Urteil des VG Aachen vom 06.01.2009

VG Aachen: aufrechterhaltung der ordnung, aufenthaltserlaubnis, europäischer gerichtshof für menschenrechte, emrk, körperverletzung, achtung des privatlebens, abschiebung, erpressung, absolutes recht

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 498/08
Datum:
06.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 498/08
Tenor:
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1. Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums vom 27. Juni
2008 (8 K 1382/08) gegen die in der Ordnungsverfügung vom 28. Mai
2008 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
sowie Abschiebungsandrohung abzuordnen,
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben,
hat keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
seiner Klage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 28. Mai 2008 enthaltene Versagung der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) statthafte Antrag bereits unzulässig.
Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte nicht
den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers
zur Folge. Der mit Schreiben vom 31. Mai 2007 gestellte und am 6. Juni
2007 beim Antragsgegner eingegangene Antrag auf Verlängerung der
zuletzt bis zum 28. Februar 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach §
zuletzt bis zum 28. Februar 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 AufenthG ist verspätet gestellt worden und hat nicht - mehr -
die hier allein in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4
AufenthG auszulösen vermocht,
vgl. Funke-Kaiser in Geme
Februar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 -
und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -.
1
Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend, wenn ein
Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen
Aufenthaltstitels beantragt. Die fiktive Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4
AufenthG setzt nach Systematik und Zielsetzung der Vorschrift grundsätzlich voraus,
dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines gültigen
Aufenthaltstitels ist und sich aufgrund dessen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
2
vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, a.a.O., § 81 Rdnr. 41 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8.
Aufl., § 81 AufenthG Rdnr. 15 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),
Beschluss vom 5. März 2007 - 24 CS 07.207 -, juris.
3
Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG kann ausnahmsweise jedoch auch dann
eingreifen, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der
Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird. Die Verspätung darf aber nur
so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der
Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist. Insbesondere bei einer Säumnis
um nur wenige Tage ist es nicht nur möglich, sondern drängt es sich auf, den Antrag als
einen die Fortgeltungsfiktion bewirkenden Verlängerungsantrag anzusehen,
4
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, NWVBl. 2006, 368 (für
einen fünf Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag) und
vom 6. Juli 2007 - 18 B 2184/06 -, juris (für einen elf Tage nach Ablauf des
Aufenthaltstitels gestellten Verlängerungsantrag).
5
An einem solchen inneren, namentlich zeitlichen Zusammenhang zwischen dem
Verlängerungsantrag und dem Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt erteilten
Aufenthaltserlaubnis fehlt es hier.
6
Zunächst kann - entgegen der Ansicht des Antragstellers - unter Berücksichtigung des
objektiven Empfängerhorizontes (vgl. § 133 BGB analog) nicht schon sein Schreiben
vom 14. April 2007, eingegangen beim Antragsgegner am 30. April 2007, als Antrag auf
Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis gewertet werden. Denn hierbei
handelt es sich lediglich um eine Stellungnahme auf das Schreiben des Antragsgegners
vom 3. April 2007, mit dem dieser den Antragsteller ausschließlich zu der von ihm
beabsichtigten Ausweisung, nicht jedoch auch zu einer Versagung der Verlängerung
der - zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufenen - Aufenthaltserlaubnis angehört hat. In
diesem Kontext lässt sich die im Schreiben des Antragstellers vom 14. April 2007
geäußerte Bitte um "eine letzte Chance" nicht auch als konkludenter Antrag auf
7
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verstehen. Das weitere Schreiben des
Antragstellers vom 31. Mai 2005, in dem dieser - nunmehr ausdrücklich - die
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist erst am 4. Juni 2007 und
damit mehr als 3 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer der letzten
Aufenthaltserlaubnis (28. Februar 2007) eingegangen. Bei einer solchen zeitlichen
Verzögerung kann der nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche innere
Zusammenhang nicht mehr als gewahrt angesehen werden,
vgl. ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2008 - 19 CE 08.1038 - (Verspätung von
mehr als 3 Monaten) und vom 30. Juni 2006 - 24 CS 06.1249 - (Verspätung von mehr
als 6 Wochen), beide juris,
8
zumal wenn - wie hier - keine nachvollziehbaren Gründe für die Säumnis dargetan
worden sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller wegen seiner
Inhaftierung an einer fristgerechten Beantragung der Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis gehindert gewesen sein sollte. Dies gilt um so mehr, als er seine
diesbezügliche Obliegenheit bereits während einer früheren Inhaftierung zu erfüllen
gewusst hat.
