Urteil des VG Aachen vom 28.09.2007

VG Aachen: getrennt lebende ehefrau, aufschiebende wirkung, unerlaubte handlung, vwvg, geschäftsführung ohne auftrag, pfändung, auflage, einziehung, rentenanspruch, krankenkasse

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 295/07
Datum:
28.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 295/07
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen die Pfändungsverfügungen vom 13. März 2007 und vom 15. März
2007 in der Gestalt der Ergänzungsverfügung vom 27. Juni 2007 wird
insoweit angeordnet, als der Antragsgegner den Rentenanspruch des
Antragstellers gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund über
einen Betrag von monatlich 337,35 EUR hinausgehend pfändet und
einzieht. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner vorläufig 441,46
EUR an den Antrag-steller zurückzahlt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt 60 % der Kosten des Verfahrens, der
Antragsgegner trägt 40 % der Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Erklärung
des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 22. August 2007, seine
Gesamtforderung belaufe sich auf 66.722,19 EUR, auf 25.766,67 EUR,
für die Zeit danach auf 16.680,55 EUR festgesetzt.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Pfändungsverfügungen vom 13. März 2007 und vom 15. März 2007 in der Gestalt der
Ergänzungsverfügung vom 27. Juni 2007 wird insoweit angeordnet, als der
Antragsgegner den Rentenanspruch des Antragstellers gegen die Deutsche
Rentenversicherung Bund über einen Betrag von monatlich 337,35 EUR hinausgehend
pfändet und einzieht. Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner vorläufig 441,46
EUR an den Antrag- steller zurückzahlt.
1
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2
Der Antragsteller trägt 60 % der Kosten des Verfahrens, der Antragsgegner trägt 40 %
der Kosten des Verfahrens.
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2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Erklärung des
4
Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 22. August 2007, seine Gesamtforderung
belaufe sich auf 66.722,19 EUR, auf 25.766,67 EUR, für die Zeit danach auf 16.680,55
EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
5
I.
6
Mit an die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: Drittschuldnerin)
gerichteter Pfändungsverfügung vom 13. März 2007 pfändete der Antragsgegner wegen
eines Gesamtbetrages von 5.678,48 EUR die Forderung, die dem Antragsteller - dem
Vollstreckungsschuldner - aus Arbeits- und Dienstleistungen gegen die Drittschuldnerin
zustehe und künftig gegen sie zustehen werde nach Maßgabe der §§ 850 bis 850 k
ZPO. Ferner ordnete der Antragsgegner die Einziehung der gepfändeten Forderungen
bis zur Höhe des zu zahlenden Geldbetrages bei Eintritt der Fälligkeit an.
7
Mit an die Drittschuldnerin gerichteter weiterer Pfändungsverfügung vom 15. März 2007
pfändete der Antragsgegner wegen eines Gesamtbetrages von 97.388,19 EUR die
Forderung, die dem Antragsteller aus Arbeits- und Dienstleistungen gegen die
Drittschuldnerin zustehe und künftig gegen sie zustehen werde nach Maßgabe der §§
850 bis 850 k ZPO. Ferner ordnete der Antragsgegner die Einziehung der gepfändeten
Forderungen bis zur Höhe des zu zahlenden Geldbetrages bei Eintritt der Fälligkeit an.
8
Unter dem 6. Juni 2007 teilte die Drittschuldnerin dem Antragsgegner mit, bei einem für
die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag von 1.713,80 EUR und einer
Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau ergebe sich nach
der Anlage zu § 850 c ZPO ein pfändbarer Betrag von 177,05 EUR. Dieser Betrag
werde aktuell an die U. Krankenkasse angewiesen. Forderungen mit einer Anordnung
zur Nichtberücksichtigung der Unterhaltspflicht für die Ehefrau lägen zur Zeit nicht vor.
