Urteil des VG Aachen vom 21.06.2006

VG Aachen: reiten, hippotherapie, rehabilitation, heilmittel, reittherapie, behinderung, krankenversicherung, sozialhilfe, krankenkasse, eltern

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 103/04
Datum:
21.06.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 103/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die am 11. Februar 1994 geborene Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für die
Teilnahme am Heilpädagogischen Reiten aus Mitteln der Eingliederungshilfe. Bei ihr
liegt eine Stoffwechselstörung in Form eines Defektes beim Isoleuzin-Abbau vor, der zu
einer Retardierung in sämtlichen Bereichen (Motorik, Koordination, Sprache,
Wahrnehmung, Intellekt und Verhalten) geführt hat, weshalb die Klägerin einen
besonderen Förderbedarf auf dem Gebiet der geistigen Entwicklung aufweist. Seit ihrem
6. Lebensjahr nimmt sie - zunächst auf dem "M. ", einem in F. gelegenen Reit- und
Therapiezentrum, inzwischen auf dem Reittherapiehof "B. " in B1. - am
Heilpädagogischen Reiten teil. Die hierfür entstehenden Kosten in Höhe von 20,-- EUR
je wöchentlich stattfindender Reitstunde trugen zunächst die Eltern der Klägerin.
2
Am 29. April 2003 stellten sie beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der für das
Heilpädagogische Reiten der Klägerin entstehenden Kosten. Zur Begründung führten
sie aus, dass es sich bei der durchgeführten Reittherapie nicht um eine Leistung ihrer
Krankenkasse handele, weshalb von dieser die Kosten nicht getragen würden.
Deswegen seien die Kosten im Wege der Eingliederungshilfe vom Beklagten aus
Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Zur weiteren Begründung legten sie zudem ein
Schreiben der beim "M. " für die Durchführung des Heilpädagogischen Reitens
verantwortlichen Reitpädagogin, Frau D. T. , vom 6. Mai 2003 vor. Diesem Schreiben
zufolge handele es sich bei dem "M. " um eine seit 1999 anerkannte Einrichtung des
Deutschen Kuratoriums für Therapeutisches Reiten e.V.. Vorrangig werde dort das
Heilpädagogische Reiten angeboten mit dem Ziel der positiven Entwicklung der
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Gesamtpersönlichkeit. Bei dem Heilpädagogischen Reiten handele es sich um eine
ganzheitliche Therapiemethode. Durch die Besonderheiten des Heilpädagogischen
Reitens, namentlich die regelmäßig hoch motivierten Teilnehmer und die enge
Beziehung zum Therapiepferd, werde häufig schneller als mit herkömmlichen
Therapiemethoden das Therapieziel erreicht. Die Therapieziele erstreckten sich über
den emotionalen Bereich (beispielsweise Abbau von Ängsten, Aufbau von
Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein etc.), den kognitiven Bereich (Förderung der
Konzentrationsfähigkeit, des Durchhaltevermögens etc.), den motorischen Bereich
(Gleichgewicht bzw. Koordinationsschulung etc.) und den sozialen Bereich (Erlernen
von Regeln, Abbau aggressiver Verhaltensweisen etc.). Die Klägerin selbst, die eine
Sonderschule für geistig Behinderte (heute: Förderschule mit dem Förderschwerpunkt
"geistige Entwicklung") besuche, sei ein Kind, das sehr geregelte und strukturierte
Abläufe benötige. In diesem sicheren Rahmen finde innerhalb des Heilpädagogischen
Reitens eine positive Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit der Klägerin statt. Im
Rahmen einer Gruppentherapie lerne sie, eigene spontane Bedürfnisse zurückzustellen
und aggressive Verhaltensweisen gegenüber Gruppenmitgliedern abzubauen. Auch
Berührungsängste gegenüber Tieren hätten beim Therapiepferd deutlich abgebaut
werden können und die Klägerin habe eine positive Beziehung zum Pferd aufbauen
können. Die Zielsetzung sei bei der Klägerin daher eine Förderung der Konzentration,
des Durchhaltevermögens sowie der Reaktionsfähigkeit und auch der Fähigkeit,
erlernte Situationen auf den Alltag zu übertragen.
