Urteil des VG Aachen vom 19.10.2009
VG Aachen (kläger, förderung, gve, verordnung, durchführung des gemeinschaftsrechts, höhe, zuwendung, nummer, kommission, auszahlung)
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 31/09
Datum:
19.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 31/09
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich
der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger stellte am 20. Juni 2000 Grundantrag auf Förderung der markt- und
standortangepassten Landwirtschaft in der Form der Förderung der Festmistwirtschaft
im Betriebszweig Mutterkuhhaltung. Er gab dabei an, der durchschnittliche jährliche
Bestand an Großvieheinheiten (GVE) betrage in seinem Betrieb insgesamt 68,2. Davon
gehörten 67,8 GVE zum Betriebszweig Mutterkuhhaltung. Der Kläger verpflichtete sich
in Ziff. 4 der Anlage D zum Grundantrag, für die Dauer von fünf Jahren, spätestens
beginnend mit dem 1. Juli 2000, in dem beantragten Betriebszweig die
Festmistwirtschaft durchgängig einzuführen oder beizubehalten und im Falle der
Einführung jeden beantragten Betriebszweig vor Ende des ersten Verpflichtungsjahres
vollständig auf Festmistwirtschaft umzustellen, den anfallenden Festmist auf
betriebseigenen Flächen auszubringen, im Gesamtbetrieb einen durchschnittlichen
jährlichen Viehbesatz von 2,0 GVE je Hektar nicht zu überschreiten und höchstens den
Dünger auszubringen, der diesem Viehbesatz entspricht sowie zu keiner Zeit den im
Jahresdurchschnitt zulässigen Viehbesatz im mehr als 10 % zu überschreiten. In Ziff. 9
des Grundantrages erklärte er, die aktuell geltenden Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung seien ihm bekannt. In Ziff. 6.1 des verpflichtete sich der Kläger, die
in den Richtlinien genannten Bedingungen für die Dauer von fünf Jahren einzuhalten.
Mit Zuwendungsbescheid vom 29. Dezember 2000 bewilligte der Beklagte dem Kläger
für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni
2005 eine maximale Gesamtzuwendung bis zu 50.850,- DM (25.933,50 EUR) für die
Durchführung der Maßnahme Festmistförderung (Anlage D) auf der Grundlage von 67,8
GVE (Mutterkuhhaltung), was einer Fläche von33,90 Hektar und einer Prämie in Höhe
von 300,- DM bzw. 153 EUR je Hektar entspreche. Die jährliche Auszahlung belaufe
sich auf maximal 5.286,70 EUR. Auf der Grundlage der Anträge auf Auszahlung sowie
der Flächenverzeichnisse zum Antrag auf Beihilfen für die Landwirtschaft werde die
2
Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen jeweils neu geprüft und die jährliche
Zuwendung in genauer Höhe abschließend bewilligt. Die vom Kläger im Antrag
übernommenen Verpflichtungen und abgegebenen Erklärungen seien als
Nebenbestimmungen Bestandteil des Bescheides und Auflagen im Sinne des § 36 Abs.
2 Nr. 4 VwVfG NRW. Im Falle der Nichteinhaltung von Auflagen könne der
Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise und auch mit Wirkung für die Vergangenheit
aufgehoben werden. Dies erfolge in Anwendung der Sanktionsregelung der Nr. 18.14
der Richtlinien. Die zu viel erhaltenen Zuwendungen seien dann zuzüglich Zinsen
zurück zu erstatten. Mit Änderungsbescheid vom 18. September 2002 wurde der
jährliche Bewilligungsrahmen auf 5.641,11 EUR festgesetzt. Der Kläger stellte am 19.
April 2001, am 9. April 2002, am 15. April 2003, am 27. April 2004 und am 27. Juni 2005
jeweils Antrag auf Auszahlung der jährlichen Zuwendung. Auf der Grundlage der vom
Kläger gemachten Angaben zu seinem Viehbestand bewilligte der Beklagte dem Kläger
mit Auszahlungsbescheiden vom 9. Oktober 2001 und 11. Dezember 2001 eine Beihilfe
in Höhe von insgesamt 10.170,- DM für 67,8 GVE, mit Auszahlungsbescheid vom 25.