9
Mit Ergänzungsverfügung vom 27. Juni 2007, dem Antragsteller zugestellt am 29. Juni
2007, teilte der Antragsgegner der Drittschuldnerin unter Bezugnahme auf die
Pfändungsverfügungen vom 13. März 2007 und vom 15. März 2007 mit, dass die
bestehenden und zukünftigen Leistungen des Rententrägers gemäß §§ 850 bis 850 k
ZPO gepfändet würden. Die - getrennt lebende - Ehefrau des Antragstellers verfüge
über eigene Rentenansprüche, so dass sie bei der Berechnung des pfändbaren
Einkommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei. Aufgrund
dessen und aufgrund des Strafurteils des Landgerichts Aachen vom 22. März 2002 - 66
KLs - 42 Js 662/01 - 3/02 -, durch das der Antragsteller wegen Brandstiftung und
versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde,
werde der pfandfreie Betrag gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf monatlich 985,- EUR
festgesetzt. Bei einem Zahlbetrag von 1.713,80 EUR und dem an die U. Krankenkasse
angewiesenen Betrag von 177,05 EUR ergebe sich hiernach ein verbleibender
pfändbarer Betrag von 551,75 EUR. Es werde ergänzend zu den
Pfändungsverfügungen angeordnet, die Ehefrau des Antragstellers bei der Berechnung
des pfandfreien Betrags nicht zu berücksichtigen und den im Rahmen des § 850 f Abs. 2
ZPO festgesetzten pfändbaren Betrag in Höhe von 551,75 EUR zu überweisen.
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Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 teilte die Drittschuldnerin dem Antragsgegner mit, dass
sie die Forderung anerkenne und zur Zahlung bereit sei. Bei einem für die Pfändung
maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag von 1.720,13 EUR ergebe sich unter
11
Berücksichtigung des festgesetzten Freistellungsbetrags von 985,- EUR und der
Zahlung in Höhe von 177,05 EUR zugunsten der U. Krankenkasse ein pfändbarer
Betrag von 558,08 EUR. Dieser Betrag stehe ab dem 1. September 2007 zur Verfügung.
Unter dem 4. Juli 2007 teilte die Drittschuldnerin dem Antragsteller mit, die laufende
Zahlung seiner Rente von 1.543,08 EUR habe sie zu Ende Juli 2007 eingestellt. Ab
dem 1. August 2007 überweise sie ihm den pfandfreien Betrag von 985,- EUR.
12
Der Antragsteller erhob am 6. Juli 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er sei
seiner Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig und zahle monatlich 760,- EUR an sie. Ihm
verbleibe danach ein Betrag von 776,75 EUR, den er dringend für seinen
Lebensunterhalt benötige.
13
Ergänzend führte der Antragsteller mit Schreiben an den Antragsgegner vom 11. Juli
2007 aus, seine getrennt lebende Ehefrau sei bei der Bemessung des pfändbaren
Betrags zu berücksichtigen. Ihr stehe Trennungsunterhalt in Höhe von 2/7 seines
Einkommens abzüglich ihres eigenen Einkommens zu. Der Unterhaltsanspruch der
Ehefrau betrage 734,49 EUR. Darauf sei ihre Rente in Höhe von 243,31 EUR
anzurechnen, was einen Unterhaltsbetrag von 491,18 EUR ergebe.
14
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er habe
"gegen die Pfändungsverfügung/Ergänzungsverfügung vom 13.03./15.03./27.06.2007
frist- und formgerecht Widerspruch erhoben." Er forderte ihn auf, Nachweise über den
geleisteten Unterhalt und über dessen rechtliche Grundlage zu erbringen sowie aktuelle
Rentenbescheide vorzulegen.
15
Am 3. August 2007 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
16
Zur Begründung trägt er vor, er leiste tatsächlich Unterhalt an seine Ehefrau. Dazu legt
er die Kopie eines Kontoauszugs vor, wonach am 1. August 2007 im Wege eines
Dauerauftrags 760,- EUR auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden seien.
Ferner überreicht er eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 11. Juli 2007,
in der diese erklärt, sie erhalte seit Januar 2006 Trennungsunterhalt in Höhe von 760,-
EUR monatlich. Sein Einkommen sei deshalb freizustellen. Seit August 2007 verbleibe
ihm kein ausreichendes Einkommen für seinen Lebensunterhalt.
17
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
18
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Pfändungsverfügungen
vom 13. März 2007 und vom 15. März 2007 in der Gestalt der Ergänzungsverfügung
vom 27. Juni 2007 anzuordnen und anzuordnen, dass der Antragsgegner die von der
Deutschen Rentenversicherung Bund eingezogenen Beträge in Höhe von monatlich
558,08 EUR vorläufig an ihn zurückzahlt.
19
Der Antragsgegner beantragt,
20
den Antrag abzulehnen.
21
Er trägt vor, der Antragsteller habe keinen Nachweis für Unterhaltszahlungen an seine
Ehefrau erbracht. Mit Schriftsatz vom 22. August 2007 teilt er mit, die Säumniszuschläge
würden von der Gesamtforderung des Antragsgegners abgesetzt, so dass sich diese
22
jetzt auf 66.722,19 EUR belaufe.
