Urteil des VG Aachen vom 08.10.2004

VG Aachen: politische verfolgung, algerien, wahrscheinlichkeit, amnesty international, aufschiebende wirkung, haus, ausreise, libyen, flucht, bundesamt

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 1010/02.A
Datum:
08.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1010/02.A
Tenor:
Die Nummern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Mai 2002 werden
aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des
Klägers hinsichtlich Algeriens die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1
AuslG vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 22. Juni 1967 in Lakhdaria Boura in Algerien
geboren. Er sprach am 29. April 2002 bei der Zentralen Ausländerbehörde in Düsseldorf
als Asyl Suchender vor.
2
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. Mai 2002 in Düsseldorf gab der Kläger an, der
Volksgruppe der Kabylen anzugehören. Er habe in Algerien einen Personalausweis
besessen, einen Reisepass nicht. Er sei aus dem Militär geflüchtet. Aus diesem Grund
habe er die Papiere nicht mitbringen können. Als er geflüchtet sei, sei er nach Libyen
ausgereist; dort habe er seinen Personalausweis verloren. Er sei am 15. Juli 2001 vom
Militär geflüchtet. Er habe einige Tage frei bekommen, die Situation ausgenutzt und sei
geflüchtet. Nach Libyen sei er am 15. Juli 2001 ausgereist. Er habe zuletzt im
Heimatland offiziell in der Cite 90 Logement Kadira BOUIRA gewohnt. Er habe dort mit
seiner Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern gelebt. Sein Vater sei verstorben. Er
sei ledig. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht. Er habe keinen Beruf erlernt. Er
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habe 1983 die Schule verlassen und sei drei Jahre später vom Militär einberufen
worden. Er habe beim Militär gearbeitet. Er habe nicht im wirklichen Sinne Militärdienst
geleistet. Er habe einen Vertrag für fünfundzwanzig Jahre unterschrieben. Von 1986 bis
zur Ausreise sei er dort gewesen. Zuletzt sei er von 1986 bis Juli 2001 in Tamanrasset
stationiert gewesen. Er sei dann nach Chrea versetzt worden; dort sei er fünfzehn Tage
gewesen. Von Chrea bis zu seinem Heimatwohnort seien es zirka 100 Kilometer. Er
habe sich in Libyen bis zum 23. April 2002 aufgehalten. Er sei illegal dort gewesen. Er
habe sich bei einem Cousin aufgehalten. Er sei dann mit einem Schiff und einem Lkw
nach Deutschland gefahren, ohne dass er die Durchreiseländer angeben könne. Bei
diesen fünfundzwanzig Jahren beim Militär sei es so gewesen, dass er auf der
Nationalen Schule für verschiedene Waffengattungen gewesen sei. Als er diese
Ausbildung absolviert gehabt habe, sei er Sergeant geworden. Er habe letztendlich bei
den Bodentruppen gedient. Befragt, weshalb er in Deutschland Asyl beantragt habe,
erklärte der Kläger, er habe keine Probleme gehabt, als er beim Militär in Tamanrasset
gewesen sei. Erst nach seiner Versetzung habe sich alles radikal verändert. Während
der fünfzehn Tage seines Dienstes in Chrea sei ein Militärauto explodiert. Zwei
Militärangehörige seien dabei gestorben. Am selben Tag seien sie einberufen worden,
um einen Ort zu sperren. Vier weitere Personen hätten sie bei diesem Einsatz
unterstützt. Sie hätten zu einer Spezialeinheit gehört. Als sie vor dem Haus der
gesuchten Personen gestanden hätten, seien die vier Personen der Spezialeinheit in
das Haus hineingegangen. Er wisse nicht genau, was sich in diesem Haus zugetragen
habe. Sie seien auf jeden Fall länger in diesem Haus gewesen, und er habe dann
Schüsse gehört. Als er die Schüsse gehört habe, habe er gewusst, dass es sich um
Terroristen gehandelt habe und dass diese im Haus gewesen seien. Sie seien dann
sofort eingedrungen. Er habe gesehen, wie alle Familienmitglieder auf dem Boden des
Hauses gelegen hätten. Er habe gesehen, wie der Vater mit seinen Wunden auf dem
Boden gelegen hätte. Diese Bilde hätten ihn schockiert. Die übrigen Familienmitglieder
hätten mit der Sache überhaupt nichts zu tun gehabt, und er habe sich gefragt, weshalb
unschuldige Menschen für etwas zahlen müssten, das sie nicht getan hätten. Also habe
er eine Person der Spezialeinheit gefragt, weshalb Unschuldige sterben müssten.
