Urteil des VG Aachen vom 07.12.2006

VG Aachen: internat, psychotherapeutische behandlung, öffentliche schule, stiftung, schüler, form, verfügung, jugendhilfe, unterbringung, behinderung

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 531/06
Datum:
07.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 531/06
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1
Der (sinngemäße) Antrag,
2
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
minderjährigen Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB-VIII in Form der
Kostenübernahme betr. die Aufnahme und den Besuch im Internat der Stiftung des
Landschulheims am T. in I. zunächst ab Antragstellung für das laufende Schuljahr
2006/2007 einschließlich der notwendigen Schülerfahrtkosten zu bewilligen,
3
ist unbegründet.
4
Der Entscheidung der Kammer liegt die Erwägung zugrunde, dass der Antrag von
vorneherein allein auf die Unterbringung der Antragstellerin im Internat der Stiftung des
Landschulheims am T. in I. gerichtet war. Zwar hat der Antragsgegner auch noch in der
Antragserwiderung vom 5. Oktober 2006 ausdrücklich offen gelassen, ob die
Antragstellerin überhaupt die Voraussetzungen für eine stationäre Hilfemaßnahme nach
§ 35 a SGB VIII erfüllt. Da der Antrag aber - zumindest hilfsweise - nicht darauf gerichtet
war, den Antragsgegner überhaupt zur Erbringung einer Jugendhilfeleistung zu
verpflichten, hat der nach Vorlage der ärztlichen Stellungnahme des Kinderarztes und
Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. von T1. vom 15. Oktober 2006
eingetretene Wandel der Auffassung des Antragsgegners nicht zu einer teilweisen
Erledigung des Verfahrens geführt.
5
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein
Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass
das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn
6
mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. §
123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Antrag abzulehnen, da die
Antragstellerin bezüglich der von ihr erstrebten Eingliederungshilfe in Form der
Übernahme der Kosten der Aufnahme und des Besuchs im Internat der Stiftung des
Landschulheims am T. in I. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
7
Ein solcher Anspruch könnte sich jugendhilferechtlich allein aus § 35 a Abs. 1 des
Sozialgesetzbuches VIII (SGB-VIII) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und
Jugendhilfeentwicklungsgesetz - Kick) vom 8. September 2005, BGBl. I S. 2729,
ergeben.
8
Nach der genannten Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, deren seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr
Lebensalter typischen Zustand abweicht und die aus diesem Grund an der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Von einer
seelischen Behinderung in diesem Sinne bedroht sind Kinder oder Jugendliche, bei
denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 Abs. 1 a)
SGB VIII hat der zuständige Jugendhilfeträger hinsichtlich der Abweichung der
seelischen Gesundheit die Stellungnahme 1.) eines Arztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2.) eines Kinder- und
Jugendpsychotherapeuten oder 3.) eines Arztes oder eines psychologischen
Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer
Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf
der Grundlage der internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen
Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat
oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst
oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht
werden.
9
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die Kammer aufgrund der
fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. von T1. vom 23. August 2006 und 15. Oktober
2006 zur Auffassung gekommen, dass bei der Antragstellerin Krankheiten im Sinne der
ICD 10 (emotionale Störung mit sozialer Ängstlichkeit im Kindesalter ICD 10 F 93.2
sowie psychosomatische Beschwerden ICD 10 F 45.9) vorliegen. Diese Erkrankungen
bewirken die Unfähigkeit der Antragstellerin, tragfähige Beziehungen zu Gleichaltrigen
aufzubauen. Sie schaffen ferner deutliche Probleme, die elterliche Wohnung zu
verlassen. Im schulischen Alltag wirken sich die Erkrankungen als pathologisch
ausgeprägte Prüfungsangst und Schulunlust aus. Aufgrund der Angaben des vom
Jugendamt beauftragten Sachverständigen ist nachvollziehbar, dass aufgrund dieser
Erkrankungen die seelische Gesundheit der Antragstellerin länger als sechs Monate
von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, so dass von einer seelischen
Behinderung auszugehen ist. Wegen eines drohenden Scheiterns der schulischen
Laufbahn ist die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Anhaltspunkte
dafür, dass - auch - eine etwaige Hochbegabung (IQ >135) Ursache der seelischen
Behinderung ist, sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der ihr vorliegenden
10
Unterlagen zurzeit nicht ersichtlich. Die Kammer sieht bei dieser gegebenen Sachlage
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch im Interesse der Antragstellerin keine
Notwendigkeit, der Frage des Vorliegens einer Hochbegabung weiter nachzugehen.
