Urteil des VG Aachen vom 24.06.2008

VG Aachen: jugendhilfe, kostenbeitrag, eltern, psychiatrische behandlung, psychotherapeutische behandlung, jugendamt, persönlichkeit, obhut, zusammenarbeit, familie

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 371/06
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 371/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einem
Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die vom Beklagten erbrachten
Aufwendungen im Jugendhilfefall ihrer Tochter K. S. .
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Die Kläger sind die Eltern der am 27. September 1986 geborenen K. S. . K. hielt sich
vom 19. November 2004 bis zum 7. Januar 2005 im B. - Krankenhaus in B. zur
stationären Behandlung auf. Es folgte in der Zeit vom 14. Februar 2005 bis zum 13. Mai
2005 eine tagesklinische Behandlung. Anschließend kehrte K. ganz in den Haushalt
ihrer Eltern zurück. Ab dem 16. November 2005 musste sie sich erneut einer stationären
Behandlung im B. - Krankenhaus zu unterziehen. Nach den Angaben der Tochter
gegenüber dem Krankenhaus lehnten die Kläger eine Rückkehr der Tochter in den
Haushalt strikt ab. Während dieses Krankenhausaufenthaltes nahm K. in
Zusammenarbeit mit der zuständigen Sozialarbeiterin des Krankenhauses zunächst
Kontakt mit dem Jugendamt des Kreises B. auf, in dem die Familie der Kläger damals
ihren Wohnsitz hatte. In der Folge übernahm der Beklagte als örtlicher Jugendhilfeträger
den Jugendhilfefall K. S. ; im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige wurde K. ab dem 7 .
Dezember 2005 stationär in der Einrichtung Haus "L. " untergebracht. Der Beklagte
bewilligte mit Bescheid vom 30. Dezember 2006 nochmals schriftlich die seit dem 7.
Dezember 2004 gewährte Hilfe für junge Volljährige in einer betreuten Wohnform.
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Mit formlosen Schreiben vom 14. Dezember 2005 unterrichtete der Beklagte die Kläger
über die Gewährung der Jugendhilfe für die Tochter K. . Die dabei entstehenden
Aufwendungen beliefen sich zurzeit auf monatlich ca. 4.000,00 EUR. Gemäß den
gesetzlichen Vorgaben würden die junge Volljährige und deren Eltern zu den
entstehenden Kosten in Form eines Kostenbeitrags herangezogen. Die Höhe des
Kostenbeitrags richte sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Um zu
prüfen, ob und in welcher Höhe sie zum Kostenbeitrag bzw. Unterhaltszahlungen in der
Lage seien, werde gebeten, innerhalb einer Woche in der Dienststelle vorzusprechen.
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Kindergeld, Kindergeldzuschlag u. ä. seien von den Eltern ab Beginn der
Hilfeleistungen dem Jugendamt zu erstatten.
Mit Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2005 forderte der Beklagte die Kläger auf, zu
der Jugendhilfemaßnahme einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten.
Ferner teilte er mit, dass er bei der Familienkasse die Abzweigung des Kindergeldes
beantragt habe. Zugleich forderte er die Kläger auf, das bei ihnen bis zum
Wirksamwerden des Erstattungsbegehrens bei der Familienkasse noch eingehende
Kindergeld für K. umgehend an das Jugendamt zu überweisen.
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Am 20. Dezember 2005 sprachen die Eltern beim Jugendamt des Beklagten vor und
erklärten ihre Bereitschaft, das Kindergeld für K. weiter zu leiten und baten, von einer
Abzweigung des Kindergeldes bei der Familienkasse abzusehen. Weiter baten sie von
einer Heranziehung zu einem weiteren Kostenbeitrag abzusehen, da die Familie
ohnehin schon diverse Schuldverpflichtungen und besondere Belastungen infolge von
Krankheiten zu tragen hätte. Die Kläger weigerten sich, die über diese Vorsprache
gefertigte Niederschrift zu unterzeichnen.
