Urteil des VG Aachen vom 16.05.2007

VG Aachen: stickstoff, abwasser, zahl, ausgabe, analyse, abgabe, absicht, verordnung, gerichtsakte, messung

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1397/06
Datum:
16.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1397/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu einer Abwasserabgabe für das
Veranlagungsjahr 2005 wegen der Einleitung von Schmutzwasser aus der Kläranlage
N. -L. in die S. .
2
Mit Bescheid vom 26. September 1995 erteilte die Bezirksregierung L1. dem
Stadtdirektor der Stadt N. als Rechtsvorgänger des Klägers die wasserrechtliche
Erlaubnis, aus der Abwasserbehandlungsanlage N. -L. Abwasser in die S. einzuleiten.
Durch den 1. Änderungsbescheid vom 27. August 1998 wurden 300.000 m³ als
Jahresschmutzwassermenge zugelassen. In seiner Abgabeerklärung nach § 6 AbwAG
vom 15. November 2004 für das Veranlagungsjahr 2005 gab der Kläger die von ihm
einzuhaltenden Überwachungswerte für den Parameter Stickstoff (Nges) mit 5mg/l, für
den Parameter Phosphor (P) mit 0,2 mg/l an.
3
Anlässlich einer Probenahme durch das Staatliche Umweltamt am 12. Oktober 2005
wurde für den Parameter Nges ein Wert von 10,13 mg/l ermittelt. Nach der Mitteilung des
Ergebnisses der Einleiterüberwachung nach § 120 LWG vom 07. Dezember 2005 an
den Rechtsvorgänger der Beklagten (Blatt 65 f. der Gerichtsakte) beliefen sich die
Messergebnisse für Nitrit-Stickstoff (NO2-N) auf 0,02 mg/l, für Nitrat- Stickstoff (NO3-N)
auf 9,9 mg/l, für Ammonium-Stickstoff (NH4-N) auf 0,11 mg/l sowie für Nges als Summe
dieser Einzelbestimmungen auf 10,13 mg/l.
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Mit Festsetzungsbescheid vom 23. Mai 2006 setzte das M. O. - X. als Rechtsvorgänger
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der Beklagten gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2005 eine
Abwassergabe in Höhe von 1.432,00 EUR fest (Parameter P: 358,00 EUR; Parameter
Nges: 1.074,00 EUR) fest und forderte ihn zur Zahlung des Betrages binnen drei
Monaten auf.
Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 14. August 2006 die Abwasserabgabe für das Jahr 2005 -
ausgehend u.a. von einem Messergebnis von 10,13 mg/l für den Parameter Nges - auf
1.983,14 EUR fest (Parameter P: 358,00 EUR, Parameter Nges 1.625,14 EUR); im
übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, bei der Berechnung der Abwasserabgabe sei für den Parameter Stickstoff nur der
Schwellenwert herangezogen worden. Eine Überschreitung des Überwachungswertes
von mehr als 100% sei dabei unberücksichtigt geblieben. Daraus resultiere eine
Erhöhung der Abgabe um 551,14 EUR. Im übrigen sei der Festsetzungsbescheid
rechtmäßig. Für den Parameter Nges gelte eine Jahreszeitregelung; der
Überwachungswert sei für den Zeitraum vom 01. Mai bis zum 31. Oktober eines jeden
Jahres gültig. Der Überwachungswert sei im Veranlagungsjahr einmal um mehr als
100% überschritten worden, so dass der Überwachungswert auch nicht als eingehalten
gelte.
