Urteil des VG Aachen vom 14.08.2008

VG Aachen: besuch, unterricht, verordnung, auflage, wechsel, realschule, schüler, handbuch, beratung, gymnasiallehrer

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 264/08
Datum:
14.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 264/08
Tenor:
1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig
unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt J. aus E.
beigeordnet.
2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Prognoseunterricht für den Antragsteller zu 3. zu
wiederholen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte
auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, weil die Antragsteller nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der Prozessführung
nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den
nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung
- ZPO -).
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Der sinngemäße Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller zu 3. vorläufig zum Besuch der Realschule zuzulassen,
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hat im tenorierten Umfang Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der
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sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf,
weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1
und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
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Ein Anordnungsgrund liegt mit Blick auf den Schuljahresbeginn vor.
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Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf Wiederholung des
Prognoseunterrichts,
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vgl. in diesem Zusammenhang VG Minden, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 L 267/07 -;
VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2008 - 1 K 1201/08 -, NRWE,
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glaubhaft gemacht, weil der Prognoseunterricht einen beachtlichen,
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vgl. zu Verfahrensfehlern bei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum Kuntze in
Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 114 Rdn. 47,
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Verfahrensfehler aufweist.
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Nach § 11 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
i.V.m. § 8 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
(Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS -) entscheidet ein dreitägiger
Prognoseunterricht, ob ein Kind zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird,
wenn es die Eltern an einer Schulform anmelden, für die es - wie im vorliegenden Fall -
nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen
geeignet ist. Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein
Schüler gemäß §§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG, 8 Abs. 8 Satz 1 AO- GS nur dann durch
abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der gewählten Schulform
zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt
sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die
Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte
Schulform geeignet ist.
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Die Durchführung des Prognoseunterrichts vom 7. bis 9. April 2008 ist mit § 8 Abs. 7
Satz 2 AO-GS nicht zu vereinbaren. Danach erteilen den Unterricht jeweils eine
Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule. Nach Nr.
8.74 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der
Grundschule wechseln sich die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen und
Lehrer in Unterricht und Beobachtung ab. Daraus folgt, dass der Prognoseunterricht im
Wechsel von zwei Lehrkräften erteilt wird,
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vgl. Jehkul u.a., AO-GS, Kommentar und Handbuch, 8. Auflage 2007, S. 225 f.; Jülich
u.a., Schulrechtshandbuch Nordrhein- Westfalen, Kommentar zum Schulgesetz, 2007, R
357,
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mithin drei,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, juris,
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Lehrpersonen insgesamt beteiligt sind, welche dann beraten und - ggf. einstimmig -
entscheiden. Die Durchführung des Prognoseunterrichts vom 7. bis 9. April 2008
erfolgte aber durch fünf Personen. Neben der Schulaufsichtsbeamtin waren die
Grundschullehrerin V. sowie die Lehrer an weiterführenden Schulen O. , I. und U.
beteiligt. Auch ein Wechsel in Unterricht und Beobachtung war nicht gewährleistet, weil
die beiden Gymnasiallehrer I. und U. nicht durchgängig anwesend waren.
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Die Kammer sieht des Weiteren ein einstimmiges Beratungsergebnis auch nicht als
durch die Unterschriften unter das Ergebnisprotokoll dokumentiert. Denn darauf fehlt die
Unterschrift des Lehrers U. .
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung zusätzlich dem Umstand
zuzumessen ist, dass eine weitere Lehrperson anwesend war, die über ihre
Anwesenheit hinaus ihre Beobachtungen "mit in die Beratung eingebracht hat".
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Die Kammer gelangt im vorliegenden Fall nicht entsprechend der Konstellation der
Nichtversetzung,
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vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 -, juris,
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zur Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Zulassung zum Besuch der
Realschule, weil nach der im Eilverfahren notwendigerweise summarischen
Überprüfung kein Fehler in der Bewertung der vom Antragsteller zu 3. im
Prognoseunterricht erbrachten Leistungen vorliegen dürfte. Zwar scheinen die
Leistungen in Mathematik den Anforderungen für einen Realschulbesuch zu
entsprechen; dagegen dürften die Leistungen in Sachkunde und Lesen dahinter zurück
bleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem
summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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