die Beschulung im öffentlichen
Schulsystem nachrangig. Die Eltern hätten die Entscheidung über den Schulwechsel
ohne Beteiligung der Schulbehörden und des Jugendhilfeträgers getroffen. Die
mögliche Beschulung der Klägerin im Rahmen des öffentlichen Schulsystems habe
weder im bisherigen Verlauf ihrer nahezu zehnjährigen Schullaufbahn noch aktuell
infrage gestanden und sei auch in der Schule nicht vorgetragen worden. Auch die
ärztlichen Stellungnahmen hätten dies nicht infrage gestellt. Den Widerspruch der
Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 zurück.
Zwar sei bei der Klägerin in der Vergangenheit eine Teilleistungsstörung festgestellt
und eine ambulante Dyskalkulie-Förderung zur Sicherung der schulischen Bildung
gewährt worden. Eine darüber hinausgehende Hilfegewährung in Form der Übernahme
der Kosten einer Beschulung an einer Privatschule komme zur Zeit nicht in Betracht. Die
Klägerin habe nicht den erforderlichen Nachweis geführt, dass eine Beschulung im
öffentlichen Schulsystem nicht habe sichergestellt werden können. Sie sei bis Mitte des
zehnten Schuljahres am N1. -L. -Gymnasium in X. im Rahmen des öffentlichen
Schulsystems beschult worden. Die Entscheidung des Schulwechsels sei allein von
den Eltern und der Klägerin getroffen worden. Die fachärztlichen Stellungnahmen der
Kinder- und Jugendpsychiatrie W. vom 13. Januar 2004, 16. Oktober 2006 und 16. Mai
2007 stellten die Beschulung im Rahmen des öffentlichen Schulsystems nicht infrage.
Auch der Hinweis, dass unter den Mängeln im Fach Mathematik auch andere Fächer zu
leiden gehabt hätten, gebe zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Bereits im
Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie W. vom 13. Januar 2004 sei darauf
hingewiesen worden, dass der Besuch des Gymnasiums die allgemeine intellektuelle
Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteige. Den Eltern sei deshalb geraten worden, über
einen Wechsel vom Gymnasium auf eine Real- oder Gesamtschule nachzudenken,
ohne dass dieser Vorschlag aufgegriffen oder in Abstimmung mit den Schulbehörden
gar in Gang gesetzt worden sei. Im vorliegenden Fall sei nicht ersichtlich, dass eine
Beschulung der Klägerin im öffentlichen Schulsystem nicht mehr möglich gewesen sei.
11
Die Klägerin hat am 6. Dezember 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren
weiterverfolgt. Sir rügt, dass die Klage schon wegen des fehlerhaften Ablaufs des
Verwaltungsverfahrens Erfolg haben müsse. So werde in den Verwaltungsvorgängen
der Eindruck mehrfach der Eindruck erweckt, als seien wegen der Gewährung von
Eingliederungshilfe für die klägerin im Jugendamt die Entscheidung vorbereitende
Hilfeplangespräche mit den Eltern, der Jugendlichen und Mitarbeitern des Jugend
durchgeführt worden, was aber nicht den Tatsachen entspreche. Bezüglich des hier im
Streit stehenden Zeitraums gelte dies etwa für den Hilfeplan vom 3. Januar 2006, der
ausdrücklich behaupte, das Ergebnis der Hilfeplangespräche vom 28. Juni 2006 und 13.
Dezember 2006 zu sein. Es habe weder an den genannten Tagen noch überhaupt ein
solches Hilfeplangespräch stattgefunden. Diese verfahrensfehlerhafte Behandlung habe
sich auch in den angegriffenen Sachentscheidungen niedergeschlagen. Die schulische
Laufbahn der Klägerin habe nur durch den Wechsel auf die Privatschule gesichert
werden können. Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides vom 16. August 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a
SGB VIII in Form der Kostenübernahme zum Besuch der I. -Schule in N. für die Zeit vom
10. Januar 2007 bis zum 9. Januar 2008 einschließlich der notwendigen
Schülerfahrtkosten zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Es sei
zwar einzuräumen, dass sich im Laufe des Klageverfahrens Fehler bei der Abwicklung
des Vorverfahrens herausgestellt haben. Diese stellten die Richtigkeit der getroffenen
Entscheidung nicht in Zweifel.