November 2002 eine Beihilfe in Höhe von 2.886,35 EUR für 27,99 GVE, mit
Auszahlungsbescheid vom 2. Oktober 2003 eine Beihilfe in Höhe von 1.269,90 EUR für
16,6, GVE, mit Auszahlungsbescheid vom 6. Oktober 2004 eine Beihilfe in Höhe von
1.025,10 EUR für 13,4 GVE und mit Auszahlungsbescheid vom 5. Oktober 2005 eine
Beihilfe in Höhe von 856,80 EUR für 11,2 GVE. Der Beklagte hörte den Kläger mit
Schreiben vom 15. Oktober 2008 zu seiner Absicht an, den Zuwendungsbescheid vom
29. Dezember 2000 in der Form des Änderungsbescheides vom 18. September 2002
teilweise zu widerrufen, die Auszahlungsbescheide teilweise zurückzunehmen und die
überzahlten Beträge zurückzufordern. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die
Auszahlung der Zuwendung, soweit sie für mehr als 11,2 GVE bewilligt worden sei, da
er seinen Viehbestand um mehr als 50 % reduziert habe. Der Kläger erwiderte unter
dem 26. Oktober 2008, die Unterschreitung der maximal festgesetzten Höchstgrenze
des Viehbestandes sei nicht sanktioniert, eine Sanktion sei nur für den Fall der
Überschreitung vorgesehen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 widerrief der
Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 29. Dezember 2000 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 18. September 2002 und reduzierte die Bewilligung auf 11,2
GVE. Er nahm die Auszahlungsbescheide vom 9. Oktober 2001, vom 25. November
2002, vom 2. Oktober 2003 und vom 6. Oktober 2004 zurück, soweit sie eine Förderung
für einen Viehbestand über 11,2 GVE beinhalteten und setzte die Förderung für die
Wirtschaftsjahre 2000/2001, 2001/2002, 2002/2003 und 2003/2004 auf 11,2 GVE fest.
Gleichzeitig forderte er die zu Unrecht gewährten Fördermittel in Höhe von insgesamt
6.215,75 EUR zuzüglich Zinsen zurück. Zur Begründung trug der Beklagte vor, der
Kläger habe sich mit dem Grundantrag aus dem Jahr 2000 unter Ziff. 6.1. verpflichtet, die
eingegangene Verpflichtung für die Dauer von mindestens 5 Jahren einzuhalten. Dazu
habe es gehört, auch den ursprünglichen Großviehbestand für den gesamten
Bewilligungszeitraum beizubehalten. Diese Verpflichtung sei eine Auflage, die der
Kläger nicht eingehalten habe. Mit dem Wegfall des Zuwendungsbescheides entfalle
die Rechtsgrundlage für die Auszahlungsbescheide und der Rechtsgrund für die
Auszahlung der Fördermittel. Am 7. Januar 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur
Begründung beruft er sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren. Im Übrigen könne er
sich auf Vertrauensschutz und Verjährung berufen. Auch sei ihm keine Frist zur
Erfüllung der Auflage gesetzt worden. Der Kläger beantragt,
den Teilwiderrufs-, Teilrücknahme- und Teilrückforderungsbescheid des Beklagten vom
18. Dezember 2008 aufzuheben.
3
Der Beklagte beantragt,
4
die Klage abzuweisen.
5
Er beruft sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
6
Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls
der öffentlichen Sitzung vom 7. Oktober 2009 Bezug genommen.
7
Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin
übertragen worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft)
hingewiesen.
9
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
10
Die zulässige Klage ist begründet.
11
Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
12
Die tatbestandlichen Vorgaben für den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 29.
Dezember 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. September 2002
nach § 49 Abs. 3 Satz Nr. 2 VwVfG NRW lagen nach der Sach- und Rechtslage in dem
maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung ebenso wenig vor wie die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW für die Rücknahme der
Auszahlungsbescheide vom 9. Oktober 2001, vom 25. NOvember 2002, vom 2. Oktober
2003 und vom 6. Oktober 2004 oder für die Rückforderung überzahlter Beträge nach §
49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW.
13
Der Kläger ist nicht gem. Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 817/2004 der
Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Zuwendungen verpflichtet.
14
Nach Art. 71 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 817/2004 ist der Einzelbegünstigte einer
Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Fall von zu Unrecht gezahlten
Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Art. 49 der
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit
Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/1992 des Rates
eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen zurück zu zahlen.
15
Die Vorschrift des Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 ist allerdings in dem hier zu
entscheidenden Fall anwendbar.
