Urteil des VG Aachen vom 08.09.2006

VG Aachen: schulpflicht, befreiung, öffentliche schule, wichtiger grund, belgien, erfüllung, toleranz, rechtsgrundlage, aufenthalt, vollstreckung

Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 1953/05
Datum:
08.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1953/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die am 18. B. 1993 geborene Tochter E. der Kläger beendete im Schuljahr 2003/2004
das 4. Schuljahr der Gemeinschaftsgrundschule L. -P. und erhielt die Empfehlung für
den Besuch des Gymnasiums oder der Gesamtschule. Die Kläger meldeten sie jedoch
an keiner weiterführenden Schule an, sondern erklärten, sie zu Hause selbst zu
unterrichten mit Unterstützung der Philadelphia-Schule - freies christliches
Heimschulwerk e.V. - in Siegen, die nicht staatlich anerkannt ist.
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Es erfolgten behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Schulbesuchs der Tochter
der Klägerin, im Zuge derer es auch zu mehreren gerichtlichen Eilverfahren kam. Die
Kläger zogen dann nach Belgien um. Das letzte gerichtliche Eilverfahren endete mit der
Verwerfung der Beschwerde der Kläger durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2005 (19 B 1553/05). Das
Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung aus, die Beschwerde sei unzulässig. Ein
Rechtsschutzbedürfnis liege nicht mehr vor, da die Tochter der Kläger nach dem Umzug
nach Belgien nicht mehr der Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen unterliege.
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Mit Schreiben an den Beklagten vom 16. März 2005 beantragten die Kläger die
Befreiung ihrer Tochter von der Schulpflicht. Sie müssten sie selbst unterrichten, da sie
keine geeignete Schule hätten finden können. Sie hätten die in Betracht kommenden
Schulen im Umkreis angeschrieben und gebeten, ihnen einige Fragen zu beantworten.
Antwort hätten sie aber nur in den wenigsten Fällen bekommen und dann auch nur
unvollständig. Sie müssten daher davon ausgehen, dass man den Dialog mit ihnen
verweigere. Weiterer Beweggrund, ihre Tochter selbst zu unterrichten, seien die
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falschen Lerninhalte der Schullehrpläne. Als Christen lehnten sie die in der Schule
praktizierte Sexualerziehung ab. Der Unterricht wirke oft stimulierend und es würden
falsche Informationen weitergegeben. Auch die Evolutionslehre enthalte nicht
hinnehmbare Unterrichtsinhalte. Sie könnten sich auf den von Gott gegebenen
Erziehungsauftrag berufen, der von der Landesverfassung anerkannt werde. Sie hätten
sich dem Heimschulwerk Philadelphia-Schule angeschlossen, von dem sie die
notwendige Unterstützung durch examinierte Fachlehrer erhielten. Der Wissensstand
ihrer Tochter werde durch Tests und Arbeiten regelmäßig überprüft.
Der Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 29. März 2005 dazu an, dass er
beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da es an einer Rechtsgrundlage für die Befreiung
von der Schulpflicht fehle.
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Am 4. Mai 2005 fand ein Gespräch mit den Klägern beim Beklagten statt. Die Kläger
stellten mit Schreiben vom 5. Mai 2005 dem Beklagten gegenüber ihre Position
nochmals dar.
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Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur
Begründung führte er aus, gemäß § 8 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesverfassung - LVerf) bestehe allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung
dienten die Volksschule und die Berufsschule. Nach den Vorschriften des Gesetzes
über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulpflichtgesetz - SchpflG)
könne die Schulpflicht durch den Besuch der Grundschule und einer öffentlichen
weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder einer genehmigten oder vorläufig
erlaubten Ersatzschule erfüllt werden. Die allgemeine Schulpflicht verletze keine
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen. Der staatliche Erziehungsauftrag, von
dem Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgehe, sei im Bereich der Schule dem
Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nachgeordnet sondern gleichgeordnet.
Das Elternrecht werde daher durch die allgemeine Schulpflicht in verfassungsmäßiger
Weise eingeschränkt. Eltern könnten die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung
auf Glaubens- und Gewissensfreiheit oder aus anderen Gründen, aus denen sie die
öffentliche Schule für ungeeignet ansähen, verweigern. Für eine Befreiung von der
Schulpflicht fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Dies gelte auch im
Hinblick auf den von den Klägern angeführten § 6 Abs. 4 SchpflG. Abgesehen davon,
dass ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgetragen sei, ermögliche
die Regelung nur eine Befreiung vom Besuch der Grundschule.
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Die Kläger legten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2005
Widerspruch ein und hielten an ihrem Vorbringen fest.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 wies die Bezirksregierung Köln den
Widerspruch zurück und führte zur Begründung neben den bereits in der Begründung
des Ausgangsbescheides dargelegten Gründen die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an.
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Die Kläger haben am 5. September 2005 Klage erhoben. Sie halten ihr Begehren
aufrecht und wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus vertreten sie die Auffassung, dass das
Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht daran scheitere, dass sie wegen der
behördlichen Zwangsmaßnahmen gezwungen gewesen seien, ihren Wohnsitz in das
Ausland zu verlegen.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Mai 2005 sowie des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 2. August 2005 zu verurteilen,
der Tochter E. der Kläger eine Befreiung von der Schulpflicht zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und macht darüber
hinaus geltend, den Klägern fehle aufgrund des Fortzugs nach Belgien das
Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage, da ihre Tochter nicht gemäß § 34 Abs. 1 des
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz - SchulG) schulpflichtig
sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akten der Eilverfahren 9 L 36/05, 349/05, 452/05 und 455/05 sowie der
vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig.
