Urteil des VG Aachen vom 15.09.2005

VG Aachen: anspruch auf bewilligung, beihilfe, zahnärztliche behandlung, zahnarzt, bvo, foto, rechnungsstellung, vollstreckung, rechtsgrundlage, gesundheit

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1162/02
Datum:
15.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1162/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist als Zollamtsinspektorin bei dem Finanzamt Aachen-Innenstadt
beschäftigt. Sie begehrt die Bewilligung einer weiteren Beihilfe für die zahnärztliche
Behandlung durch Dr. med. dent. T. , H. in der Zeit vom 19. Juni bis 27. August 2001.
2
Unter dem 11. September 2001 übersandte Dr. T. der Klägerin eine Rechnung, die mit
dem Endbetrag 2.316,85 DM abschloss. Hierin sind u.a. das Füllmaterial Momax für
10,00 DM und ein Foto für 5,00 DM enthalten. Weiter berechnete Dr. T. neben
verschiedenen Gebühren nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) auch
Gebühren nach den Ziffern 2658, 2657, 2442, 444, 2677, 2730 und 2803 der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
3
Mit Bescheid vom 19. September 2001 erkannte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf -
Landeszentralabteilung Köln - (OFD Düsseldorf) lediglich einen beihilfefähigen Betrag
von 1.038,83 DM an und setzte aufgrund des Beihilfesatzes der Klägerin eine Beihilfe in
Höhe von 519,42 DM fest. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Kosten für das
Füllmaterial Momax und das Foto als allgemeine Praxiskosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ mit
den Gebühren abgegolten seien. Im Übrigen seien die Leistungen von Zahnärzten nicht
nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen, es sei denn, die erbrachte Leistung
sei in der GOZ nicht enthalten. Dies führe dazu, die in Rechnung gestellten Positionen
nach der GOÄ abzusetzen. Die Ziff. 2658 GOÄ sei nach Ziff. 319 GOZ abzurechnen. Für
Ziff. 2657 GOÄ gelte das Gleiche. Die Ziff. 2442 GOÄ sei nach Ziff. 411 GOZ
abzurechnen. Für Ziff. 2677 GOÄ gelte Ziff. 324 GOZ. Die Ziff. 444 GOÄ sei insgesamt
nicht anzusetzen, weil es nach der Gebührenordnung für Zahnärzte keine Zuschläge für
4
ambulante Operationen gebe. Die Ziffern 2730 und 2803 GOÄ seien nicht beihilfefähig,
weil die erbrachten Leistungen Bestandteil der Operation und nicht gesondert
berechnungsfähig seien. Soweit die GOÄ-Positionen nach der GOZ berechnungsfähig
seien, seien sie in den beihilfefähigen Betrag aufgenommen worden.
Daraufhin erstellte Dr. T. eine neue Rechnung über seine zahnärztlichen Leistungen in
dem gleichen Behandlungszeitraum. Die Rechnung vom 8. Oktober 2001 schließt mit
dem Betrag von 2.432,89 DM und führt in der Leistungserbringung wesentlich andere
Positionen an. Bspw. ist für den 20. August 2001 neu abgerechnet die Ziff. 411
(Auffüllen parodontaler Knochendefekte ausgedehnt über drei Parodontien), Ziff. 324
(Gingivaverbreiterung), Ziff. 305 (Verschluss Kieferhöhle) und Ziff. 413 (Verbreiterung
der unverschieblichen Gingiva). Die Klägerin legte die neue Rechnung mit der
Bemerkung: "Korrektur der Rechnung vom 11. September 2001" zur Beihilfebewilligung
vor.
5
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 26. November 2001 einen Beihilfebescheid, mit
dem er einen Betrag von 91,08 DM nachbewilligte. Zur Begründung ist ausgeführt, dass
Dr. T. mit der Rechnungsausfertigung vom 11. September 2001 sein Recht auf
Bestimmung der zahnärztlichen Leistungen wahrgenommen habe und eine
Nachberechnung nur noch für solche Tage zulässig sei, an denen bislang noch keine
Leistungen abgerechnet worden seien. Hieraus resultiere der Nachbewilligungsbetrag.
