Urteil des VG Aachen vom 23.01.2007

VG Aachen: verzicht, teilzahlung, vollstreckung, verjährungsfrist, vollstreckbarkeit, dispositionsfreiheit, anerkennung, rückgriff, form, rechtssicherheit

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 4192/04
Datum:
23.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4192/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, restliche Sozialhilfekosten für Frau T. S. ,
geb. am 23. Juni 1976, für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 27. Februar
2000 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz
seit dem 19. November 2004 für die auf diesen Rumpfzeitraum
entfallende Summe zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 5/6 und der
Beklagten zu 1/6 auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Beteiligten streiten über eine sozialhilferechtliche Kostenerstattung gemäß §§ 107,
111 BSHG. Es geht um die Erstattung eines Teils der Sozialhilfeaufwendungen an Frau
T. S. , geb. am 23. Juni 1976. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt
zugrunde.
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Frau T. S. verzog mit ihrer transportierbaren persönlichen Habe am 27. Februar 1998
von B., T1.--------straße 37, nach T2. . Dort lebte sie zunächst in einem Zelt im C. . Unter
dem 22. Mai 1998 bezog sie eine eigene Wohnung in der G.-----straße 22, T2. . Frau S.
erhielt durch die Landeshauptstadt T2. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 4. März
1998.
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Unter dem 18. März 1998 meldete die Landeshauptstadt T2. , die sog.
Delegationsgemeinde des Klägers, bei der Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107
Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) an. Die Beklagte erteilte unter dem 20.
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August 1998 ein Kostenanerkenntnis für die Zeit vom 4. März 1998 bis 27. Februar 2000
aus.
Unter dem 8. Mai 2002 forderte der Kläger von der Beklagten einen Betrag von
23.663,08 EUR mittels Kostenrechnung an. In dieser Summe war - unstreitig - ein in
Zusammenhang mit der Gewährung von Hilfe zur Arbeit ab 1. März 1999 angefallener
Lohnkostenanteil in Höhe von 7.248,49 EUR enthalten, dessen Erstattung die Beklagte
dem Grunde nach ablehnte. Daraufhin wurde die strittige Summe zunächst
ausgeklammert und die Erstattungsforderung seitens des Klägers mit Schreiben vom 20.
November 2002 auf den unstreitigen Teil in Höhe von 16.414,59 EUR reduziert. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 2002 wies der Kläger die Beklagte auf die drohende
Verjährung der Aufwendungen aus dem Jahre 1998 - bis zum 31. Dezember 2002 - hin
und bat zur Vermeidung einer Klage darum, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung
zu erklären. Daraufhin teilte die Beklagte unter dem 18. Dezember 2002 dem Kläger mit,
dass Sozialhilfeaufwendungen für Frau S. in Höhe von insgesamt 16.414,59 EUR zur
Zahlung an die Stadt T2. angewiesen worden seien. Auf die Aufforderung, den Verzicht
auf die Einrede der Verjährung zu erklären, ging die Beklagte nicht ein.
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Der Erstattungsvorgang wurde in der Folgezeit von der Delegationsgemeinde des
Klägers weiter bearbeitet. Erst im Jahre 2004 drängte die Delegationsgemeinde den
Kläger, den Restbetrag in Höhe von 7.248,49 EUR gegenüber der Beklagten geltend zu
machen. Daraufhin wurde die Beklagte unter dem 8. März 2004 seitens des Klägers mit
spezifizierter Kostenrechnung aufgefordert, auch die Lohnkosten nach § 19 Abs. 2
BSHG betr. Frau T. S. für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis 27. Februar 2000 in Höhe
von 7.248,00 EUR zu erstatten.
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Nachdem die Beklagte nicht reagierte, hat der Kläger am 19. November 2004 Klage
erhoben, zu deren Begründung er ausführt:
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Zwar habe die Zentrale Spruchstelle seinerzeit mit Schiedsspruch vom 9. Oktober 1997
- B 90/96 - die Rechtsauffassung vertreten, wonach eine Erstattungsanmeldung für
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sich auf den notwendigen Lebensunterhalt nach
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 BSHG (insbesondere § 12 BSHG) beschränke. Keinesfalls
seien davon Leistungen nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 BSHG (Hilfe zur Arbeit)
erfasst. Wechsele der Hilfe gewährende Träger seine Hilfe von der notwendigen Hilfe
zum Lebensunterhalt zur Hilfe zur Arbeit, so habe er hierüber dem Träger, von dem er
die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehre, Mitteilung zu machen. Dieser
Rechtsauffassung sei jedoch das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 30. August 1999 -
4 L 3033/99 - nicht gefolgt. Die Erstattungspflicht des vor einem Umzug örtlichen
zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers werde nicht durch unwesentliche Änderungen
in der Hilfegewährung berührt. Besondere Anforderungen an eine Mitteilung der
Hilfeleistung verbunden mit der Anforderung eines Kostenanerkenntnisses seien aus
dem Gesetz nicht ersichtlich. Auch werde die dem Hilfesuchenden gewährte Hilfe nicht
gewechselt, da laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ebenso wie Hilfe zur Arbeit dem
Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes zugeordnet seien. Der
kostenerstattungsverpflichtete Träger könne sich nicht darauf berufen, er habe für die
Erstattung nur Mittel in einer begrenzten Höhe eingestellt. Bei dem gewährenden
Hilfeträger, dem Erstattungsbegehrenden, könnten durchaus Kosten anfallen, die weder
vorhersehbar noch beeinflussbar seien, wie sich etwa aus dem Beispiel der
Krankenhilfe ergebe. Im Übrigen bestimme § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, dass die
aufgewendeten Kosten zu erstatten seien, soweit die Hilfe diesem Gesetz, also dem
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Bundessozialhilfegesetz, entspreche. Unter diesen Umständen müsse konstatiert
werden, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die damalige Auslegung der
Zentralen Spruchstelle verworfen habe. Die genannte Entscheidung des OVG Lüneburg
sei in der Folgezeit höchst- und obergerichtlich bestätigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte zu verurteilen, die restlichen Sozialhilfekosten für Frau T. S. , geb. am 23.
