Urteil des VG Aachen vom 29.06.2010

VG Aachen (aufschiebende wirkung, antragsteller, prüfung, verwaltungsgericht, leistung, wirkung, verbindung, stadt, antrag, satzung)

Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 219/10
Datum:
29.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 219/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.067,45 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 7 K 5/10 - gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2009 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 VwGO und - mit Blick auf die Ablehnung des Aussetzungsantrages mit Schreiben des
Antragsgegners vom 18. Mai 2010 - gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig, aber
unbegründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das
Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Anforderung öffentlicher
Abgaben, zu denen auch Grundbesitzabgaben zählen, ganz oder teilweise anordnen,
wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nach ständiger
Rechtsprechung der für das Abgabenrecht zuständigen Senate des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, vor,
wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des
Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen
ist. Im summarischen Verfahren können für die erforderliche Prognose vordringlich nur
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die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände berücksichtigt
werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als
offensichtlich aufdrängen. Es können weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch
komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -.
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Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt. Ein Erfolg des Antragstellers im
Hauptsacheverfahren (7 K 5/10) ist nach dem gegenwärtigen Sachstand
unwahrscheinlich. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und
dem Umfang nach im Wesentlichen durch das Vorbringen der Beteiligten bestimmten
summarischen Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2009,
mit dem er den Antragsteller zu Grundbesitzabgaben für das Grundstück
Steinkaulstraße 44 ab dem 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 heranzieht, rechtmäßig.
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Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Heranziehung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Der Antragsteller
ist auch Gebührenschuldner, denn nach den hier einschlägigen satzungsrechtlichen
Regelungen geht beim Wechsel des Eigentümers die Gebührenpflicht mit dem Beginn
des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf den neuen Eigentümer über (vgl.§
6 Abs. 2 Satz 1 der Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
(Kanalanschlusssatzung) der Stadt B. vom 17. Januar 1995 sowie § 1 Abs. 6 Satz 1
Abfallgebührensatzung der Stadt B. vom 1. Januar 2009 und § 8 Abs. 2 Satz 1 der
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
in der Stadt B. (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14. Dezember 1987).
Ausweislich des in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchauszuges ist der
Antragsteller am 28. April 2009 als Eigentümer eingetragen worden, so dass er seit 1.
Mai 2009 gebührenpflichtig ist. Gleichzeitig endete die Gebührenpflicht des vormaligen
Eigentümers, Herrn U. Q. , Kläger des Verfahrens 7 K 4/10.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seine Abgabenschuld nicht durch die im
Laufe des Jahres 2009 erfolgten Zahlungen des Voreigentümers U. Q. (Überweisungen
vom 27. Mai 2009, vom 12. August 2009 und vom 12. November 2009) erloschen. Zwar
kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 1 AO die durch
einen Abgabenbescheid festgelegte (persönliche) Verpflichtung des in Anspruch
genommenen Gebührenschuldners, eine bestimmte Abgabenleistung zu erbringen,
auch durch Dritte bewirkt werden. Dies entspricht der Regelung des § 267 Abs. 1 BGB,
wonach ein Dritter die Leistung des Schuldners bewirken kann und die Einwilligung des
Schuldners hierzu nicht erforderlich ist. Insoweit kann auf die zu § 267 Abs. 1 BGB in
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Jedoch setzt
eine nach § 267 Abs. 1 BGB eintretende Erfüllungswirkung voraus, dass der Dritte mit
dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen (sogenannter
Fremdtilgungswille). Ebenso bestimmt sich die Zweckbestimmung einer von einem
Dritten erbrachten Leistung nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden.
Entscheidend ist vielmehr, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver
Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt.
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Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. Mai 2009 - AN 11 K 08.02147-; BGH, Urteil vom 8. April
2003 - XI ZR 423/01 - m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 1999 - 15 U 170/98 -,
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jeweils juris; Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Auflage 2009, § 267 Rn. 3 m.w.N; Kruse in
Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 48 Tz. 2 Lfg. 116 Juli 2008.
Danach bestand für den Antragsgegner keinerlei Anlass, die ab Mai 2009 getätigten
Überweisungen des Herrn U. Q. zugunsten des Antragstellers zu verbuchen. Nach
Maßgabe einer auf objektive Kriterien gestützten Betrachtungsweise spricht alles dafür,
dass der Voreigentümer U. Q. mit seinen 2009 erbrachten Leistungen keine
Abgabenverbindlichkeiten des Antragstellers, sondern damals noch bestehende eigene
Verbindlichkeiten tilgte. Zumal bei der Vornahme der Überweisungen der
Antragsgegner den Antragsteller für das Jahr 2009 noch nicht durch einen
entsprechenden Bescheid zu Grundbesitzabgaben herangezogen hatte, sondern der an
Herrn U. Q. als Abgabenpflichtiger gerichtete Grundbesitzabgabenbescheid vom 30.
Januar 2009 noch in der Welt war. Des Weiteren ist von Belang, dass die in Kopie
vorgelegten Durchschriften der Überweisungsträger keinen Hinweis darauf enthalten,
dass die Zahlungen zugunsten des Antragstellers wegen einer künftigen, noch nicht
durch Bescheid festgesetzten Gebührenschuld erfolgen sollten. Sämtliche
Überweisungen erfolgten vom Konto des Herrn U. Q. und benannten als
Verwendungszweck das Kassenzeichen des an ihn ergangenen
Grundbesitzabgabenbescheides vom 30. Januar 2009 bzw. das Grundstück G 1. Die
Überweisungen vom 27. Mai 2009, vom 12. August 2009 und vom 12. November 2009
unterscheiden sich insoweit in keiner Weise von der vor dem Eigentumswechsel unter
dem 17. Februar 2009 erfolgten Überweisung für das erste Quartal des Jahres 2009.
Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner sowohl den
Antragsteller als auch den Voreigentümer bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2009 auf
die abgabenrechtlichen Folgen des Eigentumswechsels hingewiesen, um nähere
Auskünfte gebeten und den Voreigentümer dahingehend belehrt hatte, dass er bis zum
Erhalt eines neuen Abgabenbescheides verpflichtet sei, die Beträge zu den
angegebenen Fälligkeitsterminen in vollem Umfang zu zahlen, eventuell überzahlte
Beträge ihm aber zurückerstattet würden. Auf diese Schreiben ist weder eine Reaktion
des Antragstellers noch des Voreigentümers erfolgt, insbesondere erfolgte kein Hinweis
darauf, dass Herr U. Q. künftig für fremde Verbindlichkeiten, nämlich für den
Antragsteller leisten würde.
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In diesem Zusammenhang kommt auch nicht eine nachträgliche Tilgungsbestimmung
der Leistungen des Herrn U. Q. an den Antragsgegner zugunsten des Antragstellers in
Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird eine solche
nachträgliche Tilgungsbestimmung allenfalls aus Billigkeitsgründen für rechtswirksam
erachtet, um auf diesem Wege z.B. in Insolvenzfällen dem Zuwendenden einen
Kondiktionsanspruch gegen den Leistungsschuldner zu verschaffen.
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Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85-, juris, für
irrtümlich erbrachte Versicherungsleistungen eines gesetzlichen
Unfallversicherungsträgers, siehe aber auch zurückhaltend Tipke/Kruse, a.a.O., § 225
Rdnr. 6.
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Billigkeitsgründe hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG,
wobei die Kammer in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die
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Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327;
1996, 562) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf bezifferte
Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das
Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes für angemessen hält.