Urteil des VG Aachen vom 10.01.2008

VG Aachen: erste hilfe, beihilfe, bvo, versorgung, dienstleistungsfreiheit, mitgliedstaat, beschränkung, rechtfertigungsgrund, passiven, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 339/05
Datum:
10.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 339/05
Tenor:
Der Beklagte wird unter Änderung des Festsetzungsbescheides des
LBV vom 00.00.0000 sowie Aufhebung dessen
Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, dem Kläger eine
weitere Beihilfe in Höhe von 1.479,52 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der 76-jährige Kläger ist Ruhestandsbeamter. Er begehrt eine Beihilfe zu den Kosten für
seinen Transport durch einen Rettungshubschrauber.
2
Am 6. April 2004 verunfallte er in Fulpmes/Österreich anlässlich eines Skiurlaubs. Er
stürzte aus dem Stand auf die linke Seite und erlitt eine subtrochantäre
Oberschenkelfraktur links. Der Unfall ereignete sich auf der Skipiste in ca. 2000 m Höhe
in unwegsamem Gelände. Nach den Aufzeichnungen im Protokoll über den
Rettungseinsatz war er bei Eintreffen des Rettungshubschraubers und dessen
Besatzung vollorientiert, konnte das linke Bein jedoch nicht aktiv bewegen und hatte -
leichte -Schmerzen in der linken Hüfte. Er wurde mit dem Rettungshubschrauber in das
Allgemeine öffentliche Bezirkskrankenhaus Hall/Tirol transportiert und dort versorgt.
Nach der Bescheinigung des Leitenden Arztes der Abteilung für Unfallchirurgie und
Sporttraumatologie vom 7. September 2004 waren die Rettung und der Transport mittels
Notarzthubschrauber medizinisch indiziert und erforderlich. Die Kosten betrugen
insgesamt 2.113,60 EUR.
3
Diesen Betrag machte der Kläger unter dem 7. Juli 2004 bei der Beihilfe geltend. Mit
Festsetzungsbescheid vom 00.00.0000 lehnte das Landesamt für Besoldung und
Versorgung (LBV) eine Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab.
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Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er an Bord des
Rettungshubschraubers ärztlich versorgt und dies auch von dem Leitenden Arzt der
Unfallchirurgie als medizinisch notwendig erklärt worden sei. Demnach sei die
Behandlung als Erste Hilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfenverordnung NRW
(BVO) zu werten und beihilfefähig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005, abgeschickt am 21. Januar 2005, wies
das LBV den Widerspruch zurück. Ausschlaggebend für den Transport mit dem
Rettungshubschrauber sei nicht die Einleitung einer Behandlung (= ärztliche
Maßnahme), sondern die Bergung aus schwierigem Gelände unter ungünstigen
Witterungsverhältnissen gewesen. Letzteres sei ein Umstand, der ausschließlich auf die
freiwillige Entscheidung des Klägers, im Ausland Urlaub zu machen, zurückzuführen
sei.
6
Der Kläger hat am 24. Februar 2005 Klage erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung,
dass die für die Maßnahme in Rechnung gestellten 2.113,60 EUR nicht als
Beförderungskosten, sondern als notärztliche Behandlungskosten zu werten seien, für
die ihm eine Beihilfe zustehe. Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Änderung des Festsetzungsbescheides des LBV vom 00.00.0000
sowie Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm
eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.479,52 EUR zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und meint im Übrigen, dass
die Ablehnung auch mit den europarechtlichen Normen des freien
Dienstleistungsverkehrs und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot gemäß Art. 49
Satz 1, Art. 12 EGV vereinbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die sämtlich
Gegenstand der mündliche Verhandlung waren.
12
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine Beihilfe zu
den Kosten des Rettungstransportes in Höhe von 1.479,52 EUR zu. Der insoweit
entgegenstehende Festsetzungsbescheid des LBV vom 5. August 2004 sowie dessen
Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger
in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Beihilfeanspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1
Nr. 4 BVO, da der Rettungseinsatz und -transport am 6. April 2004 nicht als eine Erste
Hilfe im Sinne dieser Vorschriften aufzufassen ist. Unter einer Ersten Hilfe ist die
vorläufige Hilfe zu verstehen, die einem plötzlich in körperliche Not geratenen
Menschen geleistet wird, bis ein Arzt die Behandlung übernehmen kann,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
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3. Februar 2004 - 6 A 3604/02 -, DöD 2004, 256; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht
Nordrhein-Westfalen, B I § 4 Anm. 5.
Hierzu zählt der Transport des Klägers mit dem Rettungshubschrauber nicht. Nach dem
Protokoll über den Notfalleinsatz haben der Arzt bzw. der Rettungssanitäter keine
Sofortmaßnahmen am Unfallort ergriffen, sondern den Kläger nur untersucht und ihn bei
dem Transport mit dem Rettungshubschrauber zum Krankenhaus begleitet, ohne - so
jedenfalls das Protokoll - ärztlicherseits im Sinne einer vorläufigen Hilfe eingreifen zu
müssen.
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Der Transport zu dem Krankenhaus fällt vielmehr unter die "Beförderung des
Erkrankten" zum Behandlungsort (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO), die entgegen der Ansicht des
Beklagten beihilfefähig ist. Soweit § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO bestimmt, dass die
Beförderungskosten, die im Ausland anfallen, nicht beihilfefähig sind, gilt dies nicht für
Beförderungskosten, die in den Mitgliedstaaten der EG entstehen. Der Ausschluss
verstößt gegen Art. 49 Abs. 1 des EG-Vertrages, wonach die Beschränkungen des
freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der
Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des
Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
verboten ist. Wegen des Geltungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts ist
deshalb die Regelung der Beihilfenverordnung unanwendbar. Eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof scheidet aus, weil die richtige Anwendung des
Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen
Zweifel an der zu treffenden Entscheidung bleibt,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -.
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Der freie Dienstleistungsverkehr beinhaltet auch die sog. passive
Dienstleistungsfreiheit. Sie bedeutet, dass der Bürger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union in jedem anderen Mitgliedstaat die dort angebotenen
Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann, ohne hiervon durch nationale
Rechtsvorschriften - sei es auch nur indirekt - gehindert zu werden. Dies gilt nicht nur für
den Fall, dass ein Bürger zielgerichtet zur medizinischen Versorgung in einen anderen
Mitgliedstaat reist, sondern auch für den - hier gegebenen - Fall, dass er anlässlich
eines anders geplanten Aufenthalts verunfallt und deshalb auf die medizinische
Versorgung bzw. den Rettungstransport angewiesen ist. Anderenfalls bestünde die
Gefahr, dass dieser Bürger wegen der Einschränkung seiner - hier - Beihilfeansprüche
u. U. davon abgehalten würde, die Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
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A.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2005 - 26 K 327/05 - .
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Eine derartige Beschränkung der passiven Dienstleistungsfreiheit ließe sich nur
rechtfertigen, wenn die Übernahme der Kosten durch die Beihilfestellen eine erhebliche
Gefährdung des Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit und damit einen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen würde. Abgesehen davon, dass
der Beklagte einen derartigen Rechtfertigungsgrund nicht ansatzweise vorgetragen hat,
lässt sich auch nicht erkennen, dass die Beschränkung der Übernahme der
Transportkosten durch irgendeine medizinische Notwendigkeit begründet wäre und
damit einen Rechtfertigungsgrund gegenüber der passiven Dienstleistungsfreiheit böte.
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Auf der Grundlage seines Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H. steht dem Kläger eine
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Beihilfe in Höhe von 1.479,52 EUR zu. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus §
154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht
auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.