Juni 1976, in Höhe von 7.248,49 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über
dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, d. h. seit 19. November 2004, an den Kläger zu
erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erhebt für den Erstattungszeitraum bis zum 31. Dezember 1999 zunächst die
Einrede der Verjährung gemäß § 113 SGB X. Die Verjährungsfrist für die im Jahre 1999
entstandenen Sozialhilfeaufwendungen gemäß § 19 Abs. 2 BSHG sei hier mit Ablauf
des 31. Dezember 2003 geendet. Aus der anteiligen Kostenerstattung in Höhe von
16.414,59 EUR sei auch keine Hemmung der Verjährung abzuleiten, da die Zahlung
ausdrücklich summenmäßig umrissen gewesen sei und die fiktiven Sozialhilfekosten für
den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 27. Februar 2000 berücksichtigt habe.
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Die Klage sei darüber hinaus auch in der Sache unbegründet, weil der Kläger es
verabsäumt habe, die sozialhilferechtlichen Aufwendungen nach § 19 Abs. 2 BSHG
gemäß § 111 SGB X der Beklagten gegenüber zur Erstattung anzumelden. In der
Sachfrage sei der Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle aus dem Jahre 1997 zu
folgen. Aus dem Normzweck des § 111 SGB X folge nämlich, dass der
erstattungspflichtige Leistungsträger kurze Zeit nach der Leistungserbringung wissen
müsse, welche Ansprüche auf ihn zukommen und welche Rückstellungen er
gegebenenfalls vornehmen müsse. Bezweckt sei mithin zumindest auch der Schutz der
Dispositionsfreiheit der erstattungspflichtigen Leistungsträger.
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Dass eine neue Anmeldung hinsichtlich der Hilfen zur Arbeit angezeigt gewesen sei,
zeige sich insbesondere am vorliegenden Fall. Sofern angesichts der Kostenaufstellung
des Klägers vom 20. November 2002 vom Erfordernis einer erneuten Anmeldung nach §
111 SGB X abgesehen werde, führe dies bei einer Vielzahl von Fällen dazu, dass die
erstattungspflichtigen Sozialhilfeträger die Erstattungsbegehren der Höhe nach nicht
mehr einschätzen und dementsprechend keine Rücklagen bilden könnten. Dies
widerspreche jedoch dem Sinne und Zweck der Vorschrift. Von unwesentlichen
Änderungen der Hilfeart könne entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg hier keine
Rede sein.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren
gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte I) und
der Beklagten (Beiakte II) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung
kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
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Die Klage ist nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich des Rumpfzeitraums vom
1. Januar 2000 bis 27. Februar 2000 begründet. Im Übrigen hat die Klage infolge
Verjährung keinen Erfolg.
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Soweit sich die Erstattungsforderung auf die Zeit bis 31. Dezember 1999 erstreckt, ist
Verjährung eingetreten. Die Klageerhebung erst am 19. November 2004 kam hierfür zu
spät. Der Einwand des Klägers, durch die Teilzahlung der Beklagten aus Dezember
2002 in Höhe von 16.414,59 EUR sei die Verjährungsfrist gehemmt worden, greift nicht
durch. Eine solche Rechtswirkung käme nur dann in Betracht, wenn eine solche
Teilzahlung auf eine Anerkennung der Gesamtforderung hindeuten würde. Dies war
jedoch eindeutig nicht der Fall. Der Betrag von 16.414,59 EUR war auch für den Kläger
klar zuordnungsfähig und enthielt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein
Anerkenntnis hinsichtlich des restlichen - streitigen - Teilbetrages. Im Gegenteil musste
dem Kläger deutlich werden, dass auf Grund des Ausbleibens des eingeforderten
Verzichts auf die Einrede der Verjährung die Beklagte insoweit kein Entgegenkommen
zeigen würde.???? ??????? ???Im Übrigen, d.h. für den verbleibenden Rumpfzeitraum
vom 1. Januar 2000 bis 27. Februar 2000, ist die Klage begründet. Die Kammer folgt
insoweit der in den Schriftsätzen zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und
hält einen Rückgriff auf die damalige Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle auch
unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit der
Rechtsprechung für untunlich. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist wiederholt Gegenstand
verwaltungsgericht-licher Entscheidungen gewesen und nach Einschätzung der
Kammer überzeugend und nachvollziehbar beantwortet worden.
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Die Ausurteilung eines konkreten Betrages war der Kammer nicht möglich, da die vom
Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge insoweit keine restlose rechnerische Klarheit
vermitteln. Da aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Details des Rechenwerks
zwischen den Beteiligten streitig sind, hält die Kammer die ausgewiesene Form der
Tenorierung für zulässig; den Belangen der Beteiligten wird dadurch hinreichend
Rechnung getragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
Das Verfahren ist - da nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingegangen - nicht
mehr gerichtskostenfrei (§ 194 Abs. 5 VwGO).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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