Urteil des VG Aachen vom 18.11.2004

VG Aachen: privatschule, besuch, schüler, erziehungshilfe, form, jugendhilfe, lehrer, eltern, verordnung, gesellschaft

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 577/04
18.11.2004
Verwaltungsgericht Aachen
2. Kammer
Beschluss
2 L 577/04
Der Antragsgegner wird unter Abänderung der entgegenstehenden
Bescheide vom 5. Mai 2004 und 28. September 2004 im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der
Kosten für den Besuch der Privatschule D. in S. für die Zeit ab dem 25.
Juni 2004 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2004/2005
einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
minderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der
Kostenübernahme für den Besuch der Privatschule D. in S. einschließlich der notwendigen
Schülerfahrtkosten für die Zeit vom 25. Juni 2004 bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres
2004/2005 zu bewilligen,
hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein
Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das
Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit
schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), §§ 123 Abs. 1
und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Antragsteller hat hinsichtlich der von ihm erstrebten Eingliederungshilfe in Form der
Übernahme der Kosten einer Privatschule sowohl einen Anordnungsanspruch nach § 35 a
des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) in der Fassung
des Art. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 (Sozialgesetzbuch IX,
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) als auch einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht.
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glaubhaft gemacht.
Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter
typischen Zustand abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher
beeinträchtigt oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf
Eingliederungshilfe.
Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen aufgrund des Gutachtens von Dr.
med. N. vom 23. August 2004, wie auch der Antragsgegner in seinem Teilabhilfebescheid
vom 28. September 2004 festgestellt hat, vor.
Streitig sind im vorliegenden Verfahren allein die Punkte, a) ob der vorrangigen
Verpflichtung der Schulbehörden zur angemessenen Beschulung des Antragstellers
tatsächlich nachgekommen werden kann und b) ob die Gewährung von Eingliederungshilfe
zum Besuch der Privatschule D. in S. die angemessene und notwendige
Jugendhilfemaßnahme darstellt.
c)
a) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden Verpflichtungen von Trägern anderer
Sozialleistungen durch dieses Buch nicht berührt. Dieses Vorrangprinzip gilt auch für die
Schule. Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind jedoch angezeigt, soweit die Leistungen
der Schule nicht ausreichen, um eine den Anlagen und Fähigkeiten entsprechende
Beschulung des Kindes und Jugendlichen zu ermöglichen.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass zur Behebung der schulisch bedingten
Schwierigkeiten des Antragstellers die Möglichkeit der sonderpädagogischen Förderung
aufgrund des entsprechenden Verfahrens nach der Verordnung über die Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfes und die Entscheidung über den schulischen
Förderort vom 22. Mai 1995 (SGV. NRW. 223, VO-SF) besteht.
Dieses Verfahren ist bereits mit dem Ergebnis des sonderpädagogischen Förderbedarfes
und der Festlegung des Förderortes durchgeführt worden, hat jedoch - wie sich aus den
Akten des Schulamtes ergibt - zu keiner angemessenen schulischen Förderung des
Antragstellers geführt. Bereits mit Bescheid vom 8. April 2002 wurde der
sonderpädagogische Förderbedarf des Antragstellers festgestellt und als Förderort die
Schule für Erziehungshilfe, Erich-Kästner-Schule in E. , festgesetzt. Ausweislich eines
Anschreibens der genannten Schule an die Eltern des Antragstellers vom 7. Oktober 2003
konnte jedoch die Schule der Problematik des Antragstellers nicht gerecht werden und
musste den sofortigen Ausschluss vom Unterricht anordnen. Ausweislich eines Protokolls
über eine Klassenkonferenz vom 16. Oktober 2003 ist die L. -Schule zu dem Schluss
gelangt, dass sie nicht der richtige Förderort für den Antragsteller sei.
Insofern vermag die mit Bescheid vom 1. September 2004 erfolgte Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfes nach § 5 Abs. 3 VO-SF, der Zuweisung zu der
Gruppe der Schwerstbehinderten nach § 8 VO-SF und Festlegung des Förderortes auf die
Schule für Erziehungshilfe keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon,
dass der zuständige Schulamtsleiter, der Zeuge H. , eigenen Bekundungen zufolge bei
Bescheiderteilung davon ausging, dass jugendhilferechtlich eine Heimunterbringung des
Antragstellers für notwendig erachtet und durchgeführt werde, konnte er auf Befragen
keinen anderen Förderort als die L. -Schule in E. benennen. Dass jedoch diese Schule, die
bereits einmal der Probleme des Antragstellers nicht Herr werden konnte, kein
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angemessener schulischer Förderort sein kann, steht für das Gericht außer Frage und
wurde auch von dem Zeugen bestätigt. Dieser betonte nämlich, dass eine erneute
Zuweisung an die genannte Schule zumindest einer erheblichen Vorbereitung bedürfe. Er
selbst hielt eine Beschulung durch die Schule für Kranke für eine geeignetere Maßnahme.
