Urteil des VG Aachen vom 11.07.2002

VG Aachen: firma, lebensversicherung, aufschiebende wirkung, versorgung, rückforderung, rente, versicherungsnehmer, abfindung, vollstreckung, auskunft

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1090/00
Datum:
11.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1090/00
Tenor:
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 4. März 1998
und 21. September 1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12.
April 2000 verpflichtet, bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge und
bei der Ruhensregelung die bei der "B. M. M1. " geschlossenen
Versicherungsverträge 000000 und 00000 unberücksichtigt zu lassen.
Die Rückforderung von Versorgungsbezügen von mehr als 26.621,00
DM wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes und die
Rückforderung von Versorgungsbezügen.
2
Nach Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze setzte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung NRW (LBV) mit Bescheid vom 27. Juni 1995 die
Versorgungsbezüge des Klägers fest. Der Bescheid enthielt den Hinweis darauf, dass
die Zahlung der Versorgungsbezüge unter dem ständigen Vorhalt der Anpassung an die
jeweiligen rechtlichen und persönlichen Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt
stehe. Unter Berücksichtigung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtes
(BeamtVG a.F.) wurde der Ruhegehaltssatz auf 73 vom Hundert festgesetzt, wobei nach
§ 67 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BeamtVG a. F. Zeiten des Erwerbs besonderer
Fachkenntnisse als Vordienstzeiten je zur Hälfte angerechnet wurden für die Zeit vom
18. Januar 1956 bis zum 15. Januar 1960, vom 17. Januar 1963 bis zum 19. Januar
1964 und vom 20. Januar 1964 bis zum 19. Januar 1974. Die Brutto-
Versorgungsbezüge beliefen sich danach auf 8.985,74 DM monatlich.
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Mit einem Bescheid über die Neufestsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge
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vom 4. März 1998 bewertete das LBV freiwillige Versicherungsbeträge des Klägers wie
Pflichtbeiträge und setzte es den Ruhegehaltssatz auf 72 v.H. herab. Vom Kläger
wurden zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 94.929,71 DM zurück
gefordert. Hinsichtlich des nach Ansicht des Landesamtes noch nicht geklärten
Sachverhalts bzgl. von ehemaligen Arbeitgebern zugunsten des Klägers
abgeschlossener Lebensversicherungen blieb eine weitere Ruhensregelung
ausdrücklich vorbehalten.
Der Kläger erhob Widerspruch und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz
bei der erkennenden Kammer nach; nachdem der Beklagte die auf der Grundlage des
Bescheides vom 4. März 1998 erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge im
Wesentlichen aufgehoben hatte, wurde das gerichtliche Eilverfahren (1 L 444/98) nach
übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt.
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Auf der Grundlage eines Erlasses des Finanzministeriums vom 26. August 1998 (B
3010-55.0.1-IV B 4) erließ das LBV am 21. September 1998 einen vorläufigen
Regelungsbescheid für die Zeit ab 1. Oktober 1998, mit dem es den Ruhegehaltssatz
des Klägers unter Berücksichtigung fiktiver Renten aus Lebensversicherungen, die nach
Ansicht der Behörde von ehemaligen Arbeitgebern des Klägers finanziert worden
waren, auf 49 vom Hundert festsetzte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass wenn andere Versorgungsleistungen (z. B. aus von Arbeitgebern
finanzierten Lebensversicherungen) bezogen würden, nach Tz. 11.0.10 Satz 2 der
Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorungsgesetz (BeamtVGVwV)
Vordienstzeiten nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten
berücksichtigt werden dürften, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere
Gesamtversorgung als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergäbe. Nach §
62 BeamtVG sei der Kläger verpflichtet, die für eine endgültige Festsetzung der
Versorgungsbezüge benötigten Nachweise über die Höhe der aus den von den
damaligen Arbeitgebern finanzierten Lebensversicherungen vorzulegen, wozu er nicht
bereit sei. Unter Beachtung des Erlasses des Finanzministeriums vom 26. August 1998
sei mangels prüffähiger Unterlagen von der ungünstigsten Höhe der in Betracht
kommenden Versicherungsleistungen ausgegangen worden.
