Urteil des VG Aachen vom 27.01.2005

VG Aachen: bundesamt für migration, serbien und montenegro, psychotherapeutische behandlung, aufschiebende wirkung, kosovo, gefahr, vergewaltigung, anerkennung, psychotherapie, anhörung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 2045/03.A
27.01.2005
Verwaltungsgericht Aachen
1. Kammer
Urteil
1 K 2045/03.A
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger stammen aus Podujevo/Kosovo und sind albanische Volkszugehörige
moslemischen Glaubens.
Am 14. September 1992 reiste der Kläger zu 1. in das Bundesgebiet ein. Er erhielt eine
Duldung und nahm Aufenthalt in der Gemeinde Gelnhausen. Seine Ehefrau, die Klägerin
zu 2., war zunächst im Kosovo verblieben. Zusammen mit den Klägern zu 3. und 4. reiste
sie im Juni 1993 ebenfalls in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 5. und 6.
sind im Juni 1994 in der Bundesrepublik geboren.
In der Folgezeit bemühten sich die Kläger um einen gesicherten Aufenthaltsstatus.
Entsprechende Anträge wurden regelmäßig von dem Landrat des Main-Kinzig- Kreises
abgelehnt. Auch eine Petition an den Hessischen Landtag führte nicht zu der Bewilligung
eines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Nachdem der Landrat des Main-Kinzig-Kreises
die Kläger unter dem 17. Juni 2003 aufgefordert hatte, die Bundesrepublik Deutschland bis
spätestens 31. Juli 2003 zu verlassen und ihnen entsprechende
Grenzübertrittsbescheinigungen ausgehändigt hatte, beantragten sie mit Schreiben ihres
Prozessbevollmächtigten vom 22. Juli 2003 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht linge
(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger
zu 1. an, er sei 1992 im Alter von sechsundzwanzig Jahren geflohen. Er sei in seiner
Heimat Profifußballspieler gewesen und habe in der 2. jugoslawischen Liga für den Club
Zvezda-Gjilan gespielt. Als alle albanischen Volkszugehörigen diesen Fußballclub
verlassen hätten, habe auch er dies getan und sich dem Club Teteks-Tetove
angeschlossen. Weil er nicht mehr zusammen mit Serben habe Fußball spielen wollen, sei
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er von der Polizei festgenommen und verprügelt worden. Es sei ihm in seiner Heimat
wirtschaftlich gut gegangen. Dort lebten noch seine Eltern. Allerdings sei ihr Elternhaus
einen Monat vor Ende der NATO-Angriffe im Jahre 1999 zerstört worden. Seiner Ehefrau,
der Klägerin zu 2., gehe es seit vier Jahren sehr schlecht. Seit zwei Jahren lasse sie sich
von einem Psychiater betreuen. Damals habe er Probleme mit der Arbeitserlaubnis gehabt.
Wegen dieser Perspektivlosigkeit sei seine Frau krank geworden. Außerdem sei seine
Frau von serbischen Polizisten vergewaltigt worden, als diese nach ihm - dem Kläger zu 1.
- gesucht hätten. Dies habe er allerdings erst später erfahren. Die Klägerin zu 2. erklärte bei
der Anhörung, dass auch ihr Sohn, der Kläger zu 3., psychische Probleme habe, weil er
ihre - der Klägerin zu 2. - erlittene Vergewaltigung mitbekommen habe. Er sei damals zwar
noch sehr klein gewesen (zirka zweieinhalb Jahre), habe jetzt aber noch Albträume. Ihre
psychischen Probleme hätten richtig etwa Ende 2000/Anfang 2001 begonnen. Vorher hätte
ihr Mann eine achtmonatige Arbeitserlaubnis erhalten, die aber dann nicht mehr verlängert
worden sei. Deshalb sei sie demoralisiert gewesen und hätte die Hoffnung auf eine Zukunft
verloren. Zunächst sei sie bei einem Neurologen in Behandlung gewesen, habe ihm aber
nichts von der Vergewaltigung erzählen können. Mit der Psychotherapie habe sie im Mai
2003 begonnen und jetzt erst (Juli/August 2003) ihrem Mann von der Vergewaltigung
berichtet.
