Urteil des VG Aachen vom 01.07.2008

VG Aachen: stadt, verweigerung, gehalt, ausnahme, vorschlag, gymnasium, leiter, einfluss, regierung, verfassung

Verwaltungsgericht Aachen, 1 L 240/08
Datum:
01.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 240/08
Tenor:
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter eines voll
ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
Besoldungsgruppe A 16 BBesO, am Gymnasium A. der Stadt K. , mit
einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, bis über die
Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am
Gymnasium A. der Stadt K1. ausgeschriebene Stelle des Oberstudiendirektors als Leiter
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, Besoldungsgruppe
(BBesO A 16), mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller, insbesondere mit
dem Beigeladenen zu besetzen und alles zu unterlassen, was eine Beförderung eines
Mitbewerbers bewirken könnte, bis über die Bewerbung des Antragstellers um diese
Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist,
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ist zulässig und begründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung
eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO das zu sichernde Recht (Anordnungsanspruch) und die
besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 5.
Mai 2008, mit dem sie dem Antragsteller angekündigt hat, dass sie die ausgeschriebene
Stelle trotz des Widerspruchs mit dem Beigeladenen besetzen wird. Zuvor hatte die
Bezirksregierung Köln dem Antragsteller mitgeteilt, dass er infolge der fehlenden
Zustimmung des Schulträgers als sog. abgelehnter Bewerber nicht nochmals
vorgeschlagen werden könne und deshalb in dem sich anschließenden Vorschlags-
und Zustimmungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) nicht mehr
berücksichtigt werden könne.
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Es besteht auch ein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller eine Verletzung seines
Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat.
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der Dienstherr
bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des durch Art. 33 Abs.
2 Grundgesetz (GG) verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes der Bestenauslese
(Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dem entspricht einfachgesetzlich die Regelung
nach § 7 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Dieser Anspruch ist nach § 123 Abs. 1
Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Ein Anordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn es nach
dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom
Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers
rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende
Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in dem
neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein,
was bereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.
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Vgl. dazu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 24. September
2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427.
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Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des
Antragstellers dadurch verletzt worden ist, dass der Antragsgegner ihn aus rechtlich
nicht tragfähigen Gründen aus dem Auswahlverfahren betreffend die Bestellung zum
Schulleiter des Gymnasiums A. der Stadt K1. ausgeschlossen hat.
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Der Ausschluss basiert auf § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG. Absatz 4 der Vorschrift befasst
sich mit dem Verfahren, das sich an den Besetzungsvorschlag der
Schulaufsichtsbehörde, das Votum der Schulkonferenz und die Verweigerung der
Zustimmung des Schulträgers zu dem gewählten (oder abgelehnten) Bewerber
anschließt. Für diesen Fall bestimmt § 61 Abs. 4 Satz 3 SchulG, dass die
Schulkonferenz nach Verweigerung der Zustimmung (des Schulträgers) innerhalb von
vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen
kann. Satz 4 bestimmt weiter, dass "ein Bewerber nicht noch einmal vorgeschlagen
werden kann, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat".
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Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner die Verweigerung der Zustimmung des
Schulträgers vom 29. Februar 2008 zu der Besetzung der Schulleiterposition mit dem
Antragsteller zum Anlass genommen, die Schulkonferenz aufzufordern, nunmehr einen
zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorzulegen, und andererseits
den Antragsteller aus diesem Verfahren ausgeschlossen.
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Vordergründig könnte sich insoweit die Frage stellen, ob der
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Bewerbungsverfahrensanspruch desjenigen, dem der Schulträger seine Zustimmung
verweigert hat, untergeht, weil die schulrechtliche Regelung seinen
Bewerbungsverfahrensanspruch überlagert.
Diese Frage kann indes dahinstehen, weil vieles dafür spricht, dass § 61 Abs. 4 Satz 4
SchulG gegen höherrangiges Recht verstößt, so dass der Erlass der einstweiligen
Anordnung im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller geboten
ist.