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Der Kläger hat am 15. September 2006 Klage erhoben. Er trägt vor, das Messergebnis
für den Parameter Nges sei den anzuwendenden technischen Normen gemäß auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet protokolliert worden. Mangels Vorgabe spezifischer
Verfahren in der wasserrechtlichen Erlaubnis sei zur Bestimmung dieses
Summenparameters § 4 Abs. 1 AbwV heranzuziehen. Darin werde für die analytische
Bestimmung von Stoffkonzentrationen im Abwasser u.a. auf das Regelwerk "Deutsche
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" verwiesen. In
den weiteren in § 4 Abs. 1 AbwV vorgeschriebenen Regelwerken und in der
Abwasserverordnung selbst werde kein Analyse- oder Messverfahren für den
Summenparameter Nges angeführt. Nach H 12 des genannten Regelwerks sei für den
Parameter Nges das Ergebnis auf 1 mg/l abgerundet, d.h. ohne Kommastellen
anzugeben. Gemäß § 6 Abs. 2 AbwV sei danach das Überwachungsergebnis mit 10
mg/l anzugeben. Eine Überschreitung von mehr als 100% sei auf dieser Grundlage nicht
festzustellen.
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Im übrigen berücksichtige die Ermittlung des Rechenwertes für den Parameter Stickstoff
Nges als Summe nicht die dem jeweiligen Messverfahren der einzelnen Parameter
zuzuordnende Messunsicherheit, die in die Ermittlung und die Angabe des
Rechenergebnisses für den Summenparameter Nges einzubeziehen wäre. Ein
Messwert könne, wenn der einzuhaltende Überwachungswert im
Messunsicherheitsintervall um diesen Wert liege, nicht zum Nachweis einer
Überschreitung des Überwachungswertes verwendet werden, da ein derartiger
Messwert offenlasse, ob tatsächlich eine Überschreitung vorgelegen habe oder nicht. In
diesem Zusammenhang bezieht sich der Kläger auf die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts, nach der eine Messungenauigkeit zugunsten des
Abgabenschuldners zu berücksichtigen sei, wenn ein Messwert zur Grundlage einer
Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG gemacht
werden solle.
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Mit Änderungsbescheid vom 14. Dezember 2006 hat der Rechtsvorgänger der
Beklagten, ausgehend von den Einzelbestimmungen für NH4-N (0,11 mg/l), NO2-N
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(0,02 mg/l) und NO3-N (9,9 mg/l) und der sich daraus ergebenden - im ursprünglichen
Bescheid fehlerhaft berechneten - Summe von 10,03 mg/l, die Abwasserabgabe auf
1.972,22 EUR reduziert.
Daraufhin beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich,
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den Festsetzungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 23. Mai 2006 und
dessen Widerspruchsbescheid vom 14. August 2006 in der Gestalt des
Änderungsbescheides v om 14. Dezember 2006 insoweit aufzuheben, als ein Betrag
von mehr als 358,00 EUR festgesetzt worden ist.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid vom 14. August 2006
und führt ergänzend aus, der abgaberelevante Parameter Stickstoff setze sich
zusammen aus der Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff
und Ammoniumstickstoff. Zunächst seien gemäß der Anlage zu § 3 AbwAG die
Einzelparameter zu bestimmen, und zwar Nitratstickstoff nach Nr. 106, Nitritstickstoff
nach Nr. 107 und Ammoniumstickstoff nach Nr. 202 der Anlage "Analysen- und
Messverfahren" zur Abwasserverordnung. Für die Anzahl der signifikanten Stellen seien
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AbwV die Regelungen der zu den jeweiligen Parametern
gehörigen Analysen- und Messverfahren maßgebend. Die Verfahren Nr. 107 und Nr.
202 sähen jeweils die Angabe mit zwei signifikanten Stellen vor. Die Einzelergebnisse
würden sodann addiert. Weder das Abwasserabgabengesetz noch die
Abwasserverordnung ließen nach ihrem eindeutigen Wortlaut abweichende Rundungen
zu. Die vom Kläger herangezogene DEV-Vorschrift H 12 beziehe sich nicht auf den
abgabenrelevanten Stickstoff, sondern auf den nicht abgabenrelevanten Parameter, der
sich aus Nitrit-, Nitrat-, Ammonium und organischem Stickstoff zusammensetze. Ein
Abzug von Messtoleranzen sei weder gesetzlich vorgesehen noch von der
Rechtsprechung zugelassen. Die den Analyseverfahren immanenten
Messungenauigkeiten seien bereits bei der Festsetzung der Überwachungswerte
berücksichtigt. Dies sei in § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV ausdrücklich geregelt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, weil
die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs.