Nach der schriftlichen Stellungnahme des Dr. von T1. vom 15. Oktober 2006 kommt eine
ambulante jugendhilferechtliche Maßnahme etwa in Form einer familiären oder
pädagogisch arbeitenden Tagesgruppe nicht in Betracht. Als Teil eines
Maßnahmebündels (wobei der adäquaten Behandlung mit den Instrumentarien der
psychosomatischen bzw. psychotherapeutischen Medizin eine besondere Bedeutung
beizumessen sein wird) zur Behebung der Erkrankungen der Antragstellerin und mit
Blick auf den erfolgreichen Abschluss der Beschulung erscheint es aufgrund der
überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen
notwendig, die Antragstellerin - zumindest zeitweise - aus dem Haushalt der Mutter
herauszunehmen. Dies kann durch den Besuch einer öffentlichen Schule bzw. einer
Ersatzschule mit Internat, einer entsprechenden privaten Ergänzungsschule mit Internat
oder der Unterbringung in einer sonstigen dafür geeigneten Einrichtung erfolgen. Diese
Einschätzung des Sachverständigen spricht auch für ein(e) in etwas größerer räumlicher
Entfernung zum Wohnort gelegene(s) Internat/Schule. Es ist deshalb ohne rechtliche
Bedeutung, dass die Schulaufsicht bei der dürftigen Informationslage, die sie ihrer
Stellungnahme vom 24. Oktober 2006 zugrundelegen musste, in räumlicher Nähe des
heutigen Wohnortes keine öffentliche Schule benennen konnte, die den Anforderungen
an eine Beschulung der Antragstellerin in einer kleineren Gruppen erfüllt.
11
Diese bereits in der Verfügung vom 6. November 2006 gegenüber den Beteiligten zum
Ausdruck gebrachte Auffassung des Gerichts ist von ihnen in der Folge nicht in Zweifel
gezogen worden.
12
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist weiter von Bedeutung, dass die
Entscheidung über die Art, den Umfang und die zeitliche Dauer der Hilfe maßgeblich
von der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation des
jungen Menschen abhängt und davon auch inhaltlich geprägt wird. Insoweit steht dem
Jugendamt kein Beurteilungsspielraum zu,
13
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, Amtliche Sammlung der
Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 109, 169 ff..
14
Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit
und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen
Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen oder jungen
Volljährigen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver
Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten
Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die
verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich vor diesem Hintergrund darauf zu
beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob keine
sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in
umfassender Weise beteiligt wurden.
15
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb allein von der Frage ab, ob die
Antragstellerin im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII als
geeignete jugendhilferechtliche Maßnahme den Besuch des Internats der Stiftung des
Landschulheims am T. in I. erstreiten kann.
16
Dies ist nicht der Fall. Dem Wunsch- und Wahlrecht der Antragstellerin stehen insoweit
unvertretbare Mehrkosten für den Schulbesuch in I. entgegen.
17
Nach § 5 Abs. 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich
der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Nach Absatz 2 der Vorschrift soll der Wahl und den
Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten
verbunden ist. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII spielen im
vorliegenden Verfahren keine Rolle.
18
Vorliegend scheitert das ausgeübte Wahlrecht der Antragstellerin nicht bereits daran,
dass das Internat der Stiftung des Landschulheims am T. in I. keine geeignete
Einrichtung für die erforderlichen Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ist oder sie
tatsächlich die für die Antragstellerin erforderliche Hilfe nicht leisten kann. Vielmehr
sieht die Kammer beide in Rede stehenden Einrichtungen als geeignet an.
19
Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin gewünschte, in Form
einer Stiftung organisierte Schule Landschulheim am T. in I. als wählbarer Träger einer
Jugendhilfemaßnahme im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII ausscheidet. Weder dem
Gesetzeswortlaut noch dem gesetzgeberischen Willen lässt sich entnehmen, dass
Kinder- und Jugendhilfeleistungen nicht auch in so organisierten Internatsschulen
erbracht werden dürfen.
20
Für die hier vertretene Auffassung spricht schon allein der Umstand, dass die Schule
nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Leistungsbeschreibung seit 25
Jahren örtlichen Jugendhilfeträgern insgesamt 18 Plätze zur Verfügung stellt und mit
dem Bürgermeister der Stadt I. analog § 78 SGB VIII eine Entgeltvereinbarung, zuletzt
vom 30. März 2005, geschlossen hat. Auch wenn der Schwerpunkt der vom
Landschulheim am T. der Jugendhilfe zur Verfügung gestellten Plätze im Bereich der
Hilfe zur Erziehung liegt, kann ausdrücklich in Einzelfällen auch Hilfe nach § 35 a SGB
VIII gewährt werden. Bei der beschriebenen Form des Zusammenlebens im Internat (in
Gruppen von 6, 10 oder 12 Kindern bzw. Jugendlichen) hat die Kammer keinen Zweifel,
dass dort den besonderen Defiziten der Antragstellerin Rechnung getragen werden und
auch die erforderliche psychotherapeutische Behandlung durch externe Fachkräfte
sichergestellt werden kann.
21
Genauso ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall das Schulzentrum I1.
ein für die Antragstellerin geeigneter Träger der Eingliederungshilfe. Dies ergibt sich
aus den vom Antragsgegner während der Rechtshängigkeit überreichten Unterlagen
des Schulzentrums I1. . Zwar unterscheiden sich die Einrichtungen von der Größe her.
