Urteil des VG Aachen vom 23.01.2008

VG Aachen: grundwasser, graben, nachteilige veränderung, brunnen, auflage, grundstück, vertreter, gefährdung, trinkwasserversorgung, unbestimmter rechtsbegriff

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 214/07
Datum:
23.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 214/07
Tenor:
für R e c h t erkannt:
für R e c h t erkannt:
1
Die Klage wird abgewiesen.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4
T a t b e s t a n d :
5
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Anschrift L. 4 in F.
(Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171).
6
Das Grundstück liegt in der Zone III des Wasserschutzgebietes "I. Graben", das durch
die Ordnungsbehördliche Verordnung des Regierungspräsidenten Köln vom 6. Januar
1984 als obere Wasserbehörde zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für das
Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben der T. X. -Gesellschaft AG
(Wasserschutzgebietsverordnung I. Graben; im Folgenden:
Wasserschutzgebietsverordnung) festgesetzt wurde.
7
Unter dem 19. Januar 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer
Erlaubnis zur Errichtung eines Brunnens zur Förderung von Grundwasser auf seinem
Grundstück zum Zwecke der Bewässerung seiner Außenanlagen. Dem Antrag
beigefügt war ein Schreiben der Brunnenbaufirma C. GmbH an den Kläger vom 18.
Januar 2006. Ausweislich dieses Schreibens beabsichtige die Firma C. GmbH zur
Durchführung der geplanten Arbeiten eine Bohrung mit einem Bohr- durchmesser von
180 mm bis zu einer Tiefe von 50 m bis 60 m im Spül- bohrverfahren. Der
Grundwasserstand sei nicht bekannt. Die geplante Fördermenge liege bei 10 m³ pro
Tag. Der Brunnen solle einen ordnungsgemäßen Brunnenkopf und eine Brunnenstube
erhalten, um den Zutritt von Fremdstoffen zu verhindern.
8
Das vom Beklagten um Stellungnahme gebetene Staatliche Umweltamt Aachen führte
mit Schreiben vom 7. Februar 2006 aus, wegen der vorgesehenen Tiefe des Brunnens
und einem nicht auszuschließenden Kontakt zum Karstgrundwasserleiter, aus dem das
Trinkwasser gefördert werde, sei das Spülbohrverfahren wegen eines möglichen
Eintrages von Stoffen, die das Grundwasser nachteilig und nachhaltig beeinträchtigen
könne, nicht anzuwenden.
9
Mit Schreiben vom 14. März 2006 teilte die vom Beklagten ebenfalls hinzugezogene F. -
F1. & X. - GmbH mit, dass gegen eine Grundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I.
Graben zur Bewässerung von Außenanlagen große Bedenken erhoben würden.
Bohrtätigkeiten des Geologischen Dienstes Krefeld und der F. GmbH zeigten, dass die
Geologie hier sehr kleinräumig wechsele. Die Auswirkungen auf die Hydrogeologie und
Hydrologie seien noch nicht abschließend geklärt. Wenn auch Bohrungen grundsätzlich
nicht verboten seien, so halte die F. GmbH eine restriktive Genehmigungspraxis für
angebracht. Als Präzedenzfall könne der Antrag des Klägers bei positivem Bescheid
eine Reihe weiterer Anträge - besonders aus der Landwirtschaft - nach sich ziehen.
10
Unter dem 15. März 2006 äußerte sich das Gesundheitsamt des Beklagten
dahingehend, dass aufgrund der besonderen geologischen und hydrogeologischen
Verhältnisse (geringe natürliche Schutzwirkung des Untergrundes aus Kalkstein)
jegliche Eingriffe in den Untergrund aus Gründen des vorsorgenden
Gesundheitsschutzes kritisch zu hinterfragen seien.
11
Anlässlich eines anderen wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens fand am 6. April 2006
ein Erörterungstermin zur Frage der Grundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I.
Graben statt, an dem neben Vertretern des Beklagten ein Vertreter des Staatlichen
Umweltamtes Aachen und ein Vertreter der F. GmbH teilnahmen. Dabei erklärte der
Vertreter des Staatlichen Umweltamtes Aachen, dass das Wasserschutzgebiet I. Graben
im Hinblick auf die Wasserversorgung von Hastenrath und Umgebung für einen
bestimmten Mengenbedarf ermittelt und dementsprechend als besonders
schützenswürdiger Bereich ausgewiesen worden sei. Die Gemengelage verändere sich
nachteilig, sofern weitere Grundwasserentnahmestellen zugelassen würden. Bei einer
stetigen Zunahme von Wasserentnahmen müsse früher oder später überprüft werden,
ob das Wasserreservoir für die öffentliche Trinkwasserversorgung noch ausreiche.
Gegebenenfalls sei eine Ausweitung des Schutzgebietes die Folge. Um das in dem
aktuell festgelegten Wasserschutzgebiet - nur in begrenztem Umfang vorhandene -
Wasserangebot für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten und nachhaltig zu
schützen, bestünden gegenüber weiteren Grundwasserentnahmen aus der Sicht des
Staatlichen Umweltamtes und der F. GmbH in quantitativer Hinsicht erhebliche
Bedenken. Diese Sichtweise gelte unabhängig davon, in welcher Art und Weise
Bohrungen für Grundwasserentnahmen durchgeführt würden, d. h. ob es sich um
Spülbohrungen handele oder um Bohrungen im Trockenbohrverfahren.
12
Darüber hinaus erläuterte der Vertreter der F. GmbH, dass das Wasserschutzgebiet I.
Graben in geologischer Hinsicht sehr unterschiedlich beschaffen sei. Die mit Hilfe des
Geologischen Dienstes Krefeld durchgeführten Untersuchungen des Einzugsgebiets
hätten gezeigt, dass die geologischen Verhältnisse bereits im Abstand von nur 100 m
sehr heterogen sein könnten. Sogar bei eigenen Abteufungen durch das Wasserwerk
wichen die geologischen Verhältnisse von der Ursprungssituation teilweise erheblich.
13
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass gegen die
beantragte Grundwasserförderung im Wasserschutzgebiet I. Graben erhebliche
Bedenken bestünden, die auch in einem Gespräch mit dem Staatlichen Umweltamt
Aachen und der F. GmbH nicht hätten ausgeräumt werden können, und dass
Gelegenheit dazu gegeben werde, den Erlaubnisantrag zurückzuziehen.
14
Am 25. Juli 2006 legte der Kläger dem Beklagten eine von ihm in Auftrag gegebene
hydrogeologischen Stellungnahme des Beratenden Ingenieurs für Wasserwirtschaft Dr.
Krauspe vom 21. Juli 2006 vor. Darin heißt es, das ausgewiesene
Grundwasserneubildungsgebiet für den geplanten Brunnen werde von Grundwasser in
nordnordöstlicher Richtung durchflossen. Im Süden ende das Neubildungsgebiet in 900
m nordwestlicher Entfernung vom Pumpwerk I. Graben. Eine quantitative oder
qualitative Beeinträchtigung von dessen Grundwasserförderung aus dem Kohlenkalk
sei wegen der großen Entfernung und der hier herrschenden nordnordöstlichen
Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen, so dass die geplante
Grundwasserförderung aus einem Brunnen im Namur auf dem Grundstück des Klägers
schadlos erfolgen könne.