16
Die Klägerin hat ausweislich des von der Bezirksregierung Düsseldorf ausgestellten
Zeugnisses vom 27. November 2007 auf Grund einer abgelegten Externenprüfung die
Fachoberschulreife erworben. Sie hat die I. -Schule mit einem Abgangszeugnis nach
Klasse 12 verlassen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist teilweise - soweit sie den Zeitraum vom 12. Dezember 2006 bis zum 14. Juni
2007 betrifft - bereits als unzulässig abzuweisen,.
21
Für diesen Zeitraum ist der Zugang zu einer materiellen Entscheidung der
Verwaltungsgerichte durch § 36a Abs. 3 SGB VIII gesperrt. Diese Vorschrift, die durch
das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und
Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729
ff. zum 1. Oktober 2005 in das geltende Kinder- und Jugendhilferecht implementiert
wurde, sieht vor, dass ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei selbstbeschafften
Leistungen zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet werden
kann, wenn der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung
über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung
der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldete.
22
Diese Norm ist kein völliges Novum, sondern knüpft an die bereits vorhandene
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Antragserfordernis an,
23
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -,
BVerwGE 112, 98 ff. bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE
124, 83 ff.
24
Danach musste auch schon vor dem 1. Oktober 2005 der Hilfebedarf so rechtzeitig an
25
das Jugendamt herangetragen worden sein, dass der Jugendhilfeträger zu
pflichtgemäßer Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher
Hilfemaßnahmen in der Lage war,
so nochmals zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -
JAmt 2008, 600 f.
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Hier schließt diese Rechtslage die Hilfegewährung aus, weil der Beklagte erstmals mit
dem Schreiben vom 12. Dezember 2006 von dem geltend gemachten neuen Hilfebedarf
der Eingliederungshilfe und dem unmittelbar bevorstehenden Wechsel zur I. -Schule in
N. erfahren hatte. Die Klägerin besuchte dann ab dem 7. Januar 2007 diese Schule,
ohne dass vorher mit dem Jugendamt über diesen Bedarf und die bestehende
Problematik der Beschulung am N1. -L. -Gymnasium und einen etwaigen Wechsel zu
einer privaten Ergänzungsschule gesprochen worden war. Es liegt insoweit ein
typischer Fall der Selbstbeschaffung vor. Denn zu diesem Zeitpunkt waren weder die
medizinischen noch die schulischen abschließend Fragen geklärt, so dass eine Form
der Selbstbeschaffung vorlag, für die die Jugendämter nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht
einzutreten haben.
27
Andererseits führt das in § 36 a Abs. 3 SGB VIII ausgesprochene Verbot der
Selbstbeschaffung nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zum dauerhaften
Ausschluss der in Rede stehenden jugendhilferechtlichen Leistungen. Es ist insoweit an
die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Antragserfordernis
anzuknüpfen. Danach endet der durch das Verbot der Selbstbeschaffung "gesperrte"
Zeitraum, wenn dem Beklagten nach entsprechenden Ermittlungen alle für die
Entscheidung maßgeblichen Tatsachen vorliegen, eine (nachträgliche) Abklärung mit
Ärzten, etwaigen anderen Rehabilitationsträgern, oder anderen Trägern öffentlicher
Verwaltung - wie hier der Schule - erfolgt ist und ihm noch eine gewisse
Überlegungszeit für seine Entscheidung und deren Umsetzung in einen Bescheid
verblieben war. Dies ist zumindest der Zeitraum, der ihn ansonsten vor der Erhebung
einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO schützt,
28
vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März
2006 - 12 A 806/03-; so bereits Urteile vom 14. März 2003- 12 A 122/02 -, FEVS 55, 16
ff.
