Urteil des VG Aachen vom 18.12.2008

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Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 22/08
Datum:
18.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 22/08
Tenor:
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen
Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 3.750,00 Euro
festgesetzt.
G R Ü N D E :
1
I.
2
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen die
allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
im Wintersemester 2008/2009 an der Rheinisch-Westfälischen Technischen
Hochschule (RWTH) Aachen.
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Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das erste
bzw. dritte Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität
nicht, beantragen die Antragsteller jeweils,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - ggf. nach
Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der
Zahnmedizin im Wintersemester 2008/2009 im dritten Fachsemester (nur Verfahren 9
Nc 166/08 und 9 Nc 178/08) bzw. als Studienanfänger zuzulassen.
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Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem
Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte
Zahnmedizin vorgelegt.
6
II.
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Die Anträge sind unbegründet.
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Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur
vorläufigen Zulassung im ersten oder dritten Fachsemester, da die zur Verfügung
stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind.
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Die Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und
Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch Verordnung über die
Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten
Fachsemester für das Wintersemester 2008/2009 vom 30. Juni 2008 (GV. NRW. S. 492)
auf 59 festgesetzt.
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Bezogen auf das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die
Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren
Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr
2008/2009 (GV. NRW. S. 580) für das Wintersemester 2008/2009 58 Studienplätze
festgesetzt.
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Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 27. November 2008 sind 59 Studenten für das
erste und 58 für das dritte Fachsemester eingeschrieben.
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Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als
geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
- KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer
Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in
Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten
Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 KapVO für den Studiengang
Zahnmedizin u.a. anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit
Zahnmedizin.
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Bei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im vorliegenden
Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung, die vor dem Hintergrund des
Amtsermittlungsgrundsatzes für alle Verfahren Gültigkeit beansprucht, auf Grund der
vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen von 46 Personalstellen
der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon in den Vorjahren in Ansatz gebrachten
und dem Stellenplan des Wissenschaftlichen Personals entsprechenden Stellen
verteilen sich auf 4 W3-Professoren (je 9 DS), 2 W2-Professoren (je 9 DS), 1
Akademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 5 Akademische
Oberräte A 14 auf Zeit (je 7 DS), 8 Akademische Räte A 13 auf Zeit (je 4 DS), 20
Wissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte
(unbefristet, je 8 DS) und 1 W1- Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase (5
DS). Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. 198).
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Anhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende Personalstellen
in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind angesichts der vom
Antragsgegner vorgelegten aktuellen Stellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.
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Aus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat der
MIWFT ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 251 DS ermittelt.
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Da Verminderungen - wie schon in den Vorjahren - nicht angesetzt sind, beträgt das
durchschnittliche Lehrdeputat demnach (251 : 46 =) 5,46 DS.
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Nach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer in
Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu
erhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Kopien der
Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den
Bestimmungen des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft -
Wissenschaftszeitvertragsgesetz - [Art. 1 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I 506)]
entsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein
Hinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.
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Aus den seitens des Antragsgegners dem MIWFT mitgeteilten Zahlen zur Berechnung
des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) KapVO hat dieser 0,18
Stellen für den stationären und 13,75 Stellen für den ambulanten
Krankenversorgungsabzug ermittelt.
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Hinsichtlich des ersteren sind 471 Pflegetage (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag)
gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,29 tagesbelegte Betten und bei Division
durch 7,2 den Wert von 0,1791, gerundet 0,18 ergeben.
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Auch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,75 Stellen)
entspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten
Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die ambulante
Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert der
um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b)
verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im vorliegenden Falle: 46
- 0,18 = 45,82; davon 30 % = 13,75). Somit verbleiben 32,07 Reststellen (= 46 - 0,18 -
13,75).
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Deren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,46 DS führt
zu 175,10 DS.
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Richtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,07 DS vermindert. Bei der Verminderung
handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß § 11 KapVO, d.h.
um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht zugeordnete Studiengänge,
hier den Klinischen Teil des Studienganges Humanmedizin. Bei der Berechnung ist der
MIWFT von - rechnerisch - 106,5 Studienanfängern (= halbjährliche Zulassungszahl für
das erste Studienjahr des Studienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar
kleinsten CAq von 0,01 ausgegangen.
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Somit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (175,10 - 1,07) x 2 = 348,06
DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen
Aufnahmekapazität von [348,06 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts gemäß
der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu
beanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,44, gerundet:] 57
Studienplätzen. Allerdings ist eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO
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(Schwundquote) vorzunehmen, da die Ermittlung nach dem "Hamburger Modell"
anhand der Studentenstatistiken der RWTH Aachen einen Schwund und einen
Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 ergeben hat. Dies führt zu einer
Studienanfängerzahl von 57 : 0,99 = 57,57 und gerundet 58.
Zwar ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des
Dritten Abschnitts gemäß 19 KapVO - ausgehend von gemeldeten (noch) 32 für die
studentische Ausbildung geeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die
Studienanfängerzahl von (32 : 0,67 = 47,76, gerundet =) 48, die indes - obwohl niedriger
als die personelle Kapazität - nicht festgesetzt worden ist. Dies entspricht dem
rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2006 - 9 Nc 14/06 u. a. - für
die Verhältnisse im Wintersemester 2006/2007, in dem ausgeführt ist, dass nicht auf die
gemeldeten 32 klinischen Behandlungseinheiten, sondern auf wenigstens 39
zurückzugreifen ist mit der Folge, dass eine beschränkende Wirkung der
sachausstattungsbezogenen Kapazität nicht eintritt.
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Diese Ausführungen gelten nach wie vor, so dass auch der Antragsgegner den MIWFT
unter Hinweis auf diese Rechtsprechung gebeten hat, die Zulassungszahl entsprechend
der personellen Aufnahmekapazität festzusetzen. Dieser hat - entsprechend seiner
Berechnung vom 10. Juni 2008 (zum Berechnungsstichtag 1. März 2008) - sogar 59
Studienanfängerplätze festgesetzt und ist bislang der Bitte des Antragsgegners, diese
Festsetzung auf 58 (zum Berechnungsstichtag 15. September 2008) abzuändern, nicht
nachgekommen.
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Da indessen nach der Mitteilung des Antragsgegners 59 Studienanfänger
eingeschrieben worden sind, ist die Kapazität erschöpft.
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Soweit die Antragsteller der Verfahren 9 Nc 166/08 und 9 Nc 178/08 ihre vorläufige
Zulassung im dritten Fachsemester beantragt haben, bleibt dies ohne Erfolg. Die nach
Ansatz des Schwundausgleichsfaktors zur Verfügung stehenden 58 Studienplätze sind
durch die vorgenommenen 58 Einschreibungen bereits vergeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Die Kammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen
Auffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die Teilnahme
an einem Losverfahren beschränkt worden ist.
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