9
Ferner lässt sich nach Ansicht der Kammer den für die Beantragung eines
Aufenthaltstitels in § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 41 Abs. 3 Satz 1 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) genannten Fristen (6 Monate bzw. 3 Monate) auch
keine äußere Grenze der im Hinblick auf den Eintritt der Fortbestandsfiktion - noch -
unschädlichen Säumnisdauer entnehmen,
10
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris.
11
Denn diese Vorschriften tragen besonderen Sachverhaltskonstellationen Rechnung -
einerseits der besonderen Situation, die sich für einen im Bundesgebiet aufhältigen
Ausländer nach der Geburt eines Kindes darstellt, andererseits der durch besondere
zwischenstaatliche Beziehungen und Erfahrungen geprägten Situation der in § 41 Abs.
1 und 2 AufenthV genannten Staatsangehörigen -, die mit dem im Übrigen in § 39 Nr. 1
AufenthV ausdrücklich geregelten Fall der Verlängerung eines Aufenthaltstitels bei
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht vergleichbar sind. Zudem lässt sich dem
Regelungskonzept des § 39 Nr. 1 bis 6 AufenthV entnehmen, dass außerhalb der
besonderen Antragsfristen die Einholung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels im
Bundesgebiet und damit einhergehend der Eintritt der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs.
3 und 4 AufenthG im Grundsatz nur vorgesehen ist, wenn der Antrag zu einem Zeitpunkt
gestellt wird, zu dem der Aufenthalt noch - mit oder ohne Aufenthaltstitel - rechtmäßig
war. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist daher bei der Bestimmung des
Anwendungsbereichs des § 81 Abs. 4 AufenthG im Falle verspäteter
Verlängerungsanträge eine restriktive Handhabung geboten.
12
In Bezug auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene
Abschiebungsandrohung ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO
i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, aber unbegründet.
13
Die hier vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Vollzugsinteresse und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen
Aufschub der Vollziehung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die
Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die rechtlichen
14
Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 58 ,
59 AufenthG sind gegeben. Der Antragsteller ist - trotz der aufschiebenden Wirkung der
Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2008 enthaltenen
Ausweisung - bereits deswegen ausreisepflichtig, weil er nach Ablauf der
Geltungsdauer seiner zuletzt bis zum 28. Februar 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis
nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG).
Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG,
weil sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - wie dargelegt - nicht die
Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Das Vorliegen von
Abschiebungsverboten steht nach der Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem
Erlass der Abschiebungsandrohung ebenso wenig entgegen wie das Bestehen von
etwaigen Duldungsgründen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).
Der hilfsweise verfolgte Abschiebungsschutzantrag des Antragstellers nach § 123
VwGO ist ebenfalls nicht begründet.
15
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung von Abschiebungsschutz gegeben sind. Er hat nicht mit der
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass seine Abschiebung im
Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder
Gründe im Sinne von § 60 a Abs. 2 Sätze 2, 3 AufenthG seine Anwesenheit im
Bundesgebiet erforderten.
16
Dabei versteht die Kammer den Antrag des Antragstellers wegen der Bezugnahme auf
die Begründung der gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Klage und der
Geltendmachung eine unverhältnismäßigen Eingriffs in Art. 8 EMRK dahin, dass dieser
nicht nur Abschiebungsschutz wegen des gestellten Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis und für die Dauer des Erteilungsverfahrens beansprucht. Ein derart
beschränkter Antrag wäre nämlich unzulässig, da einem Ausländer ein Anspruch auf
vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Gewährung von
Abschiebungsschutz nicht allein im Hinblick darauf zustehen kann, dass er die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. Wenn der Antrag - wie hier - ein fiktives
Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht auszulösen vermochte,
scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung allein
wegen des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und
für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus,
17
vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -, juris.
