Urteil des VG Aachen vom 06.09.2001
VG Aachen: gemeinde, grundstück, zahl, satzung, kanalisation, wassermenge, bad, veranlagung, anteil, rechtsgrundlage
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1751/96
Datum:
06.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1751/96
Tenor:
Die Bescheide des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 10. Februar
1994 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 18. Juli 1994
und der Bescheid vom 30. Januar 1995, jeweils in der Fassung des
Widerspruchs- bescheides vom 21. Mai 1996, werden insoweit
aufgehoben, als der Kläger mit ihnen zu Kanalbenutzungsgebühren für
das Jahr 1994 in Höhe von mehr als 13,52 DM und für das Jahr 1995 in
Höhe von 270,54 DM herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes J. -straße 00 in der Gemeinde I. .
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Der Gemeindedirektor der Gemeinde I. als Funktionsvorgänger des jetzigen Beklagten
zog den Kläger mit Bescheid vom 10. Februar 1994 zu Kanalbenutzungsgebühren für
das Jahr 1994 auf der Grundlage eines angenommenen Mindestverbrauchs von 60 cbm
à 10,02 DM/cbm heran. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete
diesen dahingehend, dass der zugrundegelegte Mindestverbrauch rechtswidrig sei, da
jeder Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme fehle. In seinem Fall habe der an sich
für die Bemessung der Kanalbenutzungsgebühr maßgebliche Frischwasserbezug des
Vorjahres 1993 nur 3 cbm betragen.
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Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 8. Juni 1994 wurden der Gemeinde I.
500.000,-- DM zum Ausgleich besonderen Bedarfs gemäß § 16
Gemeindefinanzierungsgesetz 1994 zugewiesen. Die Bewilligung erfolgte unter der
Voraussetzung, dass die Gemeinde I. im laufenden Haushaltsjahr 1994 den
Abwassergebührensatz von 10,02 DM/cbm beibehielt und die Gebührenzahler an der
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Bedarfszuweisung partizipieren ließ. Daraufhin reduzierte der Gemeindedirektor der
Gemeinde I. mit "Änderungsmitteilung" vom 8. Juli 1994 die Gebühr um 100,80 DM,
indem er für das zweite Halbjahr 1994 einen Gebührensatz von 6,66 DM/cbm
zugrundelegte. Mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 1994 senkte der Gemeindedirektor
die Kanalbenutzungsgebühren nochmals um 99,90 DM, indem er für das zweite
Halbjahr 1994 den Mindestverbrauch von 30 cbm/Jahr anteilig zugrundelegte
(Inkrafttreten der 9. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde I. zum 1. Juli 1994). Hiergegen wandte sich der
Kläger mit Schreiben vom 29. Juli 1994 und machte geltend, dass die Senkung auf 30
cbm nicht ausreichend sei.
Mit Bescheid vom 30. Januar 1995 zog der Gemeindedirektor der Gemeinde I. den
Kläger unter anderem zu Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1995 in Höhe von
300,60 DM unter Zugrundelegung eines Mindestverbrauchs von 30 cbm à 10,02
DM/cbm heran. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich wiederum
gegen die Heranziehung auf der Grundlage einer Mindestgröße wandte, die nicht an
seinem konkreten Verbrauch in Höhe von 6 cbm im Vorjahr ausgerichtet sei.
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Der Gemeindedirektor der Gemeinde I. gab den Widersprüchen mit Bescheid vom 21.
Mai 1996 teilweise statt: Er forderte für das Jahr 1994 eine Gebühr von insgesamt
103,43 DM und legte dabei für das erste Halbjahr 1994 die Hälfte des tatsächlichen
Vorjahresverbrauchs von 3 cbm sowie den Gebührensatz von 10,02 DM/cbm nur zu 90
% im Hinblick auf den bloßen Schmutzwasseranschluss des Klägers zugrunde. Für das
zweite Halbjahr 1994 und das Jahr 1995 berücksichtigte er weiterhin gebührenmindernd
den 90 %igen Gebührensatz. Daraus ergibt sich ein Gebührenbetrag in Höhe von 89,91
DM für das zweite Halbjahr 1994 (30 cbm anteilig zu 6,66 DM zu 90%) und in Höhe von
270,54 DM für 1995 (30 cbm zu 10,02 DM zu 90%). J. Übrigen wies er die Widersprüche
als unbegründet zurück. Er verwies darauf, dass die Regelung der Beitrags- und
Gebührensatzung über die Erhebung einer reduzierten Mindestgebühr in Höhe von 30
cbm/Jahr/Anschluss eine nach § 6 Abs. 3 Satz 3, letzter Hs des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zulässige
Pauschalierung beinhalte.