Im Erörterungstermin vom 12. September 2007 legt der Antragsteller einen Kontoauszug
über eine zugunsten seiner Ehefrau erfolgte Abbuchung vom 1. September 2007 von
760,- EUR sowie Quittungen über monatliche Zahlungen von 760,- EUR seit Januar
2007 vor. Dazu erklärt der Antragsteller, die Höhe der Unterhaltszahlung beruhe auf
einer mündlichen Vereinbarung. Er und seine getrennt lebende Ehefrau seien überein
gekommen, sie solle die Hälfte seines Einkommens erhalten.
23
Am 25. September 2007 teilt der Vertreter des Antragsgegners dem Gericht
fernmündlich mit, dass erstmals im August 2007 ein Betrag von 558,08 EUR von der
Drittschuldnerin an den Antragsgegner angewiesen worden sei. Dieser Betrag sei auch
im September 2007 von dem Antragsgegner eingezogen worden.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2
Hefte) Bezug genommen.
25
II.
26
Der bei sachgerechter Betrachtung gemäß § 88 VwGO wie in den Gründen zu I.
wiedergegeben zu verstehende - sei es nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO,
27
vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - IV B 568/69 -, NJW 1970,
1094,
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sei es nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 Satz 1 AG VwGO NRW,
29
vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 21. November 1991 - 3 B 3630/89 - NVwZ-RR
1992, 670 und juris Rn. 35,
30
sowie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag
ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er
unbegründet.
31
Auf Antrag kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn - nach dem entsprechend
heranzuziehenden Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO -,
32
vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 1990 - 8 S 2237/90 -
NVwZ-RR 1991, 287; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - M 10 S 05.2622 -,
juris Rn. 19; VG Dessau, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 3 B 471/04 -, juris Rn. 2; Schoch,
in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, Stand September 2003, § 80
Rn. 204,
33
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen
oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Pfändungsverfügungen vom 13. März 2007 und vom 15. März 2007 in der Gestalt der
35
Ergänzungsverfügung vom 27. Juni 2007 bestehen insoweit, als der Antragsgegner den
Rentenanspruch des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin in Höhe von monatlich
1.720,13 EUR beginnend mit dem Monat August 2007 über einen Betrag von 337,35
EUR hinausgehend pfändet und einzieht. Ein Erfolg des Widerspruchs des
Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist in diesem Umfang wahrscheinlicher als sein
Unterliegen.
Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen des Antragsgegners sind
§§ 40 und 44 VwVG NRW.
36
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde gemäß §
40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den
Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung
über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist
auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung
einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die
Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die
Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Die an den
Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag
in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen (§ 40 Abs. 1 Satz 5
VwVG NRW). Die Pfändung und die Erklärung, dass der Vollstreckungsgläubiger die
Forderung einziehen könne, ersetzen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW die
förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach dem bürgerlichen Recht die
Berechtigung zur Einziehung abhängt.
37
Weiterhin gelten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW Beschränkungen und Verbote,
die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die
Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren.
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis
850 i ZPO gepfändet werden. Dies gilt auch für die Pfändung einer Altersrente, die als
Sozialleistung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB I gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie
Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.
38
Vgl. insoweit etwa BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 4 B 05.3035 -, juris Rn. 19.
39
Diese Vorgaben hat der Antragsgegner bei Erlass der im Streit stehenden Verfügungen
nur insoweit beachtet, als sich die Pfändung und Einziehung des monatlichen
Rentenanspruchs des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin auf einen Betrag bis zu
337,35 EUR erstreckt. Der monatliche Rentenanspruch des Antragstellers von 1.720,13
EUR ist lediglich in Höhe von 514,40 EUR pfändbar. Der Antragsgegner durfte den
pfändungsfreien Betrag nicht auf 985,- EUR herabsetzen, so dass nach Abzug des
offenbar vorrangig zugunsten der U. Krankenkasse gepfändeten Betrags von weiterhin
monatlich 177,05 EUR - augenscheinlich ist die Rentenerhöhung ab dem 1. Juli 2007
nicht im Hinblick auf eine Erhöhung des Pfändungsbetrags auf 182,05 EUR
mitvollzogen worden - für den Antragsgegner ein monatlich pfändbarer Betrag von
337,35 EUR verbleibt.