16
Die Förderung der Festmistwirtschaft für den Betriebszweig Mutterkuhhaltung erfolgte
auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die
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Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, Runderlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom
31. August 2000, II A 6-72.40.32 (Zuwendungsrichtlinie). Die Zuwendungsrichtlinie ist
zwar am 30. Juni 2002 außer Kraft getreten, gilt jedoch für Anträge, die - wie hier - bis
dahin bewilligt wurden, für den restlichen Verpflichtungszeitraum weiter, vgl. Nr. 21 der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung, Runderlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. November 2002, II -6-
72.40.32.
Die Zuwendungsrichtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der Art. 22 ff. der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der
Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 sowie
deren Nachfolgeverordnungen (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar
2002 und (EG) Nr. 817/2004 der Kommission vom 29. April 2004.
18
Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 ist einschlägig, obwohl die VO (EG) Nr. 817/2004
insgesamt durch Art. 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission
vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch
den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums (ELER) aufgehoben wurde. Sie gilt jedoch nach Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr.
1974/2006 weiterhin für Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2007 genehmigt wurden.
Folgerichtig bestimmt Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1974/2006, dass diese Verordnung
erst für die Förderung der Gemeinschaft in dem ab dem 1. Januar 2007 beginnenden
Programmplanungszeitraum Anwendung findet.
19
Auch der Verweis des Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 auf Art. 49 der VO (EG) Nr.
2419/2001 bleibt trotz der Aufhebung der VO (EG) Nr. 2419/2001 in Art. 80 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit
Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur
Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den
Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit
Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates unverändert in Kraft, da sie weiter für
Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre
oder Prämienzeiträume beziehen, vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004.
Dies ist hier der Fall. Nach Art. 2 Nummer 24 der VO Nr. 796/2004 ist der
Prämienzeitraum der Zeitraum, auf den sich Beihilfeanträge beziehen, unabhängig vom
Zeitpunkt ihrer Einreichung, vgl. auch die wortgleiche Definition des Art. 2 Buchst. t) der
VO (EG) Nr. 2419/2001. Prämienzeitraum ist danach vorliegend der Zeitraum vom 1. Juli
2000 bis zum 30. Juni 2005. Die Vorschrift des Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004, die in
ihrem Regelungsgehalt der Vorschrift des Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entspricht,
ist nach alledem nicht anwendbar.
20
Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/98 -, juris, Rn.37, der diese
Frage offen lässt.
21
Der in dem Bescheid vom 18. Dezember 2008 erfolgte Widerruf des
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Zuwendungsbescheides vom 29. Dezember 2000 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 18. September 2002 ist rechtswidrig.
Der Beklagte ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass für den Widerruf des
Zuwendungsbescheides vom 29. Dezember 2009 Landesrecht anwendbar war. Die
Anwendung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW ist weder aus
gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, noch sind vorrangige
bundesrechtliche Regelungen einschlägig.
23
Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde
regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in
Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu
widerrufen. Auch, soweit Zuwendungen - wie hier - auf der Grundlage von
Gemeinschaftsrecht gewährt und mitfinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der
Zuwendungsbescheide grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch
das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind.
24
Vgl. z.B: EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82 (Milchkontor) - Rn.
15ff., und Urteil vom 19. September 2002 - C-336/00 (Huber) -, Rn. 55; BVerwG, Urteil
vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413, und zuletzt vom 26. August
2009 - 3 C 15/08 -, juris, Rn. 30; m.w.N aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: VGH
Mannheim, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/98 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil
vom 1. Februar 2008 - 6 K 301/07 -, juris, Rn.22ff.
25
Dies gilt auch, soweit das gemeinschaftsrechtliche integrierte Verwaltungs- und
Kontrollsystem seit der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1678/1998 der Kommission
vom 29. Juli 1998 genauere Regelungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter
Beträge enthält, die weitgehend unverändert in Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001
übernommen wurden.
26
Seither sind zwar einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz
gemeinschaftsrechtlich geregelt. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber
unverändert nicht abschließend. So begründen Art. 71 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 817/2004
und Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des
Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge. Die Regelungen der
VO (EG) 2419/2001 enthalten jedoch keine verfahrensrechtliche Ermächtigung der
nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von
Rückforderungsbescheiden. Insoweit ist weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.
27
Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 15/08 -, juris, Rn. 30.
28
Die gegenteilige Auffassung,
29
vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2007 - 1 E 3984/06 -, juris, Rn. 13 und
nachfolgend VGH Kassel, Urteil vom 19. Mai 2009 - 10 A 100/08 -, juris, Rn. 28,
30
begegnet mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der
verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten durchgreifenden Bedenken.
