Urteil des VG Aachen vom 24.06.2010
VG Aachen (kläger, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, örtliche zuständigkeit, studienordnung, berufliches fortkommen, rücktritt, prüfung, fachhochschule, erkrankung, verwaltungsgericht)
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1395/09
Datum:
24.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1395/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der
Beklagte Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der 31-jährige Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen einer
Modulprüfung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.
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Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Lehre zum Wasserbauer verpflichtete er sich
als Zeitsoldat für acht Jahre bei der Bundeswehr. Sodann wurde er zum 1. September
2008 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst als Kommissaranwärter eingestellt und
dem Polizeipräsidium Aachen zur Dienstleistung zugewiesen.
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Entsprechend § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II
Bachelor - VAPPol II Bachelor - vom 21. August 2008 gliedert sich die Ausbildung in die
fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule, die fachpraktische
Ausbildungszeit beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und
Personalangelegenheiten der Polizei sowie die fachpraktische Ausbildungszeit bei den
Kreispolizeibehörden/Polizeipräsidien.
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Am 27. Januar 2009 bestand der Kläger an der Fachhochschule die Klausur in dem
Modul "GL 3" nicht. Die Wiederholungsklausur in diesem Modul wurde auf den 31. März
2009 festgesetzt.
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Nach Darstellung des Klägers stand er in der Nacht zum 31. März 2009 um 3.00 Uhr auf,
verzichtete auf ein Frühstück und wiederholte die aus seiner Sicht relevanten Teile des
Prüfungsgebiets. Er frühstückte nicht, sondern nahm nur Kaffe und Zigaretten zu sich.
Gegen 9.00 Uhr erschien er am Prüfungsort und begab sich um 9.30 Uhr noch einmal
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vor das Gebäude, um Kaffee zu trinken und zu rauchen. Dabei erlitt er nach seinen
Angaben eine plötzliche Übelkeit und Erbrechen. Er musste die Toilette aufsuchen und
dort länger als 10 Uhr, d. h. den Beginn der Klausur, verweilen. Gegen 10.38 Uhr
schickte er seinem Kurssprecher eine SMS und bat ihn, dem Studiensekretariat sein
Unwohlsein zu schildern. Anschließend rief ihn die Sekretärin, Frau C. , an und
erkundigte sich nach seinem Befinden; er solle sich beim Prüfungsamt melden, um
weitere Einzelheiten zu besprechen. Frau C. habe ihm die Telefonnummer der dortigen
Ansprechpartner (Frau L. oder Frau L1. ) genannt. Auch habe sie sich erkundigt, ob es
ihm nicht gut ginge, da seine Sprache verwaschen sei. Als er seine Situation geschildert
habe, habe Frau C. ihn nochmals gebeten, sich unmittelbar mit dem Prüfungsamt in
Verbindung zu setzen. Nach weiteren 5 Minuten habe er Frau L. erreicht, die ihm
geraten habe, einen Arzt aufzusuchen. Er sei dann von Köln aus zu seinem Wohnort
Düren gefahren und habe einen Arzt aufsuchen wollen. Nach zahlreichen vergeblichen
Versuchen habe er schließlich mit der Ärztin G. X. telefonisch Kontakt aufnehmen
können. Ihm sei indes mitgeteilt worden, dass er an diesem Mittwochnachmittag nicht
mehr zur Untersuchung kommen könne, da er nicht als Notfall eingestuft werde und im
Übrigen die Praxis derzeit die Quartalsabrechnung durchführe. Deshalb habe er sich
erst am nächsten Morgen zu Frau X. begeben und deren Erklärung zu seiner
krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit erst am 3. April 2009 an den
Prüfungsausschuss absenden können. Die schriftliche Erklärung der Ärztin lautet wie
folgt: "Patient berichtet, am Vortag morgens plötzliches Erbrechen gehabt zu haben.
Allmähliche Besserung im Laufe des Tages. Befund am 01.04.2009: Abdomen weich,
zurzeit kein Druckschmerz im Epigastrium, keine weitere Therapie erforderlich".
Mit Bescheid vom 15. April 2009 erklärte das Prüfungsamt die Modulprüfung GL 3 als
endgültig nicht bestanden. Das Nichterscheinen des Klägers am 31. März 2009 sei als
Rücktritt von der Prüfung zu werten. Da der Kläger hierfür keine triftigen Gründe genannt
habe, sei die Prüfungsleistung gemäß Teil A § 20 Abs. 1 der Studienordnung Bachelor
mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden.
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Mit seinem Widerspruch schilderte der Kläger den Ablauf, wie oben ausgeführt.