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Die Kläger erhoben gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 Widerspruch. Die
Jugendhilfeleistungen seien ungerechtfertigt, weil ihre Tochter ihrer Meinung nach nicht
in die Obhut des Jugendamtes der Stadt B. gehöre. Sie befände sich schon seit
geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung und hätte sich in Absprache mit den Eltern
für einen therapeutischen WG-Platz in B1. unter der Obhut des B. -Krankenhauses
entschieden. Ohne das Wissen der Eltern hätte sie diesen Platz nicht in Anspruch
genommen. Sie sei von einem Kurs ihres freiwilligen sozialen Jahres ohne Begründung
nicht mehr nach Hause gekommen. Ihrer Meinung nach benötigte K. dringend ständiger
psychotherapeutischer Obhut.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Die Entscheidung, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des
Kindergeldes zu fordern, sei gesetzlich vorgegeben. Die Gewährung der materiellen
Hilfe sei auch nicht zu beanstanden. Die volljährige Tochter K. habe am 7. Dezember
2005 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Die zuständigen pädagogischen
Fachkräfte der Stadt B. hätten zusammen mit der Tochter und weiteren Beteiligten im
Hinblick der ortsüblichen Verfahrensweise die Bewilligung einer Hilfe gemäß den §§ 41,
34 SGB VIII ab dem 7. Dezember 2005 entschieden. Es könne dahingestellt bleiben, ob
die Entscheidung möglicherweise nicht den Erwartungen der Kläger entsprochen habe.
Sie sei aber rechtmäßig und erforderlich gewesen. Daher sei auch als Folge die
Heranziehung der Kläger zur Zahlung des Kindergeldes rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kläger haben am 27. Februar 2006 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die
Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ablehnen. Sie hätten in der Vergangenheit
erleben müssen, dass ihre Tochter in zwei Welten lebe. Sie baue sich zunächst eine
Scheinwelt auf, in der alles gut funktioniere und alles in Ordnung sei. Wenn irgendwann
die Probleme überhand nähmen und sie das nicht mehr bewältigen könne, flüchte sie
regelmäßig in ein Krankheitsbild und kollabiere. Aus diesem Grund seien sie der
Ansicht, dass ihre Tochter nicht in eine Jugendwohngruppe für schwererziehbare Kinder
gehöre, sondern in eine medizinisch-psychiatrische Behandlung. Zu Beginn des
Schuljahres 2005/2006 habe die Tochter ein freiwilliges soziales Jahr an der L1. in B.
begonnen. Auch hier hätten die Kläger von ihr nur positive Rückmeldungen erhalten.
Sie hatte angeblich keine Schwierigkeiten. Nach drei Monaten hätten sie einen Anruf
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der Kursleiterin erhalten, dass ihre Tochter für die Gruppe nicht mehr tragbar und
kollabiert sei. Die Kursleiterin habe zugesagt, die Tochter nach Hause zu bringen. Eine
Stunde später habe sie mitgeteilt, dass die Tochter nicht nach Hause wolle. Sie habe es
vorgezogen, sich ins B. - Krankenhaus zu einer so genannten Krisenintervention zu
begeben. Seit ihrer Entlassung aus dem B. -Krankenhaus sei K. durch den Beklagten im
Haus "L. " in B.. untergebracht. Nach Kenntnis der Kläger handele es sich insoweit um
eine Einrichtung für schwererziehbare Kinder. Dort hielten sich überwiegend 14 bis 15-
jährige Jugendliche auf, während ihre Tochter bereits 19 Jahre alt sei. Die Richtigkeit
ihrer Einschätzung ergebe sich daraus, dass sie sich nach der Aufnahme im Haus "L. "
im Mai 2006 wieder in aktuelle Behandlung des C. . - Krankenhauses habe begeben
müssen. Dort sei wohl im Eilverfahren eine Betreuerbestellung für ihre Tochter
eingeleitet worden, über die noch nicht entschieden sei. Sie hielten an ihrer
Einschätzung fest, dass Jeanine einer medizinisch-psychologischen Betreuung und
nicht einer jugendhilferechtlichen Unterbringung bedürfe.