40
Der monatliche Rentenanspruch des Antragstellers von 1.720,13 EUR ist gemäß § 48
Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 850 c ZPO lediglich in Höhe von 514,40 EUR
pfändbar.
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Gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es nicht
mehr als 985,15 EUR monatlich beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem
Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§
1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich gemäß § 850 c Abs. 1
Satz 2 ZPO der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis
zu 2.182,15 EUR monatlich, und zwar um 370,76 EUR monatlich für die erste Person,
der Unterhalt gewährt wird. Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen
Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach
Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrags gemäß §
850 c Abs. 2 Satz 1 ZPO zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln,
wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt und
zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird. Der Teil des
Arbeitseinkommens, der 3020,06 EUR monatlich übersteigt, bleibt bei der Berechnung
des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt (§ 850 c Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die
unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich gemäß § 850 c
Abs. 2 a Satz 1 ZPO zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003,
entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden
prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 EStG; der
Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32 a
Abs. 1 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die
maßgeblichen Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 850 c Abs. 2 a Satz
2 ZPO). Nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu § 850 c ZPO
vom 22. Januar 2007 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 - BGBl. I S. 64)
bleiben die durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005 vom 25. Februar
2005 (BGBl. I S. 493) bekannt gemachten unpfändbaren Beträge nach § 850 c Abs. 1
und Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009
unverändert.
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Danach darf der Rentenanspruch des Antragstellers bis zu einem Betrag von monatlich
514,40 EUR gepfändet und eingezogen werden. Zwar beträgt der pfändbare Betrag
gemäß der Anlage zu § 850 c ZPO bei einer Unterhaltspflicht für eine Person bei einem
monatlichen Nettolohn von 1.720,- bis 1.729,99 EUR lediglich 182,05 EUR. Jedoch
verlangt § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Schuldner den Unterhalt tatsächlich
gewährt.
43
Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 850 c Rn. 5;
Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 850 c Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom
20. September 2004 - 7 WF 567/04 -, FamRZ 2005, 650 und juris Rn. 23.
44
Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er seiner getrennt lebenden
Ehefrau - zur Erfüllung eines Anspruchs aus § 1361 Abs. 1 BGB - monatlich Unterhalt
gewährt. Die im Erörterungstermin vom 12. September 2007 in Kopie vorgelegten
Quittungen über Unterhaltszahlungen von monatlich 760,- EUR von Januar bis Juli
2007 sind für einen Nachweis nicht geeignet. Zum einen ist es lebensfremd, dass der
offenbar derzeit in L. wohnhafte Antragsteller seiner in L1. /Belgien aufhältigen getrennt
lebenden Ehefrau die Beträge bar übergeben haben will. Zum anderen dürften die
Quittungen nachträglich erstellt worden sein, wofür die verschiedentlichen
Überschreibungen bei den Datumsangaben sprechen. Der Antragsteller konnte auch
nicht plausibel erklären, warum er die behauptete Praxis der Übergabe von Barbeträgen
gerade ab August 2007 eingestellt und einen Dauerauftrag zugunsten seiner getrennt
45
lebenden Ehefrau eingerichtet habe. Der Verfahrensablauf deutet darauf hin, dies allein
als Reaktion auf das Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 19. Juli
2007 anzusehen, in dem der Antragsteller aufgefordert wurde, diverse Unterlagen zum
Nachweis der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht vorzulegen.
Vor allem aber vermochte der Antragsteller die Höhe der vorgeblichen
Unterhaltszahlung nicht nachvollziehbar zu erläutern. Die Aussage, diese beruhe auf
einer mündlichen Vereinbarung und der Übereinkunft der getrennt lebenden Eheleute,
die Ehefrau solle die Hälfte des Einkommens des Antragstellers erhalten, überzeugt
nicht. Eine mündliche Vereinbarung über Unterhaltszahlungen ist nicht nur unüblich,
sondern erscheint vor dem Hintergrund der jahrelangen Vollstreckungsbemühungen
des Antragsgegners auch als Konstrukt, um dessen Pfändungsversuch ins Leere laufen
zu lassen. Mit Blick auf die angeblich beengte finanzielle Situation des Antragstellers ist
es auch nicht glaubhaft, er habe seiner getrennt lebenden Ehefrau die Hälfte seines
Einkommens zufließen lassen wollen.