6
Die Klägerin erhob gegen die Ablehnung von Beihilfen in den beiden Bescheiden vom
19. September und 26. November 2001 Widerspruch und machte geltend, dass ein
Zahnarzt nicht gehindert sei, unter Berücksichtigung der Einwendungen eine neue
Rechnung zu erstellen. Der Honoraranspruch sei erst ab dem Zeitpunkt fällig, ab dem er
eine ordnungsgemäße und prüffähige Rechnung erstellt habe. Da letzteres bei der
Rechnung vom 11. September 2001 offensichtlich nicht der Fall gewesen sei, sei der
Honoraranspruch des Dr. T. zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht fällig gewesen. Würde
man der gegenteiligen Rechtsauffassung des Beklagte folgen, hätte dies zur
Konsequenz, dass der Zahnarzt seine Behandlung überhaupt nicht mehr abrechnen
könnte. Es müsse dem Zahnarzt jedoch möglich sein, eine als falsch erkannte
Rechnung nachträglich zu korrigieren.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002 wies die OFD Düsseldorf den Widerspruch
unter Wiederholung der Gründe des ablehnenden Bescheides zurück.
8
Die Klägerin hat am 6. Juni 2002 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem
Vorverfahren und beantragt,
9
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. September 2001 und
Änderung seines Bescheides vom 26. November 2001 sowie Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 zu verpflichten, der Klägerin für die
Rechnung des Zahnarztes Dr. T. vom 11. September 2001 in der Korrektur vom 8.
Oktober 2001 eine Beihilfe in vollem Umfange zu gewähren.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung
einer - weiteren - Beihilfe für die zahnärztlichen Leistungen des Dr. T. in dem
Behandlungszeitraum vom 19. Juni bis 27. August 2001.
16
Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe ist § 88 des Landesbeamtengesetzes (LBG).
Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhalten Beamte Beihilfen zu den Aufwendungen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen.
17
Zur Regelung der näheren Einzelheiten hat der Beklagte gemäß § 88 Satz 4 LBG die
Beihilfenverordnung (BVO) erlassen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO sind hiernach
beihilfefähig unter anderem die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang
in Krankheitsfällen, zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder
Linderung von Leiden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen
Aufwendungen die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie
Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen Zahnarzt.
18
Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann die Klägerin derzeit keine weiteren Beihilfen
beanspruchen. Grundlage für die Festsetzung einer Beihilfe an die Klägerin ist eine
Rechnung ihres Zahnarztes, die dieser in zutreffender Auslegung der Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987, BGBl. I S. 2316, erstellt hat. Nur dann
handelt es sich grundsätzlich um notwendige Aufwendungen in angemessenem
Umfang im Sinn der §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO,
19
vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR
1996, 314, 315.
20
Bei der Rechnungsstellung gilt es allerdings zu unterscheiden: Hat der Zahnarzt für
einen bestimmten Behandlungszeitraum eine Rechnung erstellt und entspricht diese -
wie hier - den formalen Kriterien des § 10 GOZ, kann er die Rechnung gegenüber
seinem Patienten möglicherweise noch nachträglich verändern, indem er einzelne oder
mehrere Leistungspositionen austauscht. Hat der Beamte die Rechnung jedoch schon
bei der Beihilfestelle eingereicht und letztere nach Prüfung eine Beihilfe festgesetzt, hat
die - nachfolgende - Änderung der Rechnung durch den Arzt alleine keine
Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch des Beamten. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Mit der Weiterleitung der zahnärztlichen Rechnung an die Beihilfestelle erklärt der
Beamte konkludent, dass er die im Einzelnen aufgeführten Leistungen erhalten hat. Auf
dieser Grundlage obliegt es der Beihilfestelle - im Verhältnis zu dem
beihilfeberechtigten Beamten - zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen
notwendig waren und ihr Umfang angemessen ist. Stellt sie dabei fest, dass die
Rechnung insgesamt oder aber einzelne Rechnungspositionen nicht mit der
Gebührenordnung in Einklang stehen, und erlässt sie einen entsprechenden
Beihilfebescheid, endet ihre Prüfungspflicht. Mit der Festsetzung der Beihilfe übernimmt
die Beihilfestelle indes keine Gutachterfunktion zu Gunsten des Beamten. Erst recht tritt
sie mit der Festsetzung nicht in eine Rechtsbeziehung zu dem Arzt, der die Rechnung
21
erstellt hat. Wenn der Beamte den Arzt auffordert, seine Rechnungsstellung mit Blick auf
die Ausführungen in dem Beihilfebescheid nochmals zu überprüfen, wirkt dies nur in
dem Rechtsverhältnis des Beamten zu seinem Arzt.