15
In einer diesbezüglich vom Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 29. August 2006
führte das Staatliche Umweltamt Aachen aus, der vom Kläger beauftragte Gutachter
postuliere ohne Nachweis ein Einzugsgebiet des Brunnens, das sich auf das
Festgestein und auf das jenseits der Verwerfung liegende Lockergestein erstrecke. Die
zwischen den beiden Gesteinen verlaufende P. - Verwerfung bleibe hierbei
unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleibe der im Lockergestein folgende
Grundwasserzustrom aus dem P. . Da derartige Verwerfungen nach Kenntnissen aus
dem Umfeld vielfach tonig/schluffig und damit gering durchlässig ausgebreitet seien, sei
davon auszugehen, dass sich das Brunneneinzugsgebiet nur auf die karbonischen
Sandsteine und die unterlagernden Kalke erstrecke. Der vom Kläger beauftragte
Gutachter gebe eine Grundwasserneubildung von 30 % des Niederschlags an, die für
Lockergesteine der Niederrheinischen Bucht nicht auszuschließen seien. Zu den
sandig-tonigen Festgesteinen, aus denen die Grundwasserentnahme erfolgen solle,
lägen infolge starker Morphologie und gering durchlässiger lehmiger
Verwitterungsschicht erheblich geringere (drei- bis fünfmal kleinere)
Grundwasserneubildungen vor. Ein potentielles Einzugsgebiet sei somit mindestens
drei- bis fünfmal größer als vom Gutachter angegeben. Daraus sei ersichtlich, dass der
geplante Brunnen trotz eventuell geringer Antragsmengen die an der
Wassergewinnungsanlage I. Graben für die Trinkwasserversorgung geförderten und
förderbaren Wassermengen verringern und beeinträchtigen könne. Aufgrund
hydraulischer Verbindungen zwischen den Sandsteinen/Tonsteinen und den
unterlagernden Kalken sei darüber hinaus nicht auszuschließen, dass durch den
Bohrvorgang auch qualitative Beeinträchtigungen des für die Trinkwasserversorgung
genutzten Grundwasservorkommens erfolgten.
16
Am 19. Oktober 2006 legte der Kläger dem Beklagten - mit der Bitte überdies zu
berücksichtigen, dass sein Grundstück am äußersten Rand des Wasserschutzgebietes
liege - die Entgegnung des von ihm beauftragten Gutachters Dr. Krauspe auf die
Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 29. August 2006 vor: Die P. -
Störung sei in die Darstellung des Grundwasserneubildungsgebietes eingetragen, also
berücksichtigt. Ein Grundwasserzustrom aus dem Lockergestein zum P. ergebe sich aus
den verwendeten Grundwasserspiegelisohypsen des Wasserwirtschaftlichen
Rahmenplans Rur nicht. So verliefen die Grundwasserspiegelisohypsen + 130, + 140
17
und + 145 m NN geradlinig über den P. ohne oberstromseitiges Zurückbiegen über dem
Bach, wie es aufträte, wenn der Bach Vorfluter für das Grundwasser wäre. Es sei davon
auszugehen, dass der P. hier oberhalb des Grundwasserspiegels verlaufe. Die
Annahme, dass die P. -Störung tonig/schluffig und damit gering durchlässig sei, sei nicht
begründet. Vielmehr stünden südwestlich der Störung durchlässige Sande an und
nordöstlich der Störung Festgesteine, deren Durchlässigkeit im Störungsbereich durch
Bruchbildung erhöht werde. Die Annahme, dass sich das Brunneneinzugsgebiet nur auf
die karbonischen Sandsteine und die unterlagernden Kalke erstrecke, sei falsch. Die
Grundwasserisohypsen zeigten eine Anströmung des geplanten Brunnenstandortes von
Südsüdwesten aus dem Oligozän des I. Grabens nach Nordnordosten in den Bereich
des Namurs. Schichten des Kohlenkalks seien nicht beteiligt, da diese nicht angebohrt
würden und der nächstgelegene Kohlenkalkausstrich erst 900 m südöstlich des
geplanten Brunnenstandortes beginne. Zu dem verwendeten
Grundwasserneubildungsfaktor von 30 % der Niederschläge werde ausgeführt, dass
dieser für Lockergesteine der Niederrheinischen Bucht nicht auszuschließen sei, hier
aber infolge starker Morphologie und gering durchlässiger lehmiger
Verwitterungsschicht nur Grundwasserneubildungen zwischen 10 % und 6 % der
Niederschläge vorlägen mit der Folge einer Vergrößerung des Einzugsgebietes über
die sandig-tonigen Festgesteine, aus denen die Grundwasserentnahme erfolgen solle,
hinaus bis in die unterlagernden Kalke. Ein wissenschaftlich begründetes Literaturzitat
für die irreal niedrigen Grundwasserneubildungsraten fehle. Festzustellen sei, dass
etwa die Hälfte des ausgewiesenen Grundwasserneubildungsgebietes im I. Graben
liege, wo die Deckschichten aus Lößlehm und Löß bestünden. Für diese sei vom
Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Düsseldorf ein
Grundwasserneubildungsanteil von 34 % der Niederschläge angegeben, also mehr als
vom Gutachter im Flächenmittel angesetzt. Bezüglich der Möglichkeit einer qualitativen
Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung aus der Wassergewinnungsanlage I.
Graben durch eine Bohrung im Namur auf dem Grundstück des Klägers sei richtig zu
stellen, dass solche Verbindungen nicht existierten, sondern durch undurchlässige
Tonschieferschichten zwischen tiefster erbohrter Sandsteinschicht des Namur und
Kohlenkalk ausgeschlossen würden. Schließlich sei auch ein Stofftransport im
Grundwasser über 900 m entgegen der Fließrichtung unmöglich. Der Nachweis der
Unbedenklichkeit des Brunnenbauprojekts des Klägers sei damit erbracht.
Am 4. Dezember 2006 fand eine Besprechung hinsichtlich der vom Kläger beantragten
Grundwasserförderung statt, an der Vertreter des Beklagten sowie zwei Vertreter des
Staatlichen Umweltamtes Aachen und ein Vertreter der F. GmbH teilnahmen. In dem
diesbezüglichen Vermerk des Beklagten heißt es, das Wasserschutzgebiet I. Graben sei
auf der Grundlage eines Gutachtens des Geologischen Dienstes festgelegt worden.
Seine Grenzen seien bindend. Im Wasserschutzgebiet I. Graben liege ein komplizierter
Grundwasserleiter. Nachweise über die vorliegende Geologie und Hydrogeologie seien
sehr schwierig. Auch wenn der Brunnen des Klägers am Rand des
Wasserschutzgebietes liegen würde, könne die Möglichkeit einer
Grundwassergefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden. Bei dem privaten
Brunnen gebe es unter anderem folgende Probleme: Über den Brunnen könnten Stoffe
in das Grundwasser eingebracht werden. Durch die Grundwasserförderung bestehe die
Gefahr, dass das Grundwasser sich erwärme. Dies könne zu einer bakteriellen
Veränderung führen. Bei einer Grundwasserförderung am Rand des
Wasserschutzgebietes könne nicht ausgeschlossen werden, dass Wasser von
außerhalb des Wasserschutzgebiets in das saubere, schützenswerte Grundwasser des
Wasserschutzgebietes eingezogen werde und über die Grundwasserförderung des X.
18
zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt werde. Einige Gefahren zum Beispiel
hinsichtlich der Errichtung des Brunnens könnten durch Auflagen theoretisch
ausgeräumt werden. Dies gelte jedoch nicht für den letztgenannten Punkt. Der
beantragten Grundwasserförderung könne damit im Ergebnis nicht zugestimmt werden.
Am 9. Januar 2007 fand ein weiterer Besprechungstermin statt, bei dem neben
Behördenvertretern auch der Kläger und der von ihm beauftragte Gutachter, Herr Dr.