46
Widersprüchlich ist insofern zudem, dass in dem Schreiben der Bevollmächtigten des
Antragstellers an den Antragsgegner vom 11. Juli 2007 von einem Unterhaltsanspruch
der Ehefrau von 734,49 EUR die Rede ist, weshalb sich nach Anrechnung der
monatlichen Rente der Ehefrau von 243,31 EUR ein verbleibender Unterhaltsbetrag von
491,18 EUR - und eben nicht von 760,- EUR - ergebe.
47
Eine Unterhaltszahlung von 760,- EUR im Monat entspricht auch nicht dem nach § 1361
Abs. 1 BGB geschuldeten angemessenen Unterhalt. Denn nach Nr. 21.3.2 der Leitlinien
zum Unterhalt des Oberlandesgerichts Düsseldorf,
48
siehe NJW 2007, 2679, 2683,
49
beträgt der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten sowohl beim Trennungs- als auch
beim nachehelichen Unterhalt 1.000,- EUR. Nach Substraktion des für die U.
Krankenkasse gepfändeten Betrags von 177,05 EUR ergäbe sich hiernach unter
Anrechnung ihres Renteneinkommens ein Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden
Ehefrau von monatlich 299,77 EUR.
50
Ausgehend davon, dass der Antragsteller seiner getrennt lebenden Ehefrau tatsächlich
keinen Unterhalt gewährt, beläuft sich der durch den Antragsgegner pfändbare Betrag
auf monatlich 514,40 EUR abzüglich der offenbar vorrangig zugunsten der U.
Krankenkasse abgeführten 177,05 EUR, also auf 337,35 EUR.
51
Zu einer darüber hinaus gehenden Pfändung und Einziehung des Rentenanspruchs
des Antragstellers ist der Antragsgegner nicht befugt, weil er den unpfändbaren Betrag
des Renteneinkommens des Antragstellers nicht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW
i.V.m. § 850 f Abs. 2 ZPO auf 985,- EUR bestimmen durfte.
52
§ 850 f Abs. 2 ZPO ist schon nicht anwendbar, weil er durch die spezielle Regelung des
§ 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW verdrängt wird.
53
§ 850 f Abs. 2 ZPO sieht vor, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers
den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO
vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann, wenn die Zwangsvollstreckung
wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
54
betrieben wird; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen
notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten benötigt.
§ 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW enthält demgegenüber eine spezielle Regelung, die §
850 f Abs. 2 ZPO verdrängt.
55
Ihm zufolge kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des
Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen
Beschränkungen bestimmen, wenn die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes,
Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen
Obdachlosigkeit betrieben wird; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für
seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen
Unterhaltspflichten bedarf.
56
In dieser § 850 f Abs. 2 ZPO nachgebildeten,
57
vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, Landtags-Drucksache
13/3192, S. 62,
58
durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) eingefügten Norm des
Gläubigerschutzes ist eine Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung gerade nicht aufgeführt, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers
derartige Fälle bei der Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Forderungen nicht vorkämen.
Die Fälle des Zwangsgeldes, des Bußgeldes und des Ordnungsgeldes könnten
lediglich ähnlich gewertet werden, weil der Betroffene deliktisch gegen wichtige und
zwingende Regelungen verstoßen habe.
59
Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landes- regierung, Landtags-
Drucksache 13/3192, S. 62.
60
Aus dieser gesetzgeberischen Intention folgt, dass der Vollstreckungsbehörde der
Rückgriff auf § 850 f Abs. 2 ZPO wegen anderer als der in § 48 Abs. 1 Satz 3 VwVG
NRW genannten Ansprüche versperrt ist, weil ein weitergehender Gläubigerschutz
zugunsten der öffentlichen Hand nicht als notwendig erachtet worden ist.
61
Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen des § 850 f Abs. 2 ZPO aber auch nicht
gegeben.
62
Die Bestimmung begünstigt den Gläubiger dann, wenn der Schuldner ihm gegenüber
eine auch nur bedingt vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat. Der Schuldner
soll für vorsätzlich unerlaubtes Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit
einstehen. Ob sich die unerlaubte Handlung gegen die Person oder das Vermögen des
Gläubigers richtete, gilt gleich.
63
Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 850 f Rn. 9;
Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 850 f Rn. 8.
64
Bei dem durch Leistungsbescheid vom 2. April 2002 geltend gemachten
Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG, dessen Vollstreckung der
65
Antragsgegner vorliegend hauptsächlich betreibt, handelt es sich nicht um eine
"Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" i.S.d. § 850 f
Abs. 2 ZPO.