Die Klägerin legte weiterhin ein Attest ihrer Kinderärzte Dr. Z. vom 5. Mai 2003 vor, in
dem diese die Reittherapie wegen der Förderung der sozialen Integration der Klägerin
befürworteten.
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Auch das Gesundheitsamt des Beklagten, das im Rahmen des Vorverfahrens vom
Sozialamt um eine amtsärztliche Stellungnahme gebeten worden war, befürwortete mit
Schreiben vom 26. Juni 2003 die Durchführung einer Reittherapie für die Klägerin.
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Mit Bescheid vom 16. Juli 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Übernahme der Kosten der Reittherapie ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Anlage 2 der
Heilmittelrichtlinien die Hippotherapie zu den Maßnahmen gezählt habe, die dem
Wirtschaftlichkeitsgebot widersprächen, deren therapeutischer Nutzen nicht gesichert
sei und/oder die dem Bereich der persönlichen Lebensführung zuzuordnen seien und
somit in der vertraglichen Versorgung nicht als Heilmittel verordnet werden könnten.
Deswegen zähle die Hippotherapie auch nicht zu den Maßnahmen, die zum
Leistungskatalog der Krankenkassen gehörten. Die Leistungen der Sozialhilfe sollten in
der Regel aber den Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über die
gesetzliche Krankenversicherung gewährt würden. Hieran orientiere sich der Beklagte
und müsse daher die Übernahme der Kosten für die Hippotherapie ablehnen.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin durch ihre Eltern mit Schreiben vom 25. Juli
2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, dass der Beklagte in
seinem Ablehnungsbescheid bereits von falschen Voraussetzungen ausgehe. Bei der
durchgeführten Reittherapie handele es sich nicht um eine Hippotherapie, sondern um
Heilpädagogisches Reiten. Unter "Hippotherapie" werde gemeinhin lediglich
Krankengymnastik auf dem Pferd verstanden. Bei dem Heilpädagogischen Reiten
handele es sich aber um eine ganzheitliche Therapiemethode, die von speziell
ausgebildeten Pädagogen durchgeführt werde. Ziel sei es, Verhaltensweisen im
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emotionalen, kognitiven, motorischen und sozialen Bereich zu erlernen, mit denen
behinderte Menschen so selbstständig wie möglich am gesellschaftlichen Leben
teilhaben könnten. Auch sei der therapeutische Nutzen des Heilpädagogischen Reitens
weder gering noch umstritten, was an den deutlichen Fortschritten der Klägerin
abzulesen sei.
Mit Schreiben vom 7. November 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass auch er
nunmehr davon ausgehe, dass es sich bei dem Heilpädagogischen Reiten, für das die
Klägerin die Kostenübernahme beantragt habe, nicht um eine Hippotherapie handele.
Im Leistungskatalog der Krankenkassen sei lediglich die Hippotherapie als nicht
verordnungsfähiges Heilmittel aufgeführt. Ob dies generell für die Reittherapie und
damit auch für das Heilpädagogische Reiten gelte, sei dem Leistungskatalog nicht
eindeutig zu entnehmen. Insoweit werde aber Bezug genommen auf ein Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 19. März 2002, das sich zwar in erster Linie mit der
Hippotherapie befasst habe, in dem aber im Ergebnis bestätigt werde, dass das
Therapeutische Reiten insgesamt keine Leistung der Krankenkasse sei. Dennoch
werde der Klägerin geraten, insoweit zunächst einen Antrag bei ihrer Krankenkasse auf
Übernahme der Kosten für das Heilpädagogische Reiten zu stellen.
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Mit Schreiben vom 14. November 2003 teilte die Krankenkasse der Klägerin, die E. C. ,
mit, dass die Kosten für eine Hippotherapie nicht zum Leistungskatalog der
Krankenkassen gehörten und daher nicht übernommen werden könnten.