Angesichts der Tatsache, dass zum einen die Schule für Kranke nicht als geeigneter
Förderort im Bescheid vom 1. September 2004 benannt ist, sie zum anderen ihrem Sinn
und Zweck nach für die vorläufige Beschulung von längerfristig erkrankten Kindern gedacht
ist, vermag das Gericht die konkrete Eignung für eine dauerhafte Beschulung des
Antragstellers nicht zu erkennen.
Schließlich ist auch zweifelhaft, ob eine sonderpädagogische Förderung, wie sie im
Bescheid vom 1. September 2004 festgelegt worden ist, dem Förderbedarf des
Antragstellers überhaupt entsprechen kann. Der Antragsteller mag zwar zu der typischen
Klientel der Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder gehören und weist auch
unstreitig einen intensiven sonderpädagogischen Förderbedarf auf, ist jedoch - wie alle
Zeugen einmütig bestätigt haben - von seiner Intelligenz, seinem Leistungsbild und seiner
Leistungsbereitschaft an einer Schule für Erziehungshilfe nicht angemessen zu fördern.
Bereits in dem - im Übrigen zu einem anderen Fragenkreis erstellten - Gutachten vom 29.
Juli 2003 kommt der Gutachter, Regierungsdirektor S1. , zu dem Zwischenergebnis, dass
der Antragsteller eine hohe bis sehr hohe Intelligenz aufweise. Auch in dem Gutachten von
Dr. N. zeigt sich der Antragsteller als (zumindest) durchschnittlich intelligent mit einer
individuell starken Leistung im rechnerischen Denken. Diesen Ergebnissen entspricht die
Aussage des Zeugen D. , der den Antragsteller als einen leistungsstarken Schüler im
Rahmen des gymnasialen Niveaus beschreibt. Dass die zugewiesene L. -Schule jedoch
eine solche Intelligenz nicht angemessen fördern kann, ist der Kammer nicht nur aus der
allgemeinen Presseberichterstattung über Schulen für Erziehungshilfe bekannt, sondern
wird im Ergebnis auch von dem Zeugen H. bestätigt. Dieser führte aus, dass ihm im
Rahmen seiner fünfjährigen Erfahrung als Schulamtsleiter bislang ein einziger Fall bekannt
geworden sei, in dem ein Schüler der Sonderschule für Erziehungshilfe den
Hauptschulabschluss B (Zugangsberechtigung zur Sekundarstufe II) erlangt hat.
Das Gericht ist sich darüber im Klaren, dass mit diesem Ergebnis der Antragsgegner den
Eindruck gewinnen könnte, er werde als Jugendhilfeträger in Fällen wie dem vorliegenden
zum Ausfallbürgen für ein etwaiges Versagen der Schulinstitutionen. Auch unter
Berücksichtigung des nicht in Zweifel zu ziehenden Vorrangs der Schule vor der
Jugendhilfe ist jedoch der Jugendhilfeträger bereits aufgrund seines Auftrages nach § 1
SGB VIII gehalten, solange das Schulsystem Kinder mit psychologischen oder
erzieherischen Besonderheiten nicht aufzufangen vermag, diesen Kindern die ihren
Möglichkeiten angemessene Bildung zu verschaffen, um somit durch einen Einstieg in eine
Berufsausbildung und spätere Berufstätigkeit die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
sicherzustellen.
Vgl. insoweit auch: VG Aachen, Beschlüsse vom 28. Juli 2003 - 2 L 144/03 - und vom 22.
Oktober 2003 - 2 L 938/03 -, zum letzteren nachgehend Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -.
b) Im vorliegenden Einzelfall ist die vom Antragsteller gewählte Form der Förderung durch
den Besuch der Privatschule D. in S. auch die richtige Art der Hilfegewährung.
