Urteil des VG Aachen vom 13.12.2006
VG Aachen: gesellschaft mit beschränkter haftung, grundstück, freiwillige leistung, eigentümer, öffentlich, beitragspflicht, verfügung, geschäftsführer, gesellschafter, eigentum
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 584/03
Datum:
13.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 584/03
Tenor:
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. August 2002 und
dessen Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 werden
aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den gezahlten
Erschließungsbeitrag in Höhe von 62.898,38 EUR zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
2.900,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für
die Herstellung der Erschließungsanlage " X. /L. " von der T.--straße bis zur E. Straße in
F. .
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Für das Gebiet besteht seit dem Jahre 1975 der mehrfach geänderte Bebauungsplan Nr.
"E. Straße-T.--straße ". Mit Verfügung vom 5. Januar 1993 stimmte der
Regierungspräsident Köln der Herstellung der Straße " X. " und des Stichwegs "L. "
nach Art und Maß der vorgelegten Planunterlagen zu. Die technische Abnahme der
Straßenbauarbeiten erfolgte am 17. November 1999. Mit im Amtsblatt der Stadt F.
veröffentlichtem Beschluss vom 00. 00.00 beschloss der Rat der Stadt F. , dass die im
rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. ausgewiesene sowie teilweise durch Verfügung
des Regierungspräsidenten Köln vom 5. Januar 1993 genehmigte Erschließungsanlage
" X. / L. " einschließlich der abzweigenden Stichstraßen endgültig hergestellt sei und die
erschlossenen Grundstücke der Erschließungsbeitragspflicht unterlägen. Gleichzeitig
wurde die Widmung der Erschließungsanlage " X. / L. " von T.-- straße bis E. Straße als
Gemeindestraße bekannt gemacht.
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Zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen ermittelte der Beklagte einen
Gesamtaufwand (für Grunderwerb, Straßenbau unter Herausrechnung eines
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geringflächigen Überbaus, Straßenentwässerung und Darlehenskosten) von
4.341.840,19 DM (= 2.219.947,64 EUR). Nach Abzug des zehnprozentigen Stadtanteils
ergab die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes in einer Höhe von 1.997.952,88
EUR auf das Abrechnungsgebiet in einer Größe von 224.942,25 m² einen Beitragssatz
von 8,882070 EUR/m².
Mit Bescheid vom 27. August 2002 zog der Beklagte die Klägerin nach vorheriger
Anhörung für ihr Grundstück Gemarkung G1. , Flur , Flurstück zu einem
Erschließungsbeitrag in Höhe von 62.898,38 EUR heran. Dabei legte er die
Grundstücksgröße von 4.721 m² und den satzungsgemäß vorgesehenen Zuschlag bei
dreigeschossiger Bebaubarkeit zugrunde und führte zur näheren Begründung für die
Heranziehung dieses Flurstückes aus, dass die Parzelle als Hinterliegergrundstück
über die Parzelle , mit der es gemeinsam grenzüberschreitend gewerblich genutzt
werde und über die eine Zufahrt zur abgerechneten Erschließungsanlage bestehe,
erschlossen sei.