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Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2003, der Klägerin
zugestellt am 19. Dezember 2003, den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass für das Heilpädagogische
Reiten nichts anderes gelten könne als für die Hippotherapie. Diese gehöre aber nicht
zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Die Kosten des Heilpädagogischen Reitens
seien daher nicht aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
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Die Klägerin hat am 16. Januar 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr
Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die
pädagogischen Ziele des Heilpädagogischen Reitens im Einklang stünden mit den
Zielen der Eingliederungshilfe. Deswegen habe sie auch einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten. Die Klägerin verweist im Übrigen darauf, dass die Kosten des
Heilpädagogischen Reitens von anderen Sozialhilfeträgern übernommen würden. Auch
der Beklagte habe in einem vergleichbaren Fall bereits einmal eine
Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Die damit festzustellende Ungleichbehandlung
sei nicht gerechtfertigt.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2003 in der Gestalt
seines Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2003 zu verpflichten, die Kosten für
das Heilpädagogische Reiten der Klägerin für den Zeitraum vom 29. April 2003 (= Tag
der Antragstellung) bis zum 31. Dezember 2003 (= Ende des Monats der
Widerspruchsentscheidung) in Höhe von 460,-- EUR (= 23 X 20,-- EUR) EUR aus
Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er im Wesentlichen Bezug auf
den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die von der Klägerin beanstandete
Ungleichbehandlung liege nicht vor. Zum einen werde er durch abweichende
Entscheidungen anderer Sozialhilfeträger nicht gebunden. Zum anderen habe es sich
bei dem von der Klägerin benannten Referenzfall aus seinem eigenen
Zuständigkeitsbereich um eine Einzelfallentscheidung gehandelt. Für die in diesem Fall
erfolgte Kostenübernahme sei ausschlaggebend gewesen, dass die konkrete
Reittherapie neben Elementen des Heilpädagogischen Reitens auch Elemente der
Hippotherapie enthalten habe. Diese spezielle Therapieform habe das Gesundheitsamt
in dem konkreten Fall für das betroffene Kind für geeignet erklärt.
16
Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin am 30.
Januar 2006 erörtert worden. Die Beteiligten haben in diesem Termin übereinstimmend
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft)
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden
kann, hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat für den
streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die
begehrte Übernahme der Kosten für Heilpädagogisches Reiten aus Mitteln der
Eingliederungshilfe.
21
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 des vorliegend noch zur Anwendung gelangenden
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sind Leistungen der Eingliederungshilfe u. a.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 des Sozialgesetzbuches -
Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - [im Folgenden:
SGB IX] (Nr. 1), Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der
Vorbereitung hierzu (Nr. 4) sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft nach § 55 SGB IX (Nr. 8). Die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation nach diesem Gesetz entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
22
Das vorliegend in Rede stehende Heilpädagogische Reiten ist innerhalb des
Leistungskatalogs des § 40 Abs. 1 Satz 1 BSHG im Sinne von Nr. 1 der Regelung als
eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX einzuordnen.
23
Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX werden zur medizinischen Rehabilitation behinderter
und von Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht, um
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Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu
mindern, auszugleichen oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Dabei umfassen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 SGB IX insbesondere
unter anderem die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung
bedrohter Kinder (Nr. 2) sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Beschäftigungstherapie (Nr. 4). Bestandteil der Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation sind nach § 26 Abs. 3 SGB IX auch medizinische, psychologische und
pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in
Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten,
insbesondere auch Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
und im Umgang mit Krisensituationen (Nr. 5) sowie das Training lebenspraktischer
Fähigkeiten (Nr. 6). Hinsichtlich der medizinischen Leistungen zur Früherkennung und
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne des § 26
Abs. 2 Nr. 2 SGB IX stellt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX klar, dass zu diesen
Leistungen unter anderem auch heilpädagogische Leistungen zählen,
vgl. hierzu: Majerski-Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski- Pahlen, Kommentar zum
Sozialgesetzbuch IX, 10. Aufl. 2003, § 26 Rdnr. 2 ff., § 30 Rdnr. 4.