Die Kläger beantragen,
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den Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält an den versagenden Bescheiden fest. K. S. sei auf Empfehlung der zuständigen
Sachbearbeiterin des Sozialdienstes des C. . -Krankenhauses in B. beim Jugendamt
des Beklagten vorstellig geworden, um Leistungen und die Hilfe für junge Volljährige
gemäß § 41 SGB VIII zu beantragen. Aufgrund der Empfehlung der Mitarbeiterin des
Sozialdienstes habe das Jugendamt davon ausgehen können, dass eine weitere
medizinische Behandlung K. nicht erforderlich sei. Auch aus den gutachterlichen
Stellungnahmen des C. . - Krankenhauses vom 21. März 2005 und 19. Mai 2005 sei
kein Hinweis auf eine notwendige stationäre medizinische Behandlung zu entnehmen
gewesen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2005, in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Januar 2006, erweist sich als
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren geschützten Rechten (vgl. § 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Aufgabe des Kostenbeitrags nach den § 91 ff. SGB VIII ist es, (nachträglich) den
Nachrang der Jugendhilfe herzustellen. Erste Voraussetzung ist die Erbringung einer
jugendhilferechtlichen Leistung durch den Jugendhilfeträger, für die nach dem Katalog
des §§ 91 f SGB VIII ein Kostenbeitrag zu leisten ist.
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Dies ist hier der Fall. Der Beklagte gewährt der Tochter der Kläger seit dem 7.
Dezember 2005 Hilfe für junge Volljährige gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII in
vollstationärer Heimunterbringung. Dementsprechend sind die Kläger als Eltern auf der
Grundlage des § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 b i. V. m. § 92 Abs. 1 Nrn. 5 SGB VIII zu den
Kosten heranzuziehen. Zwar sind Eltern gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB III nachrangig -
also nach den jungen Volljährigen - zur Zahlung eines Kostenbeitrags verpflichtet.
Dieser Nachrang wirkt sich hier jedoch hier nicht zu Gunsten der Kläger aus, da der
Beklagte seine Vorleistungen nicht aus einem Kostenbeitrag gegenüber der Tochter der
Kläger, die kein Einkommen hat, refinanzieren kann. Dass dem Grunde nach eine
Kostenbeitragspflicht der Kläger besteht, kann somit nach Auffassung des Gerichts nicht
zweifelhaft sein.
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Der Beklagte hat die Kläger unverzüglich nach Hilfeaufnahme mit Schreiben vom 14.
Dezember 2005 entsprechend der Vorgabe des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die
Leistungsgewährung und die Folgen für die Unterhaltspflicht und den Bezug des
Kindergeldes unterrichtet. Die Warnfunktion, die dieser rechtswahrenden Mitteilung u.a.
für diese Leistungen der Familienkasse zukommt, konnte deshalb hier ihre Wirksamkeit
entfalten. Die Kläger mussten nach Eingang dieses Schreibens wissen, dass sie über
das Kindergeld für K. ab dem 7. Dezember 2005 nicht mehr verfügen durften.
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Es muss ferner eine Akzessiorität von Leistung und Kostenheranziehung bestehen, d.h.
ein Kostenbeitrag kann erst mit Hilfebeginn einsetzen und kann längstens für die Dauer
der jugendhilferechtlichen Maßnahme gefordert werden. Dies ist nach dem Bescheid
vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar
2006 unproblematisch. Denn die Kostenforderung setzt dort erst mit dem Tag des
Hilfebeginns ein; über das konkrete Ende der Heranziehung konnte nichts gesagt
werden, weil das Ende der jugendhilferechtlichen Leistung damals noch nicht absehbar
war.
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Auch die Rechtmäßigkeit der Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags in Höhe des
Kindergeldes von 154,00 EUR unterliegt keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln.
Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und
bezieht ein Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser nach § 94 Abs.