Zwar ist der Besuch einer Privatschule weder in § 35a Abs. 2 SGB VIII ausdrücklich
aufgeführt, noch ergibt er sich unmittelbar aus dem in § 35a Abs. 3 enthaltenen Verweis auf
die §§ 40 und 41 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Dabei ist aber zu
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berücksichtigen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1966 - 5 C 185.65 -
BVerwGE 25, 28 ff. mit weiteren Nachweisen ,
und der Auffassung in der Literatur,
vgl. Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. München 2000,
§ 35 a Rdnr. 83,
die dort enthaltenen Aufzählungen nicht abschließend sind. Wichtig ist insoweit lediglich,
dass § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG die Hilfen zur angemessenen Schulbildung anführt. Zur
Erreichung des Ziels der Eingliederungshilfe kann der Antragsgegner auch andere nicht
ausdrücklich genannte Maßnahmen ergreifen, soweit diese geeignet und erforderlich sind,
die dem Antragsteller drohende Behinderung zu verhüten und die bereits eingetretene
Störung zu beseitigen oder zu mildern; dazu zählt auch der Besuch einer Privatschule oder
eines Internats.
Vgl. z. B. VG Minden, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 L 831/02 -; VG Dessau, Beschluss
vom 23. August 2001 - 2 A 550/00 DE -, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 2003, 132 ff.
Die Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe hängt im
Grundsatz maßgeblich von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der
individuellen Situation des Kindes oder Jugendlichen ab und wird davon noch inhaltlich
geprägt. Wie das Bundesverwaltungsgericht ausführt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff.,
steht dem Jugendamt insoweit aber kein Beurteilungsspielraum zu. Es ist jedoch zu
beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der
Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter
Mitwirkung des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welcher nicht den
Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung
der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar
sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich grundsätzlich darauf zu
beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine
sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender
Weise beteiligt wurden. Da aber der Antragsteller seine Entscheidung, die
Eingliederungshilfe zu versagen, hier zu Unrecht mit dem Nachrang der Jugendhilfe
gegenüber dem Bildungsauftrag der staatlichen Schulen und im Ergebnis an dem
gutachterlich festgestellten Hilfebedarf vorbeigehenden Hilfeformen begründet hat, ist das
Gericht im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes darauf verwiesen,
die vom Antragsteller gewählte Hilfeform zu überprüfen und ihr bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen stattzugeben.
Dass die Privatschule D. von ihrer Ausrichtung, Ausstattung oder der pädagogischen
Befähigung der Lehrer zur Förderung des Antragstellers in der Lage ist, steht bei der
notwendigen summarischen Prüfung im Eilverfahren zur Überzeugung des Gerichts
angesichts der Bekundungen des Zeugen D. fest. Unter Berücksichtigung der vom Zeugen
Dr. N. nachvollziehbar geschilderten Beschulungsnotwendigkeit im Rahmen kleiner
Klassengruppen mit Lehrern, die zumindest eine sonderpädagogische Zusatzausbildung
erhalten haben, sowie einer Schule, die den kognitiven Fähigkeiten des Antragstellers
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entspricht, stellt sich die Privatschule D. als angemessener Förderort dar.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich das Gericht an die von dem Zeugen Dr. N.
aufgezeigten Beschulungsnotwendigkeiten gebunden sieht. Es besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit der gutachterlichen Äußerung oder der fachlichen Kompetenz des vom
Antragsgegners gewählten Gutachters zu zweifeln.
Diesen Beschulungsnotwendigkeiten kommt die Privatschule D. auch nach. Der
Antragsteller besucht derzeit eine Klasse mit acht Mitschülern. Die Schülerzahl pro Klasse
ist im Übrigen von vornherein auf 15 Schüler begrenzt. Zwei der an der Schule
beschäftigten Lehrer haben eine sonderpädagogische Zusatzausbildung, das gesamte
Lehrerkollegium wird in diesem Bereich fortgebildet. Der Antragsteller hat in dieser Schule
die Möglichkeit, sich auf das Abitur vorzubereiten, dass er als externe Prüfung bei der
Bezirksregierung Köln ablegen müsste. Der Zeuge D. hat für das Gericht sehr überzeugend
und nachvollziehbar seine Bemühungen darum geschildert, das eigentliche
Unterrichtsgeschehen von außerschulischen Belastungen frei zu halten, so dass sowohl
Lehrer als auch Schüler sich auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren können. So wird
ein Schüler mit Auffälligkeiten im Unterrichtsgeschehen unmittelbar aus der Gruppe
herausgenommen und das Problem in Einzelgesprächen zu lösen versucht. Er selbst
versuche auch, Schüler seiner Schule, die mit Problemen belastet in die Schule kommen,
bereits vor Unterrichtsbeginn "abzufangen" und zumindest ein Gespräch über das Problem
anzubieten, damit der Schüler später dem Unterrichtsgeschehen möglichst unbelastet
folgen könne. Den Schülern werde nach einem "verpatzten" Unterrichtstag auch jeweils ein
Neubeginn in Aussicht gestellt und angeboten.