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Das mit der Klägerin durchgeführte Heilpädagogische Reiten zählt zu den Leistungen
der medizinischen Rehabilitation im vorgenannten Sinne. Bei dem Heilpädagogischen
Reiten handelt es sich ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen
("Informationen für Pädagogen/Psychologen" des Arbeitskreises "Heilpädagogisches
Voltigieren/Reiten" im Deutschen Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. und
Faltblatt des "M. ") sowie der schriftlichen Stellungnahmen der verantwortlichen
Reitpädagogin um eine ganzheitliche Therapiemethode, deren Ziele sich über den
emotionalen Bereich (beispielsweise Abbau von Ängsten, Aufbau von Selbstwertgefühl
und Selbstbewusstsein etc.), den kognitiven Bereich (Förderung der
Konzentrationsfähigkeit, des Durchhaltevermögens etc.), den motorischen Bereich
(Gleichgewicht bzw. Koordinationsschulung etc.) und den sozialen Bereich (Erlernen
von Regeln, Abbau aggressiver Verhaltensweisen etc.) erstrecken. Im Fall der Klägerin,
die aufgrund der bei ihr vorliegenden Stoffwechselstörung einen besonderen
Förderbedarf auf dem Gebiet der geistigen Entwicklung aufweist und nach den Angaben
ihrer Eltern auf dem Entwicklungsstand eines etwa fünf- bis sechsjährigen Kindes ist,
steht im Vordergrund der Reittherapie eine Verbesserung ihrer Konzentrations-,
Reaktions- und Geduldsfähigkeit, ihres Durchhaltevermögens sowie insbesondere ihres
Sozialverhaltens, namentlich ihrer Fähigkeit, mit Konflikten, Ängsten und Frustrationen
umzugehen, sich anzupassen und geregelte Organisationsabläufe einzuhalten. Nach
den Angaben ihrer Eltern zeigt sich die durch die Reittherapie herbeigeführte Minderung
der - behinderungsbedingten - Verhaltensauffälligkeit der Klägerin nicht nur beim
Reiten, sondern inzwischen insbesondere auch im Alltag und in der Schule. Durch das
Heilpädagogische Reiten sollen daher die Folgen der Behinderung, die sich im Fall der
Klägerin neben der Entwicklungsverzögerung vor allem auch in einer
Verhaltensauffälligkeit zeigen, gemindert werden. Dabei setzt das Heilpädagogische
Reiten unmittelbar an der Behinderung an, indem es durch ein positives Einwirken auf
die Gesamtpersönlichkeit der Klägerin deren behinderungsbedingte
Entwicklungsverzögerung und Verhaltensauffälligkeit unmittelbar zu therapieren
versucht. Das Heilpädagogische Reiten ist nach alledem darauf ausgerichtet, die
krankheitsbedingte Behinderung selbst zu bessern. Es geht bei dieser Form der
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Reittherapie ihrer Zielsetzung nach demgegenüber nicht in erster Linie darum,
(lediglich) Auswirkungen der Behinderung auf die allgemeine Lebensgestaltung
aufzufangen oder eine behindertengerechte Gesundheitsförderung zu gewährleisten.
Deswegen verliert auch der Umstand an Bedeutung, dass für die Therapie vorwiegend
pädagogische Mittel eingesetzt werden,
vgl. zu dieser Abgrenzung im Einzelnen: Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 3.
September 2003 -B 1 KR 34/01 R- , (zur Petö-Therapie) und vom 19. März 2002 -
B 1 KR 36/00 R-, (zur Hippotherapie); vgl. auch: Verwaltungsgericht (VG)
Aachen, Urteil vom 10. Februar 2006 -6 K 2480/04- (ebenfalls zur
Hippotherapie); sowie Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss
vom 24. Mai 2005 -7 S 189/05-, Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz,
Urteil vom 1. September 2004 -12 A 10886/04-, FEVS 56, 84; VG Karlsruhe, Urteil vom
8. Juli 2004 -2 K 967/03-, VG Sigmaringen, Beschluss vom 16. Dezember 2004 -
7 K 1279/04-, Schmeller, in: Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG,
Loseblattsammlung (Stand: August 2004), § 40 Rdnr. 80 (jeweils zur Petö-Therapie).
27
Bei dem Heilpädagogischen Reiten handelt es sich demnach seiner Zielrichtung nach
im Schwerpunkt um eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation i.S.d. § 40 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BSHG, als ärztlich verordnete Dienstleistung, die einem Heilzweck dient
oder einen Heilerfolg sichert und nur von entsprechend ausgebildeten Personen
erbracht werden darf, namentlich um ein "Heilmittel" nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX im
Sinne der Legaldefinition des § 30 SGB - Siebtes Buch (Gesetzliche
Unfallversicherung) - [im Folgenden: SGB VII], mit dessen Hilfe die Behinderung bzw.
