Urteil des VG Aachen vom 26.06.2007

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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2466/05.A
Datum:
26.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2466/05.A
Tenor:
Das Verfahren ist durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Aachen vom 9. Juni 2006 beendet worden.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am 26. September 1981 in E. /Kamerun geborene Kläger ist kamerunischer
Staatsangehöriger und ledig. Er reiste seinen Angaben zufolge am 4. November 2005
und wurde am 7. November 2005 bei einer Fahrausweiskontrolle in X. festgenommen.
Er meldete sich am 8. November 2005 als Asylsuchender und beantragte am 14.
November 2005 die Gewährung von Asyl.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 16. November 2005 führte er im
Wesentlichen zu seinen Asylgründen aus, dass er Soldat gewesen und noch während
seines Militärdienstes Mitglied des SCNC geworden sei, obwohl das nicht erlaubt
gewesen sei. Er sei zweimal während der Militärzeit festgenommen worden, das letzte
Mal am 20. August 2002. Ein ehemaliger Kamerad habe ihm aber noch während der
Militärzeit mitgeteilt, dass er eines Tages im Geheimen getötet werde, weil er zu viel
wisse.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 22.
November 2005 - ausgehändigt am 24. November 2005 - den Asylantrag des Klägers
ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG nicht vorliegen. Ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Kamerun
an.
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Dagegen hat der Kläger hat am 24. November 2005 Klage erhoben und sein
Asylvorbringen ergänzt.
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Ein an den Kläger unter seiner bisherigen Anschrift gerichtetes Schreiben des Gerichts
vom 21. März 2006 ist am 30. März 2006 an das Gericht mit den Vermerken "Empfänger
unter angegebener Anschrift nicht zu ermitteln" und "unbekannter Aufenthalt"
zurückgekommen. Die Ausländerbehörde des N. Kreises teilte auf gerichtliche
Nachfrage unter dem 12. und 26. April und 2. Juni 2006 mit, dass der Kläger seit dem
12. April 2006 unbekannten Aufenthalts sei und von dem Sozialamt in Q. zum 1. Mai
2006 im Einwohnermelderegister "registerbereinigt" werden soll. Ausweislich einer
Mitteilung der Bundespolizeiinspektion M. an die Ausländerbehörde vom 13. März 2006
wurde der Kläger an diesem Tag bei einer Einreisekontrolle in einem Zug mit einer
Fahrkarte von N1. nach E1. angetroffen. Das Gericht hat den Kläger - im Wege der
öffentlichen Zustellung - mit gerichtlicher Verfügung vom 18. April 2006 unter
Fristsetzung und Hinweis auf § 82 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) aufgefordert, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Auf fernmündliche
Nachfrage des Gerichts teilte die Ausländerbehörde des N. Kreises am 9. Juni 2006 mit,
dass der Kläger auch weiterhin unbekannten Aufenthalts sei.
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Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2006 hat die Kammer die Klage des Klägers unter
Bezugnahme auf § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als unzulässig abgewiesen. Der
Gerichtsbescheid wurde Herrn V. G. als einem zum Empfang ermächtigten Vertreter der
Gemeinschaftseinrichtung "P. Straße 00 in Q. " am 14. Juni 2006 im Rahmen der von
dem Postzusteller vorgenommenen Ersatzzustellung übergeben. Ausweislich der
Postzustellungsurkunde wurde der Kläger in der Gemeinschaftseinrichtung von dem
Postbediensteten nicht erreicht. Eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde des N. Kreises
hat dem Gericht am 13. Juni 2006 fernmündlich mitgeteilt, dass der Kläger wieder
aufgetaucht sei und die Auflage erhalten habe, sich in den nächsten vierzehn Tagen
täglich beim Hausmeister in der Gemeinschaftsunterkunft / P. Straße zu melden.
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Der Kläger hat am 26. September 2006 schriftsätzlich beantragt,
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die mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
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Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung
am 14. Juni 2006 in der Gemeinschaftseinrichtung befunden habe. Er habe jedoch den
Gerichtsbescheid erst am 12. September 2006 von dem Hausmeister, Herrn V. G. ,
erhalten. Es treffe ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis, da er sich zu dem
Zeitpunkt der Zustellung jedenfalls täglich in der Unterkunft aufgehalten habe. Ab dem