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Den Klägern fehlt für ihre Klage die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift, die in entsprechender
Anwendung auch für den Fall einer Leistungsklage Geltung haben würde, ist eine
Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung
oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die Rechtsverletzung muss möglich sein; dies ist nur dann auszuschließen, wenn die
vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen
können,
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vgl. von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3.
Auflage, § 42 Rn. 106.
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Das als verletzt gerügte Recht ist bei der Verpflichtungsklage identisch mit dem
materiellen Anspruch, der mit der Klage verfolgt wird. Es muss daher eine
Anspruchsnorm vorliegen, ein Rechtssatz, der die Verwaltung zu einem Tun, Dulden
oder Unterlassen objektiv verpflichtet, und der Kläger muss in tatsächlicher Hinsicht zum
Kreis der Anspruchsberechtigten gehören,
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vgl. Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 42
Rn. 53.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für das Begehren der Kläger, ihrer Tochter E. eine
Befreiung von der Schulpflicht zu erteilen, besteht keine Anspruchsnorm.
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Eine solche findet sich nicht in den Vorschriften des Schulgesetzes. Dieses kommt hier
zur Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich bei der von den Klägern
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begehrten Entscheidung um eine Ermessensentscheidung oder eine gebundene
Entscheidung handelt. Denn das Gesetz ist am 1. August 2005 ohne eine einschlägige
Übergangsvorschrift in Kraft getreten und galt damit zu dem für die Entscheidung
maßgeblichen Zeitpunkt, gleich ob man diesbezüglich auf den Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung oder den der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom
2. August 2005) abstellt.
In § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG ist lediglich die Möglichkeit einer Ausnahme vom Besuch
einer deutschen Schule geregelt. Die Vorschrift entspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 des bis zum
In- Kraft-Treten des Schulgesetzes geltenden Schulpflichtgesetzes,
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vgl. Begründung zu § 34 des Gesetzesentwurfs für das SchulG, Landtagsdrucksache
13/5394.
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Die Regelung des § 6 Abs. 4 SchpflG über die Möglichkeit der Befreiung vom Besuch
der Grundschule aus wichtigem Grund ist nicht in das Schulgesetz übernommen
worden, sondern ersatzlos entfallen,
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vgl. Kumpfert in Jehkul u. a., Schulgesetz NRW, Kommentar, § 34 Rn. 1.1.
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Dahinstehen kann, ob sich ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht aus den im
Grundgesetz normierten Elternrechten (Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ergeben
könnte, was bereits im Hinblick darauf fraglich ist, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
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vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -, Neue
Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1113 und vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 1094,
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diesen Rechten der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gleichgeordnet
gegenübersteht, welcher durch die allgemeine Schulpflicht in zulässiger Weise
konkretisiert wird. Denn ein Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht setzt in
systematischer Hinsicht voraus, dass diese überhaupt besteht.
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Vgl. zur Erfolglosigkeit einer auf Erteilung einer Genehmigung gerichteten
Verpflichtungsklage bei fehlender Genehmigungsbedürftigkeit Frenz, Öffentliches
Recht, 2. Auflage, Rdn. 744.
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Dies ist für die Tochter der Kläger aber nicht der Fall.
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Schulpflichtig ist gemäß § 34 Abs. 1 SchulG, wer in Nordrhein-Westfalen seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder
Arbeitsstätte hat. Die Kläger haben nach ihrem Vorbringen ihren Wohnsitz nach Belgien
verlegt und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Es ist weiterhin nichts dafür ersichtlich,
dass eine Rückkehr nach Nordrhein-Westfalen hinreichend konkret bevorsteht,
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vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom
29. November 2005 - 19 B 1554/05 -.
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Ungeachtet dessen würde sich die Klage auch als unbegründet erweisen.
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Die in § 34 Abs. 1 SchulG normierte allgemeine Schulpflicht verletzt keine
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Kläger. Das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
verankerte Erziehungsrecht der Eltern und die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte
Glaubens- und Gewissensfreiheit werden durch den in Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat
erteilten Erziehungsauftrag eingeschränkt. Dieser umfasst auch die Heranbildung
verantwortlicher Staatsbürger, die in der Lage sind, gleichberechtigt und
verantwortungsbewusst an demokratischen Abläufen in einer pluralistischen
Gesellschaft teilzunehmen. Die dazu erforderliche Toleranz bei gleichzeitiger Fähigkeit,
seine von der Mehrheit abweichende Überzeugung behaupten zu können, lässt sich
eher vermitteln, wenn Kontakte mit Andersdenkenden nicht nur vereinzelt bestehen,
sondern eine sich aus dem regelmäßigen Schulbesuch ergebende Alltagserfahrung
sind. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse an der Erziehung zu Offenheit und
Toleranz auch durch die Schule. Angesichts der Pflicht der Schule zur Rücksichtnahme
auf abweichende religiöse Überzeugungen und der für Eltern bestehenden
Möglichkeiten, auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb und besonders außerhalb der
Schule Einfluss zu nehmen, sind die mit der Erfüllung der Schulpflicht einhergehenden
Beeinträchtigungen der Grundrechte der Eltern zumutbar. Durch die den staatlichen
Schulen obliegende Verpflichtung zu Neutralität und Toleranz ist hinreichend
sichergestellt, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen
und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung
unterbleibt,
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vgl. Bundesverfassungsgericht, an den angegebenen Orten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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