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Hier reicht das Abstellen auf diesen Dreimonatszeitraum nicht aus, weil die vom
Beklagten die mit Schreiben vom 27. Februar 2007 an die Rheinischen Kliniken W.
eigeleitete weitere medizinische Abklärung noch nicht abgeschlossen war. Eine längere
"Sperrzeit", die im Einzelfall gerade im Bereich der Eingliederungshilfe wegen der
Komplexität der Ermittlungen in Betracht kommen kann, erfordert hier das Ergebnis
dieser Ermittlungen abzuwarten. Dies war hier nach Eingang der ergänzenden
Stellungnahme der Rheinischen Kliniken W. vom 16. Mai 2007 der Fall, der ausweislich
des Eingangsstempels am 31. Mai 2007 erfolgte. Danach ist dem Beklagten noch ein
angemessener Zeitraum zur Verarbeitung dieser Stellungnahme und Fertigung des
Bescheides zu belassen, den das erkennende Gericht mit zwei Wochen veranschlagt.
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An dem darauffolgenden Tag - hier also dem 15. Juni 2007 - konnte sich der Beklagte
nach der Einschätzung des Gerichts nicht mehr mit Erfolg auf das Verbot der
Selbstbeschaffung berufen, sondern die Klägerin durfte eine sachliche Bescheidung
ihres Antrags erwarten. Dies hat zur Folge, dass auch ab diesem Zeitpunkt die
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materiellrechtliche gerichtliche Kontrolle einsetzt.
Aber auch soweit die Bescheide des Beklagten vom 16. August 2007 und der
Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 für die Zeit ab dem 15. Juni 2007 bis
zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2007/2008 einer rechtlichen Überprüfung in der
Sache unterliegt, erweisen sie sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in
ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den
Beklagten auf Übernahme der in diesem Zeitraum für den Besuch der I. -Schule in N.
entstandenen Kosten.
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Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf
Eingliederungshilfe, wenn 1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne
dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ist hinsichtlich der
Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die
Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für
medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu erstellen.
Schließlich bestimmt § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII, dass in den Fällen, in
denen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich sind, bei der Aufstellung und Änderung
des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme
nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt werden soll.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze geht das erkennende Gericht zwar davon aus,
dass bei der Klägerin die seelische Gesundheit in der Zeit vom 15. Juni 2007 bis zum
Ende des 1. Schuljahres 200/2007 länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter
typischen Umstand abgewichen ist. Diese Überzeugung des Gerichts stützt sich auf die
ihm vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen der Rheinischen Kliniken vom 16. Oktober
2006 und 19. Mai 2007. Dort haben Frau Dr. L1. und die Diplom-Psychologin L2. dies
für das Gericht ebenso nachvollziehbar ausgeführt wie eine Teilhabebeeinträchtigung.
34
Hinsichtlich einer Teilhabebeeinträchtigung gilt, dass diese im fachlichen
Zusammenwirken von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter
Federführung des Jugendamtes nachvollziehbar und rechtlich überprüfbar zu treffen ist.