13. Juni 2006 habe er sich wieder in der Gemeinschaftseinrichtung aufgehalten.
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Auf gerichtliche Nachfrage teilte das Sozialamt der Stadt Q. unter dem 29. September
2006 mit, dass Herr V. G. in der Gemeinschaftsunterkunft als Haustechniker tätig sei und
auch den Empfang und die Auslieferung der Post übernommen habe. Dazu legte das
Sozialamt eine Dienstanweisung für Hausmeister in den Übergangswohnheimen der
Stadt Q. vor. Formlose Briefe für die Bewohner würden in einem Postfach hinterlegt,
welches täglich durch ihn oder seine Vertretung geleert werde. Schriftstücke mit
Postzustellungsurkunde würden im Büro der P. Straße 00 direkt abgegeben und
gegebenenfalls durch ihn quittiert. Die Post könne dann im Büro durch die Bewohner
abgeholt werden, feste Abholzeiten gebe es nicht. Das Büro sei von Montag bis
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Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.00
Uhr geöffnet. Der Kläger habe sich am Dienstag, dem 12. September 2006, um 10.30
Uhr an der Bürotür gemeldet und nach Post gefragt. Ihm sei der Gerichtsbescheid dann
ausgehändigt worden; der Kläger habe aber eine Quittierung des Erhalts verweigert.
Zuvor sei es nicht möglich gewesen, dem Kläger das Schriftstück auszuhändigen, da
sich der Kläger seit der 23. Kalenderwoche nicht mehr in der Unterkunft aufgehalten
habe. Der Kläger sei zum 15. August 2006 abgemeldet worden.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die
Berichterstatterin erklärt. Die Berichterstatterin hat zu den Umständen der Aushändigung
des Gerichtsbescheides und dem Aufenthalt des Klägers in der
Gemeinschaftsunterkunft Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn V. G. als
Zeugen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und des Sozialamtes der Stadt Q.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
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Das Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87 Abs. 2
und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin und gemäß
§ 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung
entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind.
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Der gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung hat keinen Erfolg. Das Klageverfahren ist durch den Gerichtsbescheid der
Kammer vom 9. Juni 2006 beendet worden. Der Antrag ist wegen Versäumung der
zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 7 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
i.V.m. § 84 Abs. 2 VwGO unzulässig. Der bei Gericht am 26. September 2006
eingegangene Rechtsbehelf gegen den Gerichtsbescheid ist verspätet erhoben worden.
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Zunächst ist die Zustellung des Gerichtsbescheides vom 9. Juni 2006 an den Kläger
ordnungsgemäß im Juni 2006 unter seiner bisherigen Anschrift -
Gemeinschaftsunterkunft/P. Straße 00 - bewirkt worden.
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Es kann offen bleiben, ob der Gerichtsbescheid dem Kläger mit der Übergabe an den
Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft am 14. Juni 2006 im Wege der
Ersatzzustellung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 der
Zivilprozessordnung (ZPO) wirksam zugestellt worden ist. Danach kann im Falle von
Personen, die einer Gemeinschaftseinrichtung wohnen und nicht angetroffen werden,
das Schriftstück dem Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einem dazu
ermächtigten Vertreter zugestellt werden. Die Frage der Wirksamkeit dieser
Ersatzzustellung hängt allein davon ab, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in der
Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich gewohnt hat. Die übrigen Voraussetzungen dieser
Ersatzzustellung sind gegeben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der
Zusteller den Kläger an diesem Tag nicht in der Gemeinschaftseinrichtung angetroffen.
Maßgeblich ist insoweit, ob der Postzusteller den Adressaten im allgemein
zugänglichen Teil der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Nach der Neufassung der
Vorschriften über die Ersatzzustellung in § 178 Abs. 1 ZPO - zuvor § 181 Abs. 2 ZPO
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a.F. - ist es nach dessen Wortlaut nicht mehr erforderlich, dass der Postzusteller in
Gemeinschaftseinrichtungen den Adressaten in seiner Wohnung, d.h. seinem Zimmer
aufsucht, vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2006, - A 9 S
776/06 -, AuAS 2006 S. 215; a.A. VG München, Beschluss vom 19. März 2007 - M 23 S
07.60027 -, AuAS 2007 S. 105 unter Bezugnahme u.a. auf eine Entscheidung des VGH
Baden- Württemberg vom 5. Dezember 1999 - A 9 S 8/99 -, DÖV 1999, 437, die noch
zur Vorschrift des § 181 Abs. 2 ZPO a.F. erfolgte.
Die Postzustellungsurkunde begründet im Übrigen hinsichtlich der darin bekundeten
Tatsachen als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, vgl. § 418 Abs. 1 i.V.m. § 178
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Der Kläger ist der darin bezeugten Tatsache, dass
er von dem Zusteller in der Gemeinschaftseinrichtung nicht angetroffen worden ist,
weder schlüssig entgegengetreten noch hat er einen Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO)
angetreten. Der Hausmeister der Einrichtung war zudem gemäß der vorgelegten
Dienstanweisung für die Hausmeister in den Übergangswohnheimen der Stadt Q. -
nach Ausscheiden der Betreuungskraft - auch zur Annahme von Postzustellungen
ermächtigt.