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Das Verfahren zur Bestellung eines Schulleiters betrifft die Nahtstelle zwischen
verschiedenen Grundprinzipien des Schulwesens. Betroffen sind die staatliche Befugnis
zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens, das
kommunale Selbstverwaltungsrecht und nicht zuletzt das Beamtenrecht. Während die
Schulaufsichtsbefugnis weitgehend unbestritten ist, wurde die Mitwirkung des
Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiter über Jahre hinweg diskutiert, wobei die
Forderungen und Anregungen vom völligen Wegfall der Schulträgerbeteiligung über
ihren Ausbau auf weitere Personalentscheidungen bis hin zur Herstellung der vollen
Personalhoheit der Schulträger reichten.
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Vgl. Margies/Roeser Schulverwaltungsgesetz, 3. Auflage, § 21 a SchVG, Rdnr. 2.
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Mit der grundlegenden Änderung des Verfahrens zur Bestellung der Schulleitungen
durch das 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 27. Juni 2006 (GV.NRW, S. 278) kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck,
auch im Personalbereich Entscheidungskompetenzen auf die eigenverantwortlicher
werdenden Schulen zu verlagern.
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Vgl. Julich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch NRW, § 61 SchulG Rdn. 1.
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Dies ändert indes nichts daran, dass die Schulleiter Beamte des Landes sind und nach
§ 61 Abs. 1 Satz 4 2. HS , Abs. 3 Satz 10 SchulG die dienstrechtlichen Vorschriften
unberührt bleiben. Für Beamte gilt nach wie vor Art. 58 der Verfassung des Landes
Nordrhein-Westfalen (LV NRW), nach dessen Satz 1 die Landesregierung die
Landesbeamten ernennt. Das Ernennungsrecht der Landesregierung hat nicht nur
formellen, sondern auch materiellen Gehalt. Der materielle Gehalt schließt ein, dass die
Regierung entscheidenden Einfluss haben muss bei der Auslese der Beamten des
Landes. Sie trägt auch die Verantwortung dafür, dass diese Auslese eine sachliche
Personalauslese ist, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne
Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische
Anschauung, Herkunft oder Beziehungen, vorzunehmen ist, vgl. § 7 Abs. 1 LBG.
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So: Verfassungsgerichtshof NRW (VGH NRW), Urteil vom 23. Februar 1963 - VGH 6/62
-, OVGE 18 S. 316, 318.
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Das verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip bei
Beamtenernennungen und -beförderungen wird mit der Regelung des § 61 Abs. 4 Satz
4 SchulG umgangen, wenn der Schulträger dem bestgeeigneten Bewerber seine
Zustimmung - hier im übrigen ohne Benennung von sachlichen Gründen - verweigert
und damit bewirkt, dass dieser Bewerber nicht noch einmal vorgeschlagen werden
kann, d. h. aus dem weiteren Bewerbungsverfahren herausgenommen werden muss.
Das Verfahren mag - unter Hervorhebung der Mitwirkung des Schulträgers - seine
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Berechtigung für den Fall haben, dass die Schulaufsichtsbehörde dem Schulträger
mehrere Bewerber zur Zustimmung vorschlägt, die sie zuvor als gleich gut beurteilt hat.
Es führt jedoch in dem hier zu entscheidenden Fall dazu, dass der Antragsteller als der
eindeutig bestgeeignete Bewerber von der Besetzung der Stelle ausgeschlossen ist.
Die der Bewerbung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 7. Juli 2006
bescheinigt dem Antragsteller, dass seine Leistungen die Anforderungen im
besonderen Maße übertreffen, während die Leistungen des Beigeladenen in der
dienstlichen Beurteilung vom 12. Mai 2007 dahingehend bewertet wurden, dass sie "die
Anforderungen übertreffen". Dass die beiden dienstlichen Beurteilungen von zwei
verschiedenen Beurteilern erstellt wurden, beseitigt nicht ihre Vergleichbarkeit. Der
Antragsteller ist also um eine ganze Notenstufe besser beurteilt als der Beigeladene, so
dass die ausgewiesene Stelle mit ihm zu besetzen wäre.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der
Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen. Da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem
Kostenrisiko unterworfen hat, wäre es unbillig, seine Kosten dem Antragsgegner
aufzuerlegen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
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