Krauspe, zugegen waren. Der Kläger erläuterte, dass er das Grundwasser für die
Bewässerung der Außenanlagen, insbesondere für den Rasen und die Obstbäume
nutzen wolle. Das Wasser werde vorrangig nicht für das Schwimmbad genutzt, da
dieses mit einer Selbstreinigungsanlage ausgestattet sei. Die Gartenfläche belaufe sich
auf 1.840 m². Die benötigte Wassermenge könne nicht genau festgelegt werden. Die
Fördermenge werde allerdings maximal 3 bis 4 m³/h betragen. Für den Kläger seien die
Grenzen des Wasserschutzgebietes nicht nachvollziehbar, vor allem weil von diesem
ein Sportplatz ausgenommen sei. Auch in anderen Wasserschutzgebieten gebe es
Brunnen, wie etwa im Wasserschutzgebiet Reichswald. Dort stelle die
Grundwasserförderung keine Beeinträchtigung für das Wasserschutzgebiet dar. Herr Dr.
Krauspe führte des Weiteren aus, der geplante Brunnen des Klägers könne die
Grundwasserförderung des X. nicht beeinträchtigen, weil er nicht im Einzugsgebiet des
X. liege. Bei seiner Ausarbeitung habe er sich an alten Karten des Geologischen
Dienstes orientiert. Die Fließrichtung des Grundwassers gehe von Südwesten nach
Nordosten, so dass das Grundwasser vom Wasserwerk in Richtung des Grundstücks
des Klägers aus dem Wasserschutzgebiet herausfließe. Überdies sei davon
auszugehen, dass der Brunnen maximal bis zu 80 m tief sein werde. Mit dieser Bohrung
erreiche man die Schicht, aus der das Wasserwerk das Grundwasser fördere, nicht.
Diese liege auf dem Grundstück des Klägers bei ca. 1.000 m Tiefe. Der
Absenkungstrichter des geplanten Brunnens solle bei einer Fördermenge von 3 m³/h
eine maximale Reichweite von 6 m haben und bleibe damit auf dem Grundstück des
Klägers. Von außen könne daher kein Wasser eingezogen werden. Auswirkungen auf
das Wasserwerk seien wegen der großen Entfernung ausgeschlossen.
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Am 7. Februar 2007 legte die F. GmbH dem Beklagten eine aus Anlass des
klägerischen Erlaubnisantrags gefertigte Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007
zu den geologischen und hydrogeologischen Verhältnissen im I. Graben vor (zum Inhalt
der Stellungnahme im Einzelnen siehe Blatt 99 ff. der Beiakte I.). Die Stellungnahme
gelangt zu der Bewertung, dass der vom Kläger geplante Brunnen im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage I. Graben liege. Es sei nach der derzeitigen Datenlage
davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein werde.
20
Der Kläger hat am 8. März 2007 Untätigkeitsklage erhoben.
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Mit Bescheid vom 29. März 2007 hat der Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt.
Zur Begründung führt er aus, durch einen Brunnen zur Grundwasserförderung erhöhe
sich das Gefährdungspotential für das Grundwasser in qualitativer und quantitativer
Hinsicht. Zuletzt ergebe sich aus den Untersuchungen der B. AG vom 31. Januar 2007,
dass der geplante Brunnen im Einzugsgebiet der Wasser-gewinnung I. Graben liege.
Bei der vorgesehenen Brunnentiefe sei ein Kontakt zum Karstgrundwasserleiter, aus
dem das Trinkwasser gefördert werde, nicht auszuschließen. In Wasserschutzgebieten
seien Tiefenbohrungen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Auch während
des Betriebs könne eine Verunreinigung nie ausgeschlossen werden. Eine geringe
Verschmutzung könne bereits gravierende Auswirkungen haben. Es sei richtig, dass der
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geplante Brunnen nordwestlich der Wassergewinnungsanlagen entgegen der normalen
Fließrichtung des Grundwassers liege. Während größerer Wasserentnahmen liege er
allerdings im direkten Einzugsgebiet der Brunnen der Wassergewinnung, wie sich aus
dem Gutachten der B. AG ergebe. Die Schutzzone III umfasse insbesondere das Gebiet,
in dem sich das Grundwasser neu bilde, welches im Fassungsbereich entnommen
werde. Trotz der beantragten relativ geringen Wassermenge werde sich die für die
Trinkwasserversorgung geeignete Menge verringern. Bei zusätzlichen
Grundwasserentnahmen in diesem Bereich müsse geprüft werden, ob das
Wasserreservoir für die öffentliche Trinkwasserversorgung noch ausreiche. Um das
Wasserangebot für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten und nachhaltig zu
schützen, könne daher einer privaten, nicht zwingend erforderlichen
Grundwasserentnahme im Wasserschutzgebiet nicht zugestimmt werden. Gemäß § 47
Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) genieße bei der
Benutzung von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche
Wasserversorgung besonders geeignet sei, die öffentliche Wasser- versorgung Vorrang
vor anderen Benutzungen, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der
Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzung einzelner etwas anderes
erforderten. Auf dem Grundstück des Klägers sei die Wasser- versorgung aber auch
ohne den Brunnen sichergestellt, so dass er nicht auf die Grundwasserentnahme
angewiesen sei.
Zur Begründung seiner gegen die Ablehnung gerichteten Klage trägt der Kläger vor, er
habe das Gutachten der B. AG vom 31. Januar 2007 von dem für ihn tätigen
Sachverständigen Dr. Krauspe überprüfen lassen. Dieser komme in seiner
Stellungnahme vom 14. Mai 2007 zu dem Ergebnis, dass der geplante Brunnen und das
zugehörige Grundwasserneubildungsgebiet außerhalb des Entnahmebereichs der
Wassergewinnungsanlage I. Graben im Nordwesten liege, so dass eine quantitative
Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlagenförderung nicht möglich sei.
Voraussetzung für eine qualitative Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlage
wäre eine Grundwasserfließrichtung vom klägerischen Grundstück nach Südosten zur
Wassergewinnungsanlage, die zu keiner Zeit vorgelegen habe. Vielmehr werde das
Grundwasserneubildungsgebiet im Bereich des klägerischen Grundstücks von Süden
und Südwesten her angeströmt und zwar außerhalb des Entnahmebereichs der
Wassergewinnungsanlage. Dem Brunnenbauprojekt stünden somit keine
hydrogeologisch begründeten Tatsachen entgegen.
23
Der Kläger beantragt,
24
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. März 2007 zu verpflichten, ihm
eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser auf dem Grundstück
L1. 4 in F. (Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück 171) zu erteilen.
25
Der Beklagte beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Der Berichterstatter der Kammer hat das Grundstück des Klägers im Rahmen eines
Ortstermins am 11. Juli 2007 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
28
Mit Schriftsatz vom 7. August 2007 trägt der Kläger weiter vor, der Rechtsstreit könne
29
nicht ohne Einholung eines Obergutachtens zu Lasten des Klägers entschieden
werden. Auch aus einer neuerlichen Stellungnahme von Herrn Dr. Krauspe vom 25. Juli
2007 ergebe sich, dass der Einzugsbereich des geplanten Brunnens und der
Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage I. Graben sich nicht beeinflussten.
Überdies könne der - wenn auch nicht bestehenden - Gefährdung der
Wassergewinnung dadurch begegnet werden, dass die begehrte Erlaubnis mit der
Auflage versehen werde, den Grundwasserspiegel regelmäßig einzumessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug
genommen.
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
31
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
32
Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -
).
33
Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung
von Grundwasser auf dem Grundstück L1. 4 in F. (Gemarkung F. , Flur 65, Flurstück
171).
34
Zum einen hat der Beklagte die beantragte Erlaubnis auf der Grundlage des § 6 Abs. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu Recht versagt (dazu unter I.). Zum anderen hat
der Kläger aber auch im Falle des Fehlens eines Versagungsgrundes keinen Anspruch
auf Erlaubniserteilung (dazu unter II.).
35
I.
36
Der Beklagte durfte die beantragte Erlaubnis gestützt auf § 6 Abs. 1 WHG versagen.
37
Nach dieser Vorschrift sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, soweit von
der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die
nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 WHG) verhütet oder ausgeglichen wird.