Krankheitsfolgen beseitigt, gemindert oder ihre Verschlimmerung verhütet werden soll.
Zu dieser Einschätzung ist offensichtlich auch das Gesundheitsamt des Kreises Düren
gekommen, das in seiner - die Therapieform des Heilpädagogischen Reitens im Fall der
Klägerin befürwortenden - schriftlichen Stellungnahme vom 26. Juni 2003 ausgeführt
hat, dass beim Heilpädagogischen Reiten nicht die reitsportliche Ausbildung im
Vordergrund stehe, sondern eine Frühvorsorge, Rehabilitation und soziale Integration
für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen.
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Allerdings steht der Klägerin wegen der Angleichung der Eingliederungshilfe an die
Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in § 40 Abs. 1 Satz 2
BSHG ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Reittherapie in Form des
Heilpädagogischen Reitens auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG nur
zu, wenn sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auf diese
Therapie erstreckt. Das bedeutet, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe keine
geringeren, aber auch keine weitergehenden Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation erbracht werden können als in der gesetzlichen Krankenversicherung,
29
vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2005 -7 S 189/05-, a.a.O.;
Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 -12 CE 04.2263-, FEVS 56, 282;
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. September 2004 -12 A 10886/04-, a.a.O. (jeweils
zur Petö- Therapie).
30
Das Heilpädagogische Reiten, das als therapeutische Dienstleistung von nicht-
ärztlichen Fachkräften erbracht wird, kann als neues Heilmittel i.S.v. § 32 SGB - Fünftes
Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - [im Folgenden: SGB V] von den an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten nur verordnet werden, wenn der
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 138 SGB V zuvor seinen
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therapeutischen Nutzen ausdrücklich - und für Ärzte, Kassenärztliche Vereinigungen,
Krankenkassen und deren Verbände und letztlich auch die Gerichte verbindlich -
anerkannt hat. Ist dies nicht der Fall, können Versicherte eine auf ein derartiges "neues
Heilmittel" bezogene Sachleistung oder eine Kostenerstattung für selbst beschaffte
Behandlungsmaßnahmen regelmäßig nicht beanspruchen; darauf, dass der Ausschuss
eine Methode ausdrücklich negativ beurteilt hat, kommt es insoweit nicht an,
vgl. BSG, Urteile vom 22. März 2005 -B 1 A 1/03 R-, BSGE 94, 221, und vom 19. März
2002 -B 1 KR 36/00 R-, a.a.O.; Majerski-Pahlen, a.a.O., § 26 Rdnr. 9.
32
Danach ist - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - für die Beurteilung des
Heilpädagogischen Reitens vorliegend zwar nicht von Bedeutung, dass der
Bundesausschuss die "Hippotherapie" ausdrücklich als nichtverordnungsfähiges
Heilmittel eingestuft hat, also als eine Maßnahme, deren therapeutischer Nutzen nicht
nachgewiesen ist,
33
vgl. lit. a) Nr. 1 der Anlage zu den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-
Richtlinien) in der Fassung vom 1. Dezember 2003/16. März 2004, veröffentlicht im
Bundesanzeiger 2004, Nr. 106a, in Kraft getreten am 1. Juli 2004, zuletzt geändert am
21. Dezember 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nr. 61, S. 4995, in Kraft
getreten am 2. April 2005.
