Urteil des VG Aachen vom 24.03.2006

VG Aachen: aufschiebende wirkung, vwvg, vollziehung, hauptsache, behörde, gemeindeordnung, rechtsschutz, erlass, vollstreckbarkeit, auflage

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 71/06
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 71/06
Tenor:
Dem Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache - 9 K
330/01 - Vollzugsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem
Kostenfestsetzungsbescheid vom 6. November 2000 untersagt. Im
Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin und dem
Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.551,20 EUR (= 8.901,37
DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäße Hauptantrag,
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die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9 K 330/01 erhobenen Klage gegen den
Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 6. November 2000
wiederherzustellen,
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hat keinen Erfolg.
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Er erweist sich zwar als zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2.
Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
wegen der zwischenzeitlich erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung statthaft.
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
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Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des
Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des
Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hierbei ist in den Blick zu
nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen
Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen.
Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte
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Begründung.
Vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, 2005, § 80, Rdnr. 47 mit weiteren
Nachweisen.
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Die seitens des Antragsgegners unter dem 2. Dezember 2005 schriftlich gegebene
Begründung genügt diesen Anforderungen. Sie stellt im vorliegenden Einzelfall auf die
seitens des Antragsgegners angenommene Notwendigkeit der Unterbrechung einer
Verjährung ab. Dies geht über das dem Kostenfestsetzungsbescheid als
Verwaltungsakt bereits innewohnende allgemeine Vollziehungsinteresse hinaus.
Unmaßgeblich ist, dass ein Verjährungseintritt, wie in dem zur Hauptsache ebenfalls am
24. März 2006 ergangenen Urteil ausgeführt ist, nicht drohte.
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In materieller Hinsicht fällt die Interessenabwägung indes zu Lasten der Antragstellerin
aus.
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Dies gilt zum einen mit Blick auf die Rechtmäßigkeit des
Kostenfestsetzungsbescheides; insoweit wird auf die zuvor erwähnte Entscheidung zur
Hauptsache verwiesen.
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Zum anderen kann sich die Antragstellerin gegenüber der Vollziehungsanordnung nicht
auf die Erklärung des Antragsgegners vom 30. Januar 2001 berufen.
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Diese schließt die spätere Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus, weil sie sich
zu Vollzugsmaßnahmen verhält. Zwar umfasst der weitere Begriff des Vollzugs auch die
Vollstreckung. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) handelt es sich jedoch bei einem
Leistungsbescheides nicht um eine Vollzugsmaßnahme, sondern um eine
Vollstreckungsvoraussetzung. Dementsprechend verbleibt auch die Beseitigung der
Vollziehbarkeitshemmung des Verwaltungsakts, d.h. des Vollstreckungstitels, auf der
Ebene der Vollstreckungsvoraussetzungen. Dies spiegelt sich in unterschiedlichen
Zuständigkeiten. Während die erlassende Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig ist, obliegt der Vollzug
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW der Vollstreckungsbehörde. Dies ist nach Nr. 2
dieser Bestimmung die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale
Stelle der Gemeinde.
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Dessen ungeachtet ist die Berücksichtigung besagter Erklärung im
Aussetzungsverfahren auch aus systematischen Erwägungen ausgeschlossen.
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Zwar ist der Kostenfestsetzungsbescheid nicht bestandskräftig geworden.
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Vgl. zu diesem Kriterium der Abgrenzung zwischen Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO
sowie § 123 VwGO Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG
NRW), Beschluss vom 8. Juni 2000 - 14 B 231/99 -, Nordrhein- Westfälische
Verwaltungsblätter 2000, 466.
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Durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des
Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 27.
Januar 2003, S. 24) ist jedoch mit Einfügung des § 6 a VwVG NRW und Änderung des §
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7 VwVG NRW der Rechtsschutz im Bereich der Vollstreckung von Geldforderungen neu
ausgestaltet worden. § 6 a VwVG NRW regelt von der Vollstreckungsbehörde von Amts
wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen. § 7 VwVG NRW normiert
erstmals einen Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung wegen
materieller Einwendungen, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden
Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit richten.
Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/3192, S. 43,
53f.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 a VwVG NRW liegen nicht vor.
Insbesondere ist weder eine Hemmung nach § 6 Abs. 1 lit. a gegeben, weil die
Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht ausgesetzt und auch durch die Klage im
vorliegenden Fall nicht (mehr) gehemmt ist,
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vgl. zur Hemmung Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 52,
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noch liegt eine Stundungserklärung gemäß lit. d dieser Bestimmung vor.
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Während die Nichtbeachtung von Einwendungen im Sinne von § 6 a VwVG NRW zur
Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme führt und daher mit der
Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, müssen von der
Vollstreckungsbehörde nicht zu beachtende Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit
der Forderung bei der den Verwaltungsakt erlassen habenden Behörde geltend
gemacht werden.
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Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, a.a.O., S. 54.
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Das hat zur Konsequenz, dass die Rechtsverfolgung in der Hauptsache im Wege einer
Verpflichtungsklage und im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zu erfolgen
hat.
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Der Hilfsantrag ist begründet.
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Der Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der
Zivilprozessordnung analog).
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Der Anordnungsgrund besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner unter dem
24. Januar 2006 die Einleitung von Vollzugsmaßnahmen angekündigt hat.
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Der zum Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung führende Anordnungsanspruch
aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 30. Januar 2001 besteht unabhängig
davon, ob es sich um eine Zusage, auf die § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung finden kann,
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vgl. in diesem Zusammenhang Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfah-rensgesetz,
Kommentar, 9. Auflage, 2005, § 38 Rdnr. 5 zum Meinungsstand,
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oder um einen letztlich auf § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzuführenden
Unterlassungsanspruch handelt, der durch eine einstweilige Anordnung vorläufig
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sicherungsfähig ist.
Vgl. OVG NRW, a.a.O.
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Die ersterenfalls erforderliche Schriftform liegt vor. Des Weiteren bedurfte es nach § 64
Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keiner
weiteren Unterschrift, weil die besagte Erklärung wie der Erlass des
Kostenfestsetzungsbescheides selbst jedenfalls bei einer Stadt der Größenordnung
Aachens dem Geschäftskreis der laufenden Verwaltung zuzurechnen ist.
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Vgl. zur Verpflichtung zur Rücknahme eines Abgabenbescheides Kirchhof/Plückhahn in
Held, Becker, Decker, Kirchhof, Kremer, Wanzleben (Hrsg.),
Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein- Westfalen, Stand: Dezember 2005, § 64, Erl. 5 unter Hinweis auf OVG NRW,
Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, S. 275.
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Nach dem objektiven Erklärungswert beinhaltet das Schreiben des Antragsgegners
nicht lediglich eine Erläuterung der Rechtslage. Dies gilt für ihren ersten Teil, soweit
darin zutreffend auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruches hingewiesen
worden ist. In ihrem zweiten Teil geht die Erklärung jedoch darüber hinaus, weil sie
Vollzugsmaßnahmen bis zur Rechtskraft und damit im Ergebnis auch für den Fall
ausschließt, dass die aufschiebende Wirkung nicht (mehr) besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Der Ansatz
von einem Viertel der festgesetzten Ersatzvornahmekosten trägt dem summarischen
Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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