2 VwGO).
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Festsetzungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom 23. Mai 2006 und
dessen Widerspruchsbescheid vom 14. August 2006 in Gestalt des
Änderungsbescheides vom 14. Dezember 2006 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu der Abwasserabgabe für das
Veranlagungsjahr 2005 sind die §§ 1, 3 und 4 AbwAG. Gemäß § 1 AbwAG wird für das
Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe erhoben (Abwasserabgabe).
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Der Kläger war im Veranlagungsjahr 2005 gemäß §§ 1, 2, 9 Abs. 1 AbwAG als Einleiter
dem Grunde nach abwasserpflichtig, da er zweck- und zielgerichtet Abwasser aus der
Kläranlage N. -L. in die S. gelangen lässt.
21
Die Abwasserabgabe ist auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. Die
höhere Festsetzung der Abwasserabgabe erst im Widerspruchsverfahren ist nicht zu
beanstanden. Eine solche "Verböserung" ist jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier -
Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind,
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vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. September 2002 - 8 K 6327/00 -, ;
Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Auflage 2006, § 12 a Rn. 18.
23
Die Erhebung der Abgabe setzt gemäß § 3 AbwAG voraus, dass das Abwasser eine
Schädlichkeit oberhalb der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 - Teil A - aufweist
und die Überwachungswerte überschritten werden (§ 4 Abs. 4 AbwAG). Nach dieser
Vorschrift wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass
ein der Abgabeberechnung zugrundezulegender Überwachungswert im
Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, § 4 Abs.
4 Satz 2 AbwAG. Die Einhaltensfiktion greift nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwV Platz, wenn
die Ergebnisse einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung und der
vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen den Wert nicht
überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt.
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der nach der Abgabeerklärung des Klägers
vom 15. November 2004 gemäß § 6 AbwAG maßgebliche Überwachungswert für den
Parameter Nges von 5 mg/l wurde nicht eingehalten.
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Bei dem durch das Abwasserabgabengesetz als Bewertungsgrundlage für die
Schädlichkeit des Abwassers qualifizierten Parameter Nges (§ 3 Abs. 1 AbwAG und
Teil A und Teil A Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu § 3 AbwAG) handelt es sich um einen
Summenparameter, der als Summe der Einzelbestimmungen des Ammonium-
Stickstoffs (NH4-N) des für Nitrit-Stickstoffs (NO2-N) und des Nitrat-Stickstoffs (NO3- N)
zu bestimmen ist (vgl. Tabelle in der Anlage zu § 3 AbwAG). Diese Teilparameter
werden im Abwasserabgabengesetz aber nicht als selbständige Bewertungsgrundlagen
ausgewiesen. Die Abgabenberechnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG kann deshalb
nur auf der Grundlage eines für Stickstoff als Summenparameter festgelegten
Überwachungswertes erfolgen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, ZfW 2002, 31; OVG MV,
Beschluss vom 31. Januar 2006 - 1 L 95/03 -, ; Köhler/Meyer, AbwAG, § 3 Rn. 65,
Anlage zu § 3 Rn. 40.
27
Vorliegend ergaben sich bei der Probenahme im Rahmen der staatlichen Überwachung
am 12. Oktober 2005 folgende Werte:
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Nitrit-Stickstoffs (NO2-N): 0,02 mg/l,
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Nitrat-Stickstoff (NO3-N): 9,9 mg/l,
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Ammonium-Stickstoff (NH4-N): 0,11 mg/l.
31
Als Messergebnis für den Summenparameter Nges folgt daraus ein Wert von 10,03 mg/l,
welcher der Berechnung der Abwasserabgabe mit Änderungsbescheid vom 14.
Dezember 2006 auch zugrundegelegt worden ist. Mit 10,03 mg/l gilt der
Überwachungswert auch nicht als eingehalten. Denn das Messergebnis überschreitet
den Wert - geringfügig - um mehr als 100% (konkret: 100,60 %).