18
Die rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder das Erfordernis
seiner Anwesenheit im Bundesgebiet lässt sich - entgegen der Auffassung des
Antragstellers - nicht aus der hier allein in Betracht zu ziehenden Bestimmung des Art. 8
Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens ableiten. Denn
bereits nach der im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung begründet die Beendigung des Aufenthalts des
Antragstellers im Bundesgebiet keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
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Die beabsichtigte Abschiebung stellt zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung des
Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Dieses Recht ist weit zu verstehen und
umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der
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Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt
anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts
gewachsenen Bindungen,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576.
21
Art. 8 Abs. 1 EMRK ist aber nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die
Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein
Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des
Vertragsstaates aufgehalten hat,
22
vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - III. Sektion -,
Entscheidungen vom 16. September 2004 - 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und
vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043.
23
Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive
persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er sich in seiner gesamten
Entwicklung derart in die dortigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein
Verlassen des Aufnahmestaates nicht zuzumuten ist. Dem ist gegenüber zu stellen,
inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist.
Überwiegt diese Verwurzelung - z.B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und
relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der
Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet.
24
Vorliegend wird der Antragsteller, der im Alter von knapp 7 Jahren in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, seitdem ununterbrochen - in der Zeit von
2000 bis 2007 zudem mit einem Aufenthaltstitel - hier gelebt und seine prägenden Jahre
erfahren hat, durch die drohende Abschiebung in seinem Recht auf Privatleben
betroffen.
25
Der Eingriff ist jedoch nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die
Abschiebung in Vollzug der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
wegen Vorliegens von Ausweisungsgründen infolge strafrechtlicher Verurteilungen des
Antragstellers erfolgt gemäß den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und verfolgt
ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich die Aufrechterhaltung der
Ordnung und die Verhütung von Straftaten. Die Abschiebung erweist sich unter
Berücksichtigung dieses Ziels insbesondere auch als verhältnismäßig.
26
Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu
ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im
Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die nach Art. 8
Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition des Betroffenen gegenüber dem Recht der
Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere der Aufrechterhaltung der
Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes
Gleichgewicht zwischen den beiderseitigen Interessen gewahrt ist,
27
vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR 2006, 3, und
Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53.
28
Auf der einen Seite ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter
Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist.
29
Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein
rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die
Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und
seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist zu
berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters,
seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland von
dem Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt ist,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 18 B 1252/07 -, juris.
30
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob ein Ausländer als Erwachsener oder -
wie der Antragsteller - in früher Kindheit in den Aufnahmestaat eingereist oder sogar dort
geboren ist. Insbesondere verleiht Art. 8 EMRK Personen, die in einem Mitgliedstaat
geboren wurden oder in früher Kindheit eingewandert sind, kein absolutes Recht, nicht
aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates ausgewiesen oder abgeschoben zu werden.
Jedoch ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die den
Großteil oder sogar ihre gesamte Kindheit und Jugend im Gastland verbracht haben, wo
sie aufgewachsen und zur Schule gegangen sind. Zur Rechtfertigung von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber solchen niedergelassenen
Immigranten der Zweiten Generation müssen daher grundsätzlich sehr gewichtige
Gründe angeführt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine aufenthaltsbeendende
Maßnahme gegenüber jungen Erwachsenen der Zweiten Generation, die - wie der
Antragsteller - noch keine eigene Familie gegründet haben, in einem angemessenen
Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, sind als maßgebliche Gesichtspunkte insbesondere
die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die Art und Schwere der begangenen
Straftaten, die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers
in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen
zum Aufnahmestaat einerseits und zum Herkunftsstaat andererseits zu berücksichtigen,
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vgl. EGMR, Urteile vom 22. März 2007 - 1638/03 - (Maslov I), InfAuslR 2007, 221 und
vom 23. Juni 2008 - 1638/03 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; Urteil vom 28. Juni 2007 -
317537/02 - (Kaya), InfAuslR 2007, 325.