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Der Kläger hat am 8. Juni 1996 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor,
dass die Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes an eine Mindestgebühr auch
durch die neue Satzungsregelung mit einem berechneten Mindestverbrauch in Höhe
von 30 cbm/Jahr/Anschluss noch nicht erfüllt seien. Eine Typisierung sei aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung nur zulässig, wenn nicht nur die Zahl der atypischen
Fälle gering, d.h. unter 10 % läge, sondern zusätzlich - nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts - die Auswirkungen für die Betroffenen auch geringfügig
seien. Dies sei bei den hohen Gebührensätzen in I. nicht der Fall.
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Weiter wendet er sich gegen die Kalkulation des Gebührensatzes. Sie enthalte viele
nicht betriebsnotwendige Kosten, so zum Beispiel für die überflüssigen und unnötig
aufwändigen Kanaltrassen, für die unnötige Ableitung und Behandlung von erheblichen
Fremdwassermengen und der daraus resultierenden Überkapazität der Kläranlage
Schleiden, und sei zudem nicht ausreichend nachvollziehbar. Angesichts der
erheblichen Kosten für die Ableitung des Fremdwassers sei auch der
Gebührenabschlag in Höhe von 10 % für reine Schmutzwasseranschlüsse nicht
ausreichend.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zur Erläuterung seines Klagebegehrens
erklärt, dass es ihm um die Aufhebung der Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren
für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1994 gehe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 10. Februar 1994 in der
Gestalt der Änderungsbescheide vom 8. Juli 1994 und vom 18. Juli 1994 und den
Bescheid des Gemeinde- direktors der Gemeinde I. vom 30. Januar 1995 sowie den
Widerspruchsbescheid des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 21. Mai 1996
aufzuheben, soweit er mit diesen Bescheiden zu Kanalbenutzungsgebühren für die
Jahre 1994 und 1995 herangezogen wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt ergänzend vor, die Mindestgebühr sei durch die 9. und 18. Änderungssatzung
mit Rückwirkung zum 1. Januar 1993 auf einen Betrag reduziert worden, der sich bei
einem Frischwasserbezug von 30 cbm ergebe. Die Voraussetzungen einer zulässigen
Typisierung seien danach erfüllt, weil weniger als 10 % aller Gebührenpflichtigen
weniger als 30 cbm eingeleitet hätten. Die zugrundegelegte Satzung sei auch im
Übrigen wirksames Ortsrecht. Rechtsfehler bei der Gebührenkalkulation lägen nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 22. August 2001 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Die Kammer legt dabei das Klagebegehren des Klägers dahingehend aus, dass er
wegen des Charakters der Gebühr als (antizipierte) Jahresgebühr die Festsetzung für
1994 nur insoweit angreift, als sie den Betrag von 13,52 DM - der vom Gemeindedirektor
für das erste Halbjahr 1994 der Berechnung zugrundegelegt worden ist - übersteigt.
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Die Heranziehungsbescheide des Gemeindedirektors der Gemeinde I. vom 10. Februar
1994 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8. und 18. Juli 1994 sowie der
Bescheid vom 30. Januar 1995, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
Mai 1996, sind im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Den Heranziehungsbescheiden fehlt eine wirksame Rechtsgrundlage. Die vom
Beklagten als Rechtsgrundlage angeführte Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde I. in der Fassung der 9. und 18.
Änderungssatzung, für 1995 zusätzlich in der Fassung der 11. Änderungssatzung,
(BGS) ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig, weil schon der in § 9
BGS geregelte Gebührenmaßstab unwirksam ist. Die Unwirksamkeit des
Gebührenmaßstabes folgt aus der Unwirksamkeit der Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2
BGS, der über § 9 Abs. 4 Satz 2 BGS auch auf landwirtschaftliche Grundstücke
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Anwendung findet. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS ist der in § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz
1, Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 BGS grundsätzlich vorgesehene Abzug der nachweislich
auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen insoweit
ausgeschlossen, als dadurch die gebührenpflichtige Wassermenge von 40 cbm/Jahr für
jede am 20. September des Vorjahres auf dem Grundstück gemeldete Person
unterschritten wird. Diese Ausschlussregelung verstößt gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ist deshalb nichtig. Sie ist
weder als pauschalierender Teil eines gültigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes mit
Festlegung eines (zusätzlichen) Mindestverbrauchs noch durch Grundsätze der
Typengerechtigkeit oder der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vom Satzungsgeber, Gleiches gleich
und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem
allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen,
21
vgl. zu den Anforderungen an die Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes nach der
neueren Rechtsprechung des BVerfG, dessen Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR
1237/85 -, BVerwGE 89, 365.