31
Der Grundsatz der verfahrensrechtlichen Autonomie ist in der Rechtsprechung des
Gerichtshofs mittlerweile ausdrücklich anerkannt,
32
vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2002 - C-201/02 (Wells), Rn.65; der Sache nach schon:
Urteil vom 21. September 1983 - Rs. 205 bis 215/82 (Milchkontor) -, Leitsätze 2 und 3.
33
Er findet seinen Ausdruck darüber hinaus unter anderem auch in dem allgemeinen
Prinzip der begrenzten Ermächtigung des Art. 5 EU/Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EG und dem
Subsidiaritätsprinzip des Art. 2 EU/Art. 5 EG.
34
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehen die nationalen Behörden bei der
Durchführung der Gemeinschaftsregelungen grundsätzlich nach den formellen und
materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts vor, soweit das Gemeinschaftsrecht
einschließlich der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze - wie etwa des
ausdrücklich genannten und im Ergebnis weitreichende Folgen auf das nationale
Verfahrensrecht zeitigenden Effektivitätsprinzips - hierfür keine gemeinsamen
Vorschriften enthält.
35
Gemeinschaftsrechtliche Einwirkungen auf das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht
bedürfen wegen des hohen Rangs dieses, das institutionelle System der Gemeinschaft
betreffenden Grundsatzes einer Rechtfertigung und sind nur innerhalb bestimmter
Grenzen zulässig.
36
Vgl. m.w.N: v. Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008, Kapitel 3, F, S. 302ff.
37
Dies zu Grunde gelegt muss eine in die verfahrensrechtliche Autonomie der
Mitgliedstaaten eingreifende Ermächtigung an die mitgliedstaatlichen Behörden zum
Erlass von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden in den entsprechenden
gemeinschaftlichen Regelungen einen unzweideutigen Ausdruck finden. Daran fehlt es
hier, auch, wenn Art. 49 der VO (EG) Nr. 2419/2001 in seinem Abs. 3 Satz 2 die
Rückforderung und in Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 den Rückforderungsbescheid
erwähnt. Diesen Vorschriften lässt sich nur entnehmen, dass der gemeinschaftliche
Verordnungsgeber, wie der deutsche Bundes- und Landesgesetzgeber in § 49 a Abs. 1
VwVfG (NRW), zwischen der (gemeinschaftlich geregelten) materiell-rechtlichen
Erstattungspflicht des Begünstigten und dem, den daraus folgenden
Rückforderungsanspruch festsetzenden Rückforderungsbescheid unterscheidet.
38
Auch die Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 2419/2001 enthalten keine Hinweise
darauf, dass die Verordnung die verfahrensrechtliche Rückabwicklung der zu Unrecht
gezahlten Beträge ausnahmsweise abschließend auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene
regeln wollte. Nach dem Erwägungsgrund (46) der VO (EG) Nr. 2419/2001 sollten bei
der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge (nur) die Voraussetzungen, unter
denen der Betroffene sich auf den Grundsatz des guten Glaubens berufen kann,
festgelegt werden. Eine darüber hinaus gehende Intention des Verordnungsgebers lässt
sich den Erwägungsgründen nicht entnehmen. Der Erwägungsgrund (48) geht vielmehr
ausdrücklich davon aus, dass die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen treffen
sollten, die erforderlich sind, um die ordnungsmäße Durchführung der Verordnung
sicher zu stellen.
39
Das Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des
Zuwendungsbescheides. § 10 MOG trifft zwar Regelungen über die Rücknahme von
begünstigenden Bescheiden in den Fällen des § 6 und § 8 MOG. Diese Fälle betreffen
jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktordnungswaren. Dies sind gemäß § 2 MOG
40
Erzeugnis oder Produkt bezogene Regelungen, nicht aber
produktionsverfahrensbezogene Regelungen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 3 C 22/02 -, NVwZ-RR 2004, 413; VGH
Mannheim, Urteil vom 19. März 2009 - 10 S 1578/98 -, DVBl 2009, 797 und OVG
Lüneburg, Urteil vom 21. Februar 2006 - 10 LB 45/03 -, juris, Rn. 27; VG Aachen, Urteil
vom 1. Februar 2008 - 6 K 301/07 -, juris, Rn.30ff.