Mit Bescheid vom 19. September 2003 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger
als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG)
offensichtlich nicht vorliegen. Ebenso seien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
(jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG) nicht gegeben. Den Klägern wurde die Abschiebung nach
Serbien und Montenegro angedroht. Die Kläger haben am 2. Oktober 2003 Klage erhoben
und um einstweiligen Rechtsschutz gebeten. In dem Eilverfahren 1 L 1516/03.A hat die
Kammer mit Beschluss vom 4. November 2003 die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen die in dem Bescheid vom 19. September 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung
angeordnet.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.
September 2003 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass
bei den Klägern Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz
bestehen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.
Die Kammer hat über die Behauptung der Klägerin zu 2., sie leide infolge der Ereignisse
und Erlebnisse in ihrem Heimatland an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie Dr. med. Q. , Aachen. Auf das unter dem 12. Juli 2004 erstellte Gutachten
wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des
Landrates des Kreises Heinsberg Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Den Klägern steht ein Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1
Aufenthaltsgesetz (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) nicht zu. Der auch insoweit ablehnende
Bescheid des Bundesamtes vom 19. September 2003 ist rechtmäßig.
Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr
für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ist die Gefahrenlage derart extrem, dass die
Betroffenen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gleichsam sehenden Auges dem Tod
oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wären, ist auch eine verfassungskonforme
Einschränkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geboten und die Gerichte können die
beschriebene Gefahr unabhängig von einer nicht von den Gerichten zu treffenden
Ermessensentscheidungen im Sinne des § 60 a Abs.1 AufenthG berücksichtigen.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2002 - 14 A 4727/01.A -, vom 24. April
2001 - 14 A 1561/01.A - und vom 13. März 2001 - 14 A 4479/94.A -, vom 14. September
2000 - 14 A 4443/00.A - und vom 12. Juli 2000 - 14 A 3491/00.A -.
Eine derartige Gefahr ist für die Kläger nicht erkennbar. Dies gilt sowohl für die allgemeinen
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Schwierigkeiten, die die Kläger bei einer Rückkehr
in den Kosovo zu erwarten haben, wie auch mit Blick auf die Erkrankung der Klägerin zu 2.
Die wirtschaftliche Lage in der Provinz Kosovo kann nicht als derart katastrophal
angesehen werden, dass den rückkehrenden Flüchtlingen kaum eine Chance verbleibt,
auch nur das Existenzminimum zu erreichen. Angesichts der Anstrengungen der KFOR-
Truppen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern, der Verstärkung der Polizeipräsenz,
des fortschreitenden Aufbaus einer zivilen Übergangsverwaltung einschließlich des
Aufbaus eines Polizeiapparates, des Grenzkontrolldienstes und der Justiz und nicht zuletzt
vor dem Hintergrund der langfristigen Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel durch die
Weltbank und die EU sowie der zahlreichen Aufbau- und Hilfsprogramme verschiedener
Hilfsorganisationen und der UN zur Verbesserung der Wohnraum- und Versorgungslage ist
das wirtschaftliche Existenzminimum für albanische Volkszugehörige im Kosovo
gewährleistet.
Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 2. Januar 2002 - 14 A 4727/01.A - und vom 4. September 2001 - 14 A
3517/01.A - sowie AA, Lageberichte vom 10. Februar und 4. November 2004 .
Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genießt aber auch derjenige,
dem in dem anderen Staat existenzielle Gesundheitsgefahren drohen, sei es, dass sich
eine Erkrankung wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im
Zielstaat in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar
lebensbedrohlich verschlechtern würde, oder aber die Erkrankung in dem Zielstaat
behandelbar, der Betreffende jedoch wirtschaftlich nicht in der Lage ist, diese Behandlung
zu erhalten.
Eine derartige erhebliche konkrete Gefahr besteht für die Klägerin zu 2. nicht.
Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leidet. Zu dieser Diagnose gelangt jedenfalls das von
der Kammer eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr.
med. Q. vom 12. Juli 2004. Allerdings vermag dieses Gutachten nicht vollständig zu
überzeugen. Auffällig ist insoweit, dass die Gutachterin ihre Diagnose ausschließlich und
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anscheinend kritiklos auf die anlässlich der Begutachtung erfolgte Schilderung der Klägerin
stützt. Glaubwürdigkeits- oder Plausibilitätsgesichtspunkte betreffend die Angaben der
Klägerin zu 2. enthält das Gutachten nicht. Dazu wäre umso mehr Veranlassung gewesen,
weil die von der Klägerin zu 2. geschilderte Vergewaltigung zum Zeitpunkt der
Begutachtung mehr als zehn Jahre zurücklag und erste psychologische Probleme bei der
Klägerin zu 2 offensichtlich erst im Jahre 2000 aufgetreten sind. Dies ergibt sich jedenfalls
aus ihren Angaben und denjenigen ihres Ehemannes bei der Anhörung vor dem
Bundesamt im August 2003. Hierbei haben sowohl die Klägerin zu 2. als auch ihr
Ehemann geschildert, dass sie von 1993 an, d. h. nach der Einreise der Klägerin zu 2. und
der Geburt der Kläger zu 4. und 5. im Jahre 1994, bis etwa zum Jahre 2000 dem üblichen,
ungesicherten Status von Kriegsflüchtlingen entsprechend in der Bundesrepublik gelebt
haben; der Kläger zu 1. hat in diesem Zeitraum immer wieder abschnittsweise entgeltlich
gearbeitet und ist - so seine Angaben - zumindest als Amateur seinem früheren Beruf, dem
Fußballspielen, nachgegangen. Die Klägerin zu 2. hat insoweit auch geschildert, dass die
gesamte Familie, im Main-Kinzig-Kreis in einem gesicherten Raum gelebt hätten und
beispielsweise sie - die Klägerin zu 2. - sehr stolz auf die Anschaffung einer eigenen Küche
gewesen sei. Auf diese Ereignisse in der Vergangenheit und den Umstand, dass die
Klägerin zu 2. sich erst in unmittelbarem Zusammenhang mit der Asylantragstellung im
Jahre 2003 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, geht die Gutachterin, Frau
Dr. Q. , nicht ein. Dies hätte jedoch nahegelegen, da bezüglich der posttraumatischen
Belastungsstörung eine weit verbreitete wissenschaftliche Meinung existiert, wonach
dieses Krankheitsbild unmittelbar nach dem Trauma,spätestens aber in einem Abstand von
bis zu sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auftritt. Eine derart lange
Zeitspanne von fast sieben Jahren zwischen dem Trauma und dem Ausbruch der Krankheit
(hier 1993 bis 2000) ist sehr ungewöhnlich und bedarf der Erklärung. Es soll indes nicht
verschwiegen werden, dass auch eine beachtenswerte wissenschaftliche Meinung davon
ausgeht, dass die posttraumatische Belastungsstörung noch nach Jahren und unvermittelt
auftreten kann. Letztlich mag dies jedoch auf sich beruhen, da die Kammer der Auffassung
ist, dass eine posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo behandelbar ist, sodass der
Klägerin zu 2. und ihrer Familie eine Ausreise in ihr Heimatland zuzumuten ist.
Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -.
In diesem Urteil hat das OVG NRW unter umfassender Würdigung der auch der Kammer
vorliegenden Erkenntnisse über die Behandlungsmöglichkeiten einer posttraumatischen
Belastungsstörung ausgeführt, dass der Standard der medizinischen und
psychotherapeutischen Versorgung im Kosovo nicht dem Niveau der Bundesrepublik
entspricht, andererseits aber auch nicht derart unzureichend ist, dass eine Rückkehr
albanischer Volkszugehöriger unzumutbar wäre. Die Kammer schließt sich diesen
Ausführungen an. Dies gilt insbesondere auch für die rechtliche Einordnung einer
Retraumatisierung oder einer - so auch hier - immer wieder behaupteten Suizidgefährdung
der Rückkehrer in den Kosovo. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise wegen besonderer
Umstände zu einer anderen Einschätzung und damit zu einem Abschiebungsschutz führen
könnten, sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).