38
§ 6 Abs. 1 WHG ist anwendbar, weil das Vorhaben des Klägers einer wasserrechtlichen
Erlaubnis bedarf.
39
Die Erlaubnispflichtigkeit des klägerischen Vorhabens ergibt sich aus § 2 Abs. 1 WHG
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG.
40
Gemäß § 2 Abs. 1 WHG bedarf eine Benutzung der Gewässer der behördlichen
Erlaubnis (§ 7 WHG) oder Bewilligung (§ 8 WHG), soweit sich nicht aus den
Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen
landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt. Benutzungen im Sinne des
Wasserhaushaltsgesetzes sind - und darum geht es hier - nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG
auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
41
Die vom Kläger beantragte Gewässerbenutzung ist nicht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG
erlaubnisfrei.
42
Danach ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für das Entnehmen,
Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den
landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (Nr. 1) sowie zum Zweck
der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzter Grundstücke (Nr. 2).
43
§ 33 Abs. 1 Satz 1 WHG greift hier schon deswegen nicht ein, weil sich das klägerische
Grundstück - wie sich aus dem in den Akten befindlichen Kartenmaterial ergibt - im
Bereich der Zone III des Wasserschutzgebietes I. Graben befindet und nach § 4 Abs. 1
Nr. 12 der Wasserschutzgebietsverordnung Bohrungen von mehr als 5 m Tiefe
genehmigungspflichtig sind und gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 15 der
Wasserschutzgebietsverordnung darüber hinaus auch das Erstellen und Ändern
sonstiger Anlagen und Einrichtungen, sofern davon eine Verunreinigung der Gewässer
oder eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann.
44
Da der Kläger ausweislich seines Erlaubnisantrags zur Errichtung seines
Grundwasserbrunnens eine Bohrung von 50 m bis 60 m - in der Stellungnahme des
Herrn Dr. Krauspe vom 21. Juli 2006 ist sogar von einer Bohrtiefe von 70 bis 80 m die
Rede - beabsichtigt und von seinem Vorhaben - wie noch näher darzulegen sein wird -
jedenfalls eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung der
Beschaffenheit des Wassers ausgehen kann, besteht die Erlaubnispflichtigkeit seines
Vorhabens unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1
WHG.
45
Denn andere Vorschriften des Wasserrechts wie die Schutzanordnungen nach § 19
Abs. 2 WHG - gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG können in den Wasserschutzgebieten
bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden - gelten
auch für die in § 33 WHG genannten Fälle.
46
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 1b sowie § 19 Rn. 44;
Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 4.
47
Dass die Wasserschutzgebietsverordnung insoweit nichtig sein könnte, als sie auch das
Grundstück des Klägers in das Wasserschutzgebiet I. Graben einbezieht, ist nicht
ersichtlich.
48
Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit
bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen
Einwirkungen zu schützen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG) oder das Grundwasser anzureichern
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2 WHG) oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser
sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder
Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG), können
Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
49
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es das Wohl der Allgemeinheit im Interesse der
öffentlichen Wasserversorgung nicht erfordert hätte, in das Wasserschutzgebiet I.
50
Graben auch das Grundstück des Klägers einzubeziehen.
Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG ein
Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen zwar für jede darin einbezogene
Teilfläche gegeben sein. Insoweit steht den Wasserbehörden bei der räumlichen
Abgrenzung des Gebiets kein Ermessen zu. Ein Ermessen besteht nur im Hinblick auf
die Frage, ob der an sich gebotene Schutz die Festsetzung gerade eines
Wasserschutzgebietes erfordert oder ob dies etwa im Hinblick auf sonst gegebene
Nutzungsbeschränkungen (noch) nicht sinnvoll oder zweckmäßig ist.
51
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Januar 1984 - 4 B 157.83, 4 B
158.83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1984, 342 = juris.
52
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist daran anschließend aber bereits dann
erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wenn sie vernünftigerweise geboten
ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen
Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken
weiter zu vermindern.
53
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. Oktober 2006 - 22 N
04.1943 -, juris Rn. 10.
54
In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im
Einzugsbereich der zu schützenden Trinkwasserbrunnen liegen und von denen nach
den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen
Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der
örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf
wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine
hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein
Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die
genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets sich oft selbst bei größter
Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen
lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind
daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt
angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des
Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der
Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die
Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner
Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt. Dabei
kommt den Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörde aufgrund ihrer Stellung als
kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (vgl. § 136 LWG) und aufgrund seiner
Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets
besondere Bedeutung zu.
55
Vgl. BayVGH, Urteile vom 5. Februar 2007 - 22 N 06.2838 - und vom 27. Oktober 2006 -
22 N 04.1943 -, juris Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 23. Januar
1984 - 4 B 157.83, 4 B 158.83 -, DVBl. 1984, 342 = juris; siehe in diesem
Zusammenhang auch zum Stellenwert einer fachbehördlichen Einschätzung einer
Wasserbehörde: Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 6 K
1445/06 -, juris Rn. 57.
56
Die Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit eine Einbeziehung einzelner Grundstücke in
das Wasserschutzgebiet anhand der vorstehenden Vorgaben erfordert und dabei
insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist, richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles.
57
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 11 BN 1.98 -, juris Rn. 9.
58
Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich in der zugrunde liegenden Streitigkeit nicht
ersehen, dass die Einbeziehung auch des klägerischen Grundstücks in das
Wasserschutzgebiet I. Graben namentlich nicht im Interesse öffentlichen
Wasserversorgung erforderlich gewesen wäre, um diese vor nachteiligen Einwirkungen
zu schützen.
59
Ausweislich des Vermerks des Beklagten über eine Besprechung von
Behördenvertretern am 4. Dezember 2006 wurden die Grenzen des
Wasserschutzgebiets I. Graben auf der Grundlage eines Gutachtens des Geologischen
Dienstes festgelegt. Im Vermerk des Beklagten hinsichtlich der Besprechung vom 6.
April 2006 heißt es weiter dazu, dass ein Vertreter des Staatlichen Umweltamtes
Aachen mit Rücksicht auf diese Frage erläutert habe, dass das Wasserschutzgebiet I.
Graben im Hinblick auf die Wasserversorgung Hastenrath und Umgebung für einen
bestimmten Mengenbedarf ermittelt und dementsprechend als besonders
schützenswerter Bereich ausgewiesen wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 23. Januar 2008 ergänzten ein Vertreter der F. GmbH und ein Vertreter der B. AG
dazu, dass es sich bei dem Wasserschutzgebiet I. Graben nach ihrer Kenntnis um eines
der in hydrogeologischer und geologischer Hinsicht am besten erkundeten
Wasserschutzgebiete handele.
60
Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass die Grenzziehung des in Rede stehenden
Wasserschutzgebiets nicht nach den örtlichen Gegebenheiten wasserwirtschaftlich und
hydrogeologisch gerechtfertigt wäre. Für die Schlüssigkeit dieser Einschätzung spricht
nach dem oben Gesagten nicht zuletzt auch, dass der Beklagte als untere
Wasserbehörde und das (seinerzeitige) Staatliche Umweltamt Aachen aus
fachbehördlicher Sicht keinen Zweifel an der Erforderlichkeit der Festsetzung des
Wasserschutzgebietes I. Graben in dem bestehenden Umfang hegen.
61
Ungeachtet der aufgrund der erwähnten Bestimmungen der
Wasserschutzgebietsverordnung vorrangig und ohnehin gegebenen
Erlaubnispflichtigkeit des Vorhabens des Klägers sind die Voraussetzungen des § 33
Abs. 1 Satz 1 WHG aber auch nicht gegeben.
62
Von den in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG genannten Fällen kommen vorliegend allein
das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem
vorübergehenden Zweck in Betracht. Beide Ausnahmetatbestände sind jedoch nicht
einschlägig.
