Urteil des VG Aachen vom 02.09.2010

VG Aachen (gemeinsame elterliche sorge, gutachten, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, elterliche sorge, schule, interesse, vollziehung, förderung, lehrkraft)

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 316/10
Datum:
02.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 316/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1372/10 gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 20. Juli 2010 wiederherzustellen,
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ist unbegründet.
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Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des
Antragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des
Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten
Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der
Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte
und nicht bloß formelhafte Begründung.
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Vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren
Nachweisen.
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Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen
Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit
abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende
Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten, um nachteilige Folgen, die bei
einem weiteren Besuch der Allgemeinen Schule auftreten könnten, weil diese auf den
festgestellten Förderbedarf konzeptionell und mit der vorhandenen Ausstattung nicht
angemessen reagieren könne, zu vermeiden. Die Feststellung eines konkreten
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sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden
Förderortes oder mehrerer Förderorte erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen
Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein
sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht
abschließend geklärt sein sollte.
Vgl. in diesem Zusammenhang: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
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Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung hat die
Kammer eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem privaten
Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub der Vollziehung. In diese
Interessenabwägung fließt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit
eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf
eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches
Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber
wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig
ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine
Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung
zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen
einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis
zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die
Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit
einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der
aufschiebenden Wirkung.
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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht
Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl
hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt
"Sprache" als auch der Festlegung des Förderortes auf der Grundlage der
Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den
Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des
Schulgesetzes - AO-SF -).
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Bedenken in formeller Hinsicht bestehen bei der angezeigten summarischen Prüfung
nicht.
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Soweit die Antragstellerin gerügt hat, der Vater ihres Sohnes G. sei im Verfahren nicht
ordnungsgemäß beteiligt worden, ist dies nicht fehlerhaft, da nach § 12 Abs. 2 und 5
AO-SF zwar die "Eltern" im Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs zu beteiligen sind, nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) Eltern im Rahmen des Schulrechts die nach
bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten sind. Dies ist nach
ihren Angaben die Antragstellerin, da nach den derzeitigen Einträgen des
Sorgeregisters keine gemeinsame elterliche Sorge besteht.
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Die Rüge, der logopädische Bericht vom 26. April 2010 habe bei der Erstellung des
Gutachtens nicht verwendet werden dürfen, führt ebenfalls nicht zu einem formellen
Fehler. Zum einen wird dieser Bericht im sonderpädagogischen Gutachten lediglich
erwähnt, ohne dass erkennbar wäre, dass das Gutachten auf den Feststellungen dieses
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Berichtes beruht. Zum anderen hat sich die Antragstellerin durch ihre (nachträgliche)
Unterschrift am 4. Mai 2010 (die Angabe "05.04.2010" dürfte irrig erfolgt sein, weil der
Antrag der Grundschule vom 29. April 2010 stammt) mit der Beiziehung des
logopädischen Berichts einverstanden erklärt, und damit noch vor dem
sonderpädagogischen Gutachten vom 12. Juli 2010. Im Elterngespräch vom gleichen
Tage ist die Antragstellerin einer Verwendung nicht entgegengetreten.
Schließlich weist das sonderpädagogische Gutachten vom 12. Juli 2010 die geltend
gemachten formellen Mängel - inhaltliche Mängel werden nicht vorgetragen - nicht auf.
Nach § 12 Abs. 1 AO-SF beauftragt die Schulaufsichtsbehörde zur Ermittlung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs eine sonderpädagogische Lehrkraft, die in
Zusammenarbeit mit einer Lehrkraft der allgemeinen Schule Art und Umfang der
notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der
Schülerin oder des Schülers feststellt und in einem Gutachten darstellt. Dies ist
vorliegend in einer nicht zu beanstandenden Weise geschehen. Zum einen hat der
Antragsgegner ausweislich der Verwaltungsvorgänge unter dem 4. Mai 2010 Frau S.
von der GGS W. als Lehrerin der allgemeinen Schule beauftragt, zum anderen unter
dem gleichen Datum den Leiter der Förderschule O. gebeten, einen Lehrer oder eine
Lehrerin seiner Schule mit der Begutachtung zu beauftragen. Dieser wiederum hat dem
Antragsgegner zunächst Frau T.-------ring und danach Herrn C. als sonderpädagogische
Gutachter mitgeteilt; den Wechsel zu Frau D. , die das Gutachten dann letztendlich
erstellt hat, hat er nicht angezeigt. Dies stellt indessen keinen Rechtsfehler dar, weil
eine Delegation der Gutachtenerstellung an von der Schulaufsichtsbehörde namentlich
nicht benannte Lehrkräfte im Grundsatz zulässig ist, sofern gewährleistet ist, dass diese
Verfahrensweise der Ermittlung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage nicht
entgegensteht.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 -, NRWE.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachterinnen, die tätig geworden sind, nach ihrer
Befähigung nicht in der Lage sind, eine für die Entscheidung des Schulamtes
erforderliche hinreichende Sachverhaltsgrundlage zu ermitteln, sind von der
Antragstellerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass im Übrigen das
Gutachten möglicherweise von der Sonderschullehrkraft, die nach dem Wortlaut des §
12 Abs. 1 AO-SF zu beauftragen ist, verfasst worden ist, stellt die erforderliche
Zusammenarbeit mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule nicht in Frage, wenn diese -
wie hier Frau S. - das Gutachten ebenfalls unterschreibt und damit dokumentiert, dieses
mitzutragen. Dies gilt in gleicher Weise für das abschließende Elterngespräch, für das
die Teilnahme beider begutachtenden Lehrer nicht explizit vorgeschrieben ist.
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In materieller Hinsicht bestehen zunächst keine Zweifel daran, dass bei dem Sohn der
Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.
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Zu Recht geht der Antragsgegner auch von dem Förderschwerpunkt "Sprache" aus, weil
in diesem Bereich sowohl nach dem sonderpädagogischen Gutachten wie auch nach
dem logopädischen Bericht eine sonderpädagogische Förderung angezeigt ist. Dies
wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt.
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Vor diesem Hintergrund ist schließlich, was die Bestimmung des Förderortes anbetrifft,
nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im streitbefangenen Bescheid als
Förderorte eine Förderschule oder eine allgemeine Schule mit Gemeinsamem
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Unterricht bestimmt hat, was dem Wunsch der Antragstellerin entspricht. Ob nach dem
sonderpädagogischen Gutachten in Ansehung der dort niedergelegten
Rahmenbedingungen für die zukünftige Förderung auch der Gemeinsame Unterricht als
geeignet in Frage kommt, kann offenbleiben, weil diese Entscheidung die
Antragstellerin nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem
summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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