32
In Anwendung dieser Grundsätze, die der EGMR in erster Linie für die Beurteilung von
Ausweisungen entwickelt hat, die jedoch in gleicher Weise bei der Bewertung der
Zulässigkeit der Abschiebung eines Ausländers in Vollzug der Versagung des weiteren
Aufenthalts wegen strafrechtlicher Verurteilungen anzuwenden sind, erweist sich die
Abschiebung des Antragstellers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1
EMRK.
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Zwar sind auf der Seite des Antragstellers gewichtige Interessen an einem Verbleib im
Bundesgebiet zu verzeichnen.
34
Als wesentlicher Gesichtspunkt ist zu seinen Gunsten die lange Dauer des Aufenthalts
im Bundesgebiet von mittlerweile 16 Jahren zu berücksichtigen. Der am 1985 geborene
Antragsteller reiste im Jahr 1992 im Alter von knapp 7 Jahren in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Seitdem lebt er ununterbrochen im Bundesgebiet. Eigenen Angaben
zufolge besuchte er seit 1995 die Schule in Deutschland. Er hat damit die prägenden
Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit im Bundesgebiet verbracht und den Großteil seiner
Sozialisation hier erfahren. In Deutschland leben im Übrigen auch seine Mutter, die
schon vor dem Antragsteller in das Bundesgebiet eingereist war, und eine 1990 in
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Aachen geborene (Halb-)Schwester. Nach negativem Abschluss zweier Asylverfahren
wurde der Antragsteller zunächst aus humanitären Gründen geduldet, u.a. wegen der
HIV-Erkrankung seiner Mutter und der schwierigen familiären Verhältnisse. Im April
2000 erhielt der Antragsteller erstmals als unbegleiteter Minderjähriger eine befristete
Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen, die zuletzt bis zum 28. Februar 2007 als
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert wurde. Im Jahr 1995 war der
Mutter des Antragstellers das Sorgerecht entzogen und ein Amtsvormund bestellt
worden. Jedenfalls in der Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes konnte der Antragsteller
im Grundsatz darauf vertrauen, weiterhin im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.
Allerdings stand dieses Vertrauen bereits seit Oktober 2002 unter dem Vorbehalt einer
zukünftig straffreien Lebensführung seinerseits. Denn der Antragsgegner hatte den
Antragsteller nach mehreren strafrechtlichen Verfehlungen bereits zu diesem Zeitpunkt
zu einer beabsichtigten Ausweisung, von der er später wieder absah, angehört und im
Mai 2005 nochmals ausdrücklich verwarnt und auf die Vornahme
aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle erneuter Straffälligkeit hingewiesen.
Auf der anderen Seite sprechen schwerwiegende Gründe gegen eine nachhaltige und
feste Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse.
36
Zum einen ist er in der Vergangenheit in ganz erheblichem Umfang und in sich
steigernder Weise straffällig geworden. Ausweislich der strafgerichtlichen
Feststellungen (vgl. etwa Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13. April 2005) trat er
bereits in der Zeit von 1998 bis 2001 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung
(Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug sowie mehrfache
Leistungserschleichung). Am 19. Juli 2001 verurteilte das Amtsgericht Aachen ihn zu 1
Woche Dauerarrest wegen Diebstahls in 2 Fällen. Mit Urteil vom 27. September 2001
erkannte das Amtsgericht Aachen unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung
auf 4 Wochen Dauerarrest wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in 2 Fällen und gefährlicher
Körperverletzung. Mit Urteil vom 16. September 2002 verurteilte das Amtsgericht
Aachen den Antragsteller wiederum unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung
zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten wegen schweren Raubes, Raubes
in 5 Fällen, räuberischer Erpressung, Erpressung, Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in
3 Fällen, in einem in Tateinheit mit Körperverletzung, Körperverletzung und Widerstands
gegen Vollstreckungsbeamte. Nach Verbüßung von Zweidritteln der Haftstrafe wurde
der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und der Antragsteller vorzeitig entlassen. Am
13. April 2005 verurteilte das Amtsgericht Aachen ihn zu 60 Sozialstunden wegen
Leistungserschleichung in 2 Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln
(Marihuana). Da er diese nicht erbrachte, wurde ein 1-wöchiger Ungehorsamsarrest
verhängt. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Aachen den Antragsteller am 16. Januar
2007 zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen versuchten schweren
Raubes, Raubes, räuberischer Erpressung, Diebstahls und versuchter gefährlicher
Körperverletzung. Die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Verurteilung
vom 16. September 2002 wurde mit Beschluss vom 19. April 2007 widerrufen. Der
Antragsteller, der im Januar 2007 festgenommen wurde, verbüßt derzeit die gegen ihn
verhängten Jugendstrafen in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach.