Dieses schulische Vorgehen hat auch - nach zwischenzeitlichen Schwierigkeiten, die
sowohl der Zeuge D. als auch der Antragsteller sehr offen zugegeben haben - zur Folge
gehabt, dass die in der Schule für Erziehungshilfe noch gehäuft aufgetretenen
Unterrichtsauffälligkeiten des Antragstellers mittlerweile so weit zurückgegangen sind, dass
er sich auf seine Leistungsfähigkeit besinnen kann. Nicht zuletzt zeigt sich die gewählte
Schule nach den Bekundungen des Antragstellers als geeignete Schule. Eigenen
Angaben zufolge fühlt er sich merklich gereift und gelassener im Schulumfeld, was er
insbesondere auf den Umgang mit ihm in der Privatschule D. zurückführte. Auch seine
Eltern berichteten von einer erheblich gebesserten Familiensituation, weil schulische
Probleme nicht mehr in das Familienleben hineingetragen werden, sondern bereits in der
Schule eine Lösung gefunden haben.
Der Antragsgegner hat auch keine eigene alternative geeignete Hilfeart aufgezeigt, die er
der vom Antragsteller gewählten entgegenhalten könnte.
Hat ein Jugendhilfeträger in einem von ihm durchzuführenden jugendhilferechtlichen
Verfahren keine Alternative aufgezeigt, ist es ihm verwehrt, sich auf die eigene Kompetenz
für die Entscheidung über die im Fall des Hilfe Suchenden angezeigte Hilfeart zu berufen
und diesem entgegen zu halten, er selbst hätte eine andere Hilfe für geeignet und
notwendig erachtet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 - .
Der Antragsgegner hat auch unter Berücksichtigung der im Erörterungstermin von dem
Zeugen Dr. N. empfohlenen schulischen Förderung keine Alternative zu der vom
Antragsteller gewählten Hilfeart aufgezeigt.
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Die von ihm zwischenzeitlich favorisierte außerhäusliche Unterbringung des Antragstellers
in einer hochstrukturierten, heilpädagogisch orientierten Einrichtung mit interner
Beschulung ist abgesehen davon, dass sie erheblich höhere Kosten als die bisherigen
ambulanten Jugendhilfemaßnahmen verursachen würde, nach dem Gutachten des Zeugen
Dr. N. erst dann die notwendige Hilfemaßnahme, wenn die ambulanten Maßnahmen, die in
ihrer Gänze dem Zeugen auch bereits bei Gutachtenerstellung bekannt waren, versagen.
Dies ist derzeit nicht der Fall. Der Antragsgegner wird jedoch ein erhebliches Augenmerk
darauf richten müssen, ob die vom Antragsteller gewählte und diesseits als geeignet
erachtete schulische Fördermaßnahme neben den anderen ambulanten
Jugendhilfemaßnahmen auch auf Dauer eine Besserung seines Krankheitsbildes bewirkt.
Anlass zu dieser Einschränkung sieht die Kammer deshalb, weil der Antragsteller bislang
bei einem Wechsel oder einer Intensivierung der Hilfe durchgehend mit einer sporadischen
Besserung reagiert hat, um später - wenn er sich in seinem Umfeld wieder sicher fühlt - in
alte Verhaltensmuster zurückzufallen.
Im Ergebnis treffen die voranstehenden Erwägungen auch auf die ebenfalls im Hilfekatalog
nach § 35 a SGB VIII nicht benannten Schülerfahrtkosten zum Besuch der Privatschule D.
in S. als notwendige "Begleitkosten" zu. Da eine Übernahme oder Bezuschussung der
Schülerfahrtkosten aufgrund der in der Verordnung zur Ausführung des § 7
Schulfinanzgesetz (Schülerfahrtkostenverordnung) vom 24. März 1980, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV. NRW. 223) vorgenommenen Beschränkung auf
öffentliche Schulen nicht in Betracht kommt, diese Kosten jedoch notwendig mit dem
Besuch der Schule entstehen, sind sie von der Kostenübernahme im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII umfasst.
Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bei der
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren notwendigerweise summarischen Überprüfung
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Familie des Antragstellers nicht (mehr) in
der Lage ist, die Kosten für den Besuch der Privatschule D. aus eigenen Mitteln
vorzufinanzieren. Bei monatlichen Kosten in Höhe von 720,00 EUR - ohne Beachtung der
Fahrtkosten - und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Familie, die
diese mit dem Antrag glaubhaft gemacht hat, sowie der Aufnahme eines Darlehens bzw.
Umschuldung eines vorhandenen Darlehens zur Finanzierung der Schulkosten ist es nicht
zuzumuten, auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Dementsprechend war dem Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO stattzugeben.