Dieser habe geantwortet, das seien alles Terroristen. Nach diesem Vorfall habe er keine
ruhige Minute mehr gehabt. Er sei seelisch am Ende gewesen und habe um freie Tage
gebeten. Er habe dann zehn Tage Urlaub bekommen und sei nach Hause gefahren.
Dort habe er sich drei Tage aufgehalten und sei dann nach Tebessa zu seinem Freund
gefahren und von dort aus nach Libyen. Er habe sich nicht politisch engagiert. Sonstige
Probleme mit öffentlichen Stellen des algerischen Staates habe er nicht gehabt. Wenn
er nach Algerien zurückkehre müsse, würde ihn die Todesstrafe erwarten, weil er aus
dem Militär geflüchtet sei. Dieser Einsatz, von dem er gesprochen habe, habe am 7. Juli
stattgefunden. Sie hätten den Befehl von ihrem Vorgesetzten erhalten. Sie seien dann in
Begleitung von vier Personen einer Spezialeinheit zu dem Ort gefahren. Sie seien
insgesamt zirka dreißig Personen gewesen plus der vier Personen, die zur
Spezialeinheit gehört hätten. Sie hätten ihnen nur gesagt, dass sie, die Soldaten, den
Ort, in dem sich die Terroristen befänden, umzingeln sollten. Er sei in das Haus
eingedrungen, als er die Schüsse gehört habe, weil er gedacht habe, dass einer von
ihren Leuten verletzt worden sei. Er sei ja kein normaler Soldat gewesen; er sei
Sergeant gewesen. Er könne aber nicht auf einen Befehl warten, wenn er sehe, dass
Kollegen von ihm sterben würden. Der Kläger wurde nunmehr gebeten, die Dienstgrade
seiner Einheit anzugeben. Diese Notiz wurde zur Akte genommen. Befragt, wer das
Kommando über diesen Einsatz am 7. Juli geführt habe, erklärte der Kläger, "der
Captain".
Mit Bescheid vom 13. Mai 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf
Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) ebenfalls
offensichtlich nicht vorlägen; auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen
nicht vor. Das Bundesamt forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland
innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides zu verlassen
und drohte für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung nach Algerien oder in
einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an.
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Der Kläger hat am 22. Mai 2002 Klage erhoben und zugleich um einstweiligen
Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass ihn in
Algerien bei Rückkehr eine hohe Strafe als Deserteur erwarte.
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Der Kläger beantragt,
6
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Mai
2002 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen,
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
9
die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des streitgegenständlichen
Bundesamtsbescheides.
11
Das Gericht hat im zugehörigen Eilverfahren 4 L 555/02.A mit Beschluss vom 18. Juni
2002 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte,
die Gerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren 4 L 555/02.A sowie den beigezogenen
Bundesamtsvorgang Bezug genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14
Die zulässige Klage ist begründet.
15
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person hinsichtlich Algeriens
vorliegen.
16
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Feststellungsanspruchs
nach § 51 Abs. 1 AuslG sind mit denen des Anspruchs auf Anerkennung als
Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die
Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der
17
Verfolgung geht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, in: Buchholz, Sammel-
und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Ziffer
402.15, § 7 Nr. 1 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = DVBl. 1992, S. 843; BVerwG, Urteil
vom 31. März 1992 - BVerwG 9 C 135.90 -.