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Der Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und wandte sich mit einem
Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen 1 L 1601/98
gegen die im Bescheid angeordnete sofortige Vollziehung. In dem gerichtlichen
Eilverfahren legte er Bescheinigungen der "B. M. M1. " Versicherung zu drei bereits
ausgezahlten Versicherungen vor. In der am 1. Dezember 1969 abgeschlossenen
Lebensversicherung mit der Nr. 00000 war der Kläger als versicherte Person und für die
Zeit vom 1. Dezember 1969 bis zum 29. September 1971 die Maschinenfabrik und
Eisengießerei A. C. , danach bis zur Beitragsfreistellung am 21. Oktober 1981 der
Kläger als Versicherungsnehmer aufgeführt. In der am 1. Januar 1967 abgeschlossenen
Lebensversicherung mit der Nr. 891780 war der Kläger als versicherte Person und für
die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zum 29. September 1971 die Firma C. , danach bis zur
Beitragsfreistellung am 31. Oktober 1981 der Kläger als Versicherungsnehmer
angegeben. In der am 1. Oktober 1968 abgeschlossenen Lebensversicherung mit der
Nr. 0000 war der Kläger als versicherte Person und Versicherungsnehmer bezeichnet.
Zusätzlich teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass der Kläger mit Ausnahme der
Zeiten, in denen die Firma C. Versicherungsnehmereigenschaft innegehabt habe, die
Versicherungen als private Kapital bildende Lebensversicherungen geführt habe. Zu der
vierten Lebensversicherung bei der "C1. M1. " führte der Kläger aus, dass hierzu keine
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Beiträge von Arbeitgeberseite aufgewendet worden seien. Er habe sie nach der Geburt
des ersten Kindes abgeschlossen und sie sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens
als Zugewinnausgleich an die geschiedene Ehefrau übertragen worden.
Einen Beschluss vom 23. Februar 1999 im Verfahren 1 L 1601/98, durch den die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid vom 21.
September 1998 wiederhergestellt worden war, hob das Oberverwaltungsgericht NRW
mit Beschluss vom 7. Juni 1999 (6 B 620/99) auf und lehnte den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ab.
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Auf der Grundlage einer Besprechung im Landesamt, an der Vertreter des
Finanzministeriums und des Wissenschaftsministeriums teilnahmen, und nach Eingang
eines Erlasses des Finanzministeriums vom 9. Dezember 1999 gab das LBV den
Widersprüchen des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2000 teilweise
statt. Wegen der Berücksichtigung der beiden Lebensversicherungen mit den Nummern
00000 und 000000 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die
ursprüngliche Erstattungsforderung des Landes in Höhe von 94.929,71 DM aus dem
Bescheid vom 4. März 1998 ermäßigte sich um den Betrag von 68.308,26 DM auf
26.621,45 DM. Nach Durchführung der Neuberechnung der Versorgungsbezüge in
Verbindung mit einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV sowie der
Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG jeweils rückwirkend ab 1. August 1995 ergab sich
eine verbleibende Zuvielzahlung von 2.031,09 DM, die zurückzuzahlen dem Kläger in
zwei Raten gestattet wurde. Der Restbetrag von 26.621,45 DM war bereits mit den
laufenden Rateneinbehaltungen abgerechnet worden. Zur Begründung wies das LBV
u.a. darauf hin, dass eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV
durchzuführen gewesen sei, weil ein Arbeitgeber die Finanzierung zweier
Lebensversicherungen vorgenommen habe. Hierbei handele es sich um die
Lebensversicherungsverträge bei der "B. M. M1. " Nr. 000000 und Nr. 00000, die der
damalige Arbeitgeber als Rückdeckungsversicherung zur Absicherung von
Versorgungszusagen abgeschlossen habe. Diese Lebensversicherungen seien dem
Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Firma übertragen worden und hätten damit
seiner Alterssicherung gedient. Die Rente aus der Versicherung Nr. 000000 hätte sich
nach Auskunft der Versicherungsgesellschaft auf monatlich 288,00 DM belaufen, wenn
sie bei seinem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis beitragsfrei gestellt worden
wäre. Für die zweite Versicherung errechne sich ein monatlicher Rentenbetrag von
13,24 DM. Durch die Anrechnung beider Beträge auf die Versorgungsbezüge ergebe
sich ein verminderter Ruhegehaltssatz von 59 vom Hundert, der in die
Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG einfließe. Ein Absehen von der Rückforderung
aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da insbesondere die notwendige
Alimentierung des Klägers weiterhin gesichert sei. Es werde ihm gestattet, den Betrag
von 2.031,00 DM in zwei Raten à 1.015,55 DM zurückzuzahlen, die von den laufenden
Versorgungsbezügen einbehalten würden.