22
Benutzungsgebühren sind nach § 6 Abs. 3 KAG NRW unter Berücksichtigung des
Gleichheitsgedankens grundsätzlich am Maß der Inanspruchnahme auszurichten.
Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen
können insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch Erwägungen
der Verwaltungsvereinfachung und - praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch
jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen
Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl
der Ausnahmen gering ist. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund
für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche
Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die
Verwaltungsvereinfachung fehlt,
23
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, NVwZ- RR, 1995, 594, so auch OVG
NRW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und vom 16. September 1996 - 9 A
1722/96 -.
24
Für den Fall einer Satzungsregelung, die pro Grundstück nur Werte oberhalb von 60
cbm zum Abzug zuließ, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom
28. März 1995 darauf abgestellt, ob die Relation der eingeleiteten zu den auf dem
Grundstück verbrauchten Mengen für alle betroffenen Verbraucher im Wesentlichen
gleich sei. Da dort die Feststellung nicht getroffen werden konnte, dass praktisch alle
betroffenen Verbraucher einen im Wesentlichen quantitativ gleichen Anteil des
bezogenen Wassers der Kanalisation nicht zuführten, war das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass von dem Grenzwert nicht nur in atypischen
Ausnahmefällen, sondern regelmäßig erhebliche und damit nicht mehr zu
rechtfertigende benachteiligende Wirkungen ausgingen. Zudem sei angesichts des
Einsatzes elektronischer Datenverarbeitung und der damit gegebenen Möglichkeit zur
unmittelbaren Berücksichtigung des Absetzbetrages bei der Veranlagung keine
erhebliche Verwaltungsvereinfachung erkennbar,
25
vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1995 a.a.O., so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März
1996 und vom 16. September 1996, a.a.O. .
26
Bei der vorliegenden Regelung nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
und 3 BGS ist anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
zugrundeliegenden Fall grundsätzlich der Abzug jeder nachweislich auf dem
Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge zugelassen. Ein
Ausschlusstatbestand wird in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS insoweit normiert, als pro Person,
die auf dem Grundstück zum Stichtag gemeldet ist, ein Wert in Höhe von 40 cbm/Jahr
verbleiben muss. Damit scheidet als Rechtfertigungsgrund das vom Satzungsgeber im
Übrigen auch nicht in dem Blick genommene Ziel einer Verwaltungsvereinfachung
schon deshalb aus, weil sogar Kleinstmengen zum Abzug zugelassen werden, sofern
nur die in die Kanalisation eingeleitete bezogene Wassermenge oberhalb der Grenze
von 40 cbm/Person/Jahr liegt.
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Es kann hier ferner nicht festgestellt werden, dass die Regelung, die hinsichtlich des
Abzuges alle (auch nur zeitweise) bewohnten Grundstücke unabhängig von den
individuellen Nutzungsverhältnissen nach Maßgabe der Zahl der dort gemeldeten
Personen gleich behandelt, entsprechend den Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts einer Typengerechtigkeit folgt, die das Außerachtlassen
untypischer Einzelfälle rechtfertigt. Die typischen Gründe für das Nichteinleiten von
Wassermengen in erheblicher Größenordnung haben grundsätzlich keinen Bezug zu
der Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen, sondern bestimmen sich
maßgeblich danach, ob auf dem Grundstück gewerbliche, gärtnerische oder
landwirtschaftliche Nutzungen gegebenenfalls mit Tierhaltung stattfinden, für die ein
gewisser Anteil des bezogenen Wassers verbraucht oder zurückgehalten wird. Solche
Nutzungen kommen im Bereich der Gemeinde I. mit weitläufigen landwirtschaftlichen
Flächen in nicht unerheblichem Umfang vor. Dadurch werden bei hoher gemeldeter
Personenzahl und geringer Einleitung unter Umständen selbst erhebliche Mengen auf
dem Grundstück verbrauchten Wassers nicht zum Abzug zugelassen. Augenfällig wird
die hierin liegende Ungleichbehandlung bei Zweitwohnungsinhabern, die wegen nur
unregelmäßiger Anwesenheit nur wenig Wasser in die Kanalisation einleiten, aber zur
Gartenbewässerung oder aufgrund von Tierhaltung auf ihrem Grundstück einen
erheblich höheren Frischwasserbezug haben. Es kann bei dieser Regelung über die
Beschränkung der Abzugsmenge nicht davon ausgegangen werden, dass
entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von diesen
individuellen Besonderheiten jeweils ein relativ gleicher Anteil des pro Person
bezogenen und vom Abzug ausgeschlossenen Wassers auf dem Grundstück einerseits
in die Kanalisation eingeleitet und andererseits auf dem Grundstück verbraucht wird.