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Der Ansicht des Klägers, dass der gemessene Wert abgerundet mit 10,0 mg/l
anzugeben sei - mit der Folge, dass eine Überschreitung um mehr als 100% nicht
festzustellen wäre -, schließt sich die Kammer nicht an. Weder das Abwasserabgaben-
gesetz noch die Abwasserverordnung lassen Abrundungen der ermittelten Werte zu,
und zwar weder bei den Einzelbestimmungen noch bei dem Gesamtergebnis. Die
ermittelten Werte sind demgemäß zutreffend angegeben. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1
AbwV ist für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten
Wertes die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des
zugehörigen Analyse- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters
gemäß der Anlage zu § 4 (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Wie sich aus der
Tabelle in der Anlage zu § 3 AbwAG ergibt, richtet sich die Bestimmung des Nitrat-
Stickstoffs (NO3-N) nach dem Verfahren Nr. 106 (DIN EN ISO 10304-2 - Ausgabe
November 1996), des Nitrit-Stickstoffs (NO2-N) nach dem Verfahren Nr. 107 (DIN EN
ISO 26777 - Ausgabe April 1993) und des Ammonium- Stickstoffs (NH4-N) nach dem
Verfahren Nr. 202 (DIN EN ISO 11732 - Ausgabe September 1997). Wegen dieser
gesetzlichen Regelungen bedarf es eines Rückgriffs auf die vom Kläger angeführten
Vorschrift H 12 des Regelwerks "Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-
und Schlammuntersuchung" nicht. Die Verfahrensvorschriften Nr. 106, 107 und 202
enthalten auch Regelungen zur Angabe der signifikanten Stellen,
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vgl. in diesem Zusammenhang Köhler/Meyer, AbwAG, Anlage zu § 3 Rn. 43 ff.
34
Hinsichtlich des Parameters Nges sieht die Tabelle in der Anlage zu § 3 AbwAG explizit
die Ermittlung als "Summe der Einzelbestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff
und Ammoniumstickstoff" vor. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist für
eine Auf- oder Abrundung des durch reine Addition ermittelten Ergebnisses entgegen
der Auffassung des Klägers kein Raum.
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Er vermag auch nicht damit durchzudringen, dass Messungenauigkeiten zugunsten des
Abgabenschuldners zu berücksichtigen seien, wenn ein Messwert zur Grundlage einer
Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG gemacht
werden solle. Dem Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz,
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vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 - 12 A 10506/04 -, NVwZ-RR 2005, 205, und vom 13.
April 2000 - 12 A 12160/99 -, ZfW 2002, 107,
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folgt die Kammer nicht. Mit dem Bundesverwaltungsgericht geht sie vielmehr davon aus,
dass das im Rahmen der amtlichen Gewässerüberwachung unter Anwendung des
vorgeschriebenen Mess- und Analseverfahrens gewonnen Messergebnis auch dann
gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG der Ermittlung der Erhöhung der Zahl der
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Schadeinheiten zugrundezulegen ist, wenn das Verfahren mit einer gewissen
Fehlertoleranz behaftet ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2005 - 9 C 3.04 -, DVBl. 2005, 1592; ferner OVG
NRW, Beschluss vom 02. September 2004 - 9 A 189/02 -, ZfW 2006, 108.