41
Die Förderung der Festmistwirtschaft ist eine produktionsverfahrensbezogene
Regelung. Sie beruht auf Art. 22 und 23 VO (EG) Nr. 1257/1999. Die Regelungen der
VO (EG) Nr. 1257/1999 enthalten genau wie die Regelungen der Vorgängerverordnung
(EWG) Nr. 2078/1992 keine Erzeugnis bezogenen Regelungen. Bereits die
Vorgängerregelung stand nicht im Zusammenhang mit einem oder mehreren
bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern betraf ausschließlich die
Förderung weniger umweltschädigender und weniger intensiver Produktionsverfahren
sowie die Verbesserung des Gleichgewichts auf den Märkten.
42
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2002 - C-336/00 (Huber)-Rn. 4 unter Hinweis auf
die Erwägungsgründe (1), (5), (6) und (12) der VO (EWG) Nr. 2078/1992
43
Dies wird für die Agrarumweltmaßnahmen nach Art. 22ff. der VO (EG) Nr. 1257/1999
ausdrücklich in dem Erwägungsgrund (31) zu dieser Verordnung bestätigt. Danach soll
die Beihilferegelung für Agrarumweltmaßnahmen Landwirte weiterhin ermutigen, im
Dienste der gesamten Gesellschaft Produktionsverfahren einzuführen bzw.
beizubehalten, die der zunehmenden Notwendigkeit des Schutzes und der
Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen
Vielfalt sowie des Erhalt der Landschaft und des ländlichen Lebensraums gerecht
werden. Dem entsprechen schließlich auch die Zielvorgaben in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a)
bis f) der VO (EG) Nr. 1257/1999.
44
Die Voraussetzungen der nach alledem einschlägigen und vom Beklagten zu Recht in
Anspruch genommenen Regelung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW lagen nicht
vor. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende
Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes
gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist,
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit
dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder
nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
45
Der Kläger hat nicht eine Auflage nicht erfüllt, die mit dem Zuwendungsbescheid vom
29. Dezember 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. September
2002 verbunden war. Der Zuwendungsbescheid vom 29. Dezember 2000 war nicht mit
der Auflage verbunden, dass der Kläger den im Grundantrag zu Grunde gelegten
Großviehbestand für den gesamten Bewilligungszeitraum beizubehalten hat.
46
Die Verpflichtung, den im Grundantrag zu Grunde gelegten Großviehbestand für den
gesamten Bewilligungszeitraum beizubehalten, folgt nicht aus der in Ziff. 6.1 des
Grundantrags enthaltenen Verpflichtung, die in der Zuwendungsrichtlinie
niedergelegten Bedingungen für die Dauer von fünf Jahren einzuhalten. Die
Zuwendungsrichtlinie enthält nämlich im Rahmen der Förderung der Festmistwirtschaft
nach Abschnitt D) Nummern 15ff. keine Bedingung des Inhalts, den ursprünglichen
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Großviehbestand in dem bezuschussten Betriebszweig über die gesamte
Förderungslaufzeit beizubehalten. Auch ein Mindestdurchschnitt wird nicht festgelegt.
Gegenstand der Förderung ist die Einführung oder Beibehaltung der Festmistwirtschaft
durchgängig in mindestens einem der Betriebszweige Milchviehhaltung,
Mutterkuhhaltung, Bullenmast, Sauenhaltung oder Schweinemast, vgl. Nummer 15.1 der
Zuwendungsrichtlinie.
48
Voraussetzung für die Zuwendung ist nach Nummer 16 der Zuwendungsrichtlinie, dass
der Zuwendungsempfänger den Festmist auf betriebseigenen Flächen ausbringt, eine
jährliche Nährstoffanalyse des Festmists vornehmen lässt und nachweisen kann, vgl.
Nummer 16.1, in den berücksichtigten Betriebszweigen die in der Anlage 4 festgelegten
Kriterien, insbesondere die Grundsätze einer artgerechten Tierhaltung einhält, vgl.
Nummer 16.2, und im Gesamtbetrieb einen durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz
von 2,0 GVE (gemäß Anlage IA) je Hektar landwirtschaftliche Fläche nicht überschreitet
und höchstens den Wirtschaftsdünger ausbringt, der diesem Viehbesatz entspricht, vgl.