28
Als Rechtfertigung kann auch nicht angeführt werden, dass die vom Abzug
ausgeschlossene Menge von 40 cbm/Person/Jahr unterhalb des durchschnittlichen Pro-
Kopf-Wasserverbrauchs in der Bundesrepublik liegt. Dieser Durchschnittswert gibt
gerade keinen Aufschluss darüber, inwieweit die individuellen Benutzungsverhältnisse
voneinander abweichen und wieweit sie einem gleichen Typenmuster folgen. Die
dadurch bei großer Zahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen ermöglichte
Gebührenveränderung hat wegen der hohen Gebührensätze eine besonders
weitreichende Auswirkung.
29
Aus den gleichen Gründen kann die Regelung auch als pauschalierender Teil einer
30
(Mindest-)Maßstabsregelung keinen Bestand haben.
Die Nichtigkeit des Ausschlusstatbestandes führt auch zur Nichtigkeit des
Frischwassermaßstabes und damit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber, wenn er von der Nichtigkeit
der Grenzwertregelung gewusst hätte, an dem Frischwasserbezug ohne jede
Einschränkung der Abzugsmöglichkeit festgehalten hätte,
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vgl. so auch OVG NRW, Urteile vom 18. März 1996 und vom 16. September 1996,
a.a.O.; Schulte in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, Stand 20. Erg.Lfg
(März 1999), § 6 Rn. 384b, a.A. Hessischer VGH, Urteil vom 19. September 1996, - 5 UE
3355/94 -, KStZ 1998, 36: nur Teilnichtigkeit der Abzugs- ausschlussregelung.
32
Gerade die vom Abzug ausgeschlossene hohe Wassermenge pro Person kann
aufgrund der erheblichen Zahl der in der Gemeinde I. ansässigen landwirtschaftlichen
Betriebe zu einer Veränderung der Gebührenstruktur führen und damit bei ihrem Wegfall
u.U. auch eine veränderte Kalkulation des Gebührensatzes erforderlich machen.
33
Die Nichtigkeit der Satzungsregelung als Rechtsgrundlage für die Veranlagung des
Klägers folgt aber zudem noch aus den Vorschriften des § 9 Abs. 7 Satz 1, Hs 2 BGS
und des § 9 Abs. 4 Satz 4 BGS für landwirtschaftliche Grundstücke. Beide Vorschriften
sehen vor, dass pro Anschluss ein Wasserverbrauch von mindestens 30 cbm/Jahr
berechnet wird. Dies kann entweder als ein pauschalierender Mindestmaßstab oder als
eine sogenannte Mindestgebühr im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW zu
verstehen sein. Eine Mindestgebühr wird nach allgemeinem Verständnis für die
tatsächliche, uneingeschränkte Inanspruchnahme der gemeindlichen
Abwasserentsorgungseinrichtung, wenn auch nur in geringem Umfang, erhoben und
dient der Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten. Sie stellt
sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder
Verbrauchsgebühr dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der
Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird,
34
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231, OVG NRW,
Urteile vom 5. September 1985 - 2 A 2499/83 - , KStZ 1986, 117 und vom 20. Mai 1996 -
9 A 5654/94 -, NVwZ-RR 1997, 314, VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 5. September
1996 - 2 S 893/95 -, NVwZ-RR 1997, 732.
35
Durch die Mindestgebühr oder den pauschalierenden Mindestmaßstab erfolgt eine
Ungleichbehandlung von Anschlussnehmern, die weniger als die hier vorgesehene
Mindestverbrauchsmenge von 30 cbm pro Jahr einleiten, gegenüber denjenigen, die
diese Menge überschreiten. Für diese Ungleichbehandlung fehlt es hier an der im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Rechtfertigung. Als Rechtfertigungsgründe
kommen wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt Gründe der
Verwaltungsvereinfachung und der sogenannten Typengerechtigkeit in Betracht, in
denen der Satzungsgeber an die typischen Regelfälle eines Sachbereichs anknüpfen
und eine nicht ins Gewicht fallende Zahl atypischer Ausnahmefälle vernachlässigen
darf,
36
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - 8 C 48.81 -, KStZ 1982, 69.