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Der Antragsgegner nahm die Verurteilungen vom 16. September 2002 und vom 16.
Januar 2007 zum Anlass, den Antragsteller mit der streitgegenständlichen
Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2008 auszuweisen und die Verlängerung seiner
Aufenthaltserlaubnis wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen abzulehnen.
38
Bei den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten handelt es sich nach Art
und Schwere um überwiegend schwerwiegende Verfehlungen (u.a. schwerer Raub,
Raub, räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung), die eine ernsthafte
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Auch die Höhe der
verhängten Jugendstrafe von insgesamt 4 Jahren und 10 Monaten ohne Bewährung ist
beachtlich und weist auf das Gewicht der Verfehlungen hin. Dies zeigt sich
insbesondere auch darin, dass das Mindeststrafmaß von 3 Jahren, ab dem der
Tatbestand der zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1, 2. Alt. AufenthG erfüllt ist,
erheblich überschritten wird.
39
Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Antragsteller die der Verurteilung vom 16. Februar
2002 zugrunde liegenden Straftaten im Alter von 15 bis 16 Jahren und damit als
Jugendlicher begangen hat. Bei aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen gegen einen
jugendlichen Straftäter ist grundsätzlich das Kindeswohl zu beachten, das auch die
Verpflichtung einschließt, dessen Resozialisierung zu erleichtern. Dieses Ziel kann
nicht erreicht werden, wenn familiäre oder soziale Bindungen durch eine
Aufenthaltsbeendigung getrennt werden. Daher müssen aufenthaltsbeendende
Maßnahmen aufgrund von nicht gewalttätigen, als Minderjährige begangenen Straftaten
grundsätzlich das letzte Mittel bleiben und bedürfen zu ihrer Rechtfertigung sehr
gewichtiger Gründe,
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vgl. EGMR, Urteile vom 22. März 2007 - 1638/03 - (Maslov I), a.a.O. und vom 23. Juni
2008 - 1638/03 - (Maslov II), a.a.O.; Urteil vom 22. April 2004 - 42703/98 -
(Radovanovic), InfAuslR 2004, 374.