Ergänzend trug er vor, die Ärztin G. X. habe es als normal bezeichnet, dass sein Magen
"angesichts der Vorschichte" verrückt gespielt habe. Im Übrigen legte der Kläger eine
Verbindungsübersicht seines Telefonproviders vor, wonach er am 31. März 2009 u. a.
um 11.02 Uhr mit Frau L. vom Prüfungsamt und ab 12.51 Uhr 7 mal mit der Praxis der
Ärztin G. X. telefoniert hat.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009, zugestellt am 2. Juli 2009, wies das
Prüfungsamt den Widerspruch zurück. Es fehle an einer Glaubhaftmachung triftiger
Gründe für den Rücktritt. So würden in der ärztlichen Stellungnahme insbesondere die
genauen Krankheitssymptome fehlen. Auch habe der Kläger seine mangelnde
Prüfungsfähigkeit nicht unverzüglich schriftlich dargelegt. Ihm wäre es offensichtlich
möglich gewesen, noch am Mittwochnachmittag Kontakt mit seiner Dienststelle
aufzunehmen. Diese hätte ihn unter Umständen zur Untersuchung an den
dienstführenden Polizeiarzt verwiesen. So wäre eine objektive Aussage zu der
mangelnden Prüfungsfähigkeit möglich gewesen.
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Der Kläger hat am Montag, dem 3. August 2009, Klage erhoben. Er wiederholt sein
Vorbringen aus dem Vorverfahren und meint, dass der Polizeiarzt beim Polizeipräsidium
Aachen am 31. März 2009 schon um 14.00 Uhr seinen Dienst beendet habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Prüfungsamtes der Fachhochschule vom 15. April 2009 sowie
dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, den Kläger zur Wiederholungsprüfung in dem Modul "GL 3" zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, dass
der Polizeiarzt des Polizeipräsidenten Aachen am 31. März 2009 auch noch nach 14.00
Uhr Dienst geleistet habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Aachen
ergibt sich aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Hiernach ist das Verwaltungsgericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz oder in
Ermanglung dessen seinen Wohnsitz hat, wenn es um Klagen aus einem
gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis geht. Da die streitgegenständliche
Prüfung im Rahmen des früheren Beamtenverhältnisses abgelegt wurde, richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach dem damaligen dienstlichen Wohnsitz des Klägers in
Aachen.
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 15. April 2009 und
dessen Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Wertung des Nichterscheinens zum Klausurtermin am 31. März 2009 als
unentschuldigter Rücktritt im Sinne des § 20 Abs. 1 der Studienordnung der
Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW
(Studienordnung-Bachelor) vom 1. September 2008 ist rechtmäßig.
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Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers ist § 20
der Studienordnung-Bachelor auf ihn anwendbar. Dies ergibt sich aus folgendem:
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Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor vom 21. August
2008 (GV NRW S. 554), die wiederum auf § 187 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG)
gründet. Sie regelt in ihrem Teil IV (§§ 10 - 16) die Ausbildung und das
Prüfungsverfahren für Polizeivollzugsbeamte und gilt für das Ausbildungsverhältnis des
Klägers. Die Übergangsregelung nach § 19 Abs. 1 ist für ihn ohne Bedeutung, weil er
nicht vor dem Jahr 2008, sondern zum 1. September 2008 als Kommissaranwärter
eingestellt worden ist.
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Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor verhält sich
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allerdings nicht dazu, welche Folgen mit dem Rücktritt von einer Prüfung verbunden
sind. Diese Frage ist nur in § 20 Studienordnung-Bachelor angesprochen. Die
Studienordnung selbst beruht auf der Ermächtigung des Fachhochschulgesetzes
öffentlicher Dienst - FHGÖD - vom 29. Mai 1984 (GV NRW S. 303), welches in seinem §
26 ausführt, dass die Studienordnung Inhalt und Aufbau des Studiums unter Beachtung
(1) der Ausgestaltung der fachpraktischen Studienzeiten und der
Prüfungsanforderungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ..... regelt. Nach §
20 Abs. 1 Studienordnung-Bachelor wird eine Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet, wenn der Kandidat ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Als
Rücktritt gilt insbesondere das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer
schriftlichen Prüfungsleistung. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Studienordnung-
Bachelor regelt der Prüfungsausschuss das Nähere. Hierzu hat der Prüfungsausschuss
Hinweise zur Prüfungsfähigkeit gegeben, die ein einheitliches Verfahren im Interesse
der Gleichbehandlung aller Kandidaten sicherstellen sollen. Danach bedarf es bei
Nichtablegen der Prüfung eines ärztlichen Attestes mit genaueren Angaben zu den
Krankheitssymptomen sowie deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen.
Außerdem hat der Arzt darzulegen, dass die Erkrankung den Studierenden aktuell
beeinträchtigt.