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Der Kläger hat am 16. Mai 2000 Klage erhoben. Er hält die Festsetzung des
Ruhegehaltssatzes auf 59 vom Hundert für rechtswidrig und verweist darauf, dass
lediglich die Anwendung der 2. Alternative von Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV - die
Berücksichtigung anderer Versorgungsleistungen - in Betracht komme. Bei den beiden
vom LBV auf die Versorgungsbezüge angerechneten Lebensversicherungen der "B. M.
M1. " mit den Versicherungsnummern 000000 und 00000 handele es sich indes nicht
um solche anderen Versorgungsleistungen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der
Regelung in Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV, eine Besserstellung von
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Versorgungsempfängern zu vermeiden, die nicht ihr gesamtes Berufsleben im
Öffentlichen Dienst verbracht hätten, gehörten zu den anderen Versorgungsleistungen
im Sinne von Tz. 11.0.10 Satz 2 BeamtVGVwV nur die Leistungen aus befreienden
Lebensversicherungen, nicht jedoch Leistungen aus sonstigen privaten
Lebensversicherungsverträgen. Um befreiende Lebensversicherungen habe es sich bei
den beiden Versicherungen indes nicht gehandelt. Vielmehr habe er während seiner
Beschäftigung bei der Firma C. ohne Unterbrechung unter Beteiligung des Arbeitgebers
den Beitragshöchstsatz in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Die
Lebensversicherungsverträge seien ihm als Abfindung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses überlassen worden. Unabhängig davon sei die Berücksichtigung
der Versicherung mit der Nr. 00000 fehlerhaft, weil nach Auskunft der Gesellschaft aus
ihr keine Rente gezahlt worden wäre, wenn er sie per 1. Oktober 1971 beitragsfrei
gestellt hätte.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 4. März 1998 und 21. September
1998 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2000 zu verpflichten, bei der
Festsetzung der Versorgungsbezüge und bei der Ruhensregelung die bei der "B. M. M1.
" geschlossenen Versicherungsverträge 000000 und 00000 unberücksichtigt zu lassen
und die Rückforderung von Versorgungsbezügen von mehr als 26.621,00 DM
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt
ergänzend vor, das Finanzministerium NRW teile die Auffassung, dass eine
Lebensversicherung, zu der ein Arbeitgeber wenigstens die Hälfte der Zuschüsse
geleistet habe, auch dann eine Leistung im Sinne des Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV
darstelle, wenn sie keine befreiende Wirkung für die gesetzliche Rentenversicherung
habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Streitakten der Verfahrens 1 L 444/98 und 1 L 1601/98 sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Die Anrechnung fiktiver Rentenbeträge von
monatlich 288,00 DM und 13,24 DM auf die Versorgungsbezüge des Klägers ist
rechtswidrig. Der Beklagte ist verpflichtet, die Versorgungsbezüge ohne
Berücksichtigung von Lebensversicherungsverträgen zu berechnen und auszuzahlen, §
113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Versorgung des Klägers richtet sich nach § 67 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der
Zurruhesetzung am 31. Juli 1995 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 16 a des Gesetzes
zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes
sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVG ÄndG 1993) vom 20.
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September 1994 (BGBl. I S. 2442) - BeamtVG 93 -. Nach § 67 Abs. 1 BeamtVG 93
gelten für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen - wie
dem Kläger - die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Renten ist in § 55 Abs. 1 BeamtVG 93 geregelt. Nach Satz 1 werden
Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten
Höchstgrenze gezahlt. Nach Satz 2 Nr. 3 gelten als Renten Leistungen aus einer
befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses im Öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge
oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2
nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung
oder Abfindung gezahlt, so tritt nach Satz 3 an die Stelle der Rente der Betrag, der vom
Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.
Eine Berücksichtigung der im Fall des Klägers in Rede stehenden, zu seinen Gunsten
von früheren Arbeitgebern bei der "B. M. M1. " abgeschlossenen, an ihn bereits
ausgezahlten Lebensversicherungsverträgen kommt nach dieser Vorschrift nicht in
Betracht, da die früheren Arbeitgeber des Klägers der freien Wirtschaft angehörten.
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Andererseits hat das LBV berücksichtigt, dass bei der Berechnung der
Versorgungsbezüge des Klägers zu seinen Gunsten umfangreiche Zeiten nach § 67
Abs. 2 Satz 3 BeamtVG als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten angerechnet worden sind.