41
Bei den der Verurteilung vom 16. September 2002 zugrunde liegenden Straftaten des
Antragstellers handelt es sich jedoch anders als in den vorgenannten, vom EGMR
entschiedenen Fällen nicht mehr um typische Jugendverfehlungen. Die Verurteilung
betraf vielmehr ganz überwiegend Gewalttaten wie schwere räuberische Erpressung,
räuberische Erpressung, schwerer Raub, Raub in 5 Fällen und gefährliche
Körperverletzung. Die jeweilige Tatbegehung zeichnete sich zudem durch eine
erhebliche kriminelle Energie aus. Die Raubdelikte wurden überwiegend
gemeinschaftlich handelnd, unter Androhung und auch Anwendung von nicht
unerheblicher Gewalt und zum Teil auch unter Verwendung von Waffen (Klappmesser,
Gaspistole) verübt. Dass der materielle Schaden, der durch die Taten (vorwiegend
"Abzocken" von Handys) verursacht worden ist, nicht besonders hoch war, fällt
angesichts der gewalttätigen Vorgehensweise nicht ins Gewicht. Auch die
Körperverletzungsdelikte können nicht mehr dem Bereich typischer
Auseinandersetzungen unter Jugendlichen zugeordnet werden. So hat der Antragsteller
etwa im Fall der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung gemeinsam mit einem weiteren Täter auf Kopf und Körper
eines am Boden liegenden Jugendlichen eingetreten und eingeschlagen, um von
diesem eine "in Verlust geratene" Gaspistole zurückzuerpressen, die er zuvor
gemeinsam mit dem Mittäter gestohlen hatte. Einem anderen Jugendlichen wurde im
Rahmen dieses Tatgeschehens von einem weiteren Mittäter ein ungeladener
Gasrevolver an den Kopf gehalten. Der anderen Verurteilung wegen gefährlicher
Körperverletzung lag zugrunde, dass der Antragsteller einen Tag nach dem
vorgenannten Geschehen an einem der Tatopfer wegen der Festnahme eines Mittäters
dergestalt Rache nahm, dass er ersterem mit einem Sprung in den Rücken trat. Diese
Taten sind keine Jugendverfehlungen mehr, sondern bereits dem Bereich der
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Gewaltkriminalität zuzurechnen. So hat auch das Strafgericht im Rahmen der
Strafzumessung zu Lasten des Antragsteller gewertet, dass ihm eine Vielzahl von teils
schwerwiegender Straftaten zur Last zu legen sei, an denen er maßgeblich und nicht
lediglich als Mitläufer beteiligt gewesen sei.
Im Übrigen hat der Antragsgegner nach dieser Verurteilung zunächst von
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen und dem Antragsteller unter
Beachtung der Pflicht, minderjährigen Straftätern eine Resozialisierung zu ermöglichen,
die Gelegenheit eingeräumt, eine berufsbildende Maßnahme mit dem Ziel der
Integration auf dem Arbeitsmarkt zu absolvieren. Der Antragsteller hat die ihm
angebotene Hilfe jedoch nicht für sich zu nutzen gewusst. Der Maßnahmeträger hat die
Berufsbildungsmaßnahme wegen Fehlzeiten des Antragstellers vorzeitig beendet.
43
Die der letzten Verurteilung vom 16. Januar 2007 zugrunde liegenden Straftaten hat der
Antragsteller im Alter von 19 bis 20 Jahren und damit bereits als Volljähriger begangen.
Auch hierbei handelte es sich ganz überwiegend um Gewaltdelikte (versuchter
schwerer Raub in Tateinheit mit Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung und
versuchte gefährliche Körperverletzung), wobei noch eine Steigerung der kriminellen
Energie zu verzeichnen war. Das Strafgericht wertete im Rahmen der Strafzumessung
maßgeblich zu Lasten des Antragstellers, dass er es nicht bei Eigentumsdelikten
belassen, sondern entweder Gewalt auch in größerem Maße angedroht oder sogar
ausgeübt habe. Dabei sei es teilweise nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass
erhebliche und schwerwiegende Folgen ausgeblieben seien, wie etwa bei dem der
versuchten gefährlichen Körperverletzung zugrunde liegenden Wurf mit einem Messer
auf eine andere Person. Insbesondere bei dem versuchten schweren Raub, bei dem der
Antragsteller mit mehreren Tätern gemeinschaftlich und zudem bewaffnet in
räuberischer Absicht gehandelt hatte, handelt es sich um eine Straftat der schweren
Kriminalität, auch wenn das Strafgericht mangels anderer Anhaltspunkte dem
Antragsteller zugute gehalten hat, dass die Schusswaffe, die dem Tatopfer an die
Schläfe gehalten worden war, nicht geladen war.
44
Zu Lasten des Antragstellers fällt im Hinblick auf die letzte Verurteilung vom 16. Januar
2007 auch ins Gewicht, dass er trotz Haftverbüßung und Strafaussetzung auf
Bewährung sich hat hinreißen lassen, erneut erhebliche Straftaten zu begehen. Die
angesichts der Schwere der Verfehlungen mit 2 Jahren und 6 Monaten vergleichsweise
milde Jugendstrafe war dabei allein dem Umstand geschuldet, dass das Strafgericht
dem Antragsteller vor dem Hintergrund seiner schwierigen Entwicklung nochmals eine
buchstäblich letzte Chance eingeräumt hat.
