Urteil des VG Aachen vom 06.08.2008

VG Aachen: glaubhaftmachung, unterbringung, vormund, erlass, form, zusammensetzung, fluktuation, datum, verfügung, abrede

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 349/08
Datum:
06.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 349/08
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
der Rechtsanwältin F. D. aus N. für das erstinstanzliche Verfahren wird
abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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1. Das Prozesskostenhilfegesuch war abzulehnen, da der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung - wie unten unter 2. noch auszuführen sein wird - keine
Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO iVm §§ 114 ff. ZPO).
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2. Der (sinngemäße) Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Unterbringung in der Einrichtung "Q. " in
C. spätestens mit Beginn der Unterrichtsjahres 2008/09 zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Die Kammer bejaht zugunsten des Antragstellers zwar mit Blick auf die geschilderten
Sachzwänge (Freihalten eines Platzes in der Einrichtung "Q1. " in C. bis zum Ablauf des
heutigen Tages) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne der §§ 123
Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO, d.h. die Notwendigkeit einer Entscheidung
innerhalb dieser Frist, obwohl dem Gericht aus der jahrelangen Befassung mit der
Materie bekannt ist, dass in Einrichtungen dieser Art eine rege Fluktuation stattfindet
und die Versagung einer Zuweisung des Antragstellers zum Schuljahresbeginn nicht
unbedingt bedeutet, dass damit eine Korrektur der Entscheidung im Laufe des
Schuljahres von vornherein ausgeschlossen wäre.
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Indes verneint das Gericht nach dem Erkenntnisstand, der in der zur Verfügung
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stehenden kurzen Zeit anhand des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und des
Sachvortrags der Beteiligten zu gewinnen war, die Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs.
Dass der Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach
Maßgabe der §§ 27 ff., 34 SGB VIII in Gestalt der Vollzeitpflege spätestens mit Beginn
des bevorstehenden Schuljahres 2008/09 hat, wird vom Antragsgegner nicht in Abrede
gestellt. Es geht im vorliegenden Verfahren allein um die Frage, ob sich der Anspruch -
jedenfalls in der abgeschwächten Form der Glaubhaftmachung - strikt auf eine
Unterbringung in der vom Vormund des Antragstellers favorisierten Einrichtung "Q1. " in
C. richtet.
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Diese Frage verneint die Kammer nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials.
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Ausschlaggebend hierfür ist zum einen der Umstand, dass sich der Antragsteller und
sein Vormund am 24. Juli 2008 in Eschweiler vorgestellt haben und dass sich nach
Einschätzung der Kammer - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen
Leistungsbeschreibung dieser Einrichtung - signifikante Anhaltspunkte für eine
mangelnde Eignung dieser Jugendwohngruppe nicht ergeben. Sowohl die Einrichtung
als auch der Antragsteller haben sich positiv zu der Perspektive einer Unterbringung
geäußert; dies hat jugendhilferechtlich angesichts des möglicherweise eingeschränkten
Beurteilungsvermögens des Antragstellers und des denkbaren Eigeninteresses der
Einrichtung an der Belegung der Plätze zwar nicht von vornherein bestimmende
Bedeutung. Es ist jedoch in die Gesamtwürdigung aller Umstände mit einzubeziehen.
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Ob bei dem Vorstellungstermin am 24. Juli 2008 und in der Folgezeit bis zur Gegenwart
Rechtsfehler etwa bei der Zusammensetzung des Kreises der zur Erörterung dieser
Jugendhilfeangelegenheit heranzuziehenden Personen unterlaufen sind, ist für die
Beurteilung der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs unerheblich, da sich aus
etwaigen Rechtsfehlern dieser Art nicht ohne weiteres umgekehrt ein Anspruch auf
Unterbringung in der Einrichtung "Q1. " ergibt.
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Darüber hinaus bleibt der Aspekt zu berücksichtigen, dass die kalendertäglichen
Unterbringungskosten in beiden in Rede stehenden Einrichtungen um mehr als 40 EUR
differieren, so dass die vom Antragsgegner reklamierte Einschränkung des Wunsch-
und Wahlrechts des Antragstellers nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII sich voraussichtlich
als rechtsfehlerfrei erweisen wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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