18
Politische Verfolgung liegt vor, wenn der Einzelne in Anknüpfung an seine politische
Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt wird, die
ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
ausgrenzen,
19
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR
902/85 und 515, 1827/89 -, in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE), Band 83, S. 216;
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Band 80, S.
333 ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1990, S. 151;
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96; Urteil vom
20. November 1990 - 9 C 72.90 - , BVerwGE Band 87, S. 144 f.; Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 21. Februar 1991 - 20 A
10466/89.
20
B e g r ü n d e t e Furcht vor politischer Verfolgung liegt vor, wenn dem Asylsuchenden
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls solche Verfolgung in absehbarer Zeit
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb der Verbleib im Heimatstaat
oder die Rückkehr dorthin nicht zuzumuten ist,
21
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 -, BVerfGE 54, S. 341 = NJW
1980, S. 2641, und vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, a. a. O.
22
Darüber hinaus gelten nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen
Leitbild des Asylgrundrechts für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch
Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der
Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat
oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im
erstgenannten Fall ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 Absatz 1 AuslG zu
gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher
sein kann. Dies ist bereits dann der Fall, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die
abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt erscheinen lassen
(herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab),
23
vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360;
Beschluss vom 10. Juli 1989, aaO, 344 f.; BVerwG, Urteile vom 2.8.1983 - 9 C 599.81 -,
Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1983, 2588, und vom 25.9.1984 - 9 C 17.84 - ,
BVerwGE 70,169.
24
Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.
1 AuslG zu gewähren.
25
Der Kläger hat Algerien vorverfolgt verlassen. Vorverfolgung liegt nicht erst dann vor,
wenn der Asylsuchende vor seiner Flucht bereits staatlichen Repressalien ausgesetzt
26
war, sondern auch dann, wenn ihm solche vor der Flucht unmittelbar drohten.
Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist
nach eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu
verstehen,
27
vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45/92 - DVBl. 1994, 524, vom 2.
August 1983 - 9 C 599.81 - BVerwGE 67, 314, vom 26. März 1985 - 9 C 107.84 -
BVerwGE 71, 175, vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 90, vom 19. Mai 1992 - BVerwG 9 C 21.91 - sowie vom 20. Oktober 1992 -
BVerwG 9 C 22.91 und BVerwG 9 C 23.91 -.
28
Als vorverfolgt gilt somit auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohte, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei
"qualifizierender" Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände
ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden
Tatsachen überwiegen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das
Bundesverfassungsgericht mit dem Begriff der unmittelbar drohenden Verfolgung einen
von der fachgerichtlichen Rechtsprechung abweichenden neuen Prognosemaßstab
entwickeln wollte. Der Begriff der unmittelbar drohenden Verfolgung mag zwar stärker
das Element der zeitlichen Nähe des Eintritts des befürchteten Ereignisses betonen,
während der Begriff der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung von
seiner Wortbedeutung her stärker auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit
abhebt. Jeder Verfolgungsprognose wohnen aber beide Elemente inne. Das gilt auch
für den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die bei Anwendung
dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht
nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der
zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende
Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete
Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit
der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch,
wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete
Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall
immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht.
Auch der innere Grund, der dafür spricht, bei Vorverfolgten hinsichtlich der Gefahr
erneuter Verfolgung einen erleichterten Prognosemaßstab anzulegen, gebietet nicht, für
die Beurteilung des Vorliegens einer Vorverfolgung einen vom "normalen"
Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abweichenden strengeren
Maßstab zu entwickeln. Als Rechtfertigung für die Vorverfolgten eingeräumte
Vergünstigung haben Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht
sowohl auf das psychische Trauma des bereits einmal Verfolgten als auch auf dessen
erhöhte Gefährdung hingewiesen,
29
vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980, - 1 BvR 147/80 -, - 1 BvR 181/80 -, - 1 BvR
182/80 - BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -
BVerwGE 79, 79, und vom 26. Juli 1988 - 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.
90.