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Nach den glaubhaften Bekundungen des vernommenen Zeugen V. G. ist jedoch davon
auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung gar nicht tatsächlich in
der Gemeinschaftseinrichtung gewohnt hat. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft dargelegt,
dass er den Kläger vor der Zustellung des Gerichtsbescheides bereits ca. zwei Wochen
nicht mehr gesehen hatte. Dies entspricht auch einem Vermerk vom 29. Juni 2006 in der
Akte des Sozialamtes der Stadt Q. , wonach der Kläger am 6. Juni 2006 das letzte Mal
gesehen worden sei und dieser einer schriftlichen Meldeaufforderung nicht gefolgt sei.
Der Zeuge hat dazu ferner ausgeführt, dass er sich ganztägig in der
Gemeinschaftsunterkunft aufhalte, zu festen Zeiten im Büro anwesend und sonst im
Haus unterwegs sei. Ferner suche er die Zimmer der Bewohner auf oder spreche
Mitbewohner an, wenn er eine Person längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Zudem
hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass das Zimmer des Klägers lediglich fünf Meter
entfernt von seinem Büro gelegen habe und er seine Anwesenheit jedenfalls bemerkt
hätte. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen hat der Kläger sich erstmalig
wieder im September 2006 - Abholung des Gerichtsbescheides - bei ihm gemeldet. Ob
die Ersatzzustellung dennoch etwa unter dem Gesichtspunkt eines von dem Kläger
zurechenbaren gesetzten Rechtsscheins - insoweit war der Kläger weiterhin noch in der
Gemeinschaftsunterkunft gemeldet und hat einen anderen Aufenthaltsort (z.B. Besuch,
etc.) nicht mitgeteilt, und ist auch bereits zuvor nach längeren Abwesenheitszeiten
wieder in der Gemeinschaftseinrichtung erschienen - vgl. zu dieser Problematik auch
Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Februar 2007, § 10 Rz.
89 ff und 237,
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kann dahinstehen. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger der Gerichtsbescheid
mangels tatsächlichen Wohnens nicht im Wege der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1
Nr. 3 ZPO wirksam zugestellt werden konnte, gilt der Gerichtsbescheid letztlich mit der
Aufgabe zur Post am 12. Juni 2006 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG als bewirkt (sog.
Zustellungsfiktion), da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt weder einen
Bevollmächtigten noch einen Empfangsbevollmächtigten benannt hatte und die oben
genannte Anschrift der Gemeinschaftsunterkunft die zuletzt bekannte Anschrift des
Klägers war.
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Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist
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gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist jemanden, der ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Zwar hat der Kläger diesen Antrag fristgerecht binnen zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, vgl. § 60 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat
jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden an der
Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist gehindert war. Dem Kläger kann nach den oben
dargelegten glaubhaften Bekundungen des Zeugen G. entgegen seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 26. September 2006 zum einen nicht geglaubt werden, dass er sich
ab dem 13. Juni 2006 wieder in der Gemeinschaftseinrichtung aufgehalten hat. Wie
bereits oben ausgeführt, hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass sich der Kläger zu
diesem Zeitpunkt bereits ca. zwei Wochen gar nicht mehr in der
Gemeinschaftseinrichtung aufgehalten und sich auch nicht bei ihm - trotz einer
schriftlichen Aufforderung - gemeldet hat. Entgegen der fernmündlichen Mitteilung der
Ausländerbehörde des N. Kreises vom 13. Juni 2006, dass der Kläger bei seiner
Vorsprache aufgefordert worden sei, sich in den nächsten 14 Tagen täglich bei dem
Hausmeister zu melden, ist eine derartige Vorsprache nicht erfolgt. Der Kläger hat zum
anderen nicht dargelegt, ob und welche Bemühungen er entsprechend seiner
Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG, wonach der Ausländer während der Dauer
des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen u.a. des Gerichts stets
erreichen können, unternommen hat. Das Vorbringen des Klägers beschränkt sich
darauf, dass er sich in der Gemeinschaftseinrichtung seit dem 13. Juni 2006 aufgehalten
habe. Dass er sich im Büro des Hausmeisters zu irgendeinem Zeitpunkt nach Post
erkundigt oder sonstige Vorkehrungen getroffen hat, damit ihn Post auch während
seiner Abwesenheit erreicht bzw. er über eingehende Postsendungen informiert wird
(z.B. Einschaltung eines Mitbewohners), hat er nicht dargelegt. Über seine Verpflichtung
nach § 10 Abs. 1 AsylVfG ist der Kläger durch das Bundesamt belehrt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen
Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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