63
Der Begriff des "Haushalts" ist in einem herkömmlichen Sinne zu verstehen. "Haushalt"
im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist nur der eigene Haushalt natürlicher
Personen. Erlaubnisfrei sind in diesem Kontext solche Entnahmen von Grundwasser,
die in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Wohnstätte "für den Haushalt"
ausgeübt werden, wie zum Beispiel zum Trinken und Waschen oder auch zum
Sprengen und Beregnen des Hausgartens.
64
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 1b; Knopp, in:
Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 8.
65
Die Grenze des Freistellungstatbestands markiert das Bedürfnis an Wasser für die
eigene private, auf Dauer angelegte Haushaltsführung.
66
Vgl. Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 8.
67
Gemessen daran könnte die vom Kläger verfolgte Förderung von Grundwasser vom
Ansatz her durchaus § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in der Variante der
Grundwasserentnahme "für den Haushalt" unterfallen, weil er ursprünglich in seinem
Erlaubnisantrag als Verwendungszweck allgemein die "Bewässerung von
Außenanlagen" angegeben hat. Wie der Kläger im Erörterungstermin vom 11. Juli 2007
erläuterte, geht der von ihm anvisierte Verwendungszweck für das entnommene
Grundwasser jedoch darüber hinaus. Denn dort erklärte er, dass er beabsichtige, eine
Brachfläche auf dem hinteren Teil seines Grundstücks - bei dem es sich um das
Flurstück 45 handeln dürfte - mit Obstbaumreihen zu bestücken. Nicht zuletzt diese
Obstbäume wolle er mit dem Grundwasser über ein noch anzulegendes Leitungssystem
mit einer Sprinkleranlage bewässern. Die Bewässerung mehrerer noch zu pflanzender
Obstbaumreihen mittels entnommenen Grundwassers steht jedoch in keinem räumlich-
funktionalen Zusammenhang mehr zur Entnahme von Grundwasser zur Versorgung
eines Haushalts.
68
Dies gilt zumal im Lichte des Gedankens, dass § 33 WHG eine Ausnahme von dem
Grundsatz des § 2 WHG, dass jeder Zugriff auf das Grundwasser von einer konstitutiven
behördlichen Zulassung abhängig ist, macht und deshalb im Zweifel eng auszulegen
ist.
69
Vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 7. März
1980 - VII 1346/79 -, juris Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33
Rn. 1b; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn.
7.
70
Die von dem Kläger ins Auge gefasste Entnahme von Grundwasser soll auch nicht in
geringen Mengen zu einem vorübergehenden - also zeitlich begrenzten und nicht
langdauernden - Zweck erfolgen.
71
Die Entnahme von Grundwasser zur Bodenberegnung - wie hier - erfolgt im allgemeinen
nicht zu einem vorübergehenden Zweck. Dass die Beregnungsanlage nur zeitweise in
Betrieb ist (zum Beispiel für bestimmte Temperaturen oder Wachstumsperioden), macht
den Zweck nicht zu einem vorübergehenden.
72
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 4b; Knopp, in:
Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Loseblatt, Stand Januar 2004, § 33 Rn. 11.
73
Bei der vom Kläger beantragten Entnahme des Grundwassers handelt es sich ferner
nicht um eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG erlaubnisfreie Gewässerbenutzung.
74
Dies folgt schon daraus, dass die Grundwasserentnahme nicht "zum Zweck der
gewöhnlichen Bodenentwässerung" erfolgen soll.
75
Bodenentwässerung ist das künstliche ober- oder unterirdische Abführen
überschüssigen Grundwassers von einem Grundstück, insbesondere um es für
landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke nutzbar zu machen
oder zu erhalten.
76
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 33 Rn. 5.
77
Darum geht es dem Kläger aber nach dem oben Gesagten nicht.
78
Die Erlaubnisfreiheit der beantragten Gewässerbenutzung folgt schließlich nicht aus §
33 Abs. 2 Nr. 2 WHG.
79
Dieser Regelung zufolge können die Länder allgemein oder für einzelne Gebiete
bestimmen, dass für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von
Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft,
die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 33 Abs. 1 Satz 1 WHG
bezeichneten Zwecke hinaus und in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 2
WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.
80
Von dieser Erweiterung der Erlaubnisfreiheit hat das Land Nordrhein-Westfalen in
seinem Wassergesetz indessen keinen Gebrauch gemacht.
81
Auf die Erteilung der solchermaßen notwendigen Erlaubnis hat der Kläger jedoch schon
deswegen keinen Anspruch, weil die Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 WHG zu versagen ist.
82
Von der klägerseits beabsichtigten Entnahme von Grundwasser ist eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der
öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten, die nicht durch Auflagen verhütet oder
ausgeglichen werden kann.
83
Der Begriff "Wohl der Allgemeinheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff einer
uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
84
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsgsrecht (NVwZ) 2005, 84 = juris Rn. 9 und vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -,
DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9.
85
Dem "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 6 WHG sind jene öffentlichen Belange
zuzuordnen, die im Wasserhaushaltsgesetz selbst ausdrücklich erfasst worden sind.
Hierzu gehören jedenfalls die wasserwirtschaftlichen Belange. Dafür spricht der in § 6
WHG als hervorgehobenes Beispiel enthaltene Bezug auf die öffentliche Wasser-
versorgung. Die Versorgung mit Wasser wird damit - unbeschadet des § 33 Abs. 1 WHG
- vom Gesetz selbst als eine Frage des zu beachtenden öffentlichen Interesses
qualifiziert. Das gilt um so mehr, als das Grundgesetz sowohl das unterirdische als auch
das oberirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasser-bewirtschaftung
einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung
unterstellt hat. Aus diesem Grunde sind wasserwirtschaftliche Auswirkungen der
beabsichtigten Benutzung stets den Gemeinwohlbelangen des § 6 WHG zuzurechnen.
86
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 1989 - 4 C 30.88 -, Amtliche
87
Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 347 ff. = juris
Rn. 13, vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 ff. = juris Rn. 13 und vom 10.
Februar 1978 - 4 C 25.75 -, BVerwGE 55, 220, 229; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A 831/83 -,
Natur und Recht (NuR) 1987, 374.
Daran gemessen steht vorliegend eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
im Sinne des § 6 Abs. 1 WHG in Rede, weil der Beklagte seine Ablehnung des
Erlaubnisantrags auf eine von ihm befürchtete Gefährdung des Grundwassers und
namentlich der öffentlichen Wasserversorgung im Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage I. Graben im Sinne von § 47 Abs. 1 LWG gründet. Dies
verdeutlicht auch die Bestimmung des § 47 Abs. 3 LWG, derzufolge bei der Benutzung
von Grundwasser, das für die derzeit bestehende oder künftige öffentliche
Wasserversorgung besonders geeignet ist, die öffentliche Wasserversorgung Vorrang
vor anderen Benutzungen genießt, soweit nicht überwiegende Belange des Wohls der
Allgemeinheit oder im Einklang damit auch der Nutzen Einzelner etwas anderes
erfordern.
88
Eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung dieses Schutzguts ist im Sinne von § 6 Abs. 1
WHG "zu erwarten".
89
Ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bzw. Gefährdung der
öffentlichen Wasserversorgung "zu erwarten" ist, ist aufgrund einer konkreten
Einzelfallbetrachtung zu entscheiden.
90
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84 =juris
Rn. 9, vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9, vom 28. Juli 1998
- 11 B 20.98 -, juris Rn. 4 und vom 18. November 1994 - 4 B 162.94 -, Zeitschrift für
Wasserrecht (ZfW) 1997, 19 = juris Rn. 5.