30
Beide Gründe gelten in gleicher Weise, wenn der Asylsuchende politische Verfolgung
zwar noch nicht in eigener Person erlitten hat, sie ihm aber mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohte. Die bei Vorverfolgten angenommene erhöhte Gefährdung ist
31
bei Menschen, die in eigener Person noch keine Verfolgung erlitten haben, denen sie
aber bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, ebenfalls gegeben.
Gerade sie, die dem drohenden Zugriff entgangen sind, dürfte der Verfolger in der Regel
weiter im Blick behalten, es sei denn, die Lage im Herkunftsland hätte sich seit der
Ausreise grundlegend verändert.
Nach den glaubhaften Ausführungen in beiden mündlichen Verhandlungen ist der
Kläger in Algerien als Offizier in menschrechtswidrige, illegale und geheime Aktivitäten
des algerischen Militärs verwickelt worden. Er hat seine ablehnende Haltung gegenüber
den Angehörigen seiner Einheit klar geäußert. Angesichts dessen, dass die algerische
Armeeführung in solchen Äußerungen generell einen Angriff auf die Ehre der
algerischen Armee sieht,
32
vgl. NZZ vom 25. Januar 2003.
33
und entsprechende Äußerungen in der Öffentlichkeit wegen der darin gesehenen
Straftat gegen die staatliche Sicherheit zu drakonischen Strafen bzw. erheblichen
staatlichen Repressalien geführt haben,
34
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. November 2003; US, State Department,
Human Rights Country Report 2003 vom 25. Februar 2004
35
bestand für den Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr wegen seiner
Haltung und Äußerungen seinerseits auch staatlichen Repressalien ausgesetzt zu
werden. Es kann nicht mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit ausgeschlossen
werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien erneute politische
Verfolgung droht, vielmehr ist davon auszugehen, dass dies aufgrund der in der Person
des Klägers liegenden Besonderheiten sogar beachtlich wahrscheinlich.
36
Dieser Prognoseentscheidung liegt eine Gesamtbewertung der verschiedenen
Risikofaktoren zu Grunde, die in der Person des Klägers kumulieren.
37
Zu der Asylantragstellung als solcher kommt hier als wesentliches Moment hinzu, dass
der Kläger als Offizier desertiert ist, nachdem er in seiner Eigenschaft als Offizier
Kenntnis von der Beteiligung algerischen Militärs an einer terroristischen Aktion erlangt
hatte. Zwar stellt die strafrechtliche Sanktionierung der Wehrdienstentziehung als solche
keine asylrelevante politische Verfolgung dar, aber in Verbindung mit seinen kritischen
Äußerungen zum Vorgehen des Militärs und seiner Stellung als Offizier liegen beim
Kläger individuelle Besonderheiten vor, die es wahrscheinlich machen, dass er bei
Rückkehr mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen zu rechnen hätte, solche also
keinesfalls ausgeschlossen werden können,
38
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Juni 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Algerien, März 2003.
39
In der jüngsten Vergangenheit ist es in Algerien immer noch (teils wieder verstärkt) zu
Misshandlungen und Folterungen durch algerische Sicherheitskräfte gekommen. Es
kommt zu willkürlichen Verhaftungen, Incommunicado-Haft teilweise auch im Rahmen
von Ermittlungs- und Strafverfahren insbesondere bei der Terrorismusbekämpfung,
40
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. Juni 2004; amnesty international,
41
Stellungnahme an VG Aachen vom 16. Juli 2002; BAFl, Algerien - Information, April
2002; U.S.-State Department, Report Algeria 2003 vom 25. Februar 2004.
Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ist gemäß §§ 113, 114
VwGO wegen Ermessensnichtgebrauchs aufzuheben, da die Beklagte aufgrund ihrer
Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Asylanerkennung und
des § 51 Abs. 1 AuslG ihr in § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG eingeräumtes Ermessen
verkannt, sondern sich aufgrund § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu einer Entscheidung über
das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG
verpflichtet gesehen hat.
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Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ist aufzuheben, da die
Voraussetzungen des § 36 AsylVfG nicht vorliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167
VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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