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In seinem vorzitierten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Die
Bezugnahme auf den "höchsten gemessenen Einzelwert" in § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG
und die "festgelegte Abwassermenge" in § 4 Abs. 4 Satz 7 AbwAG lässt lässt die
Notwendigkeit der Einbeziehung von Messtoleranzen nicht erkennen. Das steht im
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das
Abwasserabgabengesetz mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen Anlage B zu § 3
AbwAG keine unmittelbare Festlegung des maßgeblichen Messverfahrens enthält
(BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144
<146>). Dass das Abwasserabgabengesetz eine Berücksichtigung von Messtoleranzen
fordern könnte, liegt aber auch im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers nicht
nahe. Denn mit den Novellierungen des Abwasserabgabengesetzes, die auch zur
Einführung des "Bescheidsystems" in § 4 Abs. 1 AbwAG geführt haben, hat der
Gesetzgeber stets auch die Absicht verfolgt, durch Vereinfachung des Vollzugs des
Abwasserabgabengesetzes den Verwaltungsaufwand zu senken (vgl. insbesondere
BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 10.95 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG
Nr. 4 S. 10 und 11; BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2005 - BVerwG 9 B 49.04 -
NVwZ- RR 2005, 351). Diesem Ziel widerspräche es, die Berechnung der
Abwasserabgabe mit zusätzlichen Prüfungsschritten zu belasten, die unter Umständen
mit den der Abwasserabgabebe-hörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und
Kenntnissen allein nicht bewältigt werden und konsequenterweise auch nicht auf den
Fall der Überschreitung der Abwasserhöchstmenge beschränkt werden könnten. Auch
wasserrechtliche Vorschriften, auf die § 4 Abs. 4 Satz 1 für die staatliche Überwachung
verweist, verlangen die Berücksichtigung von Messtoleranzen nicht. Vielmehr enthält
die aufgrund von § 7 a WHG erlassene Abwasserverordnung in § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV
(i.d.F. der Fünften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 2. Juli 2002,
BGBl I S. 2497), wonach die in den Anhängen der AbwV festgelegten Werte die
Messunsicherheiten der Analyse- und Probenahmeverfahren berücksichtigen, eine
entgegengesetzte Regelung. Zwar gilt sie nur für Überwachungswerte, nicht jedoch für
den hier in Rede stehenden Abwassermengenhöchstwert, der nicht in den
Anwendungsbereich der Abwasserverordnung fällt und für den insoweit auch kein
Regelungsbedarf besteht, weil er mangels gesetzlich festgelegter Grenzwerte der
Regelungs- und Ausgestaltungsbefugnis der zuständigen Behörde unterliegt. Jedoch
lässt die Regelung, mit der im Hinblick auf in der Praxis aufgekommene Fragen (vgl.
insoweit OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2000 - 12 A 12160/99 -, ZfW 2002, 107) eine
"Klarstellung" der Rechtslage erreicht werden sollte (BRDrucks 421/02 S. 37), die
Absicht des Normgebers erkennen, die wasserrechtliche Überwachung von der
Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messtoleranzen freizuhalten. Dass für den
Abwassermengenwert Abweichendes gelten soll, ist danach nicht erkennbar. Vielmehr
bestätigt die inzwischen in § 5 und der zugehörigen Anlage 3 der
Selbstüberwachungsverordnung kommunal (SüwV- kom) vom 25. Mai 2004 (GV.NRW
S. 322), die an die Stelle der in Nr. 6.4.1 des Erlaubnisbescheides zitierten Verordnung
getreten ist, getroffene Regelung, dass Messfehlern allein im Rahmen der Kalibrierung
der Durchflussmessstelle entgegenzuwirken ist, und zwar sowohl bei der Erstprüfung
mit Inbetriebnahme wie auch bei den jeweils innerhalb von drei Jahren fälligen
Folgeprüfungen. 3. Auf dieser Grundlage ist für die Frage, ob rechtsstaatliche
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Beweisregeln die Berücksichtigung von Messtoleranzen verlangen, kein Raum. Die
vom OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2000 - a.a.O; Urteil vom 17. Juni 2004 - 12 A
10506/04 - NVwZ-RR 2005, 205, angesprochene Problematik betrifft den vorliegenden
Fall nicht. Der Abgabentatbestand des § 4 Abs. 4 Sätze 6 und 7 i.V.m. Sätzen 3 und 4
AbwAG ist nach dem bisher Gesagten bereits dann erfüllt, wenn eine ordnungsgemäße
Messung unter Einhaltung der zulässigen Messtoleranz und der in DIN 19559
geregelten Vorgaben eine Überschreitung des festgelegten
Abwassermengenhöchstwertes ergibt. Eine "Fehlertoleranz", wie sie das OVG Koblenz
für die Analyseergebnisse beim Schadstoff CBS angenommen hat, liefert die Messung
des Abwasservolumenstroms dennoch gerade nicht."
Der Kläger hat im vorliegenden Klageverfahren keine Gesichtspunkte vorgetragen, die
eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
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Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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