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In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die
Parzelle nicht als Hinterliegergrundstück anzusehen sei, da über die Anliegerparzelle
keine dinglich gesicherte Zufahrt zur Straße " X. " bestehe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück und führte zur Begründung aus, dass die Herren I. und N. Q. am Eigentum beider
Parzellen beteiligt seien und zudem eine tatsächlich vorhandene Zufahrt (gepflasterte
Fläche sowie Schotterbefestigung) über das Flurstück Nr. bestehe sowie eine
einheitliche gewerbliche Nutzung gegeben sei. Die Klägerin hat am 21. März 2003
Klage erhoben und zu deren Begründung ergänzend vorgetragen: Die Parzelle sei kein
Hinterliegergrundstück zu der Erschließungsanlage " X. /L. ". Zum einen bestehe schon
keine Eigentümeridentität. Zum anderen sei keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der
Straße " X. " zur Parzelle über die Parzelle gegeben. Auch bestehe keine dingliche
Sicherung einer solchen Zufahrt. Eigentümer der Parzelle sei die G. N1. -N2. mbH
(Gesellschafter: U. Q. , K. H. , P. H. , Geschäftsführer: I. Q. ), während Eigentümerin der
Parzelle die Klägerin - die N. und I. Q. H1. - sei. Allerdings habe die G. N1. eine
Teilfläche der Parzelle gepachtet. Auf dieser Teilfläche sei eine Zeltlagerhalle
aufgebaut, von der aus zur Lagerhalle auf der Parzelle ein interner Werksverkehr und
insofern nur eine interne Zufahrt bestehe. Eine eigens angelegte Zuwegung sei ebenso
wenig gegeben wie eine einheitliche Nutzung der beiden Grundstücke; auch ein
Notwegerecht über das Anliegergrundstück bestehe nicht. Soweit der Beklagte auf eine
einheitliche Nutzung abstelle, komme es auf eine solche nur bei Eigentumsidentität von
Anlieger- und Hinterliegergrundstück an. Schließlich bestehe auch keine
Interessengemeinschaft gemessen an den Grundsätzen der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. März
2006 - 3 A 1082/02 -.
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Die Klägerin beantragt,
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den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 27. August 2002 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, den gezahlten Erschließungsbeitrag in Höhe von 62.898,38 EUR zu
erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt auf seine bisherigen Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen
Bezug und trägt ergänzend vor: Zwar sei vorliegend nicht von einer Identität der
Eigentümer der Parzelle und der Parzelle auszugehen. Gleichwohl sei das Flurstück als
mit in die Abrechnung einzubeziehendes Hinterliegergrundstück anzusehen, da es die
sich aus der Rechtsprechung ergebenden Voraussetzungen hierfür erfülle. Es sei eine
Zufahrt über die Parzelle gegeben. Zudem finde ausweislich der Feststellungen in den
Verwaltungsvorgängen eine einheitliche Nutzung beider Parzellen statt. Eine solche
einheitliche Nutzung sei auch bei Eigentümerverschiedenheit zu berücksichtigen, wenn
die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes zum
Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten schutzwürdig erwarten
könnten, dass ein Hinterliegergrundstück ebenfalls insoweit in die Betrachtung
einzubeziehen sei, was hier sogar rechtlich geboten sei. Insbesondere infolge der zum
hier maßgeblichen Zeitpunkt erfolgten grenzüberschreitenden Lagerung von diversen
Gerätschaften auf den Flurstücken und sei einem objektiven Beobachter verstärkt der
Eindruck einer einheitlichen Nutzung vermittelt worden. Im Übrigen liege auch eine
Interessengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten; der bereits gezahlte Erschließungsbeitrag ist ihr zu erstatten (§ 113 Abs. 1
Sätze 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ist § 127 Abs. 1
des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit den Regelungen der
Erschließungsbeitragssatzung (EBS). Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die
Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für
Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der §§ 127 ff.
BauGB.
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Die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines
Erschließungsbeitrages für die Herstellung der Erschließungsanlage " X. /L. " von T.--
straße bis E. Straße sind mangels eines beitragsrelevanten Erschlossenseins der
klägerischen Parzelle nicht gegeben.
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Da das Grundstück nicht unmittelbar an der abgerechneten Erschließungsanlage
anliegt, kann es allenfalls als sogenanntes Hinterliegergrundstück mit veranlagt werden,
wenn die entsprechenden von der Rechtsprechung gebildeten Voraussetzungen hierfür
erfüllt sind. Dies ist indessen nicht der Fall.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Grundstück im Hinblick auf seine tatsächliche Nutzung
im Zusammenhang mit der Anliegerparzelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung
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der Beitragspflicht im Jahre 2002 im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen ist,
weil die übrigen Anlieger der Straße wegen der einheitlichen Nutzung schutzwürdig
würden erwarten dürfen, dass auch dieses Grundstück in die Verteilung einbezogen
wird. Denn jedenfalls scheidet das für die Veranlagung erforderliche Erschlossensein
gemäß § 133 Abs. 1 BauGB aus, wobei inzwischen auch unstreitig ein Fall der
sogenannten Eigentümerverschiedenheit vorliegt. Während Eigentümerin der
streitbefangenen Parzelle die Klägerin ist, steht die Anliegerparzelle im Eigentum der
N1. , einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter insgesamt oder
einzeln nicht mit den Gesellschaftern der Klägerin identisch sind.
