Urteil des VG Aachen vom 15.04.2008

VG Aachen: ermessen, hauptsache, datum

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1104/06
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 K 1104/06
Tenor:
1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die
Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des
Beklagten war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem
Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich
hier - ohne auf die Frage einer etwaigen Säumigkeit des Beklagten eingehen zu
müssen - vorliegend bereits aus materiellen Überlegungen. Es badarf hier keiner
Entscheidung, ob bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der
notwendigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts allein auf die beantragende
Person abzustellen ist oder - sofern vorhanden - eine Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau und
gegebenenfalls Kinder). Nach den Umständen des konkreten Falles durfte bei der
Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, die Ehefrau des Klägers nicht
einbezogen werden. Dies verbot sich schon deshalb, weil der Beklagte der Ehefrau des
Klägers, die krankheitsbedingt ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen kann,
eine Niederlassungserlaubnis erteilt hat. Dies hat zur Folge, dass nach dieser Erteilung
das Erfordernis "Sicherung des Lebensunterhalts" bei der Ehefrau als erfüllt gilt und im
Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Klägers nicht (nochmals)
einbezogen werden kann. Kann der Kläger seinen eigenen Lebensunterhalt aus
eigenen Mitteln bestreiten, so stellt sich die Situation im konkreten Fall so dar, dass der
Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt ist (für den Kläger) bzw.
als gedeckt gilt (für seine Ehefrau).
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
(KostRMoG) vom 5. Mai 2004. Sie entspricht der ständigen Praxis der Kammer in
Verfahren vergleichbarer Art.
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