Urteil des VG Aachen vom 20.08.2008

VG Aachen: aufschiebende wirkung, aussetzung, parkplatz, vollstreckung, bestimmtheit, verbindlichkeit, bauarbeiten, beschränkung, verzicht, mangel

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 242/08
Datum:
20.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 242/08
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der
Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13. März 2008 zur
Errichtung eines Fachmarktzentrums einschließlich gastronomischer
Betriebe sowie eines Parkplatzes wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu 2/8 (zwei Achtel) und
der Antragsgegner sowie die Beigeladene jeweils zu 3/8 (drei Achtel).
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen
erteilten Baugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung eines Fachmarktzentrums
einschließlich gastronomischer Betriebe sowie eines Parkplatzes wird angeordnet.
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Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
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Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, zu 2/8 (zwei Achtel) und der Antragsgegner sowie die
Beigeladene jeweils zu 3/8 (drei Achtel).
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G r ü n d e : Der Antrag mit dem Inhalt,
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1. die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen
erteilten Baugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung eines Fachmarktzentrums
einschließlich gastronomischer Betriebe sowie eines Parkplatz anzuordnen,
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2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausnutzung der angefochtenen
Baugenehmigung vom 13. März 2008 im Wege einer sofort vollziehbaren
Bauordnungsverfügung zu untersagen.
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hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Er ist als Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen
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Baugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung
mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.
Der zulässige Aussetzungsantrag ist auch begründet.
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Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der
gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das (Nachbar-) Interesse der
Antragsteller an der Aussetzung der für das strittige Vorhaben erteilten
Baugenehmigung, weil die erhobene Baunachbarklage - jedenfalls nach derzeitiger
Sachlage - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
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Auch nach Maßgabe der am 19. Oktober 2008 eingegangen anwaltlichen Erklärungen
des Antragsgegners und der Beigeladenen, die nunmehr zu berücksichtigen sind, ist ein
nachbarrechtsrelevanter Mangel festzustellen, auf den es voraussichtlich im
Hauptsacheverfahren ankommen dürfte.
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Es entspricht nämlich anerkannten Rechts, dass eine Baugenehmigung auf die Klage
eines betroffenen Nachbarn aufzuheben ist, wenn sie unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens
bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher
Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen
bestimmt sind.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -,
juris.
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Das ist hier der Fall. So ist unklar, wie sich die Genehmigungslage hinsichtlich der
nördlich der Ruhezone des Antragstellergrundstücks geplanten PKW-Zufahrt von der K.-
--straße über die dort befindliche Stellplatzanlage zum Parkplatz des geplanten
Fachmarktzentrums darstellt. Dabei kommt es noch nicht einmal
entscheidungserheblich darauf an, dass insoweit eine gutacherliche Bewertung durch
einen Schallschutzsachverständigen fehlt, worauf das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Juli 2008 - 7 B 496/08.NE - bei der
Gewährung von Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren hingewiesen hat. Unklar ist
auch die Frage, ob die an das Grundstück U. -Straße 46 westlich angrenzenden 15
Stellplätze, deren Fläche ca. 12 m an das Nachbargrundstück heranreicht, derzeit zum
Genehmigungsumfang gehören oder nicht. Schließlich verbleiben
nachbarrechtsrelevante Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob die vom Lärmgutachter
geforderter Beschränkung der Ladenöffnungszeiten im Fachmarktzentrum auf die Zeit
von 7.00 Uhr - 21.30 Uhr allein durch die Bezugnahme auf das betreffende
Lärmgutachten in einer Weise zum Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, die
dem Gebot der Bestimmtheit entspricht und die bei Verstößen eine Vollstreckung gegen
den Baugenehmigungsinhaber zulässt.
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Offenbar geht der Antragsgegner mit Blick auf die vorgenannten Gesichtspunkte des
Vorhabens davon aus, dass sich die Genehmigungslage zu Gunsten der nachbarlichen
Belage geändert habe. So führt er mit Schriftsatz vom 19. August 2008 aus, eine
Betroffenheit des Antragstellers im Sinne eines nachbarrechtlichen Anspruchs sei "nicht
(mehr) gegeben". Er nimmt dazu Bezug auf die Erklärung der Beigeladenen mit
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Schriftsatz vom gleichen Tage, die darin "mit ausdrücklicher Schutzwirkung zu Gunsten
des Antragstellers" auf die PKW-Zufahrt von der K.--- straße und die vorbeschriebenen
15 Stellplätze verzichtet sowie die Verbindlichkeit der Ladenöffnungszeiten vorsorglich
klarstellt.
Indes können wirksame Änderungen einer Baugenehmigung - vom vollständigen
Verzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung einmal abgesehen - nicht durch
bloße Erklärung des Bauherrn bewirkt werden, sondern nur durch behördliche Erteilung
einer eigens zu beantragenden Änderungs- oder Tekturgenehmigung. Auf diese Weise
sollen Unklarheiten über den Inhalt der bauaufsichtlichen Zulassung auch und gerade
gegenüber den betroffenen Nachbarn ausgeschlossen werden. Von einer weiteren
Darlegung dieses allgemeinen Grundsatzes des Rechts der Vorhabenzulassung sieht
das Gericht gegenüber den anwaltlich vertretenen Beteiligten angesichts der
Eilbedürftigkeit der Sache ab.
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Erfolglos bleibt hingegen das unter Ziffer 2 des Antrags verfolgte Begehren auf
Stilllegung der Bauarbeiten, weil es insoweit - jedenfalls derzeit - an einem
Rechtschutzbedürfnis fehlt. Es bleibt zunächst abzuwarten, ob die beigeladene
Bauherrin angesichts der erst aus dem vorliegenden Eilbeschluss resultierenden
Aussetzung der Baugenehmigung von sich aus auf deren Ausnutzung verzichtet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.
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