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, für die
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder
gewerblich genutzt werden dürfen, wobei hinsichtlich der Bebauung von Grundstücken
in den Blick zu nehmen ist, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen erfordert, dass das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich
gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Die öffentlich-
rechtliche Sicherung erfolgt dabei in der Regel durch die Eintragung einer Baulast auf
dem die Zufahrt vermittelnden Anliegergrundstück. Zudem erfordert das für das
Erschlossensein nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Bebauungsrecht die
Feststellung, dass die Verbindung zum öffentlichen Wegenetz auf Dauer zur Verfügung
stehen wird.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, Nordrhein-
Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 432. Allerdings genügt für § 133 Abs. 1
BauGB eine abstrakte Bebaubarkeit des beitragspflichtigen Grundstückes. Die
Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks nach dieser Vorschrift setzt demzufolge
nicht voraus, dass eine in dieser Weise öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zur
Anbaustraße bereits existiert. Vielmehr reicht es aus, wenn den Anforderungen des
Bauordnungsrechts an eine gesicherte Zufahrt voraussichtlich entsprochen werden
könnte, falls ein Bauantrag ein Vorhaben auf dem Hinterliegergrundstück gestellt würde,
das von der abgerechneten Erschließungsanlage tatsächlich erreichbar wäre. Hierfür
muss es in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegen, Hindernisse
auszuräumen, die einer beitragsrelevanten Nutzung seines Hinterliegergrundstücks
wegen der abgerechneten Erschließungsanlage entgegenstehen. Vor diesem
Hintergrund ist bei Eigentümerverschiedenheit ein Anspruch des Eigentümers des
Hinterliegergrundstücks gegen den Eigentümer des Anliegergrundstücks auf
Verschaffung des Eigentums oder auf Beseitigung von Zugangshindernissen, etwa
durch Einräumung einer Baulast, zu fordern.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1989 - 3 A 922/87 -, NWVBl 1990, 304 ff. mit
weiteren Nachweisen.
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle indessen nicht erfüllt, weil die
Eigentümerin der Anliegerparzelle weder eine Baulast auf ihrem Grundstück zugunsten
des Grundstücks der Klägerin eingeräumt hat noch ersichtlich ist, dass der Klägerin ein
solcher Anspruch zusteht. Der abgeschlossene Pachtvertrag zwischen der Klägerin und
der G. N1. berechtigt Letztere zur Nutzung einer Teilfläche der Parzelle der Klägerin,
begründet indessen keinen Anspruch der Klägerin gegen die G. N1. auf Einräumung
einer Zuwegungsbaulast, zumal zu berücksichtigen ist, dass die Parzelle der Klägerin
bereits unmittelbar durch die T.-- straße erschlossen ist.