Eine "Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" ist nach
dem gängigen juristischen Sprachgebrauch ein Schadensersatzspruch,
66
vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 850 f Rn. 8,
67
dessen Grundnorm § 823 Abs. 1 und 2 BGB ist.
68
Einen solchen Schadensersatzanspruch stellt der Anspruch einer Gemeinde auf Ersatz
der Kosten des Feuerwehreinsatzes gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG, demzufolge die
Gemeinden von dem Verursacher Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten
verlangen können, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
jedoch nicht dar. Vielmehr ähneln die Kostenersatzansprüche des § 41 Abs. 2 FSHG
dem Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff.
BGB.
69
Vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 13 L 4648/98 - NVwZ
1999, 741, 743; Stegmann, in: Grafe/Steegmann/Schürmann, Feurschutzrecht in
Nordrhein- Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2000, § 41 FSHG Rn. 12.
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Daran ändert es nichts, dass der Kostenschuldner des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG - wie hier
der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. März 2002 - 66 KLs/42
Js 662/01 - 3/02 - wegen vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB
verurteilt worden ist. Denn gerade bei einer vorsätzlichen Brandstiftung sind regelmäßig
nicht zugleich die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 und 2 BGB im
Verhältnis zu der Gemeinde, die den Feuerwehreinsatz ausgeführt hat, erfüllt,
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vgl. dazu auch Stegmann, in: Grafe/Steegmann/Schürmann, Feuerschutzrecht in
Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand Dezember 2000, § 41 FSHG Rn. 12 f.,
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so dass diese die Kosten des Feuerwehreinsatzes auf der Grundlage dieses Anspruchs
gerade nicht ersetzt verlangen könnte.
73
Diese Lesart bestätigt der Blick auf den oben benannten Sinn und Zweck des § 850 f
Abs. 2 ZPO, wonach der Schuldner aus Billigkeitsgründen für vorsätzliches unerlaubtes
Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nur dann einstehen soll, wenn er die
vorsätzliche unerlaubte Handlung gerade gegenüber dem Schuldner vorgenommen hat.
Eine solche Konstellation ist im Verhältnis des vorsätzlichen Verursachers des
Schadenfeuers im Verhältnis zur Gemeinde nicht gegeben. § 306 StGB ist grundsätzlich
kein Gesetz, das gerade dazu dienen soll, die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr
und Inhaberin eines eventuellen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verursacher
gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Vielmehr kann § 306 StGB nur
insoweit als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden, als es um den
Schutz des Eigentümers und dinglich Berechtigten sowie um die in dem Gebäude
aufhältigen Menschen geht.
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Vgl. Thomas, in: Palandt, BGB, 61. Auflage 2002, § 823 Rn. 149.
75
Einer Bestimmung des unpfändbaren Betrags durch den Antragsgegner auf 985,- EUR
aufgrund von 850 f Abs. 2 ZPO steht im zu entscheidenden Fall zusätzlich entgegen,
dass der Antragsgegner nicht allein wegen seiner Forderung aus dem
Leistungsbescheid vom 2. April 2002 wegen der Kosten des Feuerwehreinsatzes
vollstreckt, sondern zudem wegen verschiedener Abgabenforderungen, die von
vornherein keine "Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung" darstellen können.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der - sinngemäß gestellte - Annexantrag
des Antragstellers auf vorläufige Rückzahlung der eingezogenen Beträge gemäß § 80
Abs. 5 Satz 3 VwGO teilweise begründet ist. Danach kann das Gericht die Aufhebung
der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen ist. Da der Antragsgegner lediglich 337,35 EUR von dem monatlichen
Renteneinkommen des Antragstellers pfänden und einziehen darf, seit August 2007
aber monatlich 558,08 EUR eingezogen hat, muss er vorläufig die Differenz, also
insgesamt 441,46 EUR, an den Antragsteller zurückzahlen.
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Einen darüber hinaus gehenden Antragserfolg kann der Antragsteller nicht deshalb
erzielen, weil die Vollziehung wegen eines Betrags von 337,35 EUR eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es ist
nicht ersichtlich, worin eine solche unbillige Härte bestehen sollte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an Nr. 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2004
und beziffert den Streitwert auf 1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden
Streitwerts, jeweils bezogen auf die vom Antragsgegner beigetriebene
Gesamtforderung. Eine Erhöhung im Hinblick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3
VwGO ist nicht veranlasst, weil dieser nur Annexcharakter besitzt.
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Vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2005 - 5 BS 4/04 -, NVwZ-
RR 2007, 68 und juris Rn. 20.
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