45
Die ganz erhebliche Straffälligkeit des Antragstellers zeigt nicht nur, dass er bisher nicht
bereit gewesen ist, die hier geltenden Gesetze sowie Rechtsgüter anderer zu achten.
Sie rechtfertigt darüber hinaus auch die begründete Besorgnis, dass der Antragsteller
eine ernsthafte Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Nach
Begehung der letzten Tat im September 2006 ist der Antragsteller im Januar 2007
festgenommen worden und befindet sich seitdem in Haft. Soweit er geltend macht, dass
er sich während der Haftzeit geändert habe und beabsichtige, zukünftig ein straffreies
Leben zu führen sowie eine schulische bzw. berufliche Qualifikation zu erweben, die es
ihm später ermögliche, ein eigenständiges Leben zu führen, hat er für den behaupteten
Einstellungswandel nichts Konkretes bzw. Nachvollziehbares dargetan. Allein der
Hinweis darauf, dass er seit Juni 2008 einen einjährigen Deutschkurs besuche und seit
August 2008 an einem Anti-Gewalt- Training teilnehme, erlaubt angesichts seiner ganz
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erheblichen kriminellen Vorgeschichte nicht den Schluss auf einen grundlegenden
Einstellungswandel und auf eine günstige Sozialprognose. Dies gilt um so mehr, wenn
man berücksichtigt, dass der Antragsteller - wie dargelegt - bereits eine Maßnahme zur
beruflichen Eingliederung abgebrochen hat.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist ferner in Rechnung zu stellen,
dass der Antragsteller trotz seines langjährigen Aufenthalts nicht über feste familiäre
oder soziale Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Er ist ledig und kinderlos. Feste
Bande zu seiner Herkunftsfamilie lassen sich nicht feststellen. Zu seinem Vater, der in
Frankreich lebt, hat er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen Kontakt. Das
Verhältnis zu seiner Mutter ist belastet. Der Antragsteller selbst erklärt, dass er sich von
ihr schon vor längerer Zeit losgesagt habe. Nach seiner Einreise im Jahr 1992 lebte er
bis zum Jahr 1995 zunächst bei seiner Mutter. Nach den strafgerichtlichen
Feststellungen lagen im Verhältnis zu seiner Mutter von Anfang an Störungen vor. 1995
wurde ihr das Sorgerecht entzogen und ein Amtsvormund bestellt. In der Zeit von 1995
bis 2000 war der Antragsteller zusammen mit einer (Halb)Schwester in einem Kinder-
und Jungendheim untergebracht. Danach lebte er zwischen den Zeiten seiner
Inhaftierung wieder bei seiner Mutter, bis er Mitte 2005 deren Haushalt endgültig verließ.
Die Mutter befand sich in dieser Zeit wiederholt aufgrund eigener Straffälligkeit in
Strafhaft. Die übrige Verwandtschaft lebt den Angaben des Antragstellers zufolge
vorwiegend in Belgien und teilweise auch Deutschland. Er hat jedoch keinen engeren
Kontakt zu ihr.
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Nachdem der Antragsteller den Haushalt der Mutter verlassen hatte, fand er bis zu
seiner Inhaftierung im Januar 2007 Aufnahme bei der Familie seiner Freundin, zu der er
eine feste Beziehung unterhielt. Die Unterstützung durch seine Freundin und deren
Familie, die der Antragsteller auch heute noch erhält, konnte ihn jedoch nicht von der
Begehung weiterer schwerer Straftaten abhalten.
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Der Antragsteller hat ferner weder einen Schulabschluss erlangt noch eine
Berufsausbildung erhalten. Bis zum Jahr 1995 besuchte er in Belgien die Grundschule.