91
Im Grundsatz genügt eine bloß entfernte Möglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung
dafür nicht. Andererseits ist aber auch keine an Gewissheit grenzende
Wahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne
erforderlich. Die Beeinträchtigung ist vielmehr "zu erwarten", wenn sie nach allgemeiner
Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur
nach auch annähernd voraussehbar ist.
92
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 25.
93
Entsprechend dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz, dass an die
Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen
sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, ist aber
jeder auch noch so wenig nahe liegenden Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des
besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Grundwassers vorzubeugen.
94
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, Buchholz 445.4 § 31 WHG
Nr. 5 = juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 25.
95
Davon ausgehend ist eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine
sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften immer schon dann "zu
erwarten", wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den
96
gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten
Feststellungen beruhenden Prognose bei einer konkreten Betrachtungsweise im
Einzelfall nicht von der Hand zu weisen, also zu besorgen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, Buchholz 445.4 § 31 WHG
Nr. 5 = juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 29. Mai 1979 - 108 VIII 69 -, juris; VG Augsburg,
Urteil vom 3. März 2005 - Au 7 K 03.234 -, juris Rn. 50 (zur Errichtung von Brunnen zur
Beregnung einer Erdbeerplantage in einem Wasserschutzgebiet).
97
Dieser Prognosemaßstab kommt im zu entscheidenden Fall auch in § 7 Abs. 4 Satz 1
der Wasserschutzgebietsverordnung zum Ausdruck, wo es heißt, dass eine
Genehmigung nur erteilt werden kann, sofern von der Handlung, Maßnahme, Anlage
oder Einrichtung eine Verunreinigung der Gewässer oder eine nachteilige Veränderung
der Beschaffenheit des Grundwassers nicht zu besorgen ist.
98
Nach Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass von der klägerseits
beabsichtigten Entnahme von Grundwasser eine Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu
erwarten ist.
99
Da der Beklagte den Erlaubnisantrag zum Schutz des besonders schutzwürdigen und
schutzbedürftigen Grundwassers vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen
abgelehnt hat, ist die "Versagungsschwelle" nach dem zuvor Ausgeführten bereits
erreicht, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts im Bereich der
Wassergewinnungsanlage I. Graben und im diesbezüglichen Wasserschutzgebiet nach
den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten
Feststellungen beruhenden Prognose bei einer konkreten Betrachtungsweise im
Einzelfall nicht von der Hand zu weisen ist.
100
Dies ist hier der Fall.
101
Der Beklagte als - wie weiter oben dargelegt - mit entsprechender Sachkompetenz
ausgestattete untere Wasserbehörde, das Staatliche Umweltamt Aachen und auch die
F. GmbH als Betreiberin der Wassergewinnungsanlage I. Graben kommen zu der
übereinstimmenden Einschätzung, dass die vom Kläger ins Auge gefasste
Grundwasserförderung in qualitativer und quantitativer Hinsicht ein
Gefährdungspotential für das Grundwasser aufweist. Im internen Vermerk des Beklagten
über die Besprechung vom 4. Dezember 2006 werden die in Betracht zu ziehenden
Gefährdungsaspekte dahingehend zusammengefasst, dass über den vom Kläger
beantragten Brunnen Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden könnten, dass
durch eine Grundwasserförderung des Klägers die Gefahr bestehe, dass das
Grundwasser sich erwärme, was zu einer bakteriellen Veränderung führen könne und
dass bei einer Grundwasserförderung am Rand des Wasserschutzgebiets - wie hier -
nicht ausgeschlossen werden könne, dass Wasser von außerhalb des
Wasserschutzgebietes in das saubere, schützenswerte Grundwasser des
Wasserschutzgebietes eingezogen werde und über die Grundwasserförderung des X.
zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt werde. Darüber hinaus war im
Behördenvermerk über die Besprechung vom 6. April 2006 der auch im
Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. März 2007 aufgegriffene Gesichtspunkt zur
Sprache gekommen, dass sich bei einer Entnahme von Grundwasser durch den Kläger
die für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignete Wassermenge verringern
102
könne.
Diese fachbehördlichen Einschätzungen reichen aufgrund der bei den beteiligten
Fachbehörden vorhandenen Sachkunde bereits als Anknüpfungspunkt für die im zu
entscheidenden Fall maßgebende Annahme einer Beeinträchtigungs- bzw.
Gefährdungsmöglichkeit aus, weil sich das Grundstück des Klägers im Bereich des
Wasserschutzgebietes I. Graben befindet.
103
Denn auf einen Nachweis des Schadens im Einzelfall kann verzichtet werden, wenn
einschlägige Rechtssätze wie etwa Wasserschutzverordnungen Regelungen für
bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten.
104
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 89.77 -, Buchholz 445.4 § 31 WHG
Nr. 5 = juris; Beschluss vom 18. November 1994 - 4 B 162.94 -, ZfW 1997, 19 = juris Rn.
5; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 22.
105
Eine Wasserschutzverordnung eröffnet nämlich weitergehende Schutzmöglichkeiten für
die öffentliche Wasserversorgung.
106
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 11 B 20.98 -, juris Rn. 4.
107
Dass eine Entnahme von Grundwasser durch den Kläger insbesondere die öffentliche
Wasserversorgung gefährdet, ist daran anknüpfend aufgrund der Lage seines
Grundstücks im Wasserschutzgebiet I. Graben und der repressiven Bestimmungen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 15 der Wasserschutzgebietsverordnung gleichsam zu
vermuten.
108
Die fachbehördlichen Stellungnahmen sind auch sachlich vertretbar und beruhen auf
konkreten tatsächlichen Feststellungen, so dass sie die Beeinträchtigungs- bzw.
Gefährdungsprognose auch unter Außerachtlassung der aufgrund der Belegenheit des
Grundstücks des Klägers im Wasserschutzgebiet I. Graben gegebenen
Beeinträchtigungs- bzw. Gefährdungsvermutung tragen.
109
Ihr Ausgangspunkt ist der - wie etwa aus den vorerwähnten Vermerken über die
Besprechungen von Behördenvertretern vom 6. April 2006 und vom 4. Dezember 2006
ersichtlich - ins Blickfeld gerückte Befund, dass sich die geologischen und
hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich des I. Grabens als sehr komplex darstellten.
Im Wasserschutzgebiet I. Graben liege ein komplizierter Grundwasserleiter, was
Nachweise über die vorliegende Geologie und Hydrogeologie sehr schwierig mache.
Die mit Hilfe des Geologischen Dienstes Krefeld durchgeführten Untersuchungen des
Einzugsgebiets hätten gezeigt, dass die geologischen Verhältnisse bereits im Abstand
von nur 100 m sehr heterogen sein könnten. Sogar bei eigenen Abteufungen durch das
Wasserwerk würden die geologischen Verhältnisse von der Ursprungssituation
teilweise erheblich abweichen.
110
Dieser Befund wird bestätigt durch die im Auftrag der F. GmbH mit Blick auf das
Antragsverfahren des Klägers angefertigten Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar
2007 betreffend den derzeitigen Kenntnisstand der geologischen und
hydrogeologischen Verhältnisse im I. Graben.
111
Dort heißt es einleitend gleichfalls, die geologischen Verhältnisse im Bereich des I.
112
Grabens seien sehr komplex. In kleinräumigen Bereichen träten unterschiedlichste
geologische Formationen und tektonische Strukturen auf. Die Gesteine seien mehreren
Faltungs- und Überschiebungsphasen verschiedener Erdzeitalter ausgesetzt gewesen,
da der Bereich an der Grenze zu mehreren sich hier berührenden großtektonischen
Elementen liege, die einen Einfluss auf den geologischen Bau des Gebietes ausgeübt
hätten. Die südwestlich-nordöstlich verlaufenden Überschiebungen würden durch die
varizistische Tektonik und die damit verbundene Heraushebung des Rheinischen
Schiefergebirges geschaffen. Die tektonische Aktivität halte bis heute an und die
südwestlich-nordöstlich verlaufenden Störungen untergliederten das Gebiet in Horste
und Gräben.