Diese nähere Ausgestaltung durch den Prüfungsausschuss hat ihre besondere
Bedeutung. Sie verpflichtet den Kandidaten/Prüfling dazu, das Verfahren auch formell
absolut korrekt einzuhalten. Die Form soll zur Objektivierung beitragen, die wiederum
Ausdruck der Verpflichtung zur gleichartigen Anwendung auf alle Kandidaten ist, um
subjektive, nicht nachprüfbare Erklärungen des Einzelnen, die ihm einen
ungerechtfertigten Vorteil verschaffen würden, nicht zum Rücktritt von einer Klausur
ausreichen zu lassen. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
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Der Kläger hat den Anforderungen an den Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit nicht
genügt.
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Zunächst entspricht es der Überzeugung der Kammer, dass dem Kläger die
Anforderungen an den Nachweis bestens bekannt waren und sind. Zum einen ist er
lebenserfahren und hat sich - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - schon
einigen Prüfungen unterzogen. Zum anderen war ihm die besondere Situation nach
seinem erstmaligen Nichtbestehen der Modulprüfung GL 3 bekannt. Es ist ohne
Weiteres davon auszugehen, dass die in einem Kurs zusammengefassten
Jahrgangsteilnehmer regelmäßig über das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen
Modulprüfung und deren Folgen sprechen. Demnach war auch dem Kläger mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewusst, dass die am 31. März 2009
anstehende Wiederholungsprüfung entscheidend für sein weiteres berufliches
Fortkommen war. Dass sich ein Kandidat in einer solchen Situation auch mit möglichen
Schwierigkeiten bei der Klausur, einem eventuellen Rücktritt wegen Erkrankung und
den dazu näher geregelten Anforderungen befasst, ist ohne Weiteres anzunehmen.
Insoweit ist es der Kammer unverständlich, dass der Kläger nicht mit allen ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln versucht hat sicherzustellen, dass er noch am gleichen
Tag eine ärztliche Bescheinigung erhielt, die seine Prüfungsunfähigkeit bestätigte. Dass
er - wenn auch am späten Vormittag - nicht mehr unmittelbar in Köln versucht hat, einen
Mediziner aufzusuchen, um ihm seine Erkrankung zu schildern, ist nicht überzeugend.
Wenn der Kläger in der Lage war, zu dieser Zeit mit dem Kraftfahrzeug von Köln nach
Düren zu fahren, so ist ohne Weiteres anzunehmen, dass er diese Zeit auch hätte
nutzen können, um in Köln einen ihm - wenn auch unbekannten - Mediziner
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aufzusuchen. Dass er erst in den Mittagsstunden in Düren versucht hat, einen Mediziner
zur Terminsabsprache zu erreichen, mag zutreffen. Ebenso geht die Kammer davon
aus, dass ihm jedenfalls von der Arztpraxis G. X. telefonisch mitgeteilt worden war, dass
eine Untersuchung an diesem Mittwochnachmittag nicht mehr erfolgen könne. Insoweit
bedurfte es der vom Kläger angebotenen eidesstattlichen Versicherung nicht. Für die
Kammer ist es indes unverständlich, dass der Kläger nicht spätestens zu diesem
Zeitpunkt versucht hat, Kontakt mit seiner Dienststelle, dem Polizeipräsidium Aachen,
aufzunehmen, um ggf. den Polizeiarzt aufzusuchen. Diesbezüglich hat er nichts
vorgetragen. Eine solche Kontaktaufnahme, die ihm auch Gewissheit darüber gebracht
hätte, ob er noch den Polizeiarzt hätte aufsuchen können. war ihm jedenfalls
zuzumuten.
Die stattdessen vorgelegte, auf den folgenden 1. April 2009 datierte Bescheinigung der
Ärztin X. weicht von den Anforderungen ab, die an den objektiven Nachweis der
Prüfungsunfähigkeit zu stellen sind. Die Ärztin hat sich offensichtlich nicht in der Lage
gesehen, zu bestätigen, dass die vom Kläger geschilderte Erkrankung am Vortag auch
nach ihrem ärztlichen Wissen so vorgelegen hat, bzw. nach ihrem ärztlichen Wissen
alles dafür spricht, dass die Schilderung des Klägers über seine Erkrankung am Vortag
zutreffend war. Schon unter diesem Aspekt ist dem Beklagten nicht entgegenzutreten,
wenn er die Schilderung des Klägers nicht für glaubwürdig hält und daraus
schlussfolgert, dass der Kläger keine triftigen Gründe für seinen Rücktritt von der
Prüfung vorgetragen hat.
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Das durch die Verbindungsnachweise dargelegte Bemühen des Klägers, am 31. März
2009 jedenfalls telefonisch Kontakt mit Ärzten und dem Prüfungsamt aufzunehmen,
reicht nicht aus, um hieraus unmittelbar zu folgern, dass er an diesem Tag
prüfungsunfähig war.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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