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Die Relevanz eines Anspruches der zuvor beschriebenen Art in der Hand des
Eigentümers des Hinterliegergrundstückes für das Erschlossensein im Sinne des § 133
Abs. 1 Satz 1 BauGB folgt daraus, dass die Berechtigung verschiedener Personen an
Anlieger- und Hinterliegergrundstück regelmäßig mit Interessenunterschieden oder -
gegensätzen insbesondere mit Blick auf die Nutzung des Anliegergrundstücks als
Zuwegung zum Hinterliegergrundstück verbunden sein kann. In einer derartigen
Konstellation rechtfertigt in der Regel erst ein durchsetzbarer Rechtsanspruch des
Eigentümers des Hinterliegergrundstücks eine hinreichend sichere Aussicht darauf,
dass die im Baufall erforderlich werdende rechtlich gesicherte Zuwegung von der
Anbaustraße auch tatsächlich realisiert werden wird. Abweichendes gilt
ausnahmsweise dann, wenn jeder Anhaltspunkt für die Annahme fehlt, dass die
beabsichtigte Anlegung einer Zufahrt von der abgerechneten Straße aus an
irgendeinem Interessenwiderspruch zwischen den jeweiligen Eigentümern des
Anlieger- und des Hinterliegergrundstückes scheitern könnte. Die im jeweiligen
Einzelfall bestehende Sachverhaltskonstellation lässt sich nur dann der Fallgruppe der
Eigentümeridentität zuordnen, wenn rundweg auszuschließen ist, dass eine rechtlich
hinreichend gesicherte Zufahrt über das Anliegergrundstück mittels Verfolgung von
Rechtsansprüchen durchgesetzt werden müsste. Dies setzt eine
Interessengemeinschaft hinsichtlich der einheitlichen Nutzung der veranlagten Anlieger-
und Hinterliegergrundstücke, die derjenigen von Miteigentümern vergleichbar ist,
voraus. Hiervon ist auszugehen, wenn der Eigentümer des Vorder- sowie des
Hinterliegergrundstücks dem herangezogenen Erbbauberechtigten ein
Gesamterbbaurecht an beiden Grundstücken eingeräumt hat.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2006 - 3 A 1082/02 -, juris,
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Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall indessen nicht vergleichbar. Eine
Interessenlage, die es gestattete, einen Interessenwiderstreit zwischen der Klägerin und
der G. N1. als Eigentümerin der Anliegerparzelle im Hinblick auf eine allfällige
Bebaubarkeit der Parzelle auszuschließen, ist nicht erkennbar.
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Zwar wird im Rahmen des abgeschlossenen Pachtvertrages von der Anliegerparzelle
aus eine Teilfläche der klägerischen Parzelle genutzt, indem die dort errichtete
zeltförmige Anlage als Lager des auf der Anliegerparzelle befindlichen Betriebes
genutzt und von dort über eine einheitlich befestigte Fläche angefahren wird. Jedoch
kann hieraus nicht der Schluss auf eine Interessengemeinschaft im o. a. Sinne
hinsichtlich der Ermöglichung der Bebaubarkeit der Parzelle der Klägerin gezogen
werden. Denn das Grundstück der Klägerin ist durch seine unmittelbare Lage an der T.--
straße bereits erschlossen, so dass es für seine Bebaubarkeit keines Rückgriffs auf die
Vermittlung der Bebaubarkeit über die Anliegerparzelle zur hier abgerechneten
Erschließungsanlage bedarf. Dessen bedarf es auch nicht, falls ein allfälliger Baukörper
den Interessen des Anliegergrundstückes dienen soll.
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Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich im Übrigen nicht mit Blick auf die Stellung
eines Gesellschafters der Klägerin als Geschäftsführer der Eigentümerin des
Anliegergrundstückes. Denn selbst die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in Form
der Grundstücksverwaltung und -vermietung auf Seiten der Klägerin und der Miete oder
Erpachtung einer Fläche seitens der G. N1. ist wie bereits dargelegt ohne Weiteres
möglich. Zudem bedarf diese keiner Baulast, um von ihrem Anliegergrundstück aus auf
das Grundstück der Klägerin zu gelangen.
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Dies führt zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und zur Stattgabe auch
im als Annexantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemachten
Folgenbeseitigungsanspruch, weil die freiwillige Leistung auf einen Leistungsbescheid
eine Vollziehung darstellt.
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Vgl. hierzu Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Auflage, 2005, § 113,
Rdn. 197.
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Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO sind erfüllt. Zum einen ist der
Beklagte zur Erfüllung in der Lage. Zum anderen handelt es sich um eine gebundene
Entscheidung bei Fortfall des Rechtsgrundes.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 709 Satz 1 der
Zivilprozessordnung. Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit in der Hauptsache gemäß §
167 Abs. 2 VwGO erfasst auch den Annexantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 2
VwGO.
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Vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Band II, Stand:
April 2006, § 167, Rdn. 134.
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Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Frage des
Erschlossenseins eines bereits anderweitig erschlossenen Hinterliegergrundstücks, das
aufgrund eines Pachtvertrages vom Eigentümer eines Anliegergrundstücks mit diesem
einheitlich genutzt wird, klärungsbedürftig erscheint.
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