Im weiteren wird in der Stellungnahme der B. AG zur Hydrogeologie ausgeführt, dass
die hydrogeologische Situation im Bereich des I. Grabens der Lage im
Übergangsbereich zwischen der tertiären und quartären Sedimenten der
Niederrheinischen Bucht und den devonischen und karbonischen Festgesteinen der
nördlichen Eifel am Rand des Rheinischen Schiefergebirges entspreche. Die
vorhandenen Kohlenkalke gehörten demnach zur Gruppe der ergiebigen bis sehr
ergiebigen Kluft-Karstgrundwasserleiter. Durch Verkarstungsprozesse seien in großem
Maße unterirdische Wegsamkeiten entstanden, die einen sehr guten Grundwasserfluss
zu den im Kohlenkalk abgeteuften Brunnen der Wassergewinnung I. Graben der F.
GmbH ermöglichten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten
Bohrkampagnen sei davon auszugehen, dass zumindest bereichsweise ein
hydraulischer Kontakt zwischen dem Kohlenkalk und den umgebenden
oberkarbonischen Gesteinen (Tonschiefer und Sandsteine bzw. Quarze) bestehe.
113
Dies bestätigten - wie in der Stellungnahme der B. AG vom 31. Januar 2007 ferner
dargelegt wird - die Erkenntnisse, die in den Jahren zwischen 2004 und 2006
gewonnen worden seien, als im Auftrag der F. GmbH insgesamt neun Festgesteins-
Grundwassermessstellen bis maximal 100 m Tiefe und vier Quartär- /Tertiärmessstellen
errichtet worden seien. Danach sei der geologische Aufbau im Bereich des I. Grabens
wesentlich komplexer als in den historischen Unterlagen beschrieben. Es sei nicht von
einer einfachen, durch Querstörungen versetzten Sattelstruktur auszugehen. Vielmehr
sei festgestellt worden, dass mehrere Deckenüberschiebungen im Bereich des I.
Grabens aufträten. Im Bereich der Deckenüberschiebungen südwestlich von
Scherpenseel stünden sehr gut durchlässige Gesteine des Kohlenkalks und
durchlässige Gesteine der Condroz- Schichten an. Wie die Ergebnisse von
Grundwasserstichtagsmessungen zeigten, sei die hier vorliegende
Deckenüberschiebungsbahn hydraulisch wirksam. An dieser werde Kohlenkalk auf
Oberkarbon überschoben. Im Bereich nordöstlich des vermuteten Kohlenkalksattels, aus
dem die Grundwasserentnahme stattfinde, sei mit der Grundwasserstelle G9 Tertiär in
einer Mächtigkeit von mehr als 50 m erbohrt worden. Der Flurabstand in diesem Bereich
liege bei mehr als 20 m. Zwischen 9 m und 18,50 m unter Geländeoberkante sei
Braunkohlesand bzw. Braunkohle angetroffen worden. Aufgrund der großen Tertiär-
Mächtigkeiten sei davon auszugehen, dass die "erste östlichen Störung" tatsächlich
vorhanden sei, jedoch für das Grundwasser keine Barriere darstelle. Die Auswertung
des Pumpversuchs habe gezeigt, dass das Grundwasser in den tertiären Schichten
nachweisbar auf die Entnahme der Wassergewinnungsanlage I. Graben reagiere.
Nordöstlich der Wassergewinnungsanlage und südöstlich von Nothberg seien im Zuge
des Betriebs- pumpversuchs zwei weitere Festgesteins-Grundwassermessstellen die in
den Sand- und Tonsteinen des Oberkarbons verfiltert seien, aufgesucht, freigelegt und
in das Messprogramm (Handmessungen) einbezogen worden. Zumindest die Grund-
114
wassermessstelle 0300268 zeige eine nachweisbare Reaktion auf den Betriebs-
pumpversuch. Der Grundwasserstand in der Messstelle steige nach Herunterfahren der
Förderung innerhalb von 14 Tagen um mehr als 0,7 m an. Diese Grund-
wassermessstellen lägen in etwa in der streichenden Verlängerung des Ansatz- punktes
für den geplanten Brunnen des Klägers.
Dies alles veranlasste die B. AG zu der nachvollziehbaren Endbewertung, dass der vom
Kläger geplante Brunnen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage I. Graben
liege. Es sei nach der derzeitigen Datenlage davon auszugehen, dass dies auch in
Zukunft der Fall sein werde.
115
Ist die hydrogeologische Struktur des I. Grabens nach sachverständiger Auffassung
demnach derart komplex, dass der Fluss des Grundwassers auf der Basis des
gegenwärtigen Erkenntnisstandes nicht mit letzter Sicherheit abschließend beschrieben
werden kann, bestehen aber jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Fließrichtung des Grundwassers nicht allein auf der südwestlich-nordöstlich
verlaufenden Achse liegt, sondern dass auch andere Bereiche des
Wasserschutzgebietes I. Graben vom Grundwasser angeströmt werden (können), ist es
zumindest nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Bereich unterhalb des
klägerischen Grundstücks vom Grundwasser angeströmt wird. Dann allerdings besteht
die konkrete Möglichkeit, dass ein vom Kläger betriebener Grundwasserbrunnen die
öffentliche Wasserversorgung gefährden und damit das Wohl der Allgemeinheit
beeinträchtigen würde.
116
Die vom Kläger ins Feld geführten Stellungnahmen des von ihm beauftragten
Gutachters, Herrn Dr. Krauspe, vermögen an dieser Prognose nichts zu ändern und
widerlegen die Beeinträchtigungs- und Gefährdungsvermutung nicht.
117
Dies ist schon deshalb der Fall, weil - wie dargestellt - eine hier für eine
Erlaubnisversagung ausreichende konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung bzw.
Gefährdung der Schutzgüter des § 6 Abs. 1 WHG besteht. Eine solche - sachlich
vertretbare und auf konkreten tatsächlichen Feststellungen basierende - konkrete
Möglichkeit kann jedoch schon im Ansatz nicht durch eine der gegenteiligen Ansicht
anhängende Stellungnahme ausgeräumt werden. Aus diesem Grund würde im Übrigen
auch die Einholung eines von Klägerseite angemahnten "Obergutachtens" von
vornherein nichts an dem Vorliegen der sachlich fundierten Beeinträchtigungs- bzw.
Gefährdungsmöglichkeit ändern können.
118
Darüber hinaus hält das Gericht die Ausführungen des Herrn Dr. Krauspe in zentraler
Hinsicht nicht für überzeugend, weshalb sie auch nicht geeignet sind, die
fachbehördlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen.
119
Ein Sachverständigengutachten ist dann nicht verwertbar, wenn es unvollständig,
widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist.
120
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - DVBl. 2007,1564 = juris Rn.
33.
121
Überträgt man diesen Ansatz auf den vorliegenden Fall, sind die Stellungnahmen des
Herrn Dr. Krauspe jedenfalls nur eingeschränkt verwertbar und erschüttern die
fachbehördlichen Aussagen nicht, weil sie in wesentlicher Hinsicht nicht überzeugend
122
sind.