3 Satz 1 einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Auch die
Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für
Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe -
Kostenbeitragsverordnung (Kostenbeitrag s. V.) vom 1. Oktober 2005 -, der die
Vorgaben des § 94 Abs. 3 SGB VIII näher spezifiziert, sind gegeben. Der Beklagte
erbringt vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe. Die Kläger erhalten das Kindergeld
für den jungen Menschen und müssen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 der
KostenbeitragsV keinen Kostenbeitrag leisten, der niedriger als das monatliche
Kindergeld ist. Ob sie über das Kindergeld für K. hinaus einen weiteren Kostenbeitrag
zu leisten haben, ist in diesem Rahmen ohne Bedeutung. Es kann deshalb für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, ob der Beklagte bereits
bestandskräftig entschieden hat, ob von der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrags
abzusehen ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten lässt sich
diese Frage nicht beantworten.
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Der Kostenbeitrag ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bewilligung der
Jugendhilfe nach dem Vortrag der Kläger zu Unrecht erfolgt ist. Die von den Klägern
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erhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfe
überzeugen nicht.
Das gilt insbesondere für den Einwand, die Tochter brauche allein psychiatrische Hilfe
und kein Jugendhilfe. Zum einen ergibt sich aus den zu den Verwaltungsvorgängen des
Beklagten genommenen Berichten des Alexianerkrankenhauses vom 21. März 2005
und 19. Mai 2005, dass K. ein ausgeprägt physisch und psychisch
entwicklungsverzögertes Verhalten zeigt. In keiner dieser Stellungnahmen wird von
einer etwaig erforderlichen weiteren stationären medizinischen Betreuung gesprochen.
Zwar wird dort als Abhilfe zum einen eine ambulante psychotherapeutische Behandlung
empfohlen; andererseits gehört es zu den regelmäßigen Aufgaben der Jugendhilfe,
solche Entwicklungsretardierungen - häufig in Zusammenarbeit mit ambulanten
ärztlichen und psychotherapeutischen Hilfeangeboten - in entsprechenden
Einrichtungen der freien Träger der Jugendhilfe sozialpädagogisch bearbeiten zu
lassen. Entscheidend für die Auffassung des Gerichts ist in diesem Zusammenhang,
dass die Jugendhilfe nícht quasi im Alleingang der Tochter auf den Weg gebracht
wurde. Vielmehr ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten des Jugendamtes,
dass die Antragstellung in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst des C. . -Krankenhaus
zunächst beim Kreis B. und später beim Beklagten erfolgte. Dies geschah, weil die K.
behandelnden Ärzte und der sozialarbeiterische Dienst des Alexianerkrankenhauses
der Auffassung waren, dass es sich bei K. eben nicht um einen Fall einer Patientin für
betreutes Wohnen in einer Einrichtung für psychiatrisch Erkrankte handelt.
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Auch hat das Jugendamt diesen Antrag nicht ungeprüft bewilligt, sondern auf den
Antrag der Tochter durch seine zuständigen Mitarbeiter ein Hilfeplanverfahren - das die
Jugendhilfe prägende Instrumentarium der Entscheidungsfindung - eingeleitet.
Insbesondere im Hilfeplangespräch vom 14. Dezember 2005 wurde abschließend
erörtert, welche Defizite bei K. vorliegen, welche konkreten Ziele (vor allem nochmaliger
Versuch des Beginns einer Berufsausbildung im Sommer 2006), welche Hilfen zur
Stabilisierung der Persönlichkeit in Anspruch genommen werden sollen und in welchen
konkreten Schritte die Ziele der Hilfe angegangen werden sollen. Bei dieser
Vorgeschichte hält das Gericht den entsprechenden Sachvortrag des Beklagten im
Klageverfahren für glaubhaft, dass auf den Widerspruch der Kläger gegen die
Kostenheranziehung von der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes
nochmals Rücksprache mit den Mitarbeitern des Sozialdienstes des C. . -
Krankenhauses genommen wurde, um wiederum die Frage der angemessenen
Behandlung und Betreuung der Tochter der Kläger zu besprechen. Danach ergab sich,
dass Ärzte und Sozialdienst des C. . -Krankenhauses sich einig waren, dass die Tochter
der Kläger nicht psychisch erkrankt und ihre Behandlung und Betreuung keine Sache
der Psychiatrie ist, sondern eine soziale Problematik vorliegt, die mit der Familie
zusammenhänge, und sozialpädagogisch betreut und gelöst werden muss. Diese
Einschätzung muss zu Beginn der Hilfe getroffen werden; die Richtigkeit kann deshalb
nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass die Tochter nach dem Vortrag der Kläger
im Mai 2006 - also während des Aufenthaltes im Haus "L. " - nochmals für einige Zeit
stationär im C. . - Krankenhaus aufgenommen werden musste.