Nach seiner Unterbringung in dem Kinder- und Jugendheim besuchte er in Deutschland
die Schule, zunächst die Grundschule, anschließend die Hauptschule, die er jedoch
nach einem tätlichen Übergriff auf eine Lehrerin verlassen musste, und zuletzt eine
Schule für Lernbehinderte. Diese verließ er in der 9. Klasse ohne Abschluss, nachdem
er im März 2002 festgenommen wurde und seine erste Haftstrafe verbüßte. Nach seiner
Entlassung nahm er ab März 2004 an einer Berufsbildungsmaßnahme der
Jugendberufshilfe T. e.V. teil und besuchte gleichzeitig das Berufskolleg, um seinen
Hauptschulabschluss nach der 9. Klasse nachzuholen. Die Maßnahme wurde von dem
Maßnahmeträger jedoch - wie dargelegt - wegen Fehlzeiten des Antragstellers Ende
April 2005 beendet. Der Maßnahmeträger bescheinigte ihm im Übrigen große Lern- und
Sprachdefizite. So nimmt der Antragsteller auch zur Zeit noch an einem
Deutschsprachkurs teil, der ihn in die Lage versetzen soll, einen Schul- bzw.
Berufsabschluss zu erlangen. Seinen Lebensunterhalt hat der Antragsteller während
seines Aufenthaltes in Deutschland im Wesentlichen durch Sozialleistungen
sichergestellt. Seine Mutter ging nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nach. Während
seines Heimaufenthaltes und der Berufsbildungsmaßnahme erhielt er Leistungen der
Jugendhilfe, ansonsten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
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Nähere Bindungen des Antragstellers zu seinem Herkunftsland lassen sich allerdings
ebenfalls nicht feststellen. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet hat er sich nicht
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mehr dort aufgehalten. Seinen Angaben zufolge leben dort auch keine Verwandten
mehr. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er die französische Sprache und Lingala
mittlerweile nur noch unzureichend beherrsche, da er sie im Alltag schon lange nicht
mehr benutzt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es ist davon auszugehen,
dass der Antragsteller, der erst mit knapp 7 Jahren nach Deutschland gekommen ist,
sich vorher eigenen Angaben zufolge zirka 6 Monate in Frankreich und zirka 2 bis 3
Monate in Belgien aufgehalten hat, bis 1995 zunächst in Belgien die Schule besucht hat
und wiederholt im Haushalt seiner Mutter gelebt hat, noch über hinreichende
Grundkenntnisse jedenfalls der französischen Sprache verfügt, die ihn bei einer
Rückkehr in sein Herkunftsland trotz bestehender Anfangsschwierigkeiten in die Lage
versetzen dürften, sich in die dortigen Verhältnissen wieder einzufinden.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erweist sich die Abschiebung in
Vollziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens von
Ausweisungsgründen trotz des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers im
Bundesgebiet nicht als unverhältnismäßig. Bei dieser Bewertung schlägt durch, dass es
dem Antragsteller während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen
ist, sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren, und zwar sowohl
in rechtlicher Hinsicht, als auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Er hat eine
Vielzahl schwerer Straftaten begangen, weder einen Schulabschluss noch eine
Berufsausbildung erlangt und nach wie vor erhebliche Sprachdefizite aufzuweisen.
Mangels fester persönliche oder sozialer Bindungen fehlt es an stabilen
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Dass auch keine näheren Bindungen mehr zu
seinem Herkunftsland bestehen, fällt unter diesen Umständen nicht ins Gewicht.
Vielmehr ist insbesondere angesichts seines noch jungen Lebensalters und der noch
vorhandenen Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass seine Chancen zur
Integration in die Lebensverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo nicht
notwendigerweise ungünstiger sind als die einer Integration in die hiesigen
Lebensverhältnisse. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass er die sein bisheriges
Leben konstituierenden sozialen Beziehungen mit der Abschiebung voraussichtlich
endgültig verliert wird.
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Nach alledem war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt mit der
Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1
und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Das
Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in
Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- EUR) ausreichend und
angemessen berücksichtigt. Einer gesonderten Berücksichtigung des Hilfsantrages
bedurfte es nicht.
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