Herr Dr. Krauspe gelangt etwa in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2006 - aber auch in
seiner vom Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 vorgelegten Stellungnahme, in
den Stellungnahmen vom 24. Mai 2007, vom 25. Juli 2007 und anlässlich des
Gesprächs mit dem Beklagten am 9. Januar 2007 - zu der eindeutig formulierten
Aussage, dass eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung der
Grundwasserförderung aus dem Kohlenkalk wegen der großen Entfernung und der hier
herrschenden nordnordöstlichen Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen sei, so
dass die geplante Grundwasserförderung aus einem Brunnen im Namur auf dem
Grundstück des Klägers schadlos erfolgen könne. Mit Blick auf die komplexen
hydrogeologischen Verhältnisse im I. Graben, die eine letztgültige und scharfe
Festlegung der Grundwasserfließrichtung offenbar nicht möglich machen, verbieten sich
aber Einschätzungen, die sich selbst einen derartigen Eindeutigkeitscharakter
beimessen, letztendlich indessen wohl maßgeblich nur auf der Auswertung von
Kartenmaterial fußen. Dass dies allein nicht maßgeblich sein kann, haben die Vertreter
der F. GmbH und der B. AG in der mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken
untermauert, im Rahmen der Untersuchungen, deren Ergebnisse in der Stellungnahme
der B. AG vom 31. Januar 2007 dargestellt sind, seien sie im Bereich des
Wasserschutzgebiets I. Graben auf Gesteinsarten und geologische Strukturen getroffen,
die sie nach Lage der Karten nicht erwartet hätten.
123
Die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bzw. Gefährdung der öffentlichen
Wasserversorgung kann durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts nicht verhütet oder ausgeglichen werden.
124
Ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen nach § 4 Abs. 2
Nr. 3 WHG verhütet oder ausgeglichen werden kann, hat die entscheidende Behörde
nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Besteht die Möglichkeit, so ist von ihr
aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen. Die Erlaubnis
darf dann weder wegen Verstoßes gegen das Allgemeinwohl noch aus
Ermessensgründen versagt werden.
125
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1985 - 20 A 831/83 - NuR 1987, 374, 375;
Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 22.
126
Die Auflage muss effektiv ausgestaltet sein. Nicht hinreichend effektiv sind solche
Auflagen, die wegen fehlender Sachherrschaft dem Pflichtigen gegenüber nicht
durchsetzbar sind. Daher kann es dem Wohl der Allgemeinheit widersprechen, wenn
eine Gewässerbenutzung nicht überwachbar ist.
127
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 11; VG Augsburg,
Beschluss vom 9. August 2005 - Au 7 S 05.566 -, juris Rn. 39.
128
Ausgehend hiervon kann die bestehende Beeinträchtigung bzw. Gefährdung nicht durch
hinreichend effektive Auflagen oder andere Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen
werden.
129
Eine etwaige Beschränkung der Entnahmemenge, die der Beklagte gegenüber dem
Kläger durch Beifügung einer Auflage zu einem Erlaubnisbescheid festschreiben
könnte, würde nicht die konkrete Möglichkeit verhüten, dass verunreinigtes Wasser von
130
außerhalb in das Wasserschutzgebiet und damit in das Einzugsgebiet der
Wassergewinnungsanlage I. Graben eingezogen würde. Auch eine Verringerung der
zur Gewinnung von Trinkwasser benötigten Grundwassermenge könnte auf diese
Weise nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden.
Eine Auflage, welche die Entnahmemenge beschränkte, wäre zudem nicht hinreichend
behördlich überwachbar, weil der Grundwasserbrunnen der alleinigen Sachherrschaft
des Klägers unterstünde.
131
Nicht hinreichend effektiv wäre auch die im klägerischen Schriftsatz vom 7. August 2007
angeregt Auflage, den Grundwasserspiegel regelmäßig einzumessen. Eine solche
Auflage würde eine Absenkung des Grundwasserspiegels durch eine Entnahme von
Grundwasser nicht verhüten, sondern würde nur zu einer diesbezüglichen Feststellung
führen. Überdies stünde auch eine derartige Auflage nicht dem Einziehen von Wasser
von außerhalb des Wasserschutzgebietes in das Einzugsgebiet der
Trinkwassergewinnung entgegen.
132
II.
133
Der Kläger hat des Weiteren aber auch ungeachtet des Vorliegens eines
Versagungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis.
134
§ 6 WHG ist als repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ausgestaltet. Das Gesetz
ordnet bei Fehlen von Versagungsgründen keine gebundene Entscheidung der
Behörde an, sondern räumt dieser ein Ermessen ein, was angesichts der hohen
Bedeutung insbesondere der Wasserversorgung für das Wohl der Allgemeinheit
verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten ist.
135
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -,
Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 58, 300 =
juris (Nassauskiesung); Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 3.
136
Besteht ein Versagungsgrund nicht, so liegt die Erteilung der Erlaubnis mithin im
Ermessen der Behörde, das ein an § 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG zu orientierendes weites
und umfassendes Bewirtschaftungsermessen ist. Der die wasserrechtliche Erlaubnis
erstrebende Antragsteller hat damit grundsätzlich nur einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung.
137
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84 =juris
Rn. 9 und vom 28. Juli 2004 - 7 B 61.04 -, DVBl. 2004, 1561 = juris Rn. 9; Urteile vom
17. März 1989 - 4 C 30.88 -, BVerwGE 81, 347 ff. = juris Rn. 10 und Rn. 20 sowie vom
15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, BVerwGE 78, 40 ff. = juris Rn. 15 f; OVG NRW, Urteil vom 17.
Februar 1985 - 20 A 831/83 - NuR 1987, 374, 375; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9.
Auflage 2007, § 6 Rn. 7, Rn. 28 f., Rn. 35 und Rn. 47.
138
Ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung kann allein im Einzelfall aus übergeordneten
verfassungsrechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
oder Art. 14 Abs. 3 GG bestehen.
139
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 30.
140
Überdies kann sich nach allgemeinem Verwaltungsrecht im einzelnen Fall
ausnahmsweise ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung über den Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG aus der sog. Selbstbindung der Verwaltung durch in ständiger
Verwaltungspraxis bestätigte allgemeine Verwaltungsvorschriften ergeben.
141
Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 6 Rn. 31.
142
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger auch unabhängig vom Vorliegen eines
Versagungsgrundes keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, weil die
Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht kommt.
143
Eine Ermessensreduzierung auf Null aus übergeordneten verfassungsrechtlichen
Gründen scheidet im Fall des Klägers aus. Er will das geförderte Grundwasser vor allem
zur Bewässerung noch anzupflanzender Obstbäume verwenden, verfolgt also ein reines
Affektionsinteresse.
144
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist auch nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu bejahen.
145
Wie der Vertreter des Beklagten im Erörterungstermin am 11. Juli 2007 erklärt hat,
existiert keine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, aufgrund derer die
Grundwasserentnahme in Wasserschutzgebieten in derjenigen des Klägers
vergleichbaren Fallgestaltungen erlaubt würde.
146
Der Umstand, dass der Firma C. GmbH ausweislich der Erklärung des Vertreters des
Beklagten im Erörterungstermin eine solche Erlaubnis - bezogen auf das
Wasserschutzgebiet Reichswald in Würselen - offenbar erteilt worden ist, hat auf die
Sache des Klägers keine Auswirkungen, weil insoweit keine vergleichbaren Situationen
vorliegen. Denn nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten ist die Firma C.
GmbH ein Unternehmen zum Vertrieb und zur Installation von
Grundwasserbohranlagen, die sie mittels der erteilten Erlaubnis teste, dem ein
erheblicher finanzieller Schaden entstanden wäre, wenn ihm die Erlaubnis nicht erteilt
worden wäre. In der mündlichen Verhandlung hat Vertreter des Beklagten den
Unterschied des Falles des Klägers im Vergleich zu dem der Firma C. GmbH weiter
herausgestellt. Demzufolge sei dieser die Erlaubnis allein mit der Maßgabe erteilt
worden, dass nur die Führung eines geschlossenen Wasserkreislaufs in dem Bohrloch
gestattet sei. Eine derartige oder vergleichbare Vorrichtung habe der Kläger für die von
ihm begehrte Gewässerbenutzung indes nicht vorgesehen.
147
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
148
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1
Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
149
150