Die Anrechnung der Tätigkeit des Klägers in der freien Wirtschaft als Vordienstzeiten
führt zu einem maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 75 vom Hundert, wie in der Anlage 2
zum Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt worden ist. Während dieser
Beschäftigungszeit außerhalb des Öffentlichen Dienstes sind die in Rede stehenden
Lebensversicherungen zugunsten des Klägers begründet worden, was das LBV
bewogen hat, eine Vergleichsberechnung auf der Grundlage von Tz. 11.0.5
BeamtVGVwV anzustellen. Diese Verfahrensweise ist rechtswidrig.
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Es bestehen bereits Zweifel, ob die Anwendung dieser Regelung nicht bereits deshalb
ausscheidet, weil der Kläger unter die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs.
BeamtVG fällt und eine Vergleichsberechnung in diesem Fall entfällt, weil die in
Betracht kommenden Vordienstzeiten nach Tz. 67.2.3 BeamtVGVwV zwingend
anzurechnen sind.
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Selbst wenn man aber eine Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV für
zulässig erachtet, weil die Lebensversicherungen des Klägers nicht aus einem
Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst herrührten, führt dies dennoch nicht zu
einer Anrechnung von fiktiven Beträgen aus diesen Versicherungen auf die
Versorgungsbezüge des Klägers.
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Gemäß Tz 67.2.2.2 BeamtVGVwV sind Zeiten einer Tätigkeit, in denen - wie im Falle
des Klägers - besondere Fachkenntnisse erworben wurden, solche im Sinne des § 11
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a BeamtVG, wobei es ausreicht, dass sie für die Wahrnehmung
des Amtes förderlich gewesen sind. Nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV dürfen Zeiten nach
§ 11 BeamtVG in Fällen, in denen Versorgungsleistungen im Sinne der Tz. 11.0.10 Satz
2 BeamtVGVwV bezogen werden, nur teilweise oder überhaupt nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre
Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zzgl.
Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Nach Tz.
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11.0.10 BeamtVGVwV sind auch andere Versorgungsleistungen, z. B. Leistungen aus
der betrieblichen Altersversorgung und der Ärzteversorgung zu berücksichtigen. Nach
Sinn und Zweck der Regelung muss die Festsetzungsbehörde bei der Entscheidung
über die Ruhegehaltfähigkeit einer § 11 BeamtVG unterfallenden Tätigkeit darauf
achten, dass der Betroffene nicht besser gestellt wird als ein Beamter, der, ohne eine
vergleichbare Vortätigkeit zu durchlaufen, in das Beamtenverhältnis eingetreten ist. Es
geht um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-
Beamten". In diesem Zusammenhang dürfte Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV nur noch für
solche Versorgungsleistungen gelten, die von § 55 BeamtVG ausgenommen sind,
vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III,
Loseblattsammlung, Stand: März 2001, § 11 BeamtVG Rdnr. 26.
25
Als "andere Versorgungsleistungen" werden alle einmaligen und laufenden Leistungen
angesehen, bei denen nach Leistungsgrund und Leistungsform feststeht, dass sie zur
Versorgung des Berechtigten (und seiner Hinterbliebenen) auf Grund einer
Berufstätigkeit für den Fall der Erwerbsminderung, Erreichung der Altersgrenze oder des
Todes bestimmt sind (Erwerbsersatzeinkommen),
26
vgl. Schmalhofer a.a.O.
27
Hiernach wurde auch für die anzustellende Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5
BeamtVGVwV die Auffassung vertreten, dass Lebensversicherungen, zu denen der
Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge entrichtet hatte, nur dann "andere
Versorgungsleistungen" im Sinne der Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV seien, wenn sie für die
Rentenversicherung befreiende Wirkung entfalteten,
28
vgl. Schachel a. a. O.
29
Eine solche Versorgungsleistung kann beispielsweise die Direktversicherung des
Arbeitgebers für den Arbeitnehmer gemäß § 40b EStG oder die Lebensversicherung der
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreien Angestellten nach Art. I § 1
AnVNG sein, zu deren Beiträgen oder Prämien der öffentliche oder private Arbeitgeber
Zuschüsse geleistet hat (vgl. z.B. § 14 des Versorgungstarifvertrages v. 4. Nov. 1966,
GMBl. S. 627),
30
vgl. Schmalhofer a.a.O. Anm. 3.8.