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Ferner gibt auch der weitere Vortrag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Zwar ist in der Vergangenheit tatsächlich über die Aufnahme der Tochter K. in ein
Projekt des SKF B1. gesprochen worden. Dies ist aber nach den glaubhaften Angaben
des Beklagten kein medizinisch therapeutisches Angebot für psychiatrisch Erkrankte
gewesen, sondern ebenfalls ein Angebot der Jugendhilfe.
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Ohne rechtlich durchschlagende Bedeutung sind schließlich die Einwände der Kläger,
bei der Einrichtung "L. " handele es um eine Einrichtung für schwer erziehbare Kinder
und ihre Tochter sei in einer Gruppe mit 14 bis 15 jährigen Mädchen untergebracht
worden. Jugendhilfe nehmen der Natur der Sache nach Kinder, Jugendliche und junge
Volljährige in Anspruch, bei denen der Sozialisationsprozess bis zur Aufnahme der
Jugendhilfe - aus welchen Gründen auch immer - nicht gelungen oder missglückt ist.
Was von der Öffentlichkeit "als schwer erziehbare" Kinder oder Jugendliche
wahrgenommen wird, beschreibt einen Personenkreis mit erheblichen
Entwicklungsdefiziten, die die Betroffenen hindern, eine "normale" altersgerechte
Entwicklung der Persönlichkeit zu durchlaufen. Dies kann sich zum Beispiel im
Scheitern der Schullaufbahn, dem nicht gelingenden Einstieg in das Berufsleben, dem
Abrutschen in Kriminalität oder Sucht äußern. Die Ursache hierfür kann beispielsweise
in einer Erkrankung, in schwierigen familiären Verhältnissen, aber auch in einer
etwaigen Erziehungsunfähigkeit der Erziehungsberechtigten oder in zahlreichen
anderen Gründen liegen. Das Gericht legt dabei Wert auf die Feststellung, dass mit
dieser beispielhaften Aufzählung keine entsprechende "Einschätzung" der Kläger
ausgesprochen wird. Es soll lediglich verdeutlicht werden, dass sich hinter dem
Schlagwort der "schwer Erziehbaren" häufig etwas anderes verbirgt als die
Wahrnehmung "von außen" suggeriert. Sie haben sicherlich alle unterschiedliche
Bereiche, in denen sich ihr Entwicklungsdefizit äußert. Aber all diese Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige brauchen die Hilfe des Jugendamtes, um sich doch
noch zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
entwickeln. Mit Blick auf ihre - sicherlich individuellen - Defizite der
Persönlichkeitsentwicklung und das angestrebte Ziel der Jugendhilfe unterscheiden sie
sich nicht von der Tochter der Kläger und können deshalb im Idealfall gemeinsam
erfolgreich an der Überwindung ihrer jeweiligen Entwicklungsverzögerung arbeiten.
Auch altersgemischte Gruppen können dafür geeignet sein.
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Bei dieser Sachlage kann die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, ihre Tochter habe
jederzeit nach Hause kommen können, dahin stehen. Denn selbst dann, wenn durch
eine Beweisaufnahme die Richtigkeit dieser Behauptung bestätigt würde, würde dies
die Notwendigkeit der Jugendhilfe und damit die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung
nicht in Frage stellen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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