Es ist insbesondere darzulegen, welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld
von dieser Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der
Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen feststellen
und die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ermitteln. Wie mit dem
Beklagten bereits mehrfach erörtert, stellt das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII
eine der wesentlichen Neuerung des Instrumentariums der Kinder- und Jugendhilfe im
SGB VIII dar, mit dem verwaltungsrechtlich die Steuerung pädagogischer Prozesse
bewältigt werden soll. Das Hilfeplanverfahren stellt deshalb auch den geeigneten
Rahmen zur umschriebenen Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung dar. Die
Entscheidungsfindung der Jugendämter sollte sich - etwa bei Hilfen im schulischen
Bereich - nicht darauf beschränken, schriftliche Stellungnahmen von Eltern, Ärzten,
Therapeuten und Schulen einzuholen. Vielmehr sollte das Jugendamt in der Regel
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nach Eingang dieser schriftlichen Stellungnahmen ein Hilfeplangespräch anberaumen,
in dem die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen dieser beteiligten Stellen
(Eltern, Schule, Facharzt und Jugendamt) erörtert werden. Nach der Erfahrung des
Gerichts, die auf einer Reihe ähnlich gelagerter Verfahren seit etwa dem Jahr 2000
beruhen, lernen die beteiligten Stellen in einem solchen Hilfeplangespräch häufig
erstmals die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen zu dem zu
entscheidenden Fall kennen, räumen Missverständnisse aus, kommen zu
abweichenden Bewertungen, begründen ihre Auffassung detaillierter als zuvor oder
revidieren sie. Häufig werden erst in einem so ausgestalteten Hilfeplangespräch die
Möglichkeiten einer den individuellen Beeinträchtigungen gerecht werdenden
Beschulungsmöglichkeiten im öffentlichen Schulsystem entwickelt. In jedem Fall führt
eine solche Verfahrensweise dazu, die tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung so
zu verbreitern, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang, den die Gerichte bei der Beurteilung
der Rechtmäßigkeit der Hilfe zu beachten haben, überhaupt erst vorliegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff.
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Danach ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit
einer geeigneten Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen
Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und von
mehreren Fachkräften handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit
erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten
Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die
verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob
allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen
eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden
sind.
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Verfahrensrechtlich hat der Beklagte zwar weder mit dem Schulamt Rücksprache
genommen, noch überhaupt ein Hilfeplangespräch durchgeführt, noch etwa mit den
obengenannten Teilnehmerkreis ein solches Gespräch auch nur anberaumt. Ein
Gespräch mit der Klägerin, um sich im Gespräch selbst einen Eindruck von dem
Betroffenen zu machen, ist gleichfalls nicht erfolgt. Unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben (§ 35 a Abs. 1a SGB VIII, § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB
VIII) hat diese Verfahrensweise zur Konsequenz, dass der Beklagte die Frage, inwieweit
im streitbefangenen Zeitraum eine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers vorgelegen
hat, nicht ausreichend aufgeklärt hatte und deshalb keine sachgerechte Entscheidung
treffen konnte. In dieser Situation war aber die Sache nicht zur Neubescheidung an das
Jugendamt zurückzuverweisen, sondern nach der zwischenzeitlich erfolgten Aufklärung
im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes vom Gericht selbst zu entscheiden. Dies
nicht zuletzt unter der Erwägung, dass dem Verwaltungsverfahren im deutschen
Rechtsmittelsystem vor allem eine dienende Funktion zukommt, um durch Einhaltung
der Verfahrensvorschriften die zutreffende Entscheidung zu finden. Sieht die Behörde
von der Einhaltung dieser Verfahrensvorgaben ab, kann das Gericht an ihrer Stelle
selbst entscheiden.
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Nach Auffassung des Gerichts steht aber nach den vorliegenden zeitnahen
Stellungnahmen der Frau Dr. L1. und der Dipl-Psych. L2. der Rheinischen Kliniken W.