Nummer 16.3. Dass der Kläger gegen diese Zuwendungsvoraussetzungen oder die
entsprechenden Verpflichtungen im Antrag verstoßen hat, hat der Beklagte nicht
behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
Nummer 18.5 der Zuwendungsrichtlinie, wonach der Zuwendungsempfänger im Falle
der Förderung der Festmistwirtschaft bei Aufgabe der Festmistwirtschaft in den
berücksichtigten Betriebszweigen, außer in Fällen höherer Gewalt, die erhaltene
Zuwendung zurückzahlen muss. Der Kläger hat die Festmistwirtschaft zwar in ihrem
Umfang reduziert, er hat sie aber nicht insgesamt aufgegeben. Davon geht auch der
Beklagte aus, der die ausgezahlten Beträge nicht insgesamt, sondern nur teilweise auf
dem Niveau des geringsten Viehbestandes des Jahres 2004 zurückgefordert hat.
49
Eine Unterschreitung des GVE-Bestandes im Fall der Förderung der Festmistwirtschaft
wird nur in Nummer 18.14.3 der Zuwendungsrichtlinie überhaupt erwähnt. Danach
gelten die - flächenbezogenen - Nummern 18.14.2 und 18.14.2.1 bis 18.14.2.2 bei der
Förderung der Festmistwirtschaft analog für Unterschreitungen des festgestellten GVE-
Bestandes gegenüber dem erklärten GVE-Bestand. Eine Abweichung von mehr als 3%
oder mehr als zwei Tieren führt hierbei zu einer Kürzung um das zweifache der
festgestellten Differenz, bei einer Abweichung von mehr als 20% wird keine Zuwendung
gewährt. Diese Sanktion betrifft jedoch nur den hier nicht gegebenen Fall, dass die
Angaben im jährlichen Antrag auf Auszahlung nicht mit dem bei einer Kontrolle
vorgefundenen tatsächlichen Sachverhalt in Einklang stehen. Die Angaben des Klägers
in den jährlichen Auszahlungsanträgen standen jeweils mit den tatsächlichen
Gegebenheiten im Einklang.
50
Eine Verpflichtung, den Tierbestand zu erhalten, lässt sich auch den
Bewilligungsmodalitäten im Übrigen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
Der Kläger durfte vielmehr davon ausgehen, dass die bloße Reduzierung des
Tierbestandes in dem Betriebszweig Mutterkuhhaltung auch eine nur anteilmäßige
Verringerung der Zuwendung nach sich zieht. Dem Kläger wurde in den
Zuwendungsbescheiden ausdrücklich ein maximaler Bewilligungsrahmen gewährt.
Dieser Umstand rechtfertigt allein den Schluss, dass eine Überschreitung ausscheidet.
Dass der Zuwendungsbescheid eine, wegen des Zusammenhangs zwischen dem
Bestand an Großvieheinheiten und den Flächen allein durch eine Reduzierung des
Viehbestand mögliche Unterschreitung des Rahmens dagegen als möglich
voraussetzte, folgt aus dem ausdrücklichen Hinweis, dass die jährliche Zuwendung in
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genauer Höhe abschließend noch bewilligt werden muss, und zwar auf der Grundlage
der Anträge auf Auszahlung sowie der Flächenverzeichnisse zum Antrag auf Beihilfe.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil die Zuwendung aufgrund des Art. 24
Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1257/1999 als Agrarumweltmaßnahme nach Art. 22 Abs. 2
Buchst. a) der VO (EG) Nr. 1257/1999 für den Kläger aus dem Zuwendungsbescheid
erkennbar anhand der Flächen - hier 0,5 Hektar je GVE - berechnet wird, für die die
Agrarumweltverpflichtungen gelten und deren Verbesserung die Maßnahme dient. Dass
die Beibehaltung des ursprünglichen Großviehbestandes nach der flächenbezogenen
Zielsetzung der Förderungsmaßnahme möglicherweise wünschenswert ist, ersetzt
nämlich nicht die Beifügung einer entsprechende Auflage. Diese unterliegt in materieller
Hinsicht jedoch denselben Anforderungen wie andere Verwaltungsakte. Sie muss
insbesondere im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt sein, d. h.
ihr Inhalt muss für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus erkennbar und
verständlich sein. Daran fehlt es hier.
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Erweist sich nach alledem der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 29. Dezember
2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. September 2002 als
rechtswidrig, kommt auch eine Rücknahme der Auszahlungsbescheide vom 9. Oktober
2001, vom 25. November 2002, vom 2. Oktober 2003 und vom 6. Oktober 2004 nach §
48 VwVfG NRW und eine Rückforderung der überzahlten Beträge nach § 49 a Abs. 1
Satz 2 VwVfG NRW nicht in Betracht.
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Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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