34
Andererseits fehlt es aber an der erforderlichen positiven Aufnahme des
Heilpädagogischen Reitens in die Heilmittel-Richtlinien und damit an der verbindlichen
Anerkennung als verordnungsfähiges Heilmittel. Dafür, dass die Nichtaufnahme in den
Heilmittel-Katalog fehlerhaft erfolgt und letztlich auf ein "Systemversagen"
zurückzuführen ist,
35
vgl. zum "Systemversagen": BSG, Urteile vom 22. März 2005 - B 1 A 1/03 R-, a.a.O., und
vom 19. März 2002 - B 1 KR 36/00 R -, a.a.O.,
36
ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
37
Die Krankenkasse, bei der die Klägerin versichert ist, ist daher auch im Rahmen des §
26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX nicht zur Gewährung des Heilmittels verpflichtet. Denn die
Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation richten sich gemäß § 7 Satz 2 SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe, zu
denen gemäß § 5 Nr. 1 SGB IX auch die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
zählen, nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen,
für die gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationsträger i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB
IX also nach dem SGB V. Ein Leistungsanspruch eines behinderten oder von
Behinderung bedrohten Menschen setzt daher voraus, dass der Anspruch in dem
speziellen Leistungsgesetz, hier dem SGB V, tatsächlich enthalten ist. Dies ist jedoch,
wie aufgezeigt, mangels positiver Aufnahme des Heilpädagogischen Reitens in den auf
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 6 i.V.m. § 34 Abs. 2 und § 138 SGB V basierenden
Heilmittel-Katalog nicht der Fall,
38
vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 12 CE 04.2263-, a.a.O.;
Majerski-Pahlen, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 ff..
39
Ob es sich beim Heilpädagogischen Reiten - wofür Vieles spricht - auch um eine
pädagogische Hilfe nach § 26 Abs. 3 SGB IX und/oder um eine heilpädagogische
Leistung im Rahmen der Früherkennung und Frühförderung i.S.d. §§ 26 Abs. 2 Nr. 2, 30
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX handelt, kann vorliegend dahinstehen. Denn die
Leistungseinschränkung der §§ 32, 34 Abs. 4 und 5, 92 SGB V, also die positive
Anerkennung als verordnungsfähiges Heilmittel als Voraussetzung für einen
Leistungsanspruch, ist ausnahmslos auf alle Therapieformen anzuwenden, die die
Merkmale eines "neuen Heilmittels" erfüllen. Dies trifft, wie dargelegt, auf das
Heilpädagogische Reiten zu.
40
Einer Übernahme der Kosten für das Heilpädagogische Reiten steht im Ergebnis daher
nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG entgegen, dass es sich um eine Leistung handelt, die
zwar in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkassen fällt, aber nicht zu
deren Leistungskatalog gehört.
41
Die begehrte Therapie kann - anders als die Klägerin meint - auch nicht als Leistung
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 8 BSHG oder als im Leistungskatalog des § 40
Abs. 1 BSHG nicht benannte, ergänzende Hilfe gewährt werden, weil andernfalls die
gesetzliche Begrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in § 40 Abs. 1
Satz 2 BSHG umgangen würde,
42
vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2004 -12 CE 04.2263-, a.a.O.; VG
Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2004 -2 K 967/03-, a.a.O..
43
Soweit andere Träger der Sozialhilfe in gleichgelagerten Fällen anders als der Beklagte
entschieden haben sollten, kann die Klägerin dies dem Beklagten bereits im Ansatz
nicht als möglicherweise anspruchsbegründenden Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes entgegenhalten. Denn der
Gleichbehandlungsanspruch gilt nur gegenüber dem nach der Kompetenzordnung
konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt,
44
vgl. hierzu statt Vieler: VG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2006 -6 K 2480/04-, a.a.O.;
VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Juli 2004 - 2 K 967/03-, a.a.O..
45
Soweit die Klägerin einen Fall aufzeigt, in dem der Beklagte in seinem eigenen
Zuständigkeitsbereich eine Kostenübernahmeerklärung für das Heilpädagogische
Reiten abgegeben hat, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die
Ungleichbehandlung nicht willkürlich erfolgte, sondern auf sachlichen Gründen basierte,
die ihren Ursprung in dem im Referenzfall vorliegenden individuellen Krankheitsbild und
der besonderen Ausgestaltung der konkreten Reittherapie hatten, die Merkmale sowohl
des Heilpädagogischen Reitens als auch - für die Behördenentscheidung maßgeblich -
der Hippotherapie aufwies. Dafür, dass der Beklagte grundsätzlich die Kosten des
Heilpädagogischen Reitens aus Mitteln der Eingliederungshilfe übernimmt, von dieser
Praxis jedoch im Fall der Klägerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen Abstand
genommen hat, ist nichts ersichtlich.
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Die Klägerin hat nach alledem keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der
Kosten für das Heilpädagogische Reiten aus Mitteln der Sozialhilfe, weshalb die Klage
vollumfänglich der Abweisung unterliegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung
48
über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.