37
Der Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung scheidet vorliegend als
38
Rechtfertigungsgrund aus. Wählt eine Gemeinde wie hier den
Frischwasserverbrauchsmaßstab als Bezugsgröße für die Bemessung der
Kanalbenutzungsgebühr, so erspart sie sich durch die Veranlagung zu einer
Mindestgebühr oder auf der Grundlage eines pauschalierenden Mindestmaßstabes
keinen Verwaltungsaufwand, da die exakte Zahl der bezogenen Wassermengen durch
Ablesung der Wasseruhren ohnehin ermittelt wird,
vgl. auch VGH Bad. Württ., Beschluss vom 5. September 1996, a.a.O. und Urteil vom 27.
November 1991 - 5 N 2684/86 -, zitiert nach juris.
39
Auch sonstige durchgreifende Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Nach Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Ungleichbehandlung zwar auch im Hinblick darauf gerechtfertigt werden, dass die
Mindestgebühr dem Zweck diene, die invariablen Kosten der in Anspruch genommenen
Vorhalteleistung zu decken, soweit dies nicht durch die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr
bereits gewährleistet sei. Daher müsse die Mindestgebühr gerade nicht nach dem
Umfang der Inanspruchnahme der vollen Leistung bemessen werden,
40
vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1985, a.a.O. und vom 20. Mai 1996, a.a.O.
41
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen soll dieser
Gesichtspunkt nicht geeignet sein, den in der Erhebung einer Mindestgebühr liegenden
Mangel an Differenzierung zu rechtfertigen. Dieser Gesichtspunkt sei einzig bei einer
verbrauchsunabhängigen, das Maß der Benutzung im Einzelfall nicht
berücksichtigenden (Grund-)Gebühr tragfähig,
42
BVerwG, Urteil vom 1. August 1986, a.a.O.
43
Unabhängig von der Entscheidung des zuvor angesprochenen Problems und der damit
letztlich verbundenen Frage, ob die durch die Mindestgebühr belasteten Geringbenutzer
nicht schon wegen des Systems der Ermittlung des Gebührensatzes (Aufwand ./.
Gesamtmenge des im Gemeindegebiet bezogenen Frischwassers) in ausreichendem
Maß an den invariablen Kosten teilhaben, stellt sich die in Rede stehende
Gebührenregelung hier schon infolge einer Verletzung des Äquivalenzprinzips als
rechtswidrig dar. Dieses verlangt, dass die Höhe der Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme steht,
44
vgl. VGH Bad. - Württ., Urteil vom 5. September 1996 , a.a.O.
45
Auch wenn vorliegend nach den Ausführungen des Beklagten die Zahl der zur
Mindestgebühr veranlagten Fälle mit einem Verbrauch von weniger als 30 cbm unter 10
% liegt und somit relativ gering ist, so muss nach dem Äquivalenzprinzip zusätzlich
gewährleistet sein, dass die mit der Mindestgebühr erhobene Abwassergebühr nicht ein
Vielfaches der rein verbrauchsbezogen berechneten Abwassergebühr ergibt,
46
vgl. zu einer ähnlich formulierten Grenze für die Erhebung der Mindestgebühr in Höhe
des doppelten tatsächlichen Wasserverbrauchs auch VGH Bad. - Württ., Urteil vom 5.
September 1996, a.a.O.
47
Hier zahlt der Kläger als Zweitwohnungsinhaber für die Jahre 1994 und 1995 jeweils für
eine Mindestbezugsmenge von 30 cbm, obwohl er im maßgeblichen Vorjahreszeitraum
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nur einen Verbrauchsmenge von 3 cbm (1993) bzw. 6 cbm (1994) hatte. Diese
Vervielfachung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung bei der
Gebührenbemessung sprengt jedenfalls den Rahmen dessen, was bei der
Mindestgebührenbemessung im Hinblick auf die anfallenden Vorhalteleistungen
pauschal vernachlässigt werden kann.
Auch die Nichtigkeit der Mindestgebühren- oder Mindestmaßstabsregelung führt zur
Gesamtnichtigkeit der Satzung, da hier - anders als in dem der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1996 - 9 A
5654/94 - zugrundeliegenden Sachverhalt keine besonderen Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Ortsgesetzgeber die Satzung auch ohne die nichtige Regelung
erlassen haben würde.
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Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Gebührenkalkulation der Gemeinde I.
(jedenfalls im Ergebnis) den Anforderungen des § 6 Abs. 1, 2 KAG NRW entspricht.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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