Urteil des VG Aachen vom 03.06.2009

VG Aachen: aufschiebende wirkung, lebensgemeinschaft, öffentliches interesse, besondere härte, aufenthaltserlaubnis, trennung, wohnung, wiederaufnahme, vollziehung, vergleich

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 133/09
Datum:
03.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 133/09
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung des
Prozessbevollmächtigten ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166
VwGO in Verbindung mit §§ 114, 121 ZPO). Zur Begründung wird auf die folgenden
Ausführungen verwiesen.
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seiner Klage (9 K 348/09) gegen die Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 6. Februar 2009 anzuordnen,
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ist zwar zulässig, weil der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine
aufschiebende Wirkung zukommt.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach
§ 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat dabei
abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der
aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die
Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen
des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung
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der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das
Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der
angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig,
besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang
des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der
Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall ist nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen
Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers hinsichtlich der Ver-
längerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie hinsichtlich der Abschiebungsandrohung
nach derzeitiger Einschätzung offensichtlich erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ablehnung der Anträge auf
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung die
persönlichen Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner
Klage.
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Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im
Falle der Aufhebung einer ehelichen Gemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des
Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche
Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.
Der Antragsteller war zwar aufgrund der eingegangenen Ehe im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzung einer mindestens zwei
Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestandenen ehelichen Lebensgemeinschaft.
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Diese begann am 3. August 2005, nachdem der Antragsteller bei der deutschen
Auslandsvertretung in Q. die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des
Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner deutschen Ehefrau
erreicht hatte und mit ihr am 3. August 2005 zusammengezogen war. Die eheliche
Lebensgemeinschaft war aber bereits vor Ablauf von zwei Jahren im Juli 2007 beendet.
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Maßgeblich ist dabei insoweit nicht der Zeitraum des formalen Bestehens der Ehe,
sondern die Dauer der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft, das heißt
die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten, die regelmäßig in der Pflege
einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Mit der Forderung einer
bestimmten Mindestbestandsdauer der "gelebten" Ehe von zwei Jahren soll der sich
hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen
Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden. Dabei können
Unterbrechungen der ehelichen Lebensgemeinschaft unschädlich sein und nicht ohne
Weiteres dazu führen, dass das zeitliche Erfordernis in vollem Umfang neu erfüllt
werden muss, wenn die Trennung nicht auf Dauer erfolgt, sondern nur vorübergehender
Natur ist. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Fehlt es im Falle
einer Unterbrechung bereits an einem übereinstimmenden Wiederaufnahmewillen,
geben vielmehr beide oder auch nur einer der Ehegatten ernsthaft und eindeutig zu
erkennen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft als dauerhaft beendet betrachtet wird,
ist die Trennung integrationsschädlich. Sie beendet die begonnene Integrationsphase
endgültig mit der Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft aufgrund geänderten Willensentschlusses die Frist des § 31 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf gesetzt wird.
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Vgl. zum Vorstehenden: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
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Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 18 B 2187/05 -, NRWE, und vom 29. November 2000 -
18 B 1627/00 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.
Juni 2002 - 11 S 800/02 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war die eheliche Lebensgemeinschaft des
Antragstellers bereits im Juli 2007 - und damit vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist -
beendet und begann mit deren Wiederaufnahme im August/September 2007 neu. Dafür,
dass es sich bei der im Juli 2007 vorgenommenen Trennung nicht um eine nur
vorübergehende handelte, spricht bereits der Umstand, dass die Ehefrau des
Antragstellers bei ihrer Vorsprache am 12. Juli 2007 nach Schilderung der Vorfälle, die
zu der Trennung geführt haben, ausdrücklich die Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft für sich ausgeschlossen hat. Dass sie damit ernsthaft und
eindeutig - auch dem Antragsteller gegenüber - zu erkennen gegeben hat, dass die
eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls von ihr als dauerhaft beendet betrachtet
worden ist, ergibt sich auch aus dem vor dem Familiengericht geführten Verfahren nach
dem Gewaltschutzgesetz wegen Zuweisung der ehelichen Wohnung. Nach dem in
diesem Verfahren am 6. August 2007 geschlossenen Vergleich war der Antragsteller
nur noch bis zum 31. August 2007 berechtigt, in der gemeinsamen Wohnung zu
übernachten; auch wurde vereinbart, dass der Antragsteller nach dem 1. September
2007 die Wohnung nicht mehr gegen den Willen seiner Ehefrau betreten durfte und er
zu diesem Zeitpunkt die Schlüssel der Wohnung herauszugeben hatte. Im Hinblick auf
diesen Vergleich und den Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers ein solches
Verfahren überhaupt angestrengt hatte, kann nicht angenommen werden, dass -
jedenfalls aus Sicht der Ehefrau des Antragstellers - nur eine vorübergehende Trennung
der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt war. Mithin ist davon auszugehen, dass
es sich um eine Trennung auf Dauer gehandelt hat mit der Folge, dass die mit der
Versöhnung Ende August/Anfang September 2007 wieder begonnene eheliche
Lebensgemeinschaft die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf gesetzt
hat. Da der Antragsteller seit dem 21. März bzw. 1. April 2008 von seiner Ehefrau wieder
getrennt lebt, ist das Fristerfordernis weiterhin nicht erfüllt.
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Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG, die ein
Absehen von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der
ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
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Da der Antragsteller damit ausreisepflichtig ist, konnte ihm auch die Abschiebung
angedroht werden (§ 50 Abs. 1, § 58 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung entspricht
den gesetzlichen Bestimmungen (§ 59 AufenthG). Etwaige Duldungsgründe stehen dem
Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen; solche sind auch nicht
vorgetragen. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist angemessen (vgl. § 50 Abs.
2 AufenthG).
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Danach war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52
Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter
dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes ausreichend
und angemessen berücksichtigt und entspricht der ständigen Rechtsprechung der
Kammer in vergleichbaren Verfahren.
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