Erstellt der Arzt nunmehr - wie hier - eine neue Rechnung mit wesentlich geänderten
Leistungspositionen, die der Beamte zur Festsetzung einer Beihilfe einreicht, stellt sich
die Sachlage für die Beihilfestelle so dar, dass der Beamte für den gleichen
Behandlungszeitraum nicht nur zwei divergierende Rechnungen vorgelegt, sondern
damit auch jeweils eine unterschiedliche Leistungserbringung behauptet hat. Solange
die Leistungserbringung entsprechend der neuen Rechnung nicht objektiv feststeht, hat
die Beihilfestelle keinerlei Veranlassung zu der Annahme, dass die
Leistungsbeschreibung in der ersten Rechnung falsch war. Denn es ist offensichtlich,
dass der Beamte mit der Vorlage der neuen Rechnung seinerseits nicht erklären will,
dass die neuen Leistungspositionen jetzt zutreffend die Art der Leistungserbringung
durch den behandelnden Arzt beschreiben. Letzteres kann der Beamte regelmäßig auch
nicht, weil ihm hierzu die Sachkenntnis fehlt, und es wäre lebensfremd anzunehmen,
dass er dennoch gegenüber der Beihilfestelle behaupten würde, die Beschreibung der
Leistungserbringung in der neuen Rechnung sei zutreffend. Andererseits steht mit der
neuen Rechnung nur die Behauptung des Arztes im Raum, er habe die Behandlung
entsprechend den neu aufgeführten Leistungspositionen durchgeführt. Die Beihilfestelle
ist nicht verpflichtet, dieser Behauptung durch Einholung eines Gutachtens
nachzugehen. Vielmehr bleibt es dem Beamten vorbehalten, den behandelnden Arzt
zum Nachweis seiner Leistungserbringung aufzufordern und gegebenenfalls die neue
Rechnung zurückzuweisen. Erst wenn der Arzt gegenüber dem Beamten den Nachweis
erbracht hat, dass die geänderten Leistungspositionen korrekt sind, kann der Beamte
von der Beihilfestelle eine erneute Berechnung seiner Beihilfe verlangen.
22
Demnach sind die Bewilligungsbescheide der OFD Düsseldorf vom 19. September und
26. November 2001 nicht zu beanstanden. Sie beziehen sich zu Recht ausschließlich
auf die Rechnung vom 11. September 2001.
23
Dabei ist der Ausschluss von sog. Praxismaterial bzw. Praxiskosten nach § 4 Abs. 3
GOZ berechtigt. Hierunter fallen das Füllmaterial Momax und die Kosten für das Foto.
Ebenso sind die in diese Rechnung eingebrachten Leistungsziffern nach der
Gebührenordnung für Ärzte nicht abrechnungsfähig, weil die von Dr. T. erbrachten
zahnärztlichen Leistungen in der GOZ ausgewiesen sind, dann allerdings mit anderen
Rechnungsbeträgen. Auch in diesem Rahmen hat die Beihilfestelle der OFD Düsseldorf
rechtmäßig gehandelt, wenn sie die entsprechenden Ziffern der GOZ in die Prüfung
einbezogen und beihilfemäßig abgerechnet hat. Zur Vermeidung unnötiger
Wiederholungen verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die
Ausführungen in den Bewilligungsbescheiden vom 19. September und 26. November
2001 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2002, denen sie folgt.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
25