In der Schule in I. leben 210 Schülerinnen und Schüler im Internat und besuchen
gemeinsam mit zusätzlich ca. 50 Externen - also insgesamt ca. 260 Schülern -
gemeinsam die Schule. In I1. bilden das E. -C. -Gymnasium, die X. -G. - Realschule, das
Internat und das Tagesinternat als Evangelisches Schulzentrum I1. eine
Funktionsgemeinde von fast 2.000 Menschen mit einem breit gefächerten Bildungs- und
Betreuungsangebot für individuelle Begabungen und Erfordernisse der Schülerinnen
und Schüler. Das Schulzentrum ist als Einrichtung der Jugendhilfe in Trägerschaft der
Evangelischen Kirche im Rheinland anerkannt. Auch hier ist eine enge Verzahnung von
Schule und Internat gegeben, um den schulischen Erfolg zu sichern. In neun
Kleingruppen leben und lernen 6 bis 20 Schülerinnen und Schüler im Internat. In der
22
Profilgruppe 3, in der nach den Vorstellungen des Antragsgegners die Antragstellerin
zunächst leben soll, werden nach der Leistungsbeschreibung 9 Schülerinnen und
Schüler ab Klasse 5 zusammengefasst. Selbst wenn für die Antragstellerin zunächst
eine Eingruppierung in die Profilgruppe 4 erforderlich werden sollte, umfassen die
Gruppen dort lediglich bis zu 6 Schülerinnen und Schüler. Durch diese kleine
Gruppengröße beim gemeinsamen Lernen und Zusammenleben im Internat wird nach
Einschätzung der Kammer die Gesamtgröße dieses Schulzentrums, die - im Vergleich
zur Schule in I. - zunächst (möglicherweise) ein Gefühl der Unüberschaubarkeit
vermittelt, kompensiert.
Der bei gleicher Eignung der in Rede stehenden jugendhilferechtlichen Einrichtungen
demgemäß durchzuführende Kostenvergleich führt hier zu dem Ergebnis, dass die Wahl
der Antragstellerin - Unterbringung im Landschulheim am T. in I. - mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
23
Die Feststellung, ob und gegebenenfalls welche Mehrkosten entstehen, ist aufgrund
eines Vergleichs zwischen den Kosten, die die erforderliche Maßnahme unter
Berücksichtigung des Wunsches des Leistungsberechtigten erfordert, und den Kosten,
die bei Durchführung der Maßnahme entstehen würden, ohne dass ein solcher Wunsch
in Frage stünde, zu treffen. Dieser Mehrkostenvorbehalt erschöpft sich jedoch nicht in
einem rein rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt (auch) eine wertende
Betrachtungsweise, bei der das Gewicht der vom Leistungsberechtigten gewünschten
Gestaltung der Leistung im Hinblick auf seine individuelle Notsituation zu
berücksichtigen ist.
24
Vgl. zu der entsprechenden Norm des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG): BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 13.92 -, FEVS 45, 408.
25
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht Mehrkosten von 75 % als "ohne weiteres"
unvertretbar angesehen.
26
Vgl. ebenfalls zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1982 - 5 C
85.80 - , FEVS 31, 221.
27
Nach der in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen
Kostenvereinbarung samt Entgeltblatt belaufen sich die monatlichen Kosten des
Landschulheims am T. in I. auf 2.594,10 EUR. Hierin sind alle Unterrichtskosten sowie
alle Gespräche mit Eltern, Lehrern und anderen Institutionen enthalten. Nicht enthalten
sind die Kosten für Taschengeld, Familienheimfahrten, Erstausstattung, Bekleidung,
Starthilfen und der als externe Leistung hier erforderlichen psychotherapeutischen
Behandlung, wobei bei letzterer noch die Kostentragungsverpflichtung der
Krankenkasse abzuklären ist. Dem stünden nach der Entgeltvereinbarung des
Schulzentrums I1. mit dem örtlichen Jugendamt bei der Wahl des Internats des
Schulzentrums I1. in der Profilgruppe III monatlich Kosten von 1.440 EUR und in der
Profilgruppe IV von 2.000 EUR gegenüber. Die in I. nicht erfassten (Neben-) Leistungen
sind hier gleichfalls nicht berücksichtigt.
28
Die durch die Wahl des Landschulheims am T. in I. entstehenden Mehrkosten
gegenüber I1. in Höhe von ca. 80 % in der Profilgruppe 3 und ca. 30 % gegenüber der
Profilgruppe 4 wertet die Kammer auch unter Berücksichtigung der Vorteile, die die
Schule in I. der Antragstellerin bietet (überschaubarere Schule, durch wesentlich
29
größere Entfernung zum Heimatort und Unterricht am Samstag geringerer psychischer
Druck für Familienheimfahrten) als unverhältnismäßig.
Diese Entscheidung der Kammer beruht auch auf der Erwartung, dass der
Antragstellerin in kurzer Zeit - spätestens nach den Weihnachtsferien - ein
entsprechender Platz im Schulzentrum I1. auch tatsächlich zur Verfügung steht.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
31