31
Nimmt der Beamte anstelle einer laufenden Versorgungsleistung eine
Beitragsrückgewähr in Anspruch, ist - wie vom LBV vorgenommen und auch in der
Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG vorgesehen - eine hypothetische
Versorgungsleistung zu berechnen und zu berücksichtigen,
32
vgl. Schachel, a. a. O. m. w. N.
33
Die zugunsten des Klägers von seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträge hatten jedoch keine befreiende Wirkung in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Kläger
während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses
Versicherungs-(Höchst-)Beträge unter Beteiligung der jeweiligen Arbeitgeber in die
gesetzliche Rentenversicherung bei der Bundesknappschaft eingezahlt hat. Für ihn
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bestand aus damaliger Sicht keine Veranlassung, für die Zeit nach seiner aktiven
Beschäftigung vorsorglich ein Erwerbsersatzeinkommen zu begründen. Vielmehr
erscheint seine Behauptung nachvollziehbar, verständlich und glaubhaft, wonach er es
in Verhandlungen mit seinen jeweiligen Arbeitgebern erreicht hatte, dass zusätzlich zu
seinen Bezügen zu seinen Gunsten Lebensversicherungsverträge abgeschlossen
wurden, deren Beiträge die Arbeitgeber einzahlten. Zwar handelte es sich formal um
eine Regelung der Altersvorsorge, wie Seite 2 des zwischen der Firma A. C. und dem
Kläger geschlossenen Einstellungsvertrag vom 15. Dezember 1966 ausweist.
Tatsächlich ergibt sich indes aus dem insoweit abgeschlossenen, dem
Einstellungsvertrag als Anlage beigefügten Sondervertrag, dass in erster Linie eine
Betriebsrente als zusätzliche Versorgungsleistung vereinbart worden war und die
Lebensversicherung zugunsten des Klägers der Firma zur Rückdeckung dienen sollte.
Demgemäß wurde weiter vereinbart, dass die Firma bei einem vorzeitigen, nicht vom
Kläger zu vertretenden Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ihm eine
Abfindung in Höhe des Deckungskapitalwertes der abgeschlossenen
Rückdeckungsversicherung gewähren werde; anstelle des Abfindungsbetrages konnte
die Firma - wie geschehen - dem Kläger die Rückdeckungsversicherung zur freien
Verfügung überlassen. Diese vertragliche Ausgestaltung, die an eine Altersvorsorge
lediglich anknüpft, tatsächlich aber - wie das Beispiel des Klägers zeigt - nicht zur
Begründung von Versorgungsleistungen führte, sowie die tatsächliche
Zurverfügungstellung der Lebensversicherung bei Ausscheiden des Klägers aus der
Firma machen deutlich, dass es sich nicht um eine echte Versorgungsleistung für das
Alter gehandelt hat. Vielmehr waren derartige Vereinbarungen für Spitzenkräfte der
Wirtschaft in der Vergangenheit durchaus üblicher Bestandteil der Gehaltsvereinbarung
und brachten dem Begünstigten den Vorteil, nach Ablauf der Sperrfrist von zwölf Jahren
einen steuerfreien Gehaltsbestandteil zu erhalten.
Bei dieser Sachlage lässt sich nach der vorgenannten Definition des
Erwerbsersatzeinkommens jedenfalls nicht mit Sicherheit feststellen, dass die
Lebensversicherungen nach Leistungsgrund und -form der Versorgung des Klägers
dienen sollten. Hinsichtlich dieser Feststellung des Versorgungscharakters der
Lebensversicherungen ist aber der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, denn
dieser Umstand stellt ein für ihn günstiges Tatbestandsmerkmal der Tz. 11.0.5
BeamtVGVwV in Verbindung mit 11.0.10 BeamtVGVwV dar, auf das er sich für die
Anrechnungsentscheidung beruft. Dieser Beweis des Versorgungscharakters ist ihm
nach den zuvor erfolgten Darlegungen indes nicht gelungen.
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Demnach ist das LBV zu einer neuen Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers
und einer neuen Rentenberechnung verpflichtet, bei der fiktiv errechnete Leistungen aus
den bei der "B. M. M1. " abgeschlossenen Versicherungsverträgen mit den Nummern
00000 und 000000 unberücksichtigt zu lassen sind.
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Da die Rückforderung von Versorgungsbezügen von mehr als 26.621,00 DM auf der
rechtswidrigen Berücksichtigung der Lebensversicherungen beruht, ist sie aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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