vom 16. Oktober 2006 und 19. Mai 2007 zwar eine Teilhabebeeinträchtigung bezüglich
der Bereiche Integration in die Schule und Peergroup vor. Diese erforderten aber im
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streitbefangenen Zeitraum zum angestrebten schulischen Erfolg und dem
Schulabschluss "Mittlere Reife" wegen der Teilleistungsstörung Rechnen nur eine
außerschulische Dyskalkulieförderung und wegen der massiven psychosomatischen
Störungen - wie dem Erbrechen vor besonderen schulischen Anforderungen - eine
begleitende psychotherapeutische Behandlung - die von der Krankenkasse und nicht
vom Jugendamt zu finanzieren ist - nicht aber den Besuch einer Privatschule. An keiner
Stelle dieser Stellungnahmen ist davon die Rede, dass die Klägerin zum Erwerb eines
schulischen Abschlusses zwingend einer besonderen Struktur wie etwa kleiner Klassen
oder weiterer besonderer pädagogischer Fördermaßnahmen bedarf. Der Umstand, dass
kleinere Klassen das Lernklima verbessern und allgemein den Lernerfolg der Schüler
erleichtern, begründet noch keinen Anspruch auf entsprechende Unterstützung in Form
der Finanzierung des Privatschulbesuchs im Rahmen der Eingliederungshilfe. Auch das
Überweisungszeugnis des N1. -L. -Gymnasiums in X. vom 19. Januar 2007 gibt zu
keiner abweichenden Entscheidung Anlass. Es wäre wegen der Note "mangelhaft" in
den Fächern Mathematik und Deutsch zum Ende des 1. Schulhalbjahres 2006/2007 das
Erreichen des Klassenziels der Klasse 10 - wie sicherlich bei noch einer gewissen Zahl
anderer Schüler - zwar zweifelhaft aber nicht unmöglich gewesen. Im Übrigen hatte die
Klägerin - nicht zuletzt wegen der außerschulischen lerntherapeutischen Förderung
durch den Beklagten - bis dahin noch keine Klasse wiederholen müssen. Bei dieser
Sachlage kann an dieser Stelle offenbleiben, inwieweit die Teilleistungsstörung und die
damit verbundene Eingliederungsproblematik der Klägerin durch den Besuch der
Schulform Gymnasium verstärkt auftritt, wie insbesondere die Stellungnahme der
Rheinischen Kliniken W. vom 13. Januar 2004 nahelegt. Auch wenn die Klägerin das
Gymnasium nach dem Erwerb der Fachoberschulreife hätte verlassen müssen,
rechtfertigte dies wegen der von der Klägerin angestrebten Schulabschlüsse
Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife den Wechsel zur Privatschule.
Denn das öffentliche Schulsystem bietet heute zahlreiche Möglichkeiten des Erwerbs
des Hochschulzugangs über Fachschulen, Fachoberschulen und Berufskollegs neben
den "traditionellen" Möglichkeiten des sogenannten "zweiten Bildungswegs" wie etwa
Abendschulen. Es kann bei der gegebenen Sachlage an dieser Stelle weiter
offenbleiben, inwieweit in Zusammenarbeit von Schulamt und Jugendamt auch zum
Jahresende 2006/Anfang 2007 im 10. Schuljahr noch ein Wechsel vom Gymnasium zu
Real- oder Gesamtschule möglich gewesen wäre. Denn die Eltern haben auf eine
solche Kooperation nicht hingewirkt, sondern - wie sie in ihrem Schreiben vom 12.
Dezember 2006 selbst ausgeführt haben - in Ausübung ihres Elternrechts den Wechsel
zur I. -Schule selbst - und das heißt in eigener Verantwortung - beschlossen. Das heißt,
dass sie in letzter Konsequenz auch für die finanziellen Risiken dieser Entscheidung
einstehen müssen. Auch wenn das Gericht eine Verärgerung der Eltern der Klägerin
über das Ausbleiben der Entscheidung über den Antrag vom 14. Mai 2006 auf
Fortführung der außerschulischen Dyskalkulieförderung nachvollzieht und eine schwere
Erkrankung der Mutter der Klägerin in diesem Zeitraum in Rechnung stellt, was
sicherlich auch die psychische Belastung für die Klägerin noch verstärkte, führen diese
besonderen Umstände nicht zu einem Absehen oder Absenken der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form der
Kostenübernahme für den Privatschulbesuch.
Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte die Kosten der Beschulung der Klägerin mit
Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schule nach § 10 Abs. 